Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-05-01
- Sprache
- German
- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188505017
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- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1885
- Monat1885-05
- Tag1885-05-01
- Monat1885-05
- Jahr1885
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- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.05.1885
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Zeile 50 Ps., vor den Familien »acdrichten die Ogespalten« Zeile 40 Pi. Inserat« sind stets an die ^peöitisn zu sende». — Rabatt wird mit» gegeben. Zahlung prneruwuoraocl« »der durry Pest. Nachnahme. 121. Freitag ven 1. Mai 1885. 79. Jahrgang. 4. Amtlicher Theil. rikrlitnAljlmir. -ns Grund einer Generalverordnung lV. SSO der Kvnsiz- lichen KrciSbauptmannschaft Leipzig vom 27. Decemder 1882 ist auch am I. Mai dieses Jahre» eine FabrikenzLhlung vor- zunehmcn und nach einer Verordnung des Königlichen Mini sterium» de» Innern vom 6. Decemoer 1883 auf diejenigen Gewerbeuntcrnchmer zu erstrecken, welche 1) in ihren Gewerbeanlagcn mindesten» 10 Arbeiter Le- schästige» oder 2) Dampfkessel verwenden oder 3) mit Wind-, Wasser-, Gasmaschinen» oder Hcißlust- maschinenbelrieb arbeiten oder 4) nach H. 16 der Gewerbeordnung und den Nachträgen hierzu besonderer Genehmigung unterliegen. Wir haben allen un» bekannten Gewerbetreibenden dieser Art Fragebogen znfertigen lassen mit der Veranlassung, die selben spätestens bi» zum 5. Mai diese» Jahre» un unser Statistisches Amt zurückgelaugen zu lasten. Diejenigen hiesigen Gewerbetreibenden der bezeichnet?» Art, welche noch nicht in den Besitz von Fragebogen gelangten, wollen dieselben bi» zum 1. Mai in unserem Statistischen Amte (Stadthau», Obstmarlt 3) abholcn lasten. Leipzig, am 23. April 1885. Der Skath der Dtadt Leipzig. vr. Georgi. vr. Haste. Pekamilinarhung. Nach einer durch die hiesige Königliche KreiShcmptmann- schast an un» gelangten Verordnung de» Königlichen Ministerium» de» Innen» sollen die behufs Herstellung einer neuerdings in Frage gekommenen direkten Eisenbahnver bindung zwischen Leipzig (Hofer Linie) und Plagwitz erforder lichen generellen Vorarbeiten mit thunlickster Beschleunigung vorgenommen werden. Ta hiervon auch di« Flur Leipzlg betroffen wird, so ergebt an die Besitzer der betreffenden Grundstücke bez. an die Pächter derselben hierdurch die Aufforderung, die ver'ig- lichen Arbeiten ungehindert vornehmen zu lasten; wegen der dabei etwa verursachten Schäden wird Vergütung gewährt werden. Leipzig, den 28. April 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Stöß. Vekaniitmachitilg. Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 13. diese» MonatS, wonach die Legung von Gasrohren und Trottoirs in der Grimmaischen Straße Montag, den 4. Mai diese- Jahre- beginnen wird, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß hierbei die Sperrung der jeweilig in Angriff genommenen Strecke» der Kilmmaischen Straße, sowie der Zugänge zur UntversitntSftraße, zum Neu markte und zur PeterSstraste für den Fährverkehr sich nöthig macht. Die Arbei' . an diesen Stellen werden mit thunlichstcr Beschleunigung auSgesührl werden, so daß die Sperrung aus möglichst kurze Zeit beschränkt wird. Leipzig, am 28. Avril 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Hennig. »rrmirlh««» »on «elMlslocelilileii. Die z. Z. an Herrn Kaufmann Otto