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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.12.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-12-05
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191912053
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19191205
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19191205
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-12
- Tag1919-12-05
- Monat1919-12
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 05.12.1919
- Autor
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We die Lmt-Hauvtmannschaft Vrotzenbain, da» Amt-qerlcht vnd dm Rat der Stadt Riesa, sowie dm Gemeinderat Gröba. 281. Freit«», 5. Deze»ver 1819, «be«»S. 72. Jehr». D— Ni»fa«r L«a«bl-tt «ffchetttt jGe» T« ab«»d« Sllhe «U auSnahm, p« «om»- und FestUra«. P»»g«»r«tt,aig«« Vorautzo-Umg, I.by «« «yi- jwfnllgebadr, b«i «lbhokm, a» Pbftschalt« vierülfL-rlich 5.18 Marl, monatlich 1.78 Stark. AiHeiG« für bi« Nummer de« Atä-abrt««» sind bi» - IIP vormittag« aufzuaeSm und iv voraus zu bezahl«», ttm Ge oShr für ?«> Erschein»« au bestimmt«,, Lag« uud PlLzen wird nicht übernommen. Preb» für di« 43 mm breit», 5 mm hohe Lrundschrift-8«il» (7 Sil»»») «5 Pf, Ortsprri« 48 Pk< iMraübenoer unt> »bellarischer Satz b8'/. Aufichlaa. Nachweisung»» und vermittrluna«a»bühr 88 Pf. Fest« Tarif«, bewilligter Rabatt erlischt, wenn d« vetrag verfSllt, durch Mag« «tnaezogen werden muß oder der Auftraggeber in Non««» gerät. Höhlung«» und <rrs0llw,a«ort: Ri eia. vi«rzehntSgia« anterhaltung«b«tlag» .Vnähler ander Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der vesördenmaSeinrichmnaen — hat der vezteyer kein«, Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Kettung oder aaf NllchLhIunz de» Bezugspreise«, Notation«druck und «mag: Lanq«rüWint«rlich,Nieia. Aeichött»»«!«: Goettzestratz« 58. verantwortlich für N«damon: Arthur HSHnel, Riesa; für LnzeigrnttU: Wtlhe'm Dittrtch.Nies» Butter und Margarine betr. 1. Der Buchstabe r, gültig vom 8. dl» 14. Dezember, darf nur mit «ine» Achtel UÜUkßteU Nrrtter beliefert rverbrn. 2. Die Versornungrderechtiateu erhalten gleich,eitia noch 80 gr Margarine. 3. Die Vetriev-warke» für Bäcker und Gastwirt« dürfe» nur mit Margarine, die letztgenannten mit 31'/« «r, beliefert werden. « rost « uhai«, am 4. Dezember 1918. S11 d iv.Der Som«»nal»erba«d. Fleischversorgung 1« der Woche do« 1.-7. Derrmber 1819. Auf die ReichSfleischkarte Reihe tz erhalten Verso»«» über « Jahre auf die Marken 1—7 > Gefrierfleisch mit di« INS gr i eingewachsenen Verso»«» unter S Jahre auf die Marken 1—4 I Knochen oder Knochen» bis»»«r beilage. Da« Mund Gefrierfleisch kostet S Mk. 40 Mg. Behältnisse find zum Fleischer mitzubringen. Nrotzenhain, am 4. Dezember 1919. 1463KV. Die NmtSHauptmannschast. Scharfschießen. In der Zeit vom 8.—12. Dezrniber 1919 finden auf dem Schießplatz Gohrisch täglich von 8 Uhr vormittag« bi» 1 Uhr nachmittag« Minenwerfer Scharfschießen statt. Durch» chrelten oder Durchfahren de« abgesperrten Geländes «inschlietzlich der Waldstücke bei ge» chlossenen Schlagbäumen und Warnungstafeln, sowie bei hochgezogenen rot-weißen Flaggen ft mit Lebensgefahr verbundeiu Die Absperrmaßnahmen werden V, Stunde vor Beginn de« Schiebens beendet fein. » Grobenhain, am 4. Dezember 1919. Nr. 2259 » r> I. Die LlmtSbauvtmaNusckaft. Briefeinwürfe an Wohnungstüren. Die Oberpostdirektion Dresden hat vor länaerer Zeit darauf hinaewiesen, daß die vriefbeftellung vielfach durch den Mangel von Briefkästen und Briefeinwürfen in den Wohnungstüren erschwert sei. Die Angelegenheit ist mit Rücksicht ans di« KriegSverhält- nisse zunächst znrückgestellt geblieben. Wenngleich sich die AmtShauptmannschaft über die auch letzt noch bestehenden Schwierigkeiten der Beschaffung derartiger Einrichtungen nicht im Zweifel ist, will sie doch im Interesse der Sicherheit der Briefbeftellnna namentlich bei Solchen, die genötigt sind, über Tag von ihrer Wohnnngfern zu sein, nicht verfehlen, da» Anbringen von Briefkästen oder Briefeinwürfen in den Wohnungstüren zu empfehlen. Grdtzenhatn, am 29. November 1919. 