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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604102
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160410
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-10
- Monat1916-04
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 10.04.1916
- Autor
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Riesaer D Tageblatt 8». «9. Aaürü. ««- Arrxrkg»» (Sldebiatt rmd AMiger). « » M s» MIL für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Grvba. Montag, 10. April 1U16, abends. »a» Riesaer Tageblatt erscheint se-e« Ton abends'/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn» und Festtage. vezngSpreiS, gegen VormiSzahlung, durch unsere Träger frei Hau» oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen filr die Nummer de» Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzuacben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr filr da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- ^rechend höhere NachweisungS- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Bettag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich Riesa Geschäftsstelle: Goetbestratze 89- Verantwortlich Mr Redaktion: Rrtbrr Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm D it tri ch, Riesa. Bekanntmachung, -le Verabfolgung von Milch i« Kaffeehäuser«, Kondktorelen «sw. betreffend. Die Bestimmung unter ll Nr. 7 der Ausführungsverordnung vom 21. Oktober 1915 zur Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 2. September 1915 über die Beschränkung der Milchverwendung (Neicks-Gcsctzbl, S. 545) erhält unter Aufhebung der Verordnung, das Verbot der Verabfolgung von Milch in Kaffeehäusern usw. betreffend, vom 2. März 1916 (Sächsische Staatszeitung Nr. 51), folgende Fassung: Auf Grund von 8 5 der Buudesratsverordnung wird weiterhin verboten: 7. Milch allein oder als Zusatz zu anderen Getränken oder Getränke, die unter Ver wendung von Milch hergefiellt sind, in Kaffeehäusern, Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speisewirtsckaftcn aller Art sowie in Erfrischungsräumen, Trinkhallen und bei Privatmittaqstischen an fremde Personen zu verabfolgen, die nicht zum Haushalt des Betriebsinhabers als Angehörige, Fannlienbesuch oder Gesinde gehören oder in dem Be triebe gegen volle Verpflegung augestellt sind. Die Verabreichung von Dauermilch bleibt nach Maßgabe von 1 Nr. 3 dieser Aus führungsverordnung gestattet. Vorschriften der Kommunalverbände, die weitergehende Einschränkungen enthalten, bleiben unberührt. Die Polizeibehörden haben den Verbrauch von Dauermilch und Trockenmilch zu überwachen. Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. Dresden, den 7. Avril 1916. Wällvl» Ministerium deS Inner«. 1713. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden Freitag und Sonnabend, deu 14. und 18. Miril ISIS bei der unterzeichneten Behörde nur driuslichc Angelegenheiten erledigst Großenhain, am 5. April 1916- Königliche ArntShauptnrannschafst Verkauf von Butter. Nachstehend bringen wir die vom Königlichen Ministerium des Innern am 1. März 1915 erlassene, durch Verordnung vom 4. April 1916 entsprechend ergänzte Verordnung über den Verkauf von Butter ihrem jetzt gültigen Inhalt nach zur KenutniS- Der Rat der Stadt Riesa, am 10. April 1916. Gßm. Verordnung, de« Berkaus vo» Butter betreffend. Die Verordnung, das Butter — Mab und Gewicht betreffend, vom 81. März 1870 (G.-- und V.