Kamper aso. ver- miethctrn, in der 1. Vtage des der Stadtqemeinde gebörigen HauseS, Reich-straße alle Nr. 5l, neue Nr. 7. befindlichen, au« einem fenftrigen und einem Ssenstrtgen Zimmer nach der R-ick'östraße. je einem dergl. »ach dem Hofe, einem Alkoven und sonstigem Zubehör bestehenden Lokalitäten sollen vom I. Oktober d I. an gegen eiuhalbjährliche Kündigung Dieu-tag, de» 12. Mai d. Z., Vormittag- 11 Uhr aus dem Natlibause, l. Etage, Zimmer Nr. 16, an p-u Meistbietenden anderweit vermtethet werden. Ebendaselbst aus dem großen Vorsaale liegen die Ver- miethung»- und Dersteigeriingsbedingungen nebst Jnventarium der zu vcrmiethenden Lvcaliläten schon vor dem Termine zur Einsichtnahme a»S. Leipzig, den 28. April 1885. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. StLß. Am 28. April 18<i, Vormittags Il'/a Uhr, hat daS königliche Amtsgericht Ratla beschlossen: lieber da» Vermögn des Fabrikanten Friedrich Einsiedel. Hs. Nr. 6 in Lichlcnderg, AllcininhaberS der Firma F. R Einsiedel in Lilitenberg. sowie dessen Ehefrau Sofia Einsiedel geb. Borger wad der Canrnr» rröffnet. Gleichzeitig hat genanntes Gericht als Toncursverwalter Kausmann Heinrich Earl Quebl. Hs. Nr. 18 in Lichtenberq, ernannt, zur Beschlußfassung über die Ka!,l eines andern Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigernusichusses und über die in den 88- 120 und 125 der Concursordnung bezeichneirn Fragen Termin auf Manta«, de« 18. Mai 1885. Vormittags 8 Uhr, verordnet, als Endtermin für die Anmeldungen den 2«. Mai 1885 bestimmt und als Prüfiingsteriiiin den Mout««. de» 8. Juni >885. Varmittag« 8 Uhr» im Sitzungssaal« des kgl. Amtsgerichts Naila festgesetzt, endlich den offenen Arrest erlassen »nd damit allen Personen, die eine zur Eoneursmastc gehörige Sache im Besitze haben, oder zur Eoncurs- maste etwa- schulden, ausgcgebe», nichiS au den Gemeinichuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch ihnen die Wicht auierlegt, von, Besitze der Sachen und von den Forderungen, für welche sie ans der Sache abgesonderte Befriedigung ia Anspruch nehmen, dem Eoucursverwalter bi» zum 2«. «at 1885 Anzeige zu machen. Ratla, den 28. April 1885. Gertcht»schre1tzerei de« küaigliche» Amtsgericht». Schödel, Secretair. Auclisn. Ta«na»end. den 2. Mat 1885, vormittags 11 Ahr sollen im Grundstück Nonneiistraße Nr. 9 in Plagwitz 7 Faß Loaksstaub, l Kollergang nebst Transmission und Riemen- scheiden, sowie Cvlinder. l Handwagen. 1 Ambos, l Hobelbank, 1 Schraubstock, 10 Sack Kohlenstaub. 2 Eisenrohre, 4 Schnecken. 1 Karre, 28 Stück Bieter, sowie eine Partie Holzkohlen meistbietend gegen sofortige Baarzahlnng öffentlich versteigert werden. Leipzig, am 29. Avrit 1885. Ter «rrichtsvollztcher de» Kgl. Amtsgericht». Nichtamtlicher Theil. Das Longoreich. Am 28. April hat die Nepräsentantenkammer in Brüffel einstimmig ihre Genehmigung erlheilt, daß der König von Belgien den Titel „Souverain des Congostaates" annehme. Durch diesen Beschluß ist der Congostaat unter die monarchi schen Staaten eingereidt und ein ähnliche» Verhältüiß zwischen Belgien und dem Congostaat hergcstellt, wie es zwischen Eng land und Indien besteht. Eö hat sebr lange gedauert, bl- Bordcrindien so fest organisirt war, daß es als besondere Monarchie bebandelt werden konnte, und es nimmt dadurch eine Ausnahmestellung unter den Colonialreichen ein. Die englischen Besitzungen in fremden Welttheilen sind so au»- gedehnt, daß die Königin