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Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Verleger
- Hirzel
- Erscheinungsort
- Leipzig
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Umfang
- XVI, 126, 655 S.
- Sprache
- German
- Signatur
- 33.8.202-1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Vergriffene Werke 1.0
- Rechteinformation Vergriffene Werke
- Wahrnehmung der Rechte durch die VG WORT (§ 51 VGG)
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5146121695
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id514612169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-514612169
- SLUB-Katalog (PPN)
- 514612169
- Sammlungen
- Vergriffene Werke
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Strukturtyp
- Monographie
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Reihe
- Quellen zur Geschichte der Rezeption ; 1
- Titel
- Leipziger Weistum für Plauen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- MonographieLeipziger Schoeffenspruchsammlung -
- EinbandEinband -
- TitelblattTitelblatt III
- KapitelVorwort V
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis VII
- KapitelAbkürzungen XIII
- KapitelEinleitung 1
- RegisterInhaltsübersicht 1
- KapitelVon voigt- und eelichem gedinge 3
- KapitelVon gerichtsproceß, clagen und fordern 3
- KapitelVon antwort; ob in allen sachen, wie und was zu antworten sei 8
- KapitelSchult verneinen und beeiden 9
- KapitelVon eide schwern, gezeugen und kundschaften 10
- KapitelVon gezeugen und erweisen 11
- KapitelVon verjarunge, gewonheiten und wie man sich un sachen ... 14
- KapitelVon wilkore, beteidingten und entschickten sachen zu pleiben 14
- KapitelVon burgen und burgeschaften 15
- KapitelVon pfanden und dergleichen 16
- KapitelVon kummer 17
- KapitelVon urteiln 17
- KapitelVon kaufen und verkaufen 18
- KapitelVon lehn und gewere 20
- KapitelVon zehenden, zinsen, geschoß, opfertagen, auch von hauszins 21
- KapitelWelch sache uncreftig, machtlos wurd 22
- KapitelVon erbteilunge, guter angefelle nach magenschaften und sippunge 22
- KapitelSo ein vater gepurenden teil einem kinde zu [schaden] dem ... 31
- KapitelVon absonderung, ausgesatzten kinden, wie damit zu geparen 31
- KapitelVon begabung mans und weibs, wo eins dem andern etwas auf- oder ... 32
- KapitelAuch leibgeding belangend 35
- KapitelVon gerade, mußteil und morgengab 36
- KapitelVon hergebete, erbe und erberecht 38
- KapitelErbgut wollen zu lehngut machen 38
- KapitelSo kinder ausländisch, den gut anerstorben, dhweil [sie] außen ... 39
- KapitelVon vormundschaft und vormunden 39
- KapitelVon rechnung, manen und bezalen 40
- KapitelVon schuldgeldung, etwan auch nach toder hand wie zu bezalen und ... 41
- KapitelNach toder hand erinnerung und erweisung 42
- KapitelVon getreuer hand und leihen oder borgen 42
- KapitelVon falsch handtierern 43
- KapitelVon wucher und wuchern 43
- KapitelVon freimarkten, verwechselen, leinkaufen und spielen 43
- KapitelVon den, die heimlichen rat offenbaren 43
- KapitelVon abtrunnigen, ungehorsamen weiben 44
- KapitelVon notzug, buber- und hurerei 44
- KapitelVon eegelobde 45
- KapitelErweisen, daß kinde lebendig geborn sein 45
- KapitelVon tadelung, unduchtig zu machen, von handwerken wollen werfen ... 45
- KapitelVon injurien und schmehung; die sich auch selbst laster berumen 46
- KapitelVon bezichtung, dieberei und uberfarung 47
- KapitelVon stocke, bande und niederwerfung 48
- KapitelVon gestolener hab, wem die gepurt 48