-Bst S. 97) wird hiermit folgendermaßen abgeändert: 8 1. Alle Verkäufe von Butter haben nach dem Gewichte zu erfolgen. Der Verkauf von g «formten Stücken ist nur in Gewichtsstücken von einem viertel, einem achtel oder einem sechzehntel Kilogramm gestattet. 8 2. Wer Butter in anderer Weise verkauft oder zum Verkauf stellt, als im Z 1 be stimmt ist, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft. ,8.3. Als zum Verkauf gestellt ist die Butter anzusehen, die zum Zwecke des Ver kaufes in einem Verkaufsräume oder auf dem Markte Hoffentlich ausgelegt oder in ein Haus gebracht wird. > Dresden, am 1- März 1915 und 4. April 1916. Ministerium des Inner«. Bürgerschulen zn Riesa. Die Aufnahme der Ostern 1V1« fchulpflichtig werdenden Kinder erfolgt Mitt woch, den IS. Avril d. I. I. Alle Knaben, die für die mittlere und für die einfach« Abteilung angcmcldet worden sind, sowie diejenigen Mädchen, die für die mittlere Abteilung ange meldet und der gemischten Abteilung nach den bestehenden Bestimmungen zu- gewiesen werden mußten, werden um 10 Uhr in der Turnhalle der Knabenschule ausgenommen. II. Alle Mädchen, die für die einfache Abteilung gemeldet sind, werden um 8 Uhr in der Turnhalle der Albertschulc ausgenommen. III. Alle Mädchen, die für die mittlere Abteilung gemeldet sind und nicht der ge- mischen Abteilung zuzuweisen waren, sowie alle Knaben und Mädchen, die für die höhere Abteilung angemeldet sind, werden um 11 Uhr in der Turnhalle der Karolaschule ausgenommen. Riesa, den 3. April 1916. Die Direktoren der Bürgerschule«. Dankwarth. Fritzsche. ... .... Gaswerk Grööa. An die Gasabnehmer, die in den Monaten Juni, Juli und Aagust 1915 Automaten» gas verbraucht, aber bisher den Rabattpreis von 2 Pfa. für den «bin verbrauchtes GaS noch nicht abgehoben haben, werden die Rabattbeträge in der Zeit vom II. Avril bis mit 2». Avril INI«, werktags vorn», vo« 8 btS IS «he, im hiesigen Gemeindegaswerk, Lauchhammer Straße Nr. 14, ausgezahlst Gröba, am 8. April 1916. Der Gemetndevorsta«-. Röderan. Da für diese Woche von der Königlichen AmtShauptmannschaft Großenhain nicht genügend Butter überwiesen werden kann, wird zwecks gleichmäßiger Verteilung der ver fügbaren Butterbeftände für die Gemeinde Röderau auf Grund 8 4 der Verordnung deS Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Dezember 1915 folgendes bekannt: 1. In der Woche vom 10. April bis 17. April 1916 darf für die auf diesen Zeitraum ausgegebenen Butterkarten nur die Hälfte zugeteilt und beansprucht werden. 2. Händler, Landwirte, Molkereien, Butterfrauen nsw„ welche tu der Gemeinde Röderau Butter zum Verkauf bringen, dürfen in der Woche vom S7. März bis S. Avril 1S1» auf eine Butterkarte n«r ^-/s Pfund, das ist ^/i Stuck Butter abgeben. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden qemäß 8 13 der Bundesrats- Verordnung vom 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestrafst Röderau, den 10. April 1916. Der Gemeindevorstand. Röderau. Mittwoch, den IS. Avril 1V1«, von nachmittags 2 Uhr ab wird im Gemeinde amts Sv eck verkauft. Pfund 3 M. 10 Pfg. Röderau, den 10. April 1916. Der Gemeindevorstand. Holzverfteigerung auf Marbacher Staatssorstrevier. Gasthof „zum Sachsenhof" in Nossen. Montag, den 17. Slvril ISIS, vorn». V,1V Uhr: 1 h. u. 43 w. Klötzer, 80 rw w. Brennscheite, 70 Wllhdrst w. Brennreisig w 311 rui w. Stöcke; Abt. 65 u. 99. Kgl. Forstrevierverwaltnng Marbach u. Kgl. Forstrentamt Augustusburg. OerMches und Sächsisches- Riesa, den 10. April 1916. —* Se. Maj. König Friedrich August stattete am Sonnabend, den 8. April, dem Offizierkorps der 2. Ersatz- Abteilung Feldart.