von England auch berechtigt wäre, sich Königin de» Caplande«, Königin von Canada und voa Australien zu nennen; die englische Regierung bat es aber bisher Unterlasten, der Königin Victoria die Annahme dieser Titel vorzuschlagen. In demselben Falle befindet sich der König von Spanien der Insel Cuba gegenüber und der König von Holland als Besitzer Javas und eine« Theiles von Borneo nnd Sumatra. Es würde un» zu weit führen, wenn wir hier die Gründe untersuchen wollten, weshalb diese Sou veraine eS bisher unterließe», ihre überseeischen Besitzungen durch Annahme besonderer Titel hervorzuheben, nur so viel sei bemerkt, daß diese Besitzungen integrirrndr Theilc der von ihnen beherrschten Länder bilden. Das ist beim Cougastacäe in Bezug auf Belgien nicht der Fall, denn dieser Staat ist nicht von Belgien aus mit den Mitteln des Lande» begründe» worden, sonder» er ist lediglich die Frucht der Privatbe- sircbuilgen des König» der Belgier. Ter Congostaat ist ans Beranlaflung und mit dem Gclde des König« Leopold ins Leben gerufen worden, Stanley hat seine Kraft und seinen Unternehmungsgeist in den Dienst des Königs gestellt und das Ziel erreicht, welche« diesem vorichwebte. Aus Niederlassungen, welche zu wissenschaftlichen und Handelsrwccken angelegt worden sind, bat sich allmälig und fast univillkürlich ein StäalSwcsen entfaltet, welche« allem Anschein nach eine große Zukunft bat. Aber erst im Kampf gegen die Widersacher bat das neue StaatSwcscn seine Festigkeit gewonnen. Ohne die Neben buhlerschaft des Grafen Brazza und ohne den Vertrag zwischen England und Portugal, durch welchen die Congo- mündungcn den übrigen Völkern verschlossen werde» sollten, wäre wohl der Congostaat über die Anfänge seiner Ent wickelung heute noch nicht hinanSgckommcn. Die Eifersucht der Feinde nnd Neider und die Berliner Conferenz zur Regelung der Verhältnisse in Centralasrika bat den Anstoß zur Gründung de- CvngostaateS gegeben und erst dadurch ist da» Werk Stanley'« von den europäischen Mächten aner kannt worden. Mit dem Schluß der Berliner Con- serenz war. erst daS neue Staatswcsen fertig und durch den Beschluß der Nepräsentantenkammer in Brüssel hat diese« Staatswesen jetzt auch die monarchische Spitze erhalle». Der That nach war König Leopold auch vvnc die Gcncb- migung der belgischen Volksvertretung Souvcrain de-Eongv- staateS, aber nicht im Sinne eines Monarchen, sondern eines Großgrundbesitzers oder des Cbcss eines großen Handlungs hauses. König Leopold stand zum Congostaat etwa in dem selben Derhältniß, wie die Herren Liidcrih und Wörmann zu Angra Pcqnena und Kamerun, denn der Congostaat ist nicht belgisches Schutzgebiet oder belgische Colonie, sonder» ein vom König Leopold erworbener Privatbesiy. Auch durch die Genehmigung der belgischen Volksvertretung für König Leopold, den Titel „Souverain Veö Congostaates" anzunehmcn, wird in dem Berhältniß de« Königreichs Belgien zum Privatbesitz de« Königs Leopold nichts geändert, nur wird eine engere Verbindung zwischen den Privat- bcstrebungen deS König» und den öffentlichen Interesse» Belgien» dadurch angevahnt. Wäre König Leopold nicht Souvcrain von Belgien, so hätte er den Titel Souverain oder Kaiser des Congoreiche» ohne jede Befragung der belgischen Volksvertretung annehmen können. Durch den Beschluß vom 28. April hat die belgische Nepräsentantenkammer nur zu erkennen gegeben, daß "sie den König Belgiens darum nickt auszugeben