1635 »6. Die AmtShMuptmauuschast. - Das Reichswirtschaitsminifterium bat zum Zwecke der Sicherstellung de» für de» Flachsanbau nötigen Saatgutes die Gewährung einer Abliefernngsprämie in Höhe von 100 M. fe Doppelzentner für solche Leinsaatmengen angeordnet, welche bis spätestens de» 18. Mär, IvLv an die Aufkäufer des Reichsausschusses für Oele und Fette abgeliefert bez. verladen werden. Dies wird den Beteiligten hiermit zur Kenntnis gebracht. Grotzenhain, am 4. Dezember 1919. 1580 ol. Die AmtShauptmauuschast. Anerkennung als Woynurgsnotstandsgemeinde. Das Landeswohnungsamt hat für die Gemeinde Pausitz die Bestimmungen in 88 5 und 6 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter und in 8 82—5 der Bekannt machung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel, betde vom 28. September 1918, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1919, mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß der Gemeindevorftand zu Pausitz zu Maßnahmen nach 8 5 der Mieterschutzbekannt» eiachnna verpflichtet wird. Die oben angeführten Bestimmungen find nachstehend abgedruckt. Großenhain, am 4. Dezember 1919. 1401 ä 0. Die AmtSdauptmanuschast. An-zng-weife 7 , »u. «UM LV1V. 8 r. Die i Gemeindebehörde kann «ntersagen, daß ohne ihre vorhergehende Zu» lUmmvng Auszugsweise Abschrift der Bekanntmachung zu» Schuhe der Mieter ««« 25- September 1918 "E 227 Juni 1919. 8 5. Macht sich im Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem ein SinigungSamt er richtet ist, nach dem Ermessen der LandeSzentralbebörde ein besonders starker Mangel an Mteträumen geltend, so kann die LandeSzentralbebörde die Gemeindebehörde zu der An ordnung ermächtigen oder verpflichten, daß jeder Abschluß eine» Mietvertrages über Wohnraume, Läden und Werkstätten der Gemeindebehörde vom Vermieter binnen einer Woche nach Abschluß des Vertrags anznzeiaen ist. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Angaben die Anzeige zu enthalten hat. Wird die Anordnung erlassen, so gelten für den Bezirk die Vorschriften der Abs. 2 und 3. Uedersteigt der vereinbarte Mietzins den Betrag, der für Wohnräume, Läden oder Werkstätten der gemieteten Art und Ausstattung unter Berücksichtigung der Neben- leiftungen des Vermieters üblich und augemeffrn ist, so kann sowohl die Gemeindebehörde innerhalb einer Woche nach Eingang der Anzeige, als auch der Mieter bi» zum Ablauf zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages bei dem Einigungsamt« beantragen, daß der Mietzins auf die angemessene Höhe herabgesetzt wird; etwaige Nebenleistungen des Mieters gelten als Teil de» Mietzinses, ebenso eine für den Nachweis der Mieträume gezahlte Belohnung, soweit sie dem Vermieter unmittelbar oder mittelbar »uflieht. Aus einem Mietvertrag, der der Gemeindebehörde nicht angezeigt ist, können von dem Vermieter keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Vertrag wird auch in An sehung der Ansprüche des Vermieters wirksam, wenn weder die Gemeindebehörde noch der Mieter innerhalb der Frist (Abs. 2) eine Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses bean tragt, wenn di« Anträge auf Herabsetzung zurückgezogen werden oder wenn da« Einigungs amt Über di« Anträge entscheidet. . . 