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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 24.02.1894
- Erscheinungsdatum
- 1894-02-24
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-189402240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18940224
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18940224
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1894
- Monat1894-02
- Tag1894-02-24
- Monat1894-02
- Jahr1894
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1894. 24. für Zschopau und Umgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erscheint Dien-tag, Donner-tag und Sonnabend und wird am Abend vorher aurgegeben und versend«. BterteljahrSpret- 1 Mark au-schltehlich Boten- und Postgebühren. «2. Jahrgang. Sonnabend, den 24. Februar. Jnseraie werden mit 111 Psg. für dl« gespaNene KorpuSzelle terechnei und bis mluags 12 Uhr d«s d«m Tage dis Erscheinen« »orher- gehenden Tage«'angenommen. Bekanntmachung. Nach den hier eingereichten Anzeigen verkaufen von Sonnabend, den 24. dieses Monats ab sämmtliche hiesige Bäckermeister 1 Pfund Weißbrot zu 9V« Psg. (8 Pfund 55 Pfg.)> außerdem der Bäckermeister Paul König 1 Pfund Schwarzbrot zu 7'/» Pfg. (6 Pfund 44 Pfg.), sowie der Brothündler Heinrich Geltmann 1 Pfund Weißbrot I. Sorte zu 8V« Psg. (6 Pfund 53 Pfg.) und 1 Pfund Weißbrot II. Sorte zu 8 Pfg. (6 Pfund 48 Pfg ). Zschopau, am 23. Februar 1894. Der Stadtrath. - i. v. Carl Wendler. Bekanntmachung. Von dem Unterzeichneten Stadtrathc ist nach Gehör der Stadtverordneten das nachstehende Tanzregulativ für die Stadt gemeinde Zschopau ausgestellt worden. Dasselbe wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis; gebracht. Zschopau, am 19. Februar 1894. Der S t a d t r a t h. Carl Wendler. Tanz-Regulativ für die Sta-tgemeinde Zschopau. !. Allgemeines. 8 i. Nachstehendes Tanzrcgulativ leidet auf alle Tanzvergnüg ungen Anwendung, welche in öffentlichen Gast- und Schank oder Gesellschaftslokalcn abgchalten werden (vergl. jedoch 8 9). 8 2. Die bisher schon über Tanzvcrgnügungcn getroffenen orts- gesctzlichen Bestimmungen — vergleiche Bekanntmachung vom 20. Januar 1881, betreffend polizeiliche Bestimmungen über den Besuch öffentlicher Tanzbelustigungen, Regulativ über die Aus schließung säumiger Abgabcnpflichtiger von öffentlichen Ver gnügungsorten vom 31. Juli 1884 und Bekanntmachung vom 3. September 1884, den Besuch von Schankstättcn und Theil- nahmc an Lustbarkeiten und öffentlichen Versammlungen seiten der Schüler und Fortbildungsschülcr betreffend —, verbleiben auch ferner in Kraft. Hiernach, sowie nach der Armenordnung dürfen zu öffent lichen Tanzvergnügungen bezw. zu letzteren überhaupt nicht zu- gelaffen werden, 1., Kinder und Lehrlinge, sowie junge Männer vor er fülltem 17. und Mädchen vor erfülltem 16. Lebensjahre, selbst nicht in Begleitung ihrer Eltern; 2., Almoscnempfängcr und alle diejenigen, welche in irgend einer Beziehung dem öffentlichen Armcnwescn anheim gefallen sind; 3., säumige Abgabenpflichtige, denen der Besuch von Gast- wirthschaften, Schank- und Tanzstättcn untersagt ist; 4., Personen, welche unter polizeilicher Aufsicht stehen oder als Trunken- oder Raufbolde oder wegen ihres lüder- lichen und unsittlichen Lebenswandels in üblem Rufe stehen; 5., diejenigen, denen wegen Ruhestörung oder aus irgend einem andern Grunde der Zutritt obrigkcitswegen unter sagt worden ist. Die Wegweisung aller derjenigen Personen, welchen der Besuch von Tanzvergnügungen untersagt ist, liegt bei öffentlichen Tanzmusiken zunächst den Wirthen, bei nicht öffentlichen Tanz vergnügungen den Veranstaltern und Vereinsvorstehern, und erst dann, wenn die Wcgzuwcisenden den Anweisungen jener Personen nicht Folge leisten oder letztere ihren Pflichten zur Wegweisung nicht Nachkommen, dem aufsichtsführenden Polizei organe (s. § 3) ob. 8 3. Die Beaufsichtigung der öffentlichen Tanzvergnügungen liegt, sofern eine Schützenpatrouille dazu abgeordnet und ein Schutzmann nicht anwesend ist, jener, im Uebrigcn den aufsichts- führendcn Polizeimannschaften ob. Nicht öffentliche Tanzvcrgnügungcn sind zwar im Allge meinen einer derartigen polizeilichen Beaufsichtigung nicht unter worfen, doch kann jederzeit eine polizeiliche Revision derselben vorgenommen und, dafern sich dergleichen Vergnügen der An zeige zuwider als öffentliche darstellen, die sofortige Schließung derselben angeordnet werden. 8 4. Bei jedem Tanzvergnügen soll Ruhe, Ordnung und An stand herrschen. Die Wirthe haben alles unmäßige Zechen und sonstigen Unfug in ihren Lokalen zu verhindern und bei eigener Ver antwortlichkeit dafür zu sorgen, daß die Tanzvergnügen in den Schranken eines der Erholung gewidmeten, mäßigen und an ständigen Vergnügens bleiben. Es ist daher insbesondere untersagt: 1., alles rohe und ungesittete Betragen innerhalb der Tanz- stätte, namentlich Stampfen mit den Füßen, Schreien, Lärmen, Stoßen, Schlagen, Schieben, ungesittetes Singen, anstößige und beleidigende Reden und der gleichen, das Tanzen außer der Reihe, das An- und Anstanzen, das Tanzen ohne Rock in bloßen Hemd ärmeln, in Hut oder Mütze, mit Cigarre oder Pfeife im Munde, das Tanzen mit Sporen, das Ausstellen in der Mitte des Saales, das Werfen noch brennender Cigarrenreste in den Tanzkreis, sowie das Mitbringen von Hunden; 2., jedes Lärmen und Schreien vor der Tanzstätte, sowie auf dem Wege dahin und auf dem Heimwege. Jngleichen ist verboten: 3., das Feilhalten mit Genußmittcln in der Hausflur, dem Hofe, den anderen zu der Schankstätte gehörigen Räum lichkeiten, sowie auf der Straße oder sonst im Freien in der Nähe der Schankstätte von einbrechender Dunkel heit an.
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