Willen» ist, weil er zugleich Eigenthümer eines nngebcueren Landbesitze» in Centralafrika geworden ist. Andernfalls batte König Leovolb die Krone Belgien? nieder- legen wüsten, nm sich die als Kaiser des Congoreiche- ausznsetzen. Dorbebaltlich der Zustimmung de» belgischen Senat« ist König Leopold nunmekr Souverain deS Congostaat-. Zwischen diesem und Belgien besteht daS Berbältniß der Personalunion und zwar vorläufig der nicbterblichcn Personalunion, da die Nepräsentantenkammer Werth darauf legt, daß ihr Beschluß nur der Person deS König- und nicht zugleich seinen Nach kommen gilt. Ein solches Vrrbältniß bestedt außerdem in keinem anderen europäischen Staate; denn die Königin von England bat da» Recht, den Titel Kaiserin von Indien aus ihre Nachkommen zu vererben, so daß also der Prinz von Wales der geborene Bebcrrscher England- und Indiens ist, wen» seine Mutter mit Tode abgebt. Belgien hat durch die Personal union mit dem Congostaat einen ganz erbeblickwn Bor tbeil, weil ihm dadurch nur Cinnabmcn, aber keine Ausgabe» erwachsen König Leopold bat den Congostaat ohne jeden Staatszuschuß des Königreichs Belgien au» seinen Privatmit'eln begründet, er ist aber bocbberzig genug, daS Königreich Belgien obne jede Gegenleistung an de» Bortbeilen, welche ibm dieses Unternehmen verspricht, Theil nehmen zu lasten. Dieser Fall stebl beispiellos in der Geschichte da, nnd eine so werlbvekle Gabe ist einem Volke noch niemals aus der Hand seines Fürsten gespendet worden. Das Mindeste, waS dieser Act der Hochherzigkeit de» König» Leovolv gegen die Belgier zur Folge baben müßte, wäre, daß die Parte streitigkeiten vor dem Throne Hall machte» und den edlen Fürsten nicht i» ihre tiefe Sphäre hinabzögen, wie daS bei Gelegenheit der letzten I Ministerkrisis leider vielfach geschehen ist. König Leopold ist I da» Muster eines constitutioneuen Herrscher», das haben sogar > die Feinde zugestcben wüsten, mögen sie nun auch die Achtung, welche sie einem so seltenen Souvrrain schuldig sind, seiner nicht gröblich verletzen. Das deutsche Reich hat ein innige» Interest« an dem Wolstergeben de« neuen Congostaates, wir begrüße« deshalb da» Votum der belgischen Nepräsentantenkammer mit freudiger Zustimmung. Die Gestallung eines engen FreundschastS- vorkältniffes zwischen dem Congostaat und Ven deutschen Colonicn in Afrika ist so naturgemäß und selbstverständlich, daß sich dasselbe schon beute als Thatsache betrachten läßt. Deutschland und der Congostaat sind auf ein festes Bündniß in Centralasrika angewiesen, und wenn auch kiese und jene Unternebmung scheitert, wie die der Afrika- reiscnden Böbm und Reicbärdl, oder wenn der eine oder andere Pionnier für deutsche Colonisaticn dem Klima und den Anstrengungen zum Opfer fällt, wie der Premierlieutenant Schulze, so ist darum doch die Aussicht aus die Zu kunft nicht verdüstert. Die monarchische Organisation deS Congostaates nach einem festen und ausführbaren Plan er öffnet sür die Zukunft der deutschen Colonisation Afrika- ungemein günstige Aussichten, und König Leopold wird sich deS VorlheilS, welchen ibm diese Interessengemeinschaft Deutsch lands darbietet, gewiß in vollem Maße bedienen. Es war nicht ohne gewichtigen Grund, daß Fürst BiSmarck die Ber liner Conferenz mit einer Huldigung sür König Leopold, als den Begründer de« Congostaates. schloß und dem von alle» Mächten anerkannten neuen StaatSwesen Gedeiben und Wohl ergehen wünschte. Die