8 6. Die LandeSzentralbebörde kann für den Bezirk einer Gemeindebehörde, in dem sich nach ihrem Ermessen ein besonders starker Mangel an Mieträumen geltend macht, rnordnen, 1. daß di« Vermieter von Wohnräumen, Läden und Werkstätten ein Mietoer- hältnt« rechtswirksam nur mit vorheriger Zustimmung de» Vinigung-amtes kündigen können, insbesondere, wenn die Kündigung zum Zwecke der Miet steigerung erfolgt, 2. daß ein ohne Kündigung ablaufendes Mietverhältni« al« auf unbestimmte Zett verlSngert gilt, wenn der Vermieter nicht vorher die Zustimmung des Einigungsamt« zu dem Ablaut erwirkt hat. Da« Einigung samt kann bet der Entscheidung die Fortsetzung oder di« Verlängerung de» Mietvrrbältniffe« jeweils bi» zur Dauer eine« Jahre« bestimmen. Die Vorschrift de» 8 2 Abs. 2 findet Anwendung. Besteht in dem Bezirke kein Einigungsamt, so bestimmt die Landr»zentralbihörde die Stelle, deren Zustimmung einzuholea ist. Abschrift derdek»»»t»iach»», über «astnahme» gegen «»Hn»ng-«»n»e1 / — 23. September 1918 , V-M zz Jun» ISIS?" Der Rat der Stäbt Riesa, am 4. Dezember 1919. E. kann nur von einem ») Gebäude oder Teile von Gebäuden abgebrochen, d) Räume, die bi« »um 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutze waren, zu anderen Zwicken, Insbesondere al« Fabrik», Lager», Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume verwendet werden, <9 mehrere Wohnungen zu einer vereinigt werden. . Dl« Zustimmung darf nur versagt werden, wenn da» Einigungsamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat. 8 8. Die Gemeindebehörde kann anordnen, daß der verfügungberechtlat« unverzüglich Anzeige ,n erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager». Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume unbenutzt sind, d) ihrem Beauftragten über die unbenutzten Wohnungen und Raume sowie über deren Vermietung Auskunft«» erteilen und ihm die Besichtigung zu gestatten hat. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der bezeichneten Art, wenn sie völlig ^«erstehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberech tigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, oder wenn der Verfügungsberechtigt« seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das feindliche Ausland verlegt hat. 8 4. Hat die Gemeindebehörde dem Verfügungsberechtigten für «in« unbenutzte Wohnnng oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet find, einen Wohnungssuchenden bezeichnet und kommt »wischen ihnen ein Mietvertrag nichts zustande, so setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt, falls für den Ver fügungsberechtigten kein unverhältnismäßtger Nachteil zu besorgen ist, eine» Mietvertrag fest. Der Vertrag gilt als geschloffen, wenn der Wohnungssuchende nicht innerhalb einer vom Einigungsamte zu bestimmenden Frist bet. diesem Widerspruch erhebt. Das EiniguugSamt kann dabei anord»en, daß die Gemeinde an Stelle des Woh nungssuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Wohnungssuchenden weiterzuvermieten. 8 5. Auf Anfordern der Gemeindebehörde hat der Verfügungsberechtigte der Ge meinde unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstig« Räume zur Herrichtung als Wohnräume gegen Vergütung zu überlassen. Das EinlgungS- amt bestimmt die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen, wenn eine Einigung hierüber nicht zustande kommt. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, de» Gebrauch der hergerichteten Räume einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie zu vermiete». Nach Fortfall der der Gemeindebehörde erteilten Ermächtigung <8 1) find dem Ver fügungsberechtigten die,Räume in angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist be stimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Einigungsamt. Auf Verlangen des Berechtigten bat die Gemeinde den der früheren Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wieder Herzastellen. Offenhalten der Verkaufsstellen «ach 7 Uhr abends betr. Wir haben auf Grund von 8 9 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 — ReichSgesetz Sette 315 flg, — beschlossen, daß die Verkaufsstelle» au folgende» SO Tage» «ach 7 Uhr abend-, jedoch bis spätesten- 0 Uhr fttr de« geschäftliche» Ver kehr geöffnet sei« dürfe«: an den letzten 2 Werktagen vor Neujahr, . dem „ Werktag „ Nalmarum, »den ,2 Werktagen » Ostern, » den . 3 „ . Pfingsten, , den . 10 , - Weihnachten . den beiden JahrmarktSmontagen. Hierbei bemerken wir, daß auch an de« genannte« Tage« «i«e Beschäftigung »0» Gehilfe«, Lehrlinge« «»d Arbeiter« di- spätestens 0 Uhr abend» zulässig ist. Die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 7. Oktober 1919 — Nr. 232 de« Riesaer Tageblattes —, wouach alle offene« Ladengeschäfte nnr btS O Uhr abend« elektrische oder Gasbeleuchtung benutze« dürfe«, bleiben unbeschadet der vorgenannte« Bekanntmachung auch fernerhin in «rast. Zuwiderhandlungen argen diese werden mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Der Rat ber Stadt Riesa, den 3. Dezember 1919. Geilh. Schöffenliste betreffend. Das sür das Jahr 1919 ausgestellte Verzeichnis der in der Stadt Riesa wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffe« und Geschworene« berufen werden können, li«gt vom 4. Dezember ISIS ab 1 Woche lang im Rathaus«, Einwohnermeldeamt Zimmer Nr. 12, während der gewöhnlichen GeschäftSftunde» zu jedermann« Einsicht aus. Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieses Verzeichnisses kann innerhalb 1 Woche, vom Tag« der Auslegung an gerechnet, schriftlich oder zu Protokoll bei der unter zeichneten Behörde Einspruch erhoben werden. Im übrigen wird auf die nachstehend abge druckten Gesetzbeftimmungen verwiesen. Der Rat der Stadt Riesa, am 4. Dezember 1919. GerichtsversaffungSgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Da« Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kai Deutschen versehen werde». 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: ' 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben. 2. Personen, gegen welche Las Hauptverfahren wegen eines verbrechens oder Der- gehens eröffnet ist. das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. ' r 8 83. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlifte das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben. 8. Personen, welche für sich und ihre Familie Armenuvterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurück- gerechnet, emofangen haben. 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet find. 5. Dienstboten. 0 8 34. Zu dem Amte eine« Schöffen sollen ferner nicht berufen werde«: 1. Minister, 2. Mitglieder der Senate der freien Hansaftädte, 8. Reichsbeamte, welche jeder Zeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werde» können, - . 4. Staatsbeamte, welche auf «rund der Landesgesetz« jeder Zeit einstweilig in dev Ruhestand versetzt werden können, 5. richterliche Beamt« und Beamte der Staatsanwaltschaft, S. gerichtlich« und polizeiliche VollftreckungSbeamte, 7. ReUaionsdtener, 8. volksschullehrer, 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marin« angehörende Militärpersonen. Die LandeSgefttze- können außer den vorbezeichneten Beamten höher« Verwaltungs ¬ beamte bezeichnen, weiche zu dem Amte eine« Schöffe» nicht deruken werde« falle«.
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