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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.12.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-12-20
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191512201
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19151220
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19151220
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1915
- Monat1915-12
- Tag1915-12-20
- Monat1915-12
- Jahr1915
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 20.12.1915
- Autor
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ji Riesaer G Tageblatt '' sss. Montag, 26. Dezeuiber IMS, aveuss. -WLLL- B. ; < K o 'S ««d A«r»ts»r (LtdedüR mid Archer). Amtsötatt fitr dle MnsgL Amtshauptmannschaft Großenhain, das Königl. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den GemeinderatGröVa. In der säch s is ch e n V er lust li stc Nr. 239 (auS- aegeben am 18. Dezember 191»), die in unserer GrschäftS- sielle ,nr Eiusichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Trnvpen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 100, 101, 103. Resrrve-Reaimcnter Nr. 100, 101, 106, 241. Landwehr-Regimenter Nr. 100, 101, 106. Landsturm-Re giment Nr. 19. Ieldartillerie: Regimenter Nr. 64, 68, 77, 78, 115. Pioniere: Kompagnien Nr. 245, 254, 264. Mmenwerfer Kompagnien Nr. 223, 224, 253. Schwere Minenwerfer-Nbteilnng Nr. 22. SaUitätS-Forma- tionen: Sanitäts-Kompagnien Nr. 1, 19. Armeekoro»; Nr. 123, Reserve-Sanitiitr-Kompagnie Nr. 53. Ärmie- 3. wer den im 8 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt: 4. wer den auf Grand des 8 7 Ms. 1 erlassenen Bestimmungen zuividerhandelt/ In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder i.uzu erlassenen AnSfühmngSKcstimmuugen miferlcgt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Neber die Beschwerde entscheidet die die daM erlassenen ÄnSfühmngSKcstimmuugen auferlcgt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde znlässia. lieber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 10. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Keks-, Zwieback-, Honig-, Pfeffer, und Lcbkuchenfabrikeu, soweit sie zu Keks, Zwieback, Honig-. Pfeffer» oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von der ReichSgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder der Mariueverwaltung geliefert ist. Sie gelten ferner nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung oder der Vcrcinslazarctte der freiwilligen Krankenpflege hergestellt wird. 8 ll- Die Vorschriften der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom 31. März 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 204) sowie die Vorschriften in 88 47 bis 4S der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntesahr ISIS vor» 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bleiben unberührt. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember ISIS in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. Dezmrber 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. Gbloscheu ist die Maul- und Klauenseuche unter den Müdem detz n^en Ritter- gutsgehöfteS Gröba. Da der Ort Gröba nuumehr feuchenfrei ist, werden die angeordnrten Sperrmaß- nahmen hiermit wieder aufgehoben. Großenhain. "" " - . , <,<- MM» > Einquartierung betreffend. Diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen jetzt eingnartterten Militärpersonen glich im Monat Januar 1916 im Quartier behalte» wollen, werden aufgefordert, Meldung darüber bis Donnerstag, den 23. dieses Monats, bei unserem Quartieramt zu erstatten. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Dezember 1915. —E. Kartoffelabgabe. Diejenigen hiesigen Einwohner, die bei uns am 29. und 30. Oktober 1915" ihren Kartoffelbedarf für den Winter gemeldet haben, werden hiermit aufaefordert, die bestellte Menge am Mtttwoch, den SS. dieses Monats von mittags 12 Uhr ab im Hinteren Hofe des Rathauses abzuholen. Die Kartoffeln sind bei der Abholung zu bezahlen. Der Zentner kostet 3 M. 40 Pf. Behältnisse zum Transport sind mitznbringen. Die am 15. und 16. November bestellten Kartoffeln können erst später abgegeben werden. .Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Dezember 1915.Kr. Ausfluge zurückkebrte, konnte viele Landbewohner mit Paketen beladen heimwärts ziehen sehen und auch in dem ununterbrochenen Menschenstrom, der sich vom frühen Nach mittag bis in den Abend hinein durch di« Hauptstraßen der Stadt wälzte, sah man viele, di« ihre Pakete trugen. Und so darf vielleicht doch gesagt werden, das, sich auch diese AriegSweihnachten die Gebe- und Bescherunskfrendigkrlt nicht nur gegenüber unseren Söhnen und Mannern, die den Feind weit von den Grenzen der Heimat vertrieben, reich bekundet, sondern daß autz den Niederlassungen drS Weih- nachtSkinbe» so manch schönes Stück, so manche liebe Gabe auch noch im Familienkreis daheim erscheinen wird. ZMrkKSSS ävr AtLÄt NLSFA. Wir nehmen sichere Wertpapiere, insbesondere die bei uns geknickten Kriegsanleihen, als „offene DePotS" bis auf weiteres kostenlos in Verwahrung und Verwaltung. Rechtzeitige Abtrennung und Gutschrift der Zinsen, Beschasfimg neuer Zinsscheln- bogen, Kontrolle über ZinSfußändcrungen und Auslosungen, sowie die Einziehung der Werte geloster und die Beschaffung neuer Stücke werden ebenfalls übernommen. Nähere Auskunft hierüber, sowie über Siieblfchlieflsächer, Sie wir für den mäßigen Preis von jährlich L M. SK Pf. vermiete», erteilen wir jed-rze'ck bercitmilliolt, stellen auch die bez. Bedingungen auf Wunsch gern zur Verfügung, Wir lösen fällige ZinSscheine kostenlos ein. Die Vparkafsenverwaltnua. Oertlichrs niid Sächsisches. Mesa, den SO. Dezember 1S15. —* Dom letzten Sonntag vor Weihnachten wird er wartet, daß er den Höhepunkt des Weihnachtsverkehrs bringt, daher auch der bezeichnende Name „goldener Sonn tag". Ob er dieses Jahr feinem metallnen Beinamen wirk lich Ehre gemacht hat, darüber läßt sich ein Urteil nicht fällen. Der Verkehr war jedenfalls wieder ein sehr lebhaf ter und soweit beobachtet werden konnte, machte sich auch Kauflust geltend. Wer in den Abendstunden von einem Buttermarken werden, soweit der Vorrat reicht, am Dienstag, d« 21. Dezember vorn». 8—12 US* im l-lathanse, Zimmer R*. 8 noch an diejenigen Minderbemittelten abgegeben, deren Familienname mit dem Buch staben « beginnt. Die bisher Mßt ^^liekrt^Bit^rmarken wer^n^Hiermit ^ür ungültig erklär^ ' Bekanntmachung. Durch das Köuigliche Garnisonkommando ist berechtigte Klage geführt worden, daß wiederholt von Seiten der Einwohnerschaft, hauptsächlich von jüngeren männlichen Per sonen, den Unteroffizieren vom Ortsdienste bei der Ausübung ihres Dienstes als Straßen- und Schankhausoatrouillen Schwierigkeiten bereitet worden sind, wobei auch höhnische Bemerkungen gefallen sind. Wir machen hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam, daß künftig wegen derartiger Zuwiderhandlungen gegen Mannschaften der bewaffneten Macht strafrechtlich einge schritten werden wird. Daher wollen wir nicht verfehlen, der Einwohnerschaft nahe zu legen, den militärischen Kontrolleinrichtnnaen das rechte Verständnis entgegenzubringen. Der Rat der Stadt Riesa, am 20. Dezember 1915. Schd. .. Ausführungsverordnung zur BundeSratsverorduung über die Bereitung von Kuchen vom 10. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 823). Auf Grund von 8 7 der BundcSratSvervrdnung wird verordnet. Die Beschränkungen deS Backens von Kuchen, Torten und Makronen nach 8 1 Ab satz 1, sowie das Verbot der Bereitung der in 8 1 Absatz 2 aufgeführten Gennßmittel wird auf die Herstellung in Haushaltungen ausgedehnt. 2. Die Herstellung von Stollengebäck bleibt allgemein, auch bei Verwendung anderer Triebmittcl als Hefe, verboten. 3. Weitergehende Anordnungen zur Beschränkung des KuchenbackenS, di« früher mit Rücksicht auf die Regelung des Mehlverbranchs erlassen worden sind, bleiben aufrecht er halten.' Die Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 wird nachstehend zur Kenntnis gebracht. 5723 Dresden, den 18. Dezember 191». 1967 dkl 8 ld Ministerium des Innern. G Bekanntmachung über die Bereitung von Kuchen. Vom 16. Dezember 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- In gewerblicher, Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Gast-, Schank- und Speikewlrtschaften, Stadtkiichen und Erfrischungsräumen, sowie in DeretnSräumen dürfen zur Bereitung 1. von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonserven und aus 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 100 Gramm Fett und 100 Gramm Zucker, 2. von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonscrven. 150 Gramm Fett und 150 Gramm Zucket, 3. von Rohnrasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln nicht mehr als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohmasse nicht mehr als 500 Gramm Zucker verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Trievmittel ist gestattet, die Verwendung von Hefe ist verboten. In den im Abs. 1 genannten Betrieben und Räumen dürfen nicht bereitet werden Backwaren in siedendem Fett, Backwaren unter Verwendung von Mohn, Baumkuchen, Crenre unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Milch oder Sahne jeder Art, Fcltstreußel. Teigs und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume hergestellt sind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden. 8 2. Jm Sinne dieser Verordnung gellen alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr als 10 GewichtSieile Zucker auf 90 GcwichtStcile Mehl oder mehlartige Stosse verwendet werden, als Kuchen oder Torten. Als Fett im Sinn- dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz, Margarine, Knnstspeisefett sowie tierische und pflanzliche ^ette und Oele aller Art. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen jeder- zeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorznnehmen, GcschäftSaufzeichnnugen eurzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu ent nehmen. Die Unternehmer^md die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen 8 4. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen imd GeschäftSoerhillt- nisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu ent halten. Sie sind darauf zu vereidigen. 8 5. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- und Betriebsräumen auSzuhangcn. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf VerVranchervereinigungen An wendung. ? Die LandeSzentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkung der Fett-, Eier- und Zuckeroerwenduna treffen. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu lassen. 8 8. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfttnfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 1 oder des 8 3 Abs. zuwiderbandelt; 2. wer der Vorschrift des 8 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mittelung oder Verwertung von Geschäfts- ober Betriebsgeheimnissen sich nicht «8. Jahr;,. Da» Riesaer Tageblatt erscheint jeden Ta» abend» V.7 Uhr mit Ausnahme der Tome- und Festtag«. ve,«g»pret». gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter tir, Kaiser!. Postanstalttn vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für di« Nummer de« Ausgabetages find bk» 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahle»: »ine Eicnmhr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Pre>, für dl« 43 ww breit. Grundschrift-Ze,le (7 Silben) 18 Pf., OrtSpreiS 12 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sa» ent- iprechend höher. Nachweisung»- und VcrmittelungSgebllhr 20 Pf. Fest, Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage emaezogcn werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an ocr Elbe". Rotationsdruck und Lrrlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goelheftratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa,- für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa.
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