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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas vom Etatwesen im Staate
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 117
- ArtikelVerzeichnis der eingegangenen Arbeiten für unsere 12. ... 119
- ArtikelEtwas vom Etatwesen im Staate 119
- ArtikelDer stumme Verkäufer im Uhren-Schaufenster 122
- ArtikelBerechnung eines Rades auf Materialbeanspruchung 124
- ArtikelÜber das Aneroidbarometer 126
- ArtikelBentleys Erdstrom-Uhr für Zentralanlagen 128
- ArtikelVereinsnachrichten 130
- ArtikelFachschulnachrichten 130
- ArtikelPersonalien 130
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 130
- ArtikelGeschäftsnachrichten 131
- ArtikelRundschau 131
- ArtikelFragekasten 131
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 132
- ArtikelBüchertisch 132
- ArtikelPatente 132
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG dritter oder gar in lekter Linie. Es wird erwogen, wie weit die Mittel für die Bedürfnisse reichen, und eventuell wird die Erfüllung der Bedürfnisse dritter und vierter Linie auf später verschoben, wenn eben zurzeit die Staats einnahmen dafür nicht zureichen und Anleihen zu solchen Zwecken nicht aufgenommen werden sollen. Für die einzelnen Zweige des staatlichen Verwaltungs- apparates gibt ferner der Etat genau an, wieviel für sie und ihre eng vorgeschriebenen Aufgaben ausgegeben werden darf. Am Schlüsse des Etatjahres wird dann mit Hilfe des Etats kontrolliert, ob diese einzelnen Zweigver waltungen des Staates sich an den Etat gehalten haben. Auf diese Weise kann die gesamte Staatsverwaltung durch den Etat in gewissem Umfange kontrolliert werden. Um diese Kontrolle zu erleichtern, ist das Rechnungswesen aller Verwaltungsstellen und Behörden im Staate einheit lich geordnet. So sichert der Etat eine strenge Finanz ordnung im Staatswesen. Mit Hilfe der Etats- und Rech nungslegung im Staate kann man auch seine finanzielle Lage genau beurteilen, was z. B. für die Übernahme neuer Lasten oder die Aufnahme einer Anleihe wichtig ist. Nun wird man fragen: Wie entsteht eigentlich solch ein Etat? Dafür hat man in Deutschland heute ein ver hältnismäßig einfaches und sehr sicheres Verfahren. Etwa 3—6 Monate vor dem jeweiligen Zusammentritt des Parla mentes macht jede kleine Verwaltungsstelle eine Auf stellung ihres voraussichtlichen nächsten Jahresbedarfes. Wenn sie dabei gegenüber dem bisherigen Zustand irgend etwas Neues verlangt, so gibt sie das auch in der Auf stellung an, muß es aber genau begründen. Aus allen kleinen Einzeletats stellt dann das vorgesekte Ministerium nach Prüfung der Forderungen in den Zwischeninstanzen für jeden ihm unterstellten Verwaltungszweig einen be sonderen Etat auf. Dabei prüft es seinerseits vorher beson ders alle Neuforderungen. Also z. B. untersteht dem preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe u. a. als ein besonderer Zweig die „Handwerksfördejung“ als ein anderer „das gewerbliche Fachschulwesen“, als ^ein anderer „das kaufmännische Fortbildungsschulwesen“ u. dgl. Für jeden dieser Zweige wird also der Gesamtbe darf mit Begründung zusammengestellt. Alle diese Zweige zusammen ergeben dann den Gesamtbedarf der Ressorts des Ministeriums für Handel und Gewerbe, oder wie man auch sagt, den Etat für Handels- und Gewerbeverwaltung. Dasselbe geschieht in allen Ministerien. Alle diese Mini- sterialetats ergeben zusammen den Hauptetat des Staates. Diesen Hauptetat des Staates stellt der Finanzminister zusammen, der vor allem zu untersuchen hat, welche Ein nahmemittel zur Verfügung stehen, und über diese den Einnahmeetat zusammenstellt. Der Finanzminister, be sonders, wenn er ein hervorragender Kopf, wie der ver storbene preußische Finanzminister Miquel einer war, ist ein mächtiger Mann im Staate. Er kann natürlich den anderen Ministem nicht ohne weiteres Teile ihres Etats streichen, aber er kann mit mehr oder minder starkem Nachdruck mit ihnen verhandeln, kann dieErfüllungnicht all zu dringlicher Forderungen vertagen oder kürzen. Kommt zwischen ihm und seinen Ministerkollegen ein gütliches Einvernehmen nicht zustande, so wird durch Beschluß des Staatsministeriums (der Gesamtheit der Minister) darüber entschieden. Ein geschickter und politisch kluger Finanz minister wird dabei immer der weit stärkere sein. Das Gesamtministerium (in Bayern der Staatsrat) genehmigt dann auch die endgültige Form des Staatsetats, in welcher er mit Genehmigung des Herrschers dem Landesparlament (der Volksvertretung) zur Beratung