Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 03.01.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-01-03
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-189501036
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- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18950103
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- Zeitungen
- Saxonica
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1895
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- Tag1895-01-03
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1893. Wochmblalt Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. «3. Jahrgang. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorder ausgegeben und »ersendel. Blerteljahrsprel» 1 Mark ausschltetzttch Boten- und Postgebühren. Donnerstag, den 3. Januar Inserate werde» mit 10 Psg. für die gespalten« K«rpu»>«Ile berechnet und bi« mittags 12 Uhr des dem Lage de« Erscheinen» »orhergehendea Lage» angenommen. Bekanntmachung. An Stelle der aus dem Rathskollegium ausgeschiedenen Herren Fabrikbesitzer Carl Gensel und Fabrikbesitzer Paul Hübner sind die Herren Kaufmann Moritz Drechsler und Kaufmann Bernhard Hommola als Stadträthe gewählt und heute in ihr Amt eingewiesen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Zschopau, am 2. Januar 1895. Der Stadtrath. . Kretzschmar. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Rekruttrungsstammrolle betreffend. Die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888 bestimmt bezüglich der Meldepflicht der Militärpflichtigen zur RekrutirungSstammrolle in den 22 und 25 Folgendes: 1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. 2. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzu melden Diese Meldung muß in der Zeit vom 1A. JlMIMV bis ZUM 1. erfolgen. 3. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: a., für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirthschasts-Beamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrik arbeiter und andere in einem ähnlichen Verhältniß stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen; b , für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt be findet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch in diesem Orte wohnen. 4. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes. 5. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 6 Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt. Diese Geburtszeugnifse sind von den zuständigen Pfarrämtern gemäß 8 32 des Reichsmilitärgesetzes kostenfrei auszustellen. 7. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Borstehendem zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (aus der Reise begriffene Handlungsgehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. 8. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahre er haltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes rc.) dabei anzu zeigen. 9. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden. 10. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 11. Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht. 12 Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 3V Mark oder mit Haft bis zu dre» Tagen zu bestrafen. Wir fordern demgemäß alle hierher gehörigen Militärpflichtigen, soweit sie im Jahre 1875 geboren, beziehentlich in früheren Musterungen zurückgestellt worden sind, im Falle der Abwesenheit derselben aber deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren, hiermit zur Befolgung der voraussichtlichen Bestimmungen, insbesondere aber dazu auf, in der Zeit vom IS. Zannar vis 1. Februar 18SS unter Vorlegung der Geburts- oder Loosungsscheine die vorgeschriebene Anmeldung bei dem Unterzeichneten Stadtrathe zu bewirke». Anträge auf Zurückstellung vom Militär-Dienste wegen bürgerlicher Verhältnisse sind bis spätestens 8 Tage vor der Musterung bei dem Stammrollensührer anzubringen. Militärpflichtige, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährigen.freiwilligen Dienst oder des Be- sähigungszeugnisses zum Seesteuermann sind, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei der Ersatz-Kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen. Dieselben sind alsdann von der Anmeldung zur Rekrutirungs-Stammrolle entbunden. Zschopau, am 2. Januar 1895. Der Stadtrath. Kretzschmar. Bekanntmachung, die Hundesteuer betreffend. Nach dem Gesetze, die allgemeine Einführung der Hundesteuer betreffend, vom 18. August 1868 und 8 3 des hiesigen Ortsgesetzes über die Hundesteuer hat am 10. Januar eines jeden Jahres eine genaue Auszeichnung sämmtlicher steuerpflichtiger Hunde zu erfolgen.
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