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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.10.1895
- Erscheinungsdatum
- 1895-10-18
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-189510187
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-18951018
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-18951018
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1895
- Monat1895-10
- Tag1895-10-18
- Monat1895-10
- Jahr1895
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 18.10.1895
- Autor
- Links
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Uiesaer G Tageblatt und Anzeiger Mrblatt md Anzeiger). Telegramm-Adressr ßH Frmfprechst-'!» .Tageblatt", Rt«,«. uz L s V H' U- H. L. Rr. der König!. Amtshauptmarmschast Großenhain, des König!. Amtsgerichts und des Htadtraths z« Riesa. 244. Freitag, 18. Oktober 18SS, Abends. 48. Jahr«. Das Riesaer Tageblatt erscheint jeden Tag Abends mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Vierteljährlicher Bezugspreis bei Abholung in de» Expeditione» in Riesa und Strehla, den Ausgabestellen, sowie an, Schalter der kaiserl. Postanstalten I Mark 25 Pf., durch die Träger frei ins HauS 1 Mark 50 Pf., durch den Briefträger frei inS Haus 1 Mark 65 Pf. Anzeigen-Bnnahme für die Nummer dcS Ausgabetages bis Vormittag 9 Uhr ohne Gewähr. Truck und Verlag rvn Langer L Winterlich in Riesa. — Geschäftsstelle: Kastanienstraße 59. — Für dir Redaction verantwortlich: Hermann Schmidt in Riesa. WM»«»«»-»',' Bekanntmachung, betreffend die Plätze für seilzuhaltende Maaren auf dem nächsten Jahrmärkte. Den auf dem diesjährigen Herbstmarkte feilhaltenden Gewerbetreibenden und Händlern werden folgende Plätze angewiesen: L. Alle Händler rc., welche in Buden feilhalten, haben auf dem Albertplatze Aufstellung zu nehmen. Hiervon sind ausgenommen: 1. Die Korbmacher-, Spiel-, Zstlz-, Klempner- und Eifenwaarenhandler, welche auf die Grotzenhainerftraste von dem Grundstück No. 2 daselbst an auf wärts d. h. nach dem Albertplatze zu und von da weiter auf die Hauptstraste bis zum Albertplatze gewiesen werden; 2. sämmtliche Inhaber von Bockständen, welche auf die Großenhainerstraße vom Grund stück No. 2 daselbst abwärts gewiesen werden. II. Die Händler mit Wschwaaren, Semmel« und Kuchen in Buden und auf Tischen werden angemessen auf verschiedene Plätze vertheilt. III. Die Schuhmacher haben auf der Albertstraße und dein unteren Theile des Albertplatzes nach der Parktreppe zu sich aufzustellen. Alles Nähere bestimmt der diensthabende Polizeiwachtmeister bezw. dessen Stellvertreter, deren Weisung unbedingt Folge zu leisten ist. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder entsprechender Haftstrafe geahndet. Außerdem kann Wegweisung vom Markte erfolgen. DaS Bndenbanen am Sonntage ist gesetzlich nicht gestattet. Riesa, am 18. Oktober 1895. Der Stadtrath. Klötzer. L. Bekanntmachung. Wegen des am 21. und 22. Oktober dieses Jahres in Riesa stattfindenden Jahrmarktes, welcher einen erweiterten Geschäftsverkehr an dem vorhergehenden Sonntage erforderlich macht, werden für diesen Tag, das ist am SV. Oktober 18SS, die Stunden, während welcher im Handelsgewerbe Gehülfcn, Lehrlinge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, auf zehn vermehrt. ' Die 10 stündige Beschäftigungszeit vertheilt sich wie folgt: 1. Für den Handel mit Eß- und Materialwaaren und für den Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial von r/,7 Uhr bis 8 Uhr Vormittags und von II Uhr Vormittags bis Uhr Nachmittags. 2. Für diejenigen Zweige des Handelsgewerbes, deren 5 stündige Beschäftigungszeit auf die Stunden von Vormittags 11 Uhr bis Nachmittags 4 Uhr festgesetzt ist, von Vormittag- II Uhr bi- Nachmittag- « Uhr. 3. Für solche Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter, welche nur in Contoren beschäftigt werden, von Vormittags 8 bis s Uhr und von Vormittags II Uhr bis Nachmittag- 8 Uhr. 4. Für den Verkauf von Fleisch- und Wurstwaaren und von zum menschlichen Genuß bestimmten Fettwaaren in Fleischereien und Schankwirthschaften von Vormittag- 8 bis S Uhr, von BormittagS II bis Nachmittag- 1 Uhr rmd von Nachmittag- S Uhr bis Nachmittag- 8 Uhr. 5. Für den Verkauf von Fischwaaren von Vormittags V Uhr bis Vormittag- 8 Uhr und von Vormittags II Uhr bis Nachmittags 8 Uhr. Während der vorstehend angegebenen Zeiten darf auch der Gewerbebetrieb in offenen Ver kaufsläden stattfinden. Riesa, den 18. Oktober 1895. Der Stadtrath. Klötzer. L. Bekanntmachung. Das Verzeichniß der in Riesa und Göhlis