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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Uhrmacher und der Mietsvertrag
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 17
- ArtikelDer Uhrmacher und der Mietsvertrag 18
- ArtikelUnsere Leipziger 21
- ArtikelDer Uhrmacher und sein Kunde 22
- ArtikelImmerwährendes Kalenderwerk für Fernübertragung (D.R.P.) 24
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 25
- ArtikelDer "Stadtuhrmacher" von München 27
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 28
- ArtikelVereinsnachrichten 29
- ArtikelPersonalien 29
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 29
- ArtikelGeschäftsnachrichten 30
- ArtikelRundschau 30
- ArtikelAus den Nebenberufen 31
- ArtikelFragekasten 31
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- ArtikelPatente 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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18 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr, 2 Von einem österreichischen Kollegen wird über die Benovici & Fils in Biel geklagt. Der Kollege hat bei ihr Furnituren bestellt und dafür 13 Mark voreingesandt, jedoch weder Ware noch Geld noch Antwort auf seine mehrfachen Erinnerungen erhalten. Wenn noch weitere Kollegen über diese Firma Auskunft geben können, so bitten wir um gefl. Nachricht. Nochmals machen wir darauf aufmerksam, daß unsere diesjährige L ehrlingsarfo eitenprüf ung in der gleichen Weise wie früher stattfindet. Leiter Ein sendungstermin ist der 10. April. Bewerber sind aus allen Lehrjahren zugelassen. Anmeldeformulare liefert unsere Geschäftsstelle bereitwilligst kostenlos. Vor Schluß des Berichtes erhalten wir die Mitteilung, daß die „ T , TT Nomos, G. m. b. H. aufgelöst wird. Den Alleinverkauf der Nomosuhren hat die Alliance Horlogere übernommen, die wohl glaubt, mit dem Namen Nomos ein gutes Reklamemittel erworben zu haben. Da die Uhrmacher aber seither gezwungen waren gegen die Nomos Stellung zu nehmen, so können sie jeßt nicht sich für die Uhr einseßen. Nötigenfalls kommen wir auf die Meldung noch zurück. Mit kollegialem Gruß! Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Alfred Hahn, H. Wildner, Vorsitzender. Schriftführer. Der Uhrmacher und der Mietsvertrag. Mancher unserer Kollegen wird gegenwärtig vor die Notwendigkeit gestellt sein, sich für den 1. April ein neues Geschäftslokal und nötigenfalls auch eine neue Wohnung zu suchen. Begüterte unter unseren Kollegen werden vielleicht als Hausbesißer in der Lage sein, Läden oder Wohnungen zum 1. April leer zu bekommen und neue Mieter dafür suchen zu müssen. Obwohl nun manche Kollegen, besonders die Hausbesißenden, auf dem Ge biete des Mietens und Vermietens manche Erfahrung ge macht haben werden, ist es doch unzweifelhaft, daß eine ganze Reihe von Grundfragen im Mietsrecht nicht aus reichend bekannt sind. Mancher wäre vor Prozessen und Schaden bewahrt geblieben, wenn er die geltenden Rechts grundsäße besser gekannt und sie beim Abschluß des Mietsvertrages weise benußt hätte. Das Mietsrecht ist nun aber so außerordentlich umfangreich und schwierig, daß wir uns heute auf die Frage beschränken wollen: Was hat der Uhrmacher als Mieter und Vermieter beim Abschluß eines Mietsvertrages rein äußerlich zu beachten? Wir behalten uns vor, auf die praktisch vielleicht noch wichtigeren Fragen, welche Rechte und Pflichten hat der Uhrmacher als Mieter und Vermieter, später zurückzu kommen, und es wäre uns eine willkommene Anregung, wenn wir aus Zuschriften der Kollegen erfahren würden, ob sie vielleicht nach der einen oder anderen Richtung besondere Wünsche zu äußern haben. Also für heute nur die Hauptgesichtspunkte, welche beim Abschluß eines Mietsvertrages beachtet werden müssen. Es dreht sich dabei im wesentlichen um die Frage, wann und wie weit ist ein Mietsvertrag überhaupt gültig. Ein Mietsvertrag ist zunächst nur gültig, wenn beide Ver tragschließenden geschäftsfähig sind, d. h. der Mieter wie der Vermieter müssen rechtlich befähigt sein, sich durch den Mietsvertrag den daraus