-Rgt. Nr. 32 einen Besuch ab. Sc. Majestät traf abends 7.31 Uhr auf hiesigem Bahnhofe ein und begab sich hierauf im Wagen nach dem Offizierskasino (Hotel Hopfner). Die Rückkehr nach Dresden erfolgte 9.86 Uhr abends. Se. Majestät war begleitet vom Generaladjutanten Exzellenz von Müller und dem Flügeladjutantcn Oberst —* Der städtische Straßenmeister Oskar Bittig, Riesa, ist zum Sanitätsunterosfizler befördert und mit dec Fried- rich-August-Medaille ausgezeichnet worden. —* Es wird uns mitgeteilt, daß für diejenigen männ- liche» und weiblichen Personen, die jetzt aus der Schule entlassen worden sind und sich in landwirtschaftliche und häusliche Gesindedienste begeben, die Gesindezengnisbüchec (Dienstbücher) schon letzt im Rathaus, Einwohner meldeamt, Zimmer Nr. 14, während der üblichen Geschäfts stunden ausgestellt werden. —* Der Obstbaum - und Bienenzuchtvcrein für Rrcsa und Umgegend, der seit mehreren Jahren unter der Leitung des Gutsbesitzers und Gemeindevorstandcs Herrn Kluge in Poppitz steht und zur Zeit 68 Mitglieder zahlt, ist zu seiner alten Gepflogenheit, alljährlich im Früh- lmge unter seinen Mitgliedern eine Verlosung zu veran stalten, zurückgekehrt, nachdem im vorigen Jahre davon Abstand genommen worden war. In der Versammlung, die am 9. April im Gasthofe zmn Anker stattfand, kamen 58 Obstbaumsetzlinge und 10 Honiggcwinns zur Verlosung. Auch die Mitglieder, die zur Zeit zum Heere einberufen sind, wurden dabei berücksichtigt, obwohl sie, wie es auch 1915 der Fall war, auf Vere'mSbescklutz von der Entrichtung der Bereinsstener (1,50 Mk.) auf das Jahr 1916 befreit sind. —y Die vierte Strafkammer des Dresdner LangerichtS verurteilte den 19 Jahre alten Bierausgeber Josef L. wegen schweren Diebstahls zu einer 8 monatigen Gefängnis- strafe. Der junge Mann war bei dem Kantinenpächter St. w. dem Barackenlager in Zeithain angestellt. Am 1. vorigen Monats stieg L. durch ein Fenster in die Wohnung St. und stahl daselbst mindestens 500 Mark. Der Ange klagte gab an, er habe gestohlen, um ein besseres Leben Mbreu zu können. L. verpraßte einen großen Teil des Geldes gemeinschaftlich mit seiner Geliebten und flüchtete dann nach Kattowitz, wo feine Verhaftung erfolgte. Es wurden ihm 190 Mark wieder abgenommen. — KM. Se. Majestät der König hat dem Kommandeur der 58. Infanterie-Division nachstehendes Telegramm ge sandt: „A»S Ihrem Berichte, der mir gestern Vorgelegen hat, habe ick voll freudigen Stolzes ersehen, unter was für schwierigen Verhältnissen die Division in den letzten Tagen gekämpft hat. Für die Division bedeutet der Name .... neben Souchez und Narew ein helleuchtendes Ruhmesblatt. Ich spreche allen dabei beteiligten Truppen meiner Armee meinen wärmsten Dank und meine vollste Anerkennung aus. Gott helfe weiter!" —* In der sächsischen Verlustliste Nr. 272 (auS- gcgebcn am 8. April 1916), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme ausliegt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 100, 101, 104, 106, 107, 134, 139, 177, 178, 181, 183, 192, 329; Reserve-Regimenter Nr. 100, 101, 103, 106, 107, 244, 245; Reserve-Jäger-Bataillon Nr. 12. Feld- artillerie: Regimenter Nr. 115, 192. Verkehrstruppen: Teleoraphen-Bataillon Nr. 7; Reserve-Fernsprech-Abteilung Nr. 12; Fernsprech-Doppelzug Nr. 58. Feldflieger-Truppe. Munitions - Kolonnen: Infanterie - MunitionS - Kolonne, 58. Jnf.-Div.; Artillerie-Munitions-Kolonne Nr. 9 (k'.) 12. A.-K.; Nr. 8 (k) 19. A.-K.; Nr. 1 u. 2, 58. Jnf.-Div. Sanitäts-Formationen: Sanitäts-Kompagnien Nr. 2 u. 3, 12. A.-K.: Nr. 2, 19. A.-K.; Nr. 58; Feldlazarett Nr. 4, 58. Jnf.