wohnenden Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen berufen werden können, wird in der hiesigen Rathsexpedition eine Woche lang und zwar vom 1V. Oktober diese- Jahre- an gerechnet, zur Einsicht der Betheiligten ausgelegt werden. Einsprachen gegen diese Urliste sind während dieser einwöchigen Frist bei dem unterzeich neten Stadtrath schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Im klebrigen wird auf die in der Beilage zusammengestellten Gesetzesbestimmungen verwiesen. Riesa, den 17. October 1895. Der Stadtrath. Schwarzenberg, Stdtrth. Prsch. Beilage GerichtSverfaffungSgesetz vom SV. Januar 1877. ß 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge, haben kann ; 3. Personen, welche -in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht 2 volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich und für ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; - 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbcamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können. 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte. 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetzc können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dein Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Tie Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schvffenamte finden, auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmung zur Ausführung des GerichtSverfaffungSgefetzeS vom S7. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März I87S. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landesconsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig keit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Auf dem Schlachtfelde von Wörth wurde heute das Erzbild des Kaisers Friedrich ent hüllt. Bei Wörth fochten zum ersten Mal nach langer schwerer Entfremdung norddeutsche und süddeutsche Truppen Seite an Seite gegen den Erbfeind und Friedensstörer. Das hier vergossene Blut war der erste Kitt für den stolzen Bau der deutschen Einheit, und der Sieg, der hier erfochten wurde, befreite das deutsche Volk von dem Druck banger Erwartung, der trotz der Begeisterung und dem gesammelten Krastbrwußtsein des wehrhaften Volks und trotz der ruhigen Zuversicht der Eingeweihten bis dahin noch auf »eiten Kreisen gelastet hatte. Diese großen Erinnerungen, die sich i« Be sonderen an den Tag von Wörth knüpfen, machen uns auch die Stätte diese» Sieges, obwohl er keine der großen Ent scheidungen brachte, besonder» thruer, und wenn heute, nach dem wir seine Fruchte ei» Vierteljahrhundert genoffen haben und der damals feindliche Boden wieder deutsch geworden ist, die Hülle von dem Standbild des Siegers fiel, so ist das, führt die „Tgl. Rundschau" seyr richtig aus, eine gewaltige und eindringliche Mahnung an die kommenden Geschlechter, das festzuhalten, was im blutigen Streit unserem deutschen Baterlande wiedergewonnen ist. Als heute vor 64 Jahrev dem Prinzen von Preußen der erste Sohn und Erbe ge boren wurde, in dem ein künftiger Träger der Königskrone erwartet wurde, da umstand den preußischen Thron noch das Geschlecht, da« achtzehn Jahre vorher Zeuge der gewaltigen Völkerschlacht bei Leipzig gewesen war. Der 18. October stand damals im Vordergründe als nationaler Ehrentag, und manche verheißungsvolle Deutung begrüßt« den Hohenzollern- sproffen, der gerade an diesem Tag« seinen Einzug in die Welt gehalten hatte. Der Gang der Weltgeschichte hat es nun so gefügt, daß Thaten de« Kronprinzen Friedrich Wil helm eS gewesen sind, die da« Andenken an die Befreiungs kriege in den Hindergrund gedrängt haben. Es war ihm vergönnt, da« deutsche Volk auf einer neuen Siegesbahn vor wärts zu führen, die nicht durch die schweren Leiden der Fremdherrschaft erkauft war. Aber die Bedeutung de« 18. October, das harte Ringen unserer Väter und Groß väter um die nationale Freiheit, die Auferstehung nach einer Zeit der Trübsal und Schande, in der unser Volk nach langer Verweichlichung und Zerfahrenheit zum ersten Male wieder hart geschmiedet wurde, — da« darf von uns trotz allem Glanz, der vom Jahre 1870 herüberstrahlt, niemals vergessen werden. Aus dieser Zeit tönt nun das Dichter wort herüber: „Vergiß die treuen Tobten nicht", und so sollen sich heute in der Westmark am Fuße des WaSgen- waldes auch diese Erinnerungen zu denen von 1870 gesellen als eine ergreifende Predigt an da- deutsche Volk: Halte was Du hast! Mit wehmuth werden Alle, die die königliche Siegfrtedgestalt des Siegers von Wörth noch in lebendiger
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