Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.04.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-04-22
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191604222
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160422
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160422
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-04
- Tag1916-04-22
- Monat1916-04
- Jahr1916
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 22.04.1916
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Riesaer W Tageblatt ««d A«z-rtg»r (LibkblM mir IUyrigtH. Amtsötatt für die Kvnlgl. Amtsharrptmamlschast Großenhain, das König!. Amtsgericht «nd den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat GrSba. 93. Sonnabend, 22. April N)1tz, abends. 69. Jabrg. Da« Riesaer Tageblatt erschewt setzen Lag abends '/,7 Uhr mit Ausnahme der'Sonn- und Festtage. VezogSpreiS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bet Abholung am Schalter »er traiserl. Posianstalten vierteljährlich,2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags auszugcbcn und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für Ha» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plagen wird nicht übernommen. Preis für die 43 nun breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., Ortspreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent- sprechend höhen NachwcisuugS- und VermittelungSgeblihr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe"." Rotationsdruck und Verlag: 8 a n g er L Wi n t « r I ich . N i e s a tzleschättsstclle: tgoetbestraste 58. Verantwortlich für Nedartinn: 'Nr»brr Hähuel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. 8 3. UM von ber 120 100 85 zu 70 M.. »100 , „ 120 Wornutty. Alljährlich häufen sich die Klagen und Anzeigen, daß bei Spaziergängern u. s. w., insbesondere bei unserer Jugend die Achtung vor Feld-, Wald- und Wicsenkulture» immer mehr schwindet «nd infolgedessen Flurschäden in bedenklichem Maste ziinehmen. Im Hinblick auf die Gefahren, die hierdurch insbesondere auch für die Volks- Gstm. Bestattdslummhme sirr Nach den Verordnungen des Bundesrates vom 4. und 10. April 1916 hat eine Er hebung der Vorräte von Zucker sowie von Kartoffeln nnd'vou Erzeugnissen der Kartoffel» trocktierci und der Kartosfelstärlefabrikation stattzusinden. Znr'er. 8 1. Wer mit Beginn des 25. April littst Zucker in Gewahrsam hat, hat bis znm 26. Avril 1916 den Vorrat nach Mengen und Eigentümern niizuzcigcn. Die Anzeige der Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfang von dein Empfänger an die Ratshauprkanzlei, Rathaus, Zimmer Nr. 2, zu bewirken. 8 2. Anzuzeigcn sind.alle Zuckcrvorräte, die insgesamt 149 ^8 übersteiaen, von ») Familienhaushaltungcu und Einzelpersonen, b) Bäckereien und Konditoreien, «) Gasthäusern und dergleichen, ä) Anstalten und dergleichen, e) Kleinhändlern, k) allen anderen Händlern, 8) Lagerhaltern, Spediteuren usw„ b) gewerblichen und sonstigen, unter s bis e nicht genannten Betrieben mit Aus nahme von Zuckerfabriken. 8 3. Nicht anzuzeigen sind Zuckcrvorräte, s) die Eigentum des Reichs, eines Bundesstaats, der Heeres- und Marinever- waltnng sind, b) die Eigentum der Zentraleinkaufsgesellschnst in Berlin sind» ch die im Gewahrsam von Zuckerfabriken sind, ä) die insgesamt 10 nicht übersteigen. ir Kartoffeln. 8 4. Wer mit dem Beginne des 2st. April 1916 5kartosseln, sowie Erzeugnisse der Kar- tosfeltrocknerei und der Kactosfelstärkefabrikation in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, sie onzuzeigen. 8 5. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation im Sinne des 8 4 sind: , Kartoffelschnihel- und krümel, Kartosselflocken, Kartoffelwalzmehl, Kartoffelflocken- griest, Kartoffelschnitzclmehl, Kartoffelicknitzelschrot, Kartoffelscheiben, Kartoffel» brocken, Kartoffelflockenkleie, sonstige Erzeugnisse, die dadurch entstanden find, daß frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen mit anderen Stoffen, der größere Teil ihres Wassergehaltes entzogen ist, Kartoffelstärke, Kartosiclstärkemehl. 8 6. Vorräte, die zum Pcrbranche im eigenen Haushalte bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie an Kartoffeln im ganzen 20 Pfund, an Erzeugnissen der Knrtoffel- trocknerei und Kartoffelstärkefabrikation im ganzen 5 Pfund übersteigen. Nicht anzuzeigen sind Vorräte, die im Eigentnme des Reichs, eines Bundesstaats oder der Heeres- oder Marincverwaltung stehen.. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergl. lagern, sind vom Verfügungsberechtigten auzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschluß hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeiaen. Vorräte, die sich mit Beginn des 26. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unperzüglich nach dem Empfang in der Ratshauptkanzlei, Rathaus, Zimmer Nr. 2, sofort anzuzeigen. V. Durchführung der Anzeigepflicht. 8 7. Es werden Anzeigcvordrucke auSgegsbcn, die den Hausbesitzern nnd Betriebs inhabern durch die Schntzmannschaft zugetragen werden. Die Hausbesitzer sind verpflichtet, die Vordrucke den Mietern zu übergeben nnd sie am 27. April 1916 wieder einzusammcln. Jeder Anzeigepflichtige hat je zwei Vordrucke, einen für Zucker und einen für Kar toffeln, zu erhalten. 8 8. Wer anzeigepflichtig ist, aber bis zum 25. April 1916 abends keine Vordrucke erhalten hat, hat solche unaufaefocdert in der Polizeiwache zu entnehmen. 8 9. Die ausgefüllten Anzeigen sind am S6. Avril 1V1K von mittags ab zur Abholung durch die Schutzmannschaft bereit zu hallen. Wenn die Abholung unterbleiben sollte, so ist jeder Anzeigepflichtige verpflichtet, die Anzeigen bis spätestens den 27. April 1V16 abends 6 Uhr in der Polizeiwache abzugebcn. 8 10. Auf jeder Anzeige über Zuckervorräte, in der über 20 Pfund angegeben sind, ist die Zahl der HaushaltnngSangehörigen sowie der Beruf des Anzeigepflichtigen einzu tragen. Diese Eintragung ist neben den Nnmcn des Anzeigepflichtigen zu setzen, sodaß die Unterschrift z. B. lauten würde: „Franz Schulze, Tischlermeister, 4 SauShaltungSangehörige." Wer nicht mehr als 20.Pfund Zucker in Gewahrsam hat, braucht keine Eintragung Nachstehende Bekanntmachung des Bundesrats über die Verpflichtung zur 'Abgabe von Kartoffeln vom 31. März 1916 wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Kartoffelerzenger bei der Bestandsaufnahme vom 26. April 1916 die im 8 1 Absatz 3 dieser Bekanntmachung festgesetzten Mengen zur Berechnung der zuni Ver brauch in der eigenen Wirtschaft, als Saatgut, für die eigene Brennerei und Trocknern bestimmten Vorräte zugrunde zu legen haben. Dresden, am 20- April 1916. 508 d ll NNk Ministerin»» des Inner«. 1957 BetamlLmnchlma über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln. Vorn 31. März ISIS. Auf Grund des 8 4 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Speisckartossclversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 86) wird bestimmt: 8 1. Jeder Kartoffekerzeuger hat auf Erfordern alle Kartoffelvorräte abzugeben, die zur Fortführung seiner Wirtschaft nicht erforderlich sind. Auch ohne Rücksicht ans den Wirtschaftsbedarf hat er vier Doppelzentner für ein Hektar seiner Kartoffelanbaufläche des Erntejahrcs 1915 abzuqeben. Hiervon abgesehen sind, sofern der Bedarf nicht geringer ist, dem Kartosfelcrzeuger I« belassen: 1. für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteilern und Arbeitern, soweit sie kraft chrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen haben, für den Kopf und Tag eineinhalb Pfund bis zum 31. Juli 1916. Mit Genehmigung des Reichskanzlers können die Landcszentralbehörden für besondere Gruppen » von Arbeitern höhere Sätze zulassen; S. das unentbehrliche Saatgut bis znm Höchftbetrage von sechzehn Doppelzentnern für das Hektar Kartoffeanbaufläche des Erntejahres 1915; 3. die zur Erhaltung des Viehs bis zum 15. Mai 1916 unentbehrlichen Vorräte. Als unentbehrlich stellen für die Zeit bis zum 15. Mai 1916 für Pferde höch stens 10 Pfund, für Zugkühe höchstens fünf Pfund, für Zugochsen höchstens sieben Pfund, für Schweine höchstens zwei Pfund täglich; die Kartoffelerzeuger haben jedoch auf diese Mengen nur insoweit Anspruch, als sie Kartoffeln an die einzelnen Tiergattungen bisher verfüttert haben und über andere Futter- . mittel nicht in ausreichender Menge verfügen; 4. mit Rücksicht auf deu Heeresbedarf an Spiritus die zur Abbrennung des zu gewiesenen Durchschnittsbrandes erforderlichen Kartoffeln; 5. Kartoffelmengen zur Erzeugung von Kartoffeltrocknungseczeugnissen, soweit diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-VerwertungSgescllschaft abzuliefern sind. 8 2. Die Bekanntmachung über die Verpflichtung zur Abgabe vor» Kartoffeln v«"v ?^. Fe bruar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 123) wird aufgehoben. 8 3. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft: Berlin, den 31. März 1916. * Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Am 2. Mai d. vorm. 1v Uhr sollen im Versteiaerungsraume des Ämtsgericbts 1 Vertiko, 3 Besenschränke, 1 Doppelschreibepult, 1 Aufwaschbank, 4 Treppenbäukc, 2 Zei tungsständer, 1 Rauchtischchen, 2 Paneelbretter, 5 Blumenständer usw., ferner 12 Meter graue Leinwand, Bezüge von Plüsch, 8 einzelne Bettseitenwände, 1 Waschtischmarmorplatte usw. versteigert werden. * Der Gerichtsvollzieher des Kal. Amtsgerichts Riesa. Verordnung über die Höchstpreise für Kälber und Schafe. Auf Grund von 8 5 des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (ÄGBl. S. 516) werden für Verkäufe von Kälbern und Schafen innerhalb des Königreichs Sachsen folgende Stallhöchstpreise für den Zentner (50l<s) Lebendgewicht festgesetzt: Kälber im Gewichte unter 40 ls bis von 40 Lx bis 75 kx „ über 75 kg „ Schafe Mastlämmer „ Hammel, über 1 Jahr alt „ Schafe und Böcke , » „ Massgevend ist das Lebendgewicht nüchtern gewogen (12 Stunden futtcrfrei) oder gefüttert gewogen abzüglich 5"/«. Bei der Berechnung des Stallprciscs, der bis zum Höchst preis im einzelnen Fall gezahlt oder gefordert werden darf, ist außer dem Lebendgewicht auch der Schlachtwert zu berücksichtigen. Beim Weiterverkauf von Külberir und Schafen dürfen nur die vom ViehhandelS- vervand festgesetzten Vergütungen dem Stallpreis zugeschlagen werden. Vorstehende Bestimmungen treten mit der Maßgabe sofort in Kraft, daß für Vieh, das nachweisbar am 20. dieses Monats gekauft und ubgcnommen worden ist, als Ein standspreis der tatsächlich gezahlte Preis zugrunde gelegt werden darf. Für Vieh, das am 20. dieses Monats oder früher -war gekauft, aber dem Viehhalter noch nicht abgenommcu worden ist, ist nur der in Absatz 1 festgesetzte Höchstpreis zu ent richten. Kommt eine dahingehende Einigung zwischen den» Viehhalter und den, Käufer nicht zustande, hat die Enteignung des in Frage kommenden Viehs durch die für feinen Standort zuständige untere Verwaltungsbehörde (Amtshauptmannschaft,. Stadtrat) auf Grund von 8 2 des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914, 21. Januar 1915 (RGBl. 1914 S. 516, 1915 S. 25) zu erfolgen. Vieh, welches nachweislich zur Zuckt gekauft und tatsächlich zu Zuchtzwccken anf- zeftellt wird, bleibt von jeder Preisfestsetzung unberührt. Wer die vorstehend festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder einen anderen zum Ab schluß eiues Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet, wird nach 8 6 oeS Höcbstprcisgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder-mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Außerdem sind Ueberschreitungen der Höchstpreisgrenzen, sowie Umgehung der Bestimmungen für den Aufschlag durch den Viehbandelsverband »nit Entziehung der Ausweiskarten zu ahnden. Dresden, den 19. Avril 1916. 4050 801 —Ministerin m des Innern.1956 ernährung entstehen, sehen wir uns veranlaßt, auf die Notwendigkeit des Schutzes der Feld- nnd Gartcnfrnchte und sonstigen Bodenerzengnisse sowie aller Flirren einschließlich der Schmnck- und Zieranlage» unserer Stadt hinznweisen. Wir ermahnen insbesondere auch die Eltern und Erzieher, ihre Kinder ernstlich über die Notwendigkeit des Flur schutzes aufzuklärcn und von Zuwiderhandlungen abzuhalten. Zu unserer Kenntnis gelangende Ucberteetnngcn werden mir nachdrücklich ahnden. Eltern nnd Erzieher haften für ihre Kinder. Der Rat der Stadt Riesa, am 22. Avril 1916. Schdr. Wir geben hiermit bekannt, daß die mit Bekanntmachung vom 13. November 1915 über die Schankräunie des Hotels Gesellschaftsbaus auf abends 10 Uhr festgesetzte Polizeistunde von beute ab wieder aufgehoben worden ist. Der Rat der Stadt Riesa, an» 22. April 1916. , Gckr. VutjMrteilWß ji, Hk. Me m 2-l.—U. Mik !W. Da «ns auch für die nächste Woche nur »venia Butter zur Verfüg«»»« steht, wird, eine gleichmäßige Verteilung der verfügbaren Bntterbestände zu sickern, auf Grnnd 8 4 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Tezenr- 1915 folgendes bestimmt: In der Woche vom 24.—30. April 1916 darf auf die für diesen Zeitraum auS- gegebenen Vutterkarteu nur die Hälfte zugeU:ilt und beansprucht werden. Händler, Landwirte, Molkereien, Vutterfrauen «sw., welche i« der Stadt Riesa Butter zum Verkauf drinnen, dürfe»» in der Woche vom LL.—3O, April LSI«! auf eine Butterkarte nnr >/s Pfund -- Vi Stück Butter abgebe«. 3. Zuwiderhandlungeu gegen diese Vorschriften werden gemäß Z 18 der DundeSratS- Verordnung voiib 8. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder »nit Geldstrafe bis zu fünfzehnyundert Mark bestraft. Der Rat der Siadt Riesa, den 22. April 1916.Gßm.
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