und Zustimmung vor gelegt wird. In derselben Art entsteht in allen deutschen Bundesstaaten, allerdings mit vielen Abweichungen in Einzelheiten, der Etat. Nach dieser Entstehungsgeschichte sollte man meinen, daß der Hauptstaatsetat sämtliche Staatseinnahmen und -ausgaben enthält. Das soll er eigentlich auch, aber die Praxis macht Ausnahmen nötig, z. B. bei Stiftungen von Privatleuten für milde Zwecke, wie solche vielfach das Kultusministerium verwaltet. Diese Mittel können nach der Absicht der Stifter nicht mit den allgemeinen Staats mitteln vermengt werden. Dahin gehören auch Kunst fonds, Gnadenfonds und dergleichen in allen deutschen Bundesstaaten. Für diese werden in der Regel Spezial nachweisungen aufgestellt, an denen der Landtag nichts zu bewilligen hat, von denen er lediglich Kenntnis nimmt. Jedenfalls gehören solche nicht in den Hauptstaatsetat. Daneben gibt es aber auch andere Fonds, die in den allgemeinen Etatsrahmen nicht recht passen und in Spezial etats nachgewiesen und bewilligt werden. Hier geht allgemein das Streben dahin, möglichst wenig solcher Spezialetats neben dem Hauptetat zu haben, um den Überblick über die gesamten Staatsfinanzen tunlichst ein heitlich und klar zu haben. Aus naheliegenden Gründen fehlen aber auch im Etat manche unvorhergesehene Einnahmen wie z. B. aus dem Verkauf vonExerzierpläken, Wäldern, Staatsgütern und der gleichen. Vielfach werden die Erträgnisse daraus, ohne durch den Etat zu laufen, zum Ankauf neuer Exerzierpläke, zur Anlage neuer Forsten und dergleichen verwendet. Die Volks vertretungen erheben auch hier mit Erfolg die Forderung, dergleichen durch den Etat laufen zu lassen und damit ihrer Kontrolle zu unterstellen. In Bayern geschieht das aber bisher nicht, dort verwendet man solche Einnahmen ohne etatsmäßige Bewilligung zum Erwerb neuer Staats güter und zur Schuldenentlastung vorhandener. Die laufenden Einnahmen können aus praktischen Gründen auch nicht genau im Etat stehen, wie noch zu zeigen sein wird. Sie bestehen hauptsächlich in den Er trägnissen der Steuern, Gebühren (für Gerichte, Stempel, Polizei usw.), der Zölle, der Eisenbahneinnahmen usw. Reichen alle diese regelmäßigen Einnahmen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nicht aus, so müssen, wie oben gesagt, Anleihen aufgenommen werden oder sonstige neueEinnahmequellen eröffnet werden, denn die Einnahmen müssen sich nach den notwendigen Ausgaben richten. Alles das muß durch den Etat laufen, um einen genauen Durchblick durch die Staatseinnahmen- und -ausgaben zu geben. Hier fehlt es, wie schon gesagt, naturgemäß auch an absoluter Genauigkeit. Von vielen Beispielen sei nur ein allgemein interessierendes hierher gesekt. ^ Auf merksame Politiker unter unseren Lesern werden öfter in den Parlamentsberichten den Ausdrücken „Bruttoetat“ und „Nettoetat“ begegnet sein. Der Bruttoetat enthält sämtliche Ausgaben und Einnahmen einschließlich der Verwaltungs- und Erhebungskosten. Beim Nettoetat sind sie abgezogen. Wenn z. B. die Gewerbesteuer 20 Mill. einbringt und 1 Mill. Erhebungskosten alles in allem verursacht, so würde sie im Bruttoetat mit 20 Mill., im Nettoetat jedoch nur mit 19 Mill. aufzuführen sein. Das ist besonders bei solchen Einnahmen wichtig, wie sie aus Staatsdomänen genommen werden, aus Forsten u. ä. Die moderne Volksvertretung verlangt Bruttoetats, weil sie nur auf diese Weise feststellen kann, wieviel vom Gewinn z. B. die staatliche Selbstbewirtschaftung der Do mänen verlangt, ob die Verwaltung auch sonst teuer oder billig arbeitet. In Preußen ist der Bruttoetat durch Artikel 99 der Verfassung vorgeschrieben. Auch Frankreich und England haben Bruttoetats. Das Deutsche Reich aber hat einen Nettoetat, und zwar aus besonderen Gründen. Das Reich ist nämlich in seiner Finanzwirtschaft viel fach mit den Einzelstaaten allzu eng verquickt. Es lebt zunächst von etwaigen Überschüssen des Vorjahres, dann von Zolleinnahmen, gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und den Einnahmen des gemeinsamen Reichspost- und Telegraphenwesens. Alles andere behalten die T einzelnen Bundesstaaten für sich. Da bestimmt nun die V erfassung, daß, soweit die Reichsausgaben durch jene Einnahmen nicht gedeckt sind, bis zur etwaigen Einführung von Reichssteuern die einzelnen Bundesstaaten je nach der Größe ihrer Einwohnerzahl Beiträge zahlen müssen, welche der Reichskanzler nach Genehmigung des Reichs etats ausschreibt. Das sind die sogenannten „Matrikular-
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