-Div. Armierungs-Bataillone: Nr. 23, 25. Preu ßische Verlustlisten Nr. 489, 490, 491, 492, 493 und Ver- mißten-NacbweiL Preußen, Liste Nr. 5. Bayerische Verlust listen Nr. 258, 259. Württembergische Verlustliste Nr. 367. — KM. Um die Uniformgeschäfte in me Lage zu ver setzen, ihre Aufträge an Ofsizr ersuniformcn auch in der Farbe der Stoffe genau nach der Vorschrift auszu führen und dadurch sich und ihrer Kundschaft Weiterungen zu ersparen, besteht die Bestimmung, daß die Fabrikanten usw. Nachproden der Stoffe vom Kriegsbekleidunasamt des Gardekorps in Berlin, Lehrter Straße 57, gegen Bezahlung beziehen können. Dem Vernehmen nach wird von dieser Einrichtung nicht in dem Umfange Gebrauch gemackt, wie es von der Heeresverwaltung zur Förderung der Einheit lichkeit der Bekleidung gewünscht werden mutz; so werden zum Beisptelzu den Kragen der Offiziersblusen verschiedent ich Stoffe verwandt, die in der Farbe erheblich von der Vor schrift abweichen. Alle Uniformgeschäfte können die Stoffe zu Offiziers-Mänteln, -Blusen-, -Reit- und -Stiefelhosen» wenn sie Bestellungen auf solche Stücke besitzen, vor", den KriegS-Beklcidungsämtern gegen Bezahlung entnehmen; sie haben dabei nur nötig, den Gesuchen ans Stoffucrab- solgung die Bestellschreibe» beizufügen. Bei der Verar beitung dieser Stoffe besteht die Gewähr, datz die daran- angefertigten Stücke von den Bestellern nicht etwa wegen der Stoffarbe abgclehnt werden. — KM. An Se. Majestät den König, bezw. an das Kriegs Ministerium werden vielfach Begnadigungs gesuche gerichtet, mit denen Straferlaß, Strafmilderung, Strafunterbrechung usw. für verurteilte Miliiäipersonen erstrebt wird. In vielen Fällen erfordert die Erledigung solcher Gesuche zeitraubende Rückfragen und Feststellungen, weil die Gesuche selbst die erforderlichen Angaben ver missen lassen. Es imrd daher darauf Angewiesen, daß folgende Angaben im Begnadigungsgesuche zweckmäßiger weise aufzunehmen sind: 1. Vollständiger Vor- und Zu name, Dienstgrad und Truppenteil bezw. Formation, denen der Betreffende bis zu seiner Verurteilung angehört hat. L. Bezeichnung des Gerichts, welches das Urteil gefällt hat. 3. Name der Strafanstalt, in welcher die Straf: verbüßt wird. — Neber den bargeldlosen Zahlungsver kehr hat das Ministettum des Innern die folgende Ver ordnung an die Kreis- und Amtshauptmannschaften er lassen: In der gegenwärtigen Zeit, in der jeder Stand und jeder einzelne alles Ansehen muß, um den: Deutschen Reich auch auf finanziellem und wirtschaftlichem Gebiete den Sieg über seine Feinde und Widersacher erringen zu helfen, muß eindringlichst auf die hohe Bedeutung An gewiesen werden, die für die Erreichung dieses Zieles neben der mit allen Mitteln zu fördernden Stärkung des Gold schatzes der ReichSbauk, einer Einschränkung des Bedarfs oes inländischen Zahlungsverkehrs an Bcmluoten und an deren baren Umlaufmitteln zukommt. Schau während des Friedens ist in mehrfacher Beziehung für den Ausbau der Bargeld ersparenden Zahlungsversahren, insbesondere des Abrechnungs-, Ueberweisungs- und Scheckverkehrs gewirkt worden. Zwar ist nicht zu verkennen, daß diese während des Friedens geschaffenen und entstandenen Einrichtungen noch vielfacher Verbesserungen fähig sind. Aber so gewiß Vorschläge, die nach genauer Prüfung als solche Verbesse rungen betrachtet werden können, auch von feiten ocr Behörden die tunlichste Förderung verdienen, so sind doch unzweifelhaft die bereits vorhandenen Einrichtungen schon
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