Annahme deS Titels Souverain deS Eongostaate« durch den König der Belgier berührt Deutsch land sehr nahe, da» Staatswesen, an welches sich die deutschen Bestrebungen in Centralasrika naturgemäß anlehnen müssen, hat dadurch seine Spitze erhalten. * Leipzig, 1. Mai 1885. * Wie e» heißt, beabsichtigt der Präsident de» Reichstags eine Bcratbnng darüber zu veranlassen, welche Gegenstände noch voraussichtlich i» dieser Reicks tags- ses.lion erledigt werden können. Die Zweckmäßigkeit einer so ck>«n .Neczeluna ist schon wiederholt betont worden. Sie liegt in: svnlereste Aller nnd namentlich der Reichsregierung selbst, damir nicht noch Zeit und Kräfte an Ausgaben gesetzt werden, welche doch nicht zum Abschluß gelangen können. Zu den Arbeiten, welche jedenfalls durch das Plenum gehen werden, gehört der Gesetzentwurf über die Unfallversicherung bei den Transportgewerben; dagegen ist kaum anzunehmen, daß der von der Commission ausgearbeitete Gesetzentwurf über die Börsenstener in seiner >etzigen Gestalt die Zu stimmung der Regierungen erhält, nnd ebenso wenig kann man erwarten, baß e« zur Ausarbeitung und Durchdringung eines neuen Regierung-Vorschlag» kommen wird. Man will wissen, daß an entscheidender Stelle die CommisstonSvorlage schwere Bedenken bcrvorgernfen bat, die anfangs weniger in den Vordergrund getreten waren. Sind diese Voraussetzungen im Wesentliche» zutreffend, so wäre der richtige Weg, daß in der nächsten Reichstagssession die Regierung selber mit einem Entwurf hcrvortritt, zumal immer mehr die Ucberzeugung bekräftigt worden ist. daß eine so technische Angelegenheit wie die Börsensteuer mit Erfolg nur aus der Initiative der Regierungen bervorgehcn kan». Gerade diejenigen ReichStagsabgcorvnctcn. welche sich in dankenswerthester Weise mit diese», Gegenstand i» den biS- berigen Stadien seiner Berathung beschäftigt baben, sind am entschiedensten dieser Meinung. Da aber die Rechte sowohl als das Centrum aus die Berathung des Börsensteuerentwurss im Rcichslagsptenum großen Werth legen, werden wir uns aus daS Vorkommen des Entwurfs jedenfalls gefaßt machen müsien. In der Hand der Regierung wird cS dann liegen, durch entsprechende Erklärung kw Sache abzukürzen und sür andere noch schwebende BerathungSgegenstände bi« nöthige Zeit zu gewinnen. * Zur Frage der Beeidigung der Zeugen im Strafverfahren schreibt man der „Schlesischen Zeitung" auS juristischen Kreisen: Unter den Aenderungen, welche der IustizauSscbuß de» NundesrathS an der Strasproceßnovelle vorgeiwinmen hat, darf, abgesehen von der BerusungSsraqe, kaum eine zweite so leb- bailein Widerspruch entgegeniehen wie die Regelung der Zeugen- Beeidigung. Und gewiß mit Recht. In der uriprünglichen Vorlage ist an Stelle des durch die ReichS-Strasprocestordiiung eingeiithrten VoreideS die Beeidigung der Zeugen nach Abschluß der Ver nehmung in Aussicht genommen, jedoch mit der Maßgabe, daß in Gebieten, in denen vor dem 1. Oktober 1879 die Beeidigung der Zeugen vor der Vernehmung zu eriolgen hatte, es bei diesem Ver fahren auch ferner sein Bewmden haben kann. War schon dieser vor'chlag als ein völlig verunglückter zu betrachten, da bei der Entscheidung zwischen Vor- nnd Nncheid die Frage, an welche» Ver fahren di: Richter und die Bevölkerung von früherber gewöhnt sind, überhaupt keine Rolle spielen kann, so droht der Beschluß des Justiz- aiiSickmsseS, nach welchem es in jenen Gebiete» bei dem Voreide iein definitives