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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-06-15
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191606153
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160615
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160615
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-06
- Tag1916-06-15
- Monat1916-06
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 15.06.1916
- Autor
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13« Donnerstag, 1». Juni 191«, «öeiiss 69. Ialng Fern sprech stellt Nr. SL Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau? oder bei Abholung am Schairer . --- >-.... voraus zu bezahlen; eine Gewähr für Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz cut- in des Am 30. Juni oder 1. Juli 1016 fällige Zmsscheirre lösen Mir spesenfrei ein oder nehmen als Spargelder in Zahlung. Sparkasse Der Stadt Mesa. und Anzeiger (Elbeblatt ond Alykigcrs Amtsblatt sikr die Könlgl. Amtshauptmanrrschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Gemeinderat Gröba. Auf Ersuchen des KricgSauSschusscS für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel zu Berlin ivird die nachstehende Bekanntmachung hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Großenhain, am 8. Juni 1016. 769 ä? II. . Die Königliche AmtShauPtmannschaft. BekMmtmachmu;. Ter Krieg sau sschuk für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. v. H., Berlin, macht bekannt, das; mit dem 29. Mai 1916 in Hamburg, Neuer Wandrahm 1, Fernsprecher: Gruppe 4, Nr. 9570, 72, Telegramm-Adresse für die Abteilung Kaffee: KricgS- kaffce, Telegramm-Adresse für die Abteilung Tee: KriegStce, eine Zweigniederlassung unter der Firma: „Krieg 2 aus schuf; für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H., Zweigniederlassung Hambur g" errichtet wird. Der Zweck der Errichtung der Zweigniederlassung ist, die Einfuhr von Kaffee und Tee zu fördern und zu regeln. Die Ueberuahme-Erklärungen des KriegSauSschuffcS werden in Gemäßheit der Be kanntmachungen des Reichskanzlers über Einfuhr von Kaffee und Tee ans dem Auslände vom 6. April 1016 <R. G. Bl. S. 247 u. ff. bezw. 250 u. ff.) erfolgen. Den an der Einfuhr von Kaffee und Tee beteiligten Kreisen des deutschen Fachhan dels wird auheimgestellt, Anfragen über die Einfuhr an die betreffende Abteilung der Zweigniederlassung in Hamburg zu richten. Berlin W. 9, den 26. Mai 1916. Kriegöausschuff für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel. G. m. b. H. AWbr m Mkmken R W» «hatte Mm. 85 der Bekanntmachung des Kommunalvcrbands Großenhain vom 2. September 1915 - Mehl- und Brotvcrsorgung für das Erntcjahr 1915 betr. — erhalt mit Wirkung vom LV. dieses Monats ab bis auf Weiteres folgenden Nachtrag angefügt: Schwer arbeitende, über 14 Jahre alte Personen mit einem Einkommen bis zn A5VV Mark können auf Antrag und zwar lediglich für ihre Person, nicht etwa also auch für ihre Familienangehörigen, eine Zusatzmarke für ein sechstes Pfund Brot wöchentlich erhalten. NichtversorgungSbcrcchtigte (das sind Selbstversorger und die von ihnen mit ver sorgten Personen) haben keine» Anspruch cnck diese Znsatzmarke. Außerdem kann in besonderen Fällen Personen mit einem höheren Einkommen als 2500 Mk., so insbesondere Lokomotivführern und solchen Personen, die wöchentlich mehr als 2 mal Nachtschicht oder Nachtdienst zu leisten haben, Zusatzmarkcn über 1 Pfund Brot wöchentlich gewährt werden. Der Nachweis über die tatsächliche Leistung von Nachtschicht oder Nachtdienst ist durch ein Zeugnis des Arbeitgebers (Firma, Behörde) zu erbringen. , Die Anträge sind bei der für deu Wohnort des Gcsuchstellers zuständigen Gemeinde behörde (Stadtrat, Gemeindevorstand) zu stellen, die über die Anlräoe noch eingehender Prüfung zu entscheiden haben. Großenhain, am 14. Juni 1916. 