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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- I.787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454412Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454412Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454412Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 293 - 296 fehlen, S.313/314 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etwas von Handelsgesellschaften
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1912 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 33
- ArtikelEtwas von Handelsgesellschaften 34
- ArtikelDie Berechnung der Zeigerwerke 36
- ArtikelUhrmacher Jahres-Arbeitsplan 37
- ArtikelGeld-Zeit für London 40
- ArtikelSaison des Fahrradhändlers 41
- ArtikelEin neues Geschäftshaus 44
- ArtikelGeschäftsnachrichten 44
- ArtikelPersonalien 45
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 45
- ArtikelGeschäftsnachrichten 46
- ArtikelRundschau 46
- ArtikelFragekasten 47
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 48
- ArtikelPatente 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 249
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- BandBand 19.1912 1
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Nr. 3 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Gesellschaft. Es muß mindestens 20000 Mk. betragen- „Stammeinlage“ ist der Beitrag, den jeder Geschäftsteil haber auf jenes Stammkapital einzahlt. Er muß min. destens 500 Mk. betragen und stets auf volle Hundert lauten, also z. B. 600, oder 700 Mk., aber niemals etwa 650 oder 725 und dergleichen. Alle Stammeinlagen zu sammen müssen also mindestens 20000 Mk. ergeben. Auch die „G. m. b. H.“ muß in das Handelsregister ein getragen werden, und zwar erfolgt die Anmeldung dazu auch bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat. Die Eintragung darf frühestens erfolgen, wenn von jeder Stammeinlage mindestens l / 4 und zwar mindestens 250 Mk. gezahlt sind. Beträgt die Stammein lage also nur 500 Mk., so müssen 250 Mk., d. i. die Hälfte, eingezahlt sein, aber bei 2000 Mk. Stammeinlage z. B. nur 500 Mk. ( 1 / 4 ). Jeder Gesellschafter hat denjenigen Anteil am Geschäft, der der Höhe seiner Stammeinlage entspricht, also z. B. bei 20000 Mk. Stammkapital 5000 Mk. Stamm einlage würde l U Geschäftsanteil, 500 Mk. Stammeinlage nur yso Geschäftsanteil zur Folge haben. Der Geschäfts anteil ist vererblich und kann mit Zustimmung der Gesellschaft auch gerichtlich sowie auf andere Per sonen übertragen werden. Ebenso können auch mehrere Personen einen Anteil besißen; sie üben dann ihre Ge sellschaftsrechte gemeinsam oder durch einen Bevoll mächtigten aus. Die „Gesellschafts-Versammlung“ der G. m. b. H. muß einen oder mehrere Geschäftsführer wählen, welche die Geschäfte vollverantwortlich zu führen haben. Sie können Teilhaber der Gesellschaft oder an dere Personen sein. Es kann auch, wenn die G. m. b. H. es für zweckmäßig hält, ein Aufsichtsrat gewählt werden. Die „Kommanditgesellschaft“ bezweckt wie die Offene Handelsgesellschaft den Betrieb eines voll kauf männischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. In dieser Gesellschaft gibt es aber zweierlei Mit glieder: Einmal diejenigen, die den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt. haften, sie nennt man „per- sönlich haftende Gesellschafter“ oder „Geran ten“ oder „Komplementäre“. Dann gibt es hier einen oder mehrere Gesellschafter, die nur mit einem bestimmten Betrage, nämlich mit ihrer Geschäftseinlage, für die Ge sellschaftsschulden haften. Von ihnen hat die Gesellschafts form ihren Namen als Kommanditgesellschaft, denn man nennt sie Kommanditisten. Der Kommanditist darf aber an der Geschäftsführung selbst nicht teilnehmen, er kann auch nicht die Gesellschaft vertreten, er kann nur eine Abschrift der Jahresbilanz verlangen und deren Richtigkeit an der Hand der Geschäftsbücher und Ge schäftspapiere prüfen. Er ist also mehr, wie man so sagt, ein „Geldgeber“ fürs Geschäft. Die Kommanditgesellschaft muß aber ebenso wie die Offene Handelsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden und dabei sind auch die Kommanditisten und die Höhe ihrer Geschäftseinlagen anzumelden und einzutragen. Ein fernerer wichtiger Unter schied von der Offenen Handelsgesellschaft ist, daß bei der Offenen Handelsgesellschaft kein Teilhaber ohne Ge nehmigung aller übrigen Teilhaber in demselben Geschäfts zweig auf eigene Rechnung Geschäfte machen oder sich an einer anderen Gesellschaft derselben Art beteiligen darf. Bei der Kommanditgesellschaft ist der Kommandi tist an dieses Konkurrenzverbot nicht gebunden, wenn er s * cd freiwillig im Gesellschaftsvertrag etwa dazu