Bewenden baden soll, die mühsam errungene Rechts- einbeit aus einem der wichtigsten Gebiete de« Proceßrechte» voll- ständig auseinandcrzureiße». Es bedari, um sich hiervon zu überzeugen, nur eine» kurzen Rückblickes aus die Buntschcckigkeit des früheren RechtSzustandes. Im Geltungsgebiete des preußischen Landrecht» kannte man bis zum l. Oktober 1879 nur den Nacheid. Die große Mehrheit der übrigen Straiproccßordnungen erklärte umgekehrt den Voreid iür die regel- mäßige Art der Beeidigung. Thüringen und Lübeck ließen dcm Richter die freie Wahl zwischen dem Bor- und Nacheid. Ein Gleiches thaten die Strasproceßordnungen Württembergs »nd Badens sür den Fall, daß die Beeidigung schon in der Voruntersuchung ersolgte, während wiederum im Königreich Sachsen und im Großhcrzogthum Hessen gerade iür diesen Fall der Nachkid eingesührt war. Für die Rückkehr zu einem so verworrenen Rechiszustande iehlt es au jedem zulänglichen Grunde und an jedem Bebürsiiiß. Mit Unrecht würde man sich bei der Begründung eines den Principien der deutschen Rechtseinheit so schnurstracks »uwiderlaufenden Beschlusses aus frühere Gewöhnungen beruicn. Häven wir in Preußen entgegen unseren früheren RochtSgewohnheiie» an den Boreid uns gewöhnen müssen, so wird man bezüglich de» NacheideS eine gleiche Resignation von dem kleinstaatlichen ParticuIarismuS beanipruche» dürien. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Wahl zwischen Vor- und Racheid keineswegs um eine bloße Formalität bandelt, sondern »m die äußerst wichtige Frage, welche» der beiden Veeidigung-ver- fahren bessere Garantien sür die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen gewahrt. Der als praktischer Jurist, wie als juristischer Schriftsteller gleich hochgeichätzle bisherige sächsische General-Staatsanwalt vr. von Schwarze bringt in seiner soeben erschienenen Schrift über „die veeldlgnng der Zenge» im Strafverfahren" an» der neuesten Eriahrnng einige Momente zur Sprache, welch« zeither »Heils überhaupt noch nicht, theil» nicht in erschöpfendem Maße gewürdigt wurden, »nd welche ein auch nur partielles Festhalten an dem jetzigen Becidigungsniodu» — dem Boreide — überaus bedenklich erscheinen lasten müßten. Dem Bersasser ist mehrmals nn Gespräche mit Laien versichert worden, wie es beunruhige, zu schwören, eve man noch recht wisse, wa» man beichwöre: e» sei viel ein'acher und klarer — und die» fällt namentlich bei drn Zr»ge„ aus den niederen Bevölkerungsklassen in« Gewicht — wenn man, statt ein inballlich unbeftimmles Veciprechen abzugeben, eidlich versichern iolle, daß das, was man gesagt babe, wahr sei. Der Verfasser will ferner bemerkt haben — und seine Beobachtung dürste im Großen und Ganzen zutrcffen — daß der Vorcid geeignet ist, die Flüchtigkeit und Formlosigkeit der Eidesndnavmc bei den Gerichten z» befördern. Endlich will er auch in Uebereinstimmung mit anderen Praktikern die Erfahrung gemacht haben, daß Zeugen, welche mit dem Voreide ihre künftige Aussage bekräftigt haben, nicht geneigt seien, auf Vorhalten des Vor sitzenden oder späterer Zeugen ihre Auslage zu verbessern, daß sie durch solche Vorhalte nur in Unruhe gerathen und dann oft zn Er klärungen sich verleiten lasten, die keineswegs den Eindruck der Wahr haftigkeit und der volle» Neberzeugung gewähren. Diese Beobachtung sei in neuerer Zeit namentlich bei den nach Schluß der Vernehmung eintretenden ErgänznngSiragen der Staatsanwaltichasi und der Ver- theidiguug gemacht worden. Durch die aus ihn einstürmenden Kreuz- und Querfragen werde der Zeuge leicht in eine Stimmung versetzt, welche ihn entweder unwillig mache, in dieser Art sich rectificircn zu lassen, oder welche ihn der Sicherheit und der Rübe zur Aus lassung und zum Berständniß der Fragen beraube. Der Unwille des Zeugen trete oft entschieden geniig hervor und beherrsche ihn in einer die Glaubwürdigkeit ieiner Aussage beeinträchtigenden Stärke. In solcher Ausregung quäle den Zeugen dann noch die Erinnerung an den bereits geleisteten Eid. Er sage aus die Vorhalle thunlichst wenig — er gebe halbe oder gar keine Anlworlen — er fürchte, Antworten zu geben, die ihn «it seinen, Eide in Lollision bringen und dem Vorwürfe einer Verletzung ieiner Eidespflicht ausietzen könnten. Und diese Erfahrung mache man nicht blos bei ungebildeten und ängstlichen Leuten, sie komme auch bei anderen Zeugen häufig genug vor. Unter Denen, die »ls Richter, Geschworene oder aufmerksame Zuhörer einer verwickelteren Gerichtsverhandlung beigewohut haben, werden sicherlich nur wenige sein, welche die Richtigkeit der hier constatirten Thatsache nicht zu bestätigen vermöchten. Der Verfasser hätte übrigen» noch hinzusügen können, daß der Richter durch den Boreid häufig genug in die Lage kommt, behns» Einholung eines Gutachtens Leute vereidigen zu müssen, denen, wie erst dw Ver- nehmung herauöstellt, zum Sachverständigen so gnt wie Alle» fehlt, und deren Urtheil nicht das mindeste Gewicht beiznmesten ist. Ueberhaupt vermehrt der Voreid in nicht geringem Grade die Zahl der überflüssigen Eide, und jeder überflüssig geleistete Lid ist eine Profauativn dieser- heiligen Handlung. Legt nian sich die Frage vor. welche Gründe an maßgebender Stelle bestimmend gewesen sind, schon nach so kurzer Zeit aci Stelle des Vorcides den Nacheid cinznführen, io können dtesekben, »eun anders diese Aenderung einen vernünftigen Sinn baben soL. doch nur in dem Umstande zu suchen sein, daß man entweder a»f theo retischem Wege oder auf dem Wege der Erfahrung tu Bezug ans die vermeintlichen Vorzüge des VoreideS inzwlichnr avdere An- schaiiiingen gewonnen hat. Ist man aber einmal zu diesem Resultat« gelangt, so verlangt schon die logische Eonieqnenz die unein geschränkte Siniührung deS Nacheides. Selbst die auch nur sacula- live Beibehaltung des VoreideS, wie die ursprüngliche Vorlage sie ins Auge faßt, hat gegenüber diesen Gesichtspunclen keine Berech tigung. Außerdem stellt sie sich aber auch mit der Einheit des Straiprozesses in Widerspruch. Wir würden damit zu Zuständen gelangen, ähnlich denen, welche noch jetzt Mangels eines einheitiichen Straivollstreckungsgesetzes aus dem Äcbiele des Strafvollzuges herrsche». Bei der Verschiedenheit der deutschen Grsängnißeinrieb» tuiigeu und StraivollstreckmigSgruiidsätze ist eS nnhis weniger als irrelcvant, in welchem Gesängnisie eine gleichwerthige Strase ver büßt wird; ebenso dürste es auch für den Ausgang eines Stras- processes durchaus nicht immer gleichgiliig sei», bei welchem Gerichte die llnleriuchung schivcbt, sobald hinsichtlich des Becidigungsver- sahrens einheitliche Grundsätze nicht mehr herrschen. * Tie Anträge des JustizauSsebnsseS deS Bu«d«S- rciths i» Bezug auf die Zusammensetzung der Schwurgerichte lauten im Wesentlichen: 8. 