entspringenden recht lichen und tatsächlichen Verpflichtungen zu unterwerfen. Ein Mietsvertrag, der sonst auch allen rechtlichen An forderungen entspricht, ist nichtig, d. h. völlig ungültig, wenn einer der beiden Vertragschließenden nicht ge schäftsfähig ist. Nebenbei sei hier erwähnt, daß natür lich ein Scheinvertrag, den also der Mieter und der Vermieter garnicht ernstlich gemeint haben, ungültig ist; wir gehen aber auf ihn nicht näher ein, weil dergleichen nur unter unredlichen Leuten vorkommt. Die Geschäfts fähigkeit ist für die allerverschiedensten Verhältnisse des praktischen Lebens, insbesondere auch für alle ge schäftlichen Beziehungen des Uhrmachers zu seinen Liefe ranten und Kunden, von größter Bedeutung. Wir können sie heute nur, soweit hier praktisch bedeutungsvoll, er örtern. Ist der Mieter oder Vermieter beim Mietsvertragsab schluß geschäftsunfähig oder aber ist einer von beiden Teilen hierbei in völliger Trunkenheit oder in hohem Fieberzustand, so ist der abgeschlossene Vertrag völlig ungültig. Es kann von keiner Partei ein Rechtsanspruch daraus geltend gemacht werden. Ist einer von beiden Teilen minderjährig (d. h., sei es Frau oder Mann, unter 21 Jahr alt), oder einer von beiden Teilen wegen Geistes schwäche, wegen Verschwendung oder Trunksucht ent mündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt, so darf er als Mieter wie als Vermieter einen Mietsvertrag nur mit Einwilligung des geseßlichen Vertreters, d. h. des Vormundes, abschließen. Diese Zustimmung des Vor mundes kann auch mündlich erteilt werden. Ist der Mieter oder Vermieter minderjährig und soll der Miets vertrag länger als ein Jahr nach der Volljährigkeit dauern, so muß außer der Genehmigung des Vormundes noch die des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden, und zwar sogar in den Fällen, wo der Vater Vormund seines minderjährigen Sohnes ist. Wenn beim Vertragsabschluß von einem Minderjährigen die Genehmigung noch nicht eingeholt war, oder ist der andere Vertragschließende nicht sicher, ob sie erteilt ist, so kann er den geseßlichen Vertreter (Vormund) zur Zustimmungserklärung auffordern. Wird diese nicht binnen zwei Wochen ausdrücklich_ er klärt, so ist der Vertrag nicht gültig. Alles dies gilt, gleich viel ob der Vermieter oder der Mieter minderjährig ist. Es ist natürlich überhaupt nicht erwünscht, daß Minder jährige schon selbständig im Geschäftsleben stehen, aber durch den Tod des Vaters oder durch andere besondere Umstände treten solche Fälle durchaus nicht selten ein. Eine Ausnahme ist zu erwähnen: Hat ein Minderjähriger vom Vormundschaftsgericht die Erlaubnis bekommen, ein Geschäft selbständig zu betreiben, so darf er in diesem Falle auch ohne besondere Genehmigung seines Vor mundes zu seinen geschäftlichen Zwecken einen Laden oder ein sonstiges Geschäftslokal mieten, aber der Vertrag darf nicht länger als auf ein Jahr nach er reichter Volljährigkeit lauten. Ehefrauen sind vollständig geschäftsfähig, sie können also im allgemeinen auch einen rechtsgültigen Mietsver trag ohne Zustimmung ihres Ehemannes abschließen, be sonders wenn die Ehegatten in Gütertrennung leben. In der Praxis kommt das aber wohl nur bei selbständigen Schneiderinnen und in ähnlichen Fällen vor, und natür lich bei Witwen, bei denen die Zustimmung des Ehe mannes ja nicht mehr in Frage kommt. Vielleicht wird diese Frage aber aus dem Grunde oft beim Abschluß von Mietsverträgen wichtig, weil der Vermieter die Unter schrift beider Ehegatten haben möchte, oder aber weil mir eine Ehefrau als Vermieterin entgegentritt, und ich un sicher werde wie die Verhältnisse liegen, weil ja der Ehe mann auch da ist. Gleichviel ob nun unser Uhrmacher als Mieter oder Vermieter auftritt, können sich beim Ab schluß eines Mietsvertrages nur mit der Frau oder nur mit dem Manne, aus Gründen, die wir hier wegen ihrer Weitläufigkeit und Schwierigkeit nicht darlegen können, so verzwickte Rechtsstreitigkeiten später ergeben, daß es auf alle Fälle besser ist, folgenden Rat zu befolgen: Ich
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