verpflichtet hat. Dagegen unterliegen die persönlich haften- ten Gesellschafter in der Kommanditgesellschaft ohne weiteres diesem Verbot. ^ «Aktiengesellschaft“ wird vielleicht unsre Uhrmacher ganz besonders interessieren, obwohl sie nur bei wirklichen Großbetrieben vorkommt, weil der eine oder andre Kollege vielleicht Aktien besißt. Heute wollen wir im Rahmen unseres Artikels lediglich die Form dieser Gesellschaft behandeln, aber in dem weiteren Artikel dann noch einiges vom inneren Wesen mitteilen. Die Aktien gesellschaft unterscheidet sich wesentlich von den bisher geschilderten Unternehmungsformen. Zunächst fällt hier jede über den Betrag der Aktien, die ich etwa besiße, hinausgehende persönliche Haftung für Schulden des Unter nehmens weg. Wenn mir die Aktie oder die Teilnahme an der Gesellschaft nicht mehr paßt, verkaufe ich sie zum Tageskurs. Es sind also sämtliche Gesellschafter (hier Aktionäre genannt) nur mit ihrer Einlage auf das in Aktien bestehende Kapitel beteiligt. Ein Beispiel mag es noch kurz erläutern. Nehmen wir an, ein Unternehmen von Va Mill. Mark Wert wird Aktiengesellschaft. Die Aktien werden auf je 1000 Mark, wie es meist der Fall ist, aus gegeben. Es werden also von dem Unternehmen ge wissermaßen 500 Teile gebildet und über jeden Teil wird ein kunstvoll gedruckter Schein, eine Aktie genannt, aus gestellt. Wer nun einen Schein kauft, nimmt mit Vsoo an der Gesellschaft teil und ist Aktionär. Je mehr Aktien er besißt, desto größeren Einfluß kann er auf das Unter nehmen und seine Leitung ausüben. Meistens lauten die Aktien „auf den Inhaber“, d. h. wer die Aktie hat, hat auch die Rechte eines Aktionärs. Es gibt aber auch „Namensaktien“, das sind solche, die auf den Namen des Käufers, also eines bestimmten Aktionärs ausgestellt werden. Weiteres dazu im nächsten Artikel. Die Leitung der Aktiengesellschaft liegt in den Händen des „Vorstandes“, die Aufsicht im Interesse der Aktionäre in den Händen des „Aufsichtsrates“. Der Vorstand be steht aus einer oder mehreren Personen. Er hat die Ge sellschaft gerichtlich und außergerichtlich so zu vertreten, wie es der Gesellschaftsvertrag und etwaige General versammlungsbeschlüsse vorschreiben. Er hat ferner den Betrieb zu leiten, die Geschäftsbücher zu führen, die Gene ralversammlungen einzuberufen, die Anmeldungen beim Handelsregister zu erledigen, die Jahresrechnungen auf zustellen, den Verwaltungsbericht aufzustellen usf. Der Aufsichtsrat besteht geseßlich aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern. Er muß die gesamte Geschäftsführung durch den Vorstand über wachen, die vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnungen und Bilanzen prüfen und der Generalversammlung darüber berichten. Er kann jederzeit in die Geschäftsführung des Vorstandes Einsicht nehmen, zu dem_Zweck die Bücher und alle Geschäftspapiere einsehen und die etwaigen Warenbestände prüfen. Die Aktionäre selbst endlich haben in .. der . Generalversammlung Gelegenheit, sich zur Ge schäftsführung zu äußern, Anträge zu stellen und nach dem Umfang ihres Aktienbesitzes zu stimmen, wobei jede Aktie das Recht auf eine Stimme gibt. Wer also viel be sitzt, hat, wie schon gesagt, viel Einfluß. Davon unterscheidet sich die „Kommanditgesell schaft auf Aktien“. Sie ist eine Kommanditgesellschaft, wie oben beschrieben, das gesamte Kommanditkapital ist aber in Aktien zerlegt. Die Kommanditisten sind also für dieses Kapital dasselbe wie die Aktionäre beim Aktienkapi tal. Es gilt für sie das Aktienrecht. Für die persönlich haftenden Gesellschafter (Geranten, Komplementäre) gilt das oben bei Kommanditgesellschaften über sie Gesagte. Sie haben auch hier die Vertretung und Geschäftsführung. Der Auf sichtsrat führt die Aufsicht wie bei Aktiengesellschaften und hat auch die Beschlüsse der Kommanditisten aus zuführen. Die Gläubiger können nicht vom einzelnen Kommanditisten Zahlung verlangen, falls er seine Einlage noch nicht ganz hineingegeben, sondern nur von der Ge sellschaft selbst. Die Gesellschaft zieht von den Kommandi tisten ein, soweit sie den Betrag der übernommenen Aktien noch nicht voll eingezahlt. Darüber hinaus haften sie natürlich nicht. Wichtiger für den Uhrmacher ist nun die „stille Ge sellschaft“. Sie entsteht dadurch, daß jemand sich an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögens einlage beteiligt, ohne daß dies nach außen hin, in der Firma oder sonst irgendwie, sichtbar wird. Daher wird er auch „stiller Gesellschafter“ oder „stiller Teilhaber“ genannt. Der „stille Teilhaber“ ist also nicht etwa Mit inhaber des Geschäfts wie der Kommanditist. Wie hoch der stille Teilhaber am Gewinn und Verlust des Unter-
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