- KapitelDie sich in gefenknus selter toten 48
- KapitelAp ein rat leut außer statt verweist 48
- KapitelBruche, die on vorsatz mit willen oder von unmundigen kinden, ... 49
- KapitelSchad verwurken mit verwarlosung 49
- KapitelWu tier oder vieh schade tut 49
- KapitelVon lenge der meilen und straßen 50
- KapitelVon testamenten und letsten willen 50
- KapitelVon sigiln und briefen 50
- KapitelVon neu gebeu aufrichtunge, viechtrifte, steinwege, wolfsgruben ... 51
- KapitelVon fridebruche, frevelern, gleitbrechern, trounge, ausheißen, ... 52
- KapitelVon totschlegen, volgern, forderung und besserung der mort; auch ... 54
- KapitelVon geleit 57
- KapitelLeipziger Weistum für Dresden 59
- KapitelLeipziger Weistum für Plauen 68
- KapitelMagdeburger Weistum für Halle 397
- KapitelVerbesserungen 584
- KapitelRegister und Übersichten 585
- EinbandEinband -
- Titel
- Leipziger Schoeffenspruchsammlung
- Autor
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68 [Vorbemerkung vor 8] Leipziger Weistum für Plauen Hand- Die Sprüche Nr. 8 bis 12 bilden ein Weistum der Schöppen zu Leipzig sohripten für Plauen. Außer der Handschrift M 20 der Sächsischen Landesbibliothek zu Dresden sind noch mehrere handschriftliche Überlieferungen dieser Leip ziger Rechtsbelehrung erhalten: 1. Eine der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts entstammende Abschrift derselben findet sich in der Handschrift Signatur Rep. II, fol. 20 der Stadtbibliothek zu Leipzig auf Blatt 315 bis 317. Das Weistum wird da selbst mit folgenden Worten eingeleitet: »Unsere freuntliche dinst zuvorn. Ersamen weisen etc. Nachdem ir ums geschriben und euch uf die fragen in denselbigen euren Schriften vorbracht das rechten zu berichten uns ge beten habet, etc.« Die Wiedergabe des Wortlauts erfolgt fortlaufend ohne Einteilung in Abschnitte und ohne Überschriften der einzelnen Sprüche. Der Text wird am Rande der Handschrift von Sachsenspiegelzitaten 1 2 ) be gleitet; Text und Zitate stammen von der gleichen Hand. Am Rande sind außerdem einige technische Ausdrücke. des römischen Rechts, so z. B. gleich am Anfang: »Aceio injuriarum< vermerkt. 2. Eine mit der vorigen vollkommen gleichlautende, an einer Stelle' 1 ) ausführlichere Abschrift aus dem Ende des 15. Jahrhunderts ist in der ver mutlich zu Zwickau in Sachsen entstandenen Schöffenspruchsammlung der Handschrift Hs. germ. fol. 810 der Preußischem Staatsbibliothek (früher Königlichen Bibliothek) zu Berlin, Blatt 59 b bis 62", als Nr. 5 enthalten. Anders als in der Handschrift Dresden M 20 geht hier das Leipziger Weis tum für Plauen dem Leipziger Weistum für Dresden voran; zwischen beiden steht daselbst ein bisher ungedruckter Leipziger Schöffenspruch Nr. 6: *Ad requisicionem richter und scheppen zu Pawersheim.« Das Leipziger Weis tum für Plauen trägt als Überschrift: »Scheppen zu Leipzig. Hiernach folgen rechtspruch. Von büße und wette« ; der Eingang ist etwas gekürzt, der Text wird auch hier von den erwähnten Zitaten als Marginalglossen begleitet. 3. Eine weitere der Mitte des 16. Jahrhunderts angehörende Abschrift, die aber nur die Sprüche Nr. 8, 9, den Anfang von Nr. 10 und Nr. 12 umfaßt, enthält die zweite Schöffenspruchsammlung in der Handschrift Sc 15 der Gräflich Schaffgotschschen Majoratsbibliothek zu Warmbrunn, 1) Sie werden in dieser Ausgabe in Anmerkungen zu den betreffenden Stellen des Textes wiedergegeben. 2) Unten Nr. 9, Seite 76 bei Anmerkung 13.
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