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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-01-03
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189501035
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18950103
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18950103
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-01
- Tag1895-01-03
- Monat1895-01
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 03.01.1895
- Autor
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Uiesaer D Tageblatt 48. J«hr,. Donnerstag, A. Januar 18SS, Abends s O. tage vorgenommene ärztliche n Eiterung der feinen ' Gehirnhäute, die jedenfalls «Win Gehirnschlag herbeigeführt hat, konstatirt worden ifts' Der Berstorbene hatte übrigens schon längere Zeit aber Schwindelanfälle geklagt und es ist sogar vorgekommen, daß er bei solchen Anfällen umgefaüen ist. Die Beerdigung der Leiche fand gestern unter Anwesen heit der in Lommatzsch wohnenden Braut des Verstorbenen und seines hierzu herbeigeeilten ältesten Bruders auf hiesigem Friedhöfe statt. — Einen plötzlichen Tod erlitt der auf dem Rittergute Oppitzsch bedienstete 36 Jahre alte knecht Earl Berthold am letzten Tage des Vorjahres. Bei dem Versuche, i» Rittergut-Hofe ein paar durchgehende Pferde aufzuhalten, kam der Unglückliche zu Falle und wurde hierbei von eine« der Pferde derart auf den Kopf getreten, daß der Tod augen blicklich eintrat. — Wie aus dem Jnseratentheil ersichtlich ist, veranstaltet Sonntag, de« 27. Januar, zum Geburt-tag Sr. Mejestät Oertliches mW Sächsisches. Riesa, 3. Januar 1895. — Se. Majestät der König hat zu nachstehenden Per- sonalveränderungen in der Armee Genehmigung ertheilt: Teichmann, Oberst und Lommandeur des 1. Feld-Artillerie- RezimentS Nr. 12, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen seiner bis herigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen zur Dis position gestellt; v. Wilsdorf, Oberst und Flügeladjutant Sr. Majestät des König», zum Commandeur de« 1. Frld- Artillrrie-RegimentS Nr. 12; v. La risch, Hauptmann und Batteriechef vom 1. Feld-Artillerie-Regiment Nr. 12, zum Klügel.Adjutanten Sr. Majestät de« König» ernannt; Ludewig, Hauptmann und Batteriechef vom 3. Feld- Rrtillerie-Regiment Nr. 32, in gleicher Eigenschaft in da» 1. Feld-Artillerie-Regiment Nr. 12 verseht; Dammmüller, Premierlieutenant vom 3. Frld-Artillerie-Rrgiment Nr. 32, Bekanntmachung. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichtes wird folgende, vielfach unbeachtet gelassene gesetzliche Borschrift hinsichtlich der religiösen Erziehung der in gemischten Ehe« geborenen Kinder in Erinnerung gebracht. Nach 88 6 bis 8 des Gesetzes vom 1. 'November 1836 sind eheliche Kinder, deren Bater dem evangelischen, deren Mutter aber dem katholischen Glaubensbekenntnisse angehören, desgleichen Kinder, deren Vater dein katholischen und deren Mutter dem evangelischen Glaubensbekenntnisse zugethan sind, in dem Bekenntnisse des Vaters zu erziehen, und ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen nur dann zulässig, wenn die Eltern vor erfülltem sechsten Lebensjahre des betreffenden Kindes au Gerichtsstelle und ohne Beisein anderer Personen eine Uebereinknnft vor dem Richter dahin zu Protokoll abgeschloffen haben, daß ihre Binder in dem Bekenntnisse der Mutter erzogen werden sollen. Auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche zur Zeit einer solchen Vereinbarung bereits das sechste Lebensjahr erfüllt haben, bleibt der Abschluß der letzteren ohne Einfluß. Großenhain, am 2. Januar 1895. Die Königliche Bezirksschulinspektion. v. Wiluckt. vr. Gelbe. zum Hauptmann und Batteriechef, vorläufig ohne Patent, befördert. — Am vergangenen Freitag wurde der Kürschnergehilfe Aug. Brandt aus Bischoffsheim auf hiesigem Bahnhofe plötz lich von einem Unwohlsein betroffen. Derselbe war früh mit dem Zuge von Lommatzsch angekommen und beabfichtigtx eine Reise in ferne in Ostpreußen gelegene Heimath anzu- treten, um behufs Erpachtung de» Rauchwaarenzurichtereige- schäftes seines verstorbenen Meisters in Lommatzsch, bet dem er seit fünf Jahren in Arbeit gestanden, einen Theil seines aus ea. 6000 M. bestehenden und ihm jeder Zeit zur Ver fügung befindlichen väterlichen Erbtheil» zu erheben. Au» Veranlassung der sofort eingetretenen Bewußtlosigkeit wurde der Erkrankte nach dem städtischen Srankenhause geschafft, woselbst er am Sonnabend verstarb. Entgegen den unwah ren Gerüchten und Zeitung»berichten auswärtiger Blätter, B. habe sich vergiftet oder sei gar vergiftet worden, sei hier mit wahrheitsgemäß festgestellt, daß durch die am Neujahr»- Bekanntmachung die Anmeldung zum einjährig-freiwilligen Militärdienste betreffend. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungscommission werden in Gemäßheit der Bestimmung in 8 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888 im Lause des Monate März dieses Jahres die diesjährigen Frühjahrsprüsungen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unter zeichneten Königlichen Prüfungscommission nach 88 25 und 26 der Wehrordnung gestellungs pflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die untere— zeichnete Stelle spätestens bis zum 1. Februar dieses Jahres schriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Termine eingehende Zulassungsgesuche können nach 8 91 der Wehrordnung Berücksichtigung nicht finden. Dem mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizusügen: a. ein Geburtszeugniß, b. eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Freiwillige« während einer einjährigen aetiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüste«, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinige»; und v. ein Unbescholtenyeitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen. In den Zulassungsgesuchen ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen und englischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebens lauf beizusügen. An die zur Prüfung zuzulassenden Bewerber wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Im Uebrigen wird bezüglich des Umfanges der Prüfung und der an die Prü zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Wehrordnung als Anlage 2 zu beigefügten Prüfungsordnung zum einjährig-freiwilligen Dienste hingewiesen. Gleichzeitig werden hiernächst die im Jahre 1875 geborenen jungen Mäyner, welche sich im Besitze eines, den Vorschriften in 8 90 der Wehrordnung entsprechenden Zeugnisse« über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, aufgefordert, bei Verlust des AmiechteS zum einjährig-freiwilligen Militärdienste bis zu obengedochtem Tage ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beifügung der oben unter u bis 6 bezeichneten Papiere und deS fraglichen Befähigungszeugnisses schriftlich anher einzureichen. Schließlich wird noch bemerkt, daß die im Jahre 1875 geborenen Schüler höherer Lehranstalten, welche aus Grund der bei den letzteren abzuhaltenden nächsten Osterprüifung ein derartiges Befähigungszeugniß zu erlangen hoffen, gleichfalls bei Verlust des Anrechttzi zum einjährig-freiwilligen Militärdienste bis zum 1. Februar dieses Jahres ihr Wsuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beilegung der vorerwähnten Zeugnisse schriftlich allhier einzureichen und vor dem 1. April dieses Jahres das gedachte BefähiguagSi zeugniß beizubringen haben. Dresden, am 2. Januar 1895. Königliche Prüfungscommission für Einjährig-Freiwillige. Oberregierungsrath vr. Genthe. Oberstlieutenant Seyfert. - und Anzeiger WrUav end Lijkizer). Amtsblatt -^7- drr Königl. Amtshauptmarmschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Stadtraths z« Mesa. " ——————— —,» - U.» < >!» —————WWW Da» Ririaer Tageblatt «ichriiU «eben Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- uno Festtage Bierieljährltcher Be-ngsprri» bei Abholung in den Expedition« t» Rtesa und Strehla, d« AuSGatzOMU' sowie am Schalter der lasiert. Postanstaltrn t Mart 25 Pf., durch die Träger frei in« Hau» t Mark 50 Pf., durch den Krieftragrr frei in» Hau» 1 Mart 66 Pf. Anzei»« AnnaPm p» U» de» Ausgabetage» bi» Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Slieia. — GefchüilSitellr: Kattantinitraß« 66. — Nür die Redaetio« vmmttoortlich: Gchmtbt W Nlala. 1884 L. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichtes wird folgende, vielfach unbeachtet gelassene gesetzliche Vorschrift hinsichtlich der religiösen Er ziehung der in gemischten Ehen geborenen Kinder in Erinnerung gebracht. Nach 88 k bis 8 des Gesetzes vom 1. November 1836 sind eheliche Kinder, deren Vater dem evangelischen, deren Mutter aber deut katholischen Glaubensbekenntnisse angehören, desgleichen Kinder, deren Vater dem katholischen und deren Mutter dem evangelischen Glaubensbekenntnisse zugethan sind, in dem Bekenntnisse des Balers zu erziehen, und es ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen nur dann zulässig, wenn die Eltern vor erfülltem sechsten Lebens jähre des betreffenden KinveS an Gerichtsstelle und ohne Beisein anderer Personen eine Uebereinknnft vor dem Richter dahin zu Protokoll abgeschlossen haben, daß ihre Kinder in dem Bekenntnisse der Mutter erzogen werden sollen. Aus die religiöse Erziehung derjenigen Kinder, welche zur Zeit einer solchen Vereinbarung bereits das sechste Lebensjahr erfüllt haben, bleibt der Abschluß der letzteren ohne Einfluß. Rieia und Großenhain, am 2. Januar 1895. Die Königliche Bezirksschulinspektion für Riesa. Der Stadtrath. Der Königl. Bezirksschulinspektor. 3366. Klötzer. vr. Gelbe. M. Bekanntmachung, die Anmeldung der Ostern 1895 schulpflichtig werdenden Kinder betr. Ostern 1895 werden diejenigen Kinder schulpflichtig, welche bis dahin das 6. Lebensjahr erfüllt haben. Außerdem können auch solche Kinder der Schule zuzeführt,werden, welche bis zum 30. Juni 1895 das 6. Lebensjahr vollenden. Für die Kinder, die aus Gesundheitsrücksichten vom Schulbesuche noch zurückbehalten werden sollen, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Diese schulpflichtig werdenden Kinder sind demnächst für den Schuleintritt anzumelden, und zwar diejenigen, welche in die Einfache Bürgerschule eintreten sollen, Montag, den S1. Januar, früh von 9—12 und nachmittags von 2—4 Uhr, die Kinder, die in die Mittlere Bürgerschule ausgenommen werden sollen, Dienstag, den SS. Januar, früh von 8—12 Uhr, und die für die Höhere Abteilung bestimmten Kinder Mittwoch, den SS. Januar, früh von 9'/» bis 12 Uhr. Die Anmeldung hat in der Tchulexpeditton an der Kaftanieustraste zu geschehen. . Vorzulegen ist bei der Anmeldung für alle Kinder eine JmpfbefcheiutgNNg, für auswärts geborene Kinder die Geburtsurkunde und der Taufschein. Die Kinder werden nicht nach der Reihenfolge der Anmeldung, sondern nach der alpha betische« Ordnung auf die Klassen verteilt werden. Riesa, am 30. Dezember 1894. * Die Direktion der städtischen Schulen. Bach.
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