Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 08.06.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-06-08
- Sprache
- German
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-190106080
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19010608
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19010608
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- Zeitungen
- Saxonica
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
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Nr. 67. Wochenblatt 1901. für Zschopau und Amgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Zschopau. Erschein! DienSlag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend »order ausgegeben und »erlendet. EiertellahrSvrei« 1 Mark ausschltehltch Boten- und Postgebühren. 69. Jahrgang.. Sonnabend, den 8. Juni. Inserate werden mtt 10 Pfg. für die gespaltene Korpußzetle berechnet und bi» mittag» 12 Uhr de» dein Lage ve» Erscheinen» vorhergehende» Lage» angenommen. Das diesjährige Aushebungsgeschäst betreffend. Nach dem von der Königlichen Oberersatzcommission I im Bezirke der VII. Jnsanteriebrigade Nr. 88 zu Chemnitz ausgestellten Reiseplane findet die diesjährige Au-Hebung der Militärpflichtigen aus dem Bezirk der Amtshauptmannschaft Flöha am 15., 17., 18., 19. und 20. Juni 1901 und zwar von Vormittags ',9 Uhr an im Gasthofe zu Plaue statt. Diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu dieser Aushebung zu gestellen haben, werden durch ihre Ortsbehörden noch besondere OrdreS erhalten und hoben sich zur Vermeidung der im Z 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 angedrohten Verluste beziehentlich Strafen an dem in diesen Ordres angegebenen Tage zu der darin genannten Stunde vor der Königlichen Obcrersatzcommission einzufinden. Die beorderten Mannschaften haben zur Vermeidung einer Geldstrafe von 3 M. ihre Ordres sowie die Loosungsscheine mitzubringen und aus Erfordern abzugeben. Hiernächst wird noch daraus aufmerksam gemacht, daß bei der Aushebung nur solche Anträge auf Zurückstellung zulässig sind, deren Veranlassung erst nach Beendigung des diesjährigen Musternngsgeschäfts entstanden ist und welche spätestens im Aushcbungstermine angebracht und bescheinigt werden. Wenn Zurückstellungsanträge aus Grund von Z 32, 2u und b der Wehrordnung angebracht werden, so haben sich diejenigen Personen, deren Erwerbs- beziehentlich Arbeits- und Aussichtsunsähigkcit behauptet wird, gemäß Z 63 Nr. 7 Abs. 4 und Z 33 Nr. 6 der Wehrordnung im Aushebungs termine persönlich mit einzufinden, während etwa vorgelegte Urkunden obrigkeitlich beglaubigt sein müssen (Z 65, 5 der Wehrordnung). Nach Beendigung des Aushebungsgeschäftes können Zurückstellungsanträge nur dann Berücksichtigung finden, wenn deren Veranlassung erst nach der Aushebung entstanden ist. Die Herren Stammrollensührer des Bezirks haben nach ZZ 63, 3 und 70, 2 der Wehrordnung in den Aushebungsterminen sich einzufinden und die Stammrollen mit zur Stelle zu bringen. Am 20. Juni dieses JahreS, als dem letzten Geschäftslage, haben sämmtliche Gemeindevorstände pp. behuss etwa nothwendiger Befragung über persönliche Verhältnisse vorgestellter Leute im Aushebungslocale anwesend zu sein. An- und Abmeldungen Militärpstichtiger sind beziehentlich unter Beifügung eines Stammrollenauszugs und des Loosungsscheines umgehend anher anzuzeigen. Mha, am 7. Mai 1901. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatzcommission des Aushebungsbezirks Flöha. vr. Morgenstern, Amtshauptmann. Sch. Die öffentlichen unentgeltlichen Impfungen" in hiesiger, einen Jmpsbezirk bildenden Stadt beginnen Dienstag, am 11. Juni 1901, und erfolgen regelmäßig Dienstags, Mittwochs und Donnerstags von Nachmittags 2 Uhr an im Saale des Gasthauses zum Meisterhause hier in der Weise, daß Herr vr. meä. Bahr Dienstags, - - - Haller Mittwochs und - - - Behr Donnerstags impfen werden. Jmpspflichtig sind im laufenden Jahre: 1. diejenigen Kinder: welche im Jahre 1900 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden haben, b, welche in früheren Jahren geboren sind und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Impfung vorläufig befreit oder in den beiden letzten Jahren ohne Erfolg geimpft worden sind. II. diejenigen Zöglinge öffentlicher Lehranstalten und Privatschulen mit Ausnahme der Fortbildungsschulen: welche im Jahre 1889 geboren sind und nicht bereits nach ärztlichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben, oder mit Erfolg geimpft worden sind, b, welche in früheren Jahren geboren sind und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Wieder-Impfung vorläufig befreit oder in den letzten Jahren erfolglos wiedergeimpst worden sind. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Ent zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Jmpsarzte vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mittheilung zu machen. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden, andernfalls sie zurückgewiesen werden können. Die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder aller in diesem Jahre impfpflichtigen Kinder haben mit letzteren in den anberoumten Impfterminen zwecks der Impfung der Kinder zu erscheinen oder mittels der vorgeschriebenen Bescheinigungen, welche bis spätestens zum 30. Oktober dss. Js. an Rathsstelle — Zimmer Nr. 4 — vorzulegen sind, den Nachweis zu führen, daß die Impfung ihrer Kinder erfolgt ist oder aus einem gesetzlichen Grunde zu unterbleiben hat. Besondere Bestellung zu den Impfterminen erfolgt nicht. Jedes in einem Impftermin geimpfte Kind ist eine Woche nach der Impfung dem Arzte, der es geimpft hat, zur Nachschau vorzustellen. Eltern, Pflegeeltern, Vormünder u. s. w., welche den vorstehenden Verpflichtungen nicht Nachkommen, werden nach Z 14 des Jmpfgesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft werden. Zschopau, den 4. Juni 1901. Der Stadtrath. Kretzschmar. Dir GlMiuihlilig auf -k« in den Hknenteilhen gelkgem MW» WikftilMmllcii soll Montag, den 10. dieses Monats, Vormittags 9 Uhr, die Grasnutzung in der Anpflanzung am Zschopenberge an demselben Tage Nachmittags 2 Uhr meistbietend versteigert werden. Bietungslustige wollen sich zur angegebenen Zeit an Ort und Stelle einfinden, woselbst die Versteigerungsbedingungen werden bekannt gegeben werden. Zschopau, den 7. Juni 1901. Der Stadtrath.
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