279. Vor Bildung der Neichworenenbank für die einzelne Sache sind außer de» zum Geichioorenenamle llnsähigen solche Geschworene ausziüchciden, welche von der Ausübung des Amtes in der zu verhandelnde» 2acbc Kraft des Gesetzes ausgc'chlosien sind. Die erschienenen Geschworenen sind zur Anzeige etwaiger A»S- ichließungsgründe niiizuiordern. Die Enlicheidnng über Vas Aus scheiden eines Geschworenen erfolgt nach Anhürung desselben durch das Gericht. Beschwerde findet nicht statt. Ein für unfähig Er klärter ist in der Svruchliste z» streichen. — 8. 280. Zur Bildung der Geschworenenbank kann geschritten werden, wenn die Zahl der Geschworene», welche erschienen und nicht in Gemäßheit der vorher gehenden Paragraphen auSgeichicdcn worden sind, mindestens 18 beträgt. Andernfalls ist die Zahl aus der Liste der Hilisgeschwore- neu au! 24 zn ergänzen. Sowie eine Zuziehung von ErgänzuugS- geschworene» stallfindet, genügt eS, wenn die Zahl der ErgünznngS- geschworenen, welche erschien »nd nicht in Gemäßheit des vorher- gebenden Paragraphen auSgcschicden sind, mindestens vier beträgt. Andrrusall.-- ist die Zahl aus der Liste der HilsS uichworeiien auf acht zu ergänzen. Die Ergänzung geschieht ulurelsi Loosziehung durch de» Vo.sitzenden in össeutlicbcr Sitzung. Sie gilt für alle in der Sitzungsperiode zu verhandelnden Sachen. Die nusgeloostrn Hilsogcschwor,-neu werden unter Hinweis aus die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens geladen. Ihre Namen sind i» die bezügliche Spruchliste auizuuehmcn. Es kan» zur Bildung der Ge- ichworeneabank schon dann geschritten werde», wenn infolge des Erscheinens von Hilisgei.chworcncn die Zahl, von 18 Ge- schworciien und im Falle des Absatzes 2 von 4 Ergänzungs- geschworenen erfüllt ist. Erscheine» mehr als 24 Geickiwerene und im Falle deS Ab'atzcs 2 mehr als achk Ergänzungsgiichwoiene, so treten die überzählige» in der umgekehrte» Reihenfolge ihrer Aus- looiung zurück. — ff. 282. Von de» ausgcloost » Geschworenen können so viele abgelebnt werde», als Name» über 12. vo» den ansgcloosten Ergänzungsgcichworencn ir> viele als Namen über die ziizuzichende Zahl i» der Urne sich befinden. Die eine Hälfte der Ablehnungen steht der Staatsanwaltichask, die andere dem An geklagten zu. Dem Angeklagten gebührt eine Ablehnung mehr, wcnn die Geicimmtzahl der Ablehnungen eine ungerade ist. Ist der Angeklagte ansgcdlieben, so kann der iür ihn crich eneue Ver- Ihcidiger da« Ablchuungsrech! ausüben. Ist auch der Bertheidigcr nicht erschienen, so geht der Angeklagte des Ablehuungsrcchkes ver lustig. — ff. 285. Sind mehrere ErgänziingSgeichworenen zugezvgen worden, so treten sie in der Reihenfolge der Auslassung ein. « » * * Zum BiSmarck.Commerse in Graz erhielt die „Neue Freie Presse" folgende Zuschrift: Herr Rcdacicur! Ais ich meine Polizeihsst angetreten, wurden iib-r meine Periinhcllung Angaben vcräffenilicht, die mir erst jetzt, nach meiner Freilassung, bekannt geworden. Dieselben beben als Grund meiner Verurtheilung die Affairc beim Htriiigichniauje deS Akademischen Beiangverews hervor und verbergen dadurch die Be deutung der Verurtheilung wegen de» Bismarck-Toastes. Ich con- stotire nun aus dem bei meinem Rechtesreunde. Herrn l)r. v. Der- ischatta, zu Jedermanns Einsicht drponirten »milche» Unheil« olge.ide Piinctc: Die Ausiagcn der Heiren Ze»g,„ l>r-I. iur. I. Waidncr, 8tml. tselin V. Ziegler und Auskultant V. Pfeiffer, I Vorstandsmitglied deS Akademische» c'üesa-.gvereius, stellen Folgendes
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