245 i> l? ll. * Der Kommunalverband. in Nr. 44 der vom Reichsamt des Innern herausgegebenen Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft ab gedruckt und können in der Kanzlei der Handelskammer Dresden, Albrechtstr. 4, Angesehen werden. —* In der sächsischen Perlustli st e Nr. 292 (aus gegeben am 14. Juni 1916), die in unserer Geschäfts stelle zur Einsichtnahme auslieqt, sind Verluste folgender Truppen verzeichnet: Infanterie: Regimenter Nr. 104, 105, 108, 133, 134, 192; Reserve-Regimenter Nr. 101,103, 104. Preußische Perlustlisten Nr. 543, 544, 545. —* Mit dem Eisernen Kreuz 2. Klaffe ausgezeichnet wurde der Schlosser Paul Kluge, Gefreiter m einem Jnfanteric-Regiment und Sohn des Werkmeisters Emil Kluge, hier. —* Eine Abbildung, die den Brand der großen Riesaer Eisenbahnbrücke vor 50 Jahren, am 15. Juni 1866, darstcllt, ist im Schaufenster der Firma Ferdinand Schlegel, hier, Hauptstraße zu sehen. —* Eins Bekanntmachung des Bundesrates vom 14.L.M. verbietet die Verwendung von Eiern aller Art (also nicht etwa nur Hühnereiern, sondern beispielsweise auch Eiern von Wildgeflügel) und von Eierkonserven zur Herstellung von Farben. Der Reichskanzler kann das Verbot auch auf die Verwendung zu anderen technischen Zwecken auSdehnen. Er kann Ausnahmen zulaffcn. Zuwiderhandlungen sind mit Geld- oder Gefängnisstrafen bedroht. (Amtlich.) — Das Präsidium des Knl. Sächs. Militärvereinsbundes hat in diesem Jahre an BundeSuntsrstützungen gewährt: 7600 Mk. aus der Bnndeskasse, 1885 Mk. aus der König-Georg-Stiftuna und 1725 Mk. aus der Wettin- JubiläumS-Stiftung (spende des Reichsverbandes für Veteranen). —MI. Eins Sammlungserlaubnis für die Hinter bliebenen und Verletzten der Seeschlacht am Skagerrak konnte vom Ministerium deshalb nicht erteilt werden, weil selbstverständlich die allgemeine KricgSücschüüigtcn- und KriegShincerbliebenen-Fürsorge auch hier wie zugunsten aller anderen Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen Platz greift. —- Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 1-!. Juni 1916 entsprechend den übereinstimmend:» Wünschen der Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Verordnung erlaßen, nach der sür gewerbliche Be triebe, in denen Schnl; waren mit ledernen U n t»i- bödcn irgenölvelchcr Art hergestcllt werden — sofern Oertliches imd Sächsisches Riesa, den 15. Juni 1916. —* Im Monat Mai 1916 gelangten auf dem stad - tischen Schlachthofe zu Riesa 610 Tiere zur Schlach tung, und zwar: 5 Pferde, 85 Rinder (davon 7 Ochsen, 22 Bullen, 50 Kühe und 6 Jungrinder), 172 Kälber, 225 Schweine, 111 Schafe, 1 Ziege, 1 Zickel und 10 Lämmer. Von auswärts wurden in den Stadtbezirk eingeführt und der vorgeschriebenen Kontrollbesichtigung unterworfen: 7 Mnderviertel, 1 Kalb und 2 Schweine. Für untauglich erklärt und der Abdeckerei überwiesen wurde 1 Kalb. Für bedingt tauglich erklärt und gekocht auf der Freibank ver kauft wurde 1 Bulle. Für minderwertig erklärt und im rohen Zustande „auf der Freibank zum Verkauf kamen 4 Kühe und 2 Kälber. An einzelnen Organen wurden ver worfen 45 Lungen, 10 Lebern und 1 Darmkanal. — Die GerichtsentlaftungSverordnung vom S. September 1915, ein tief in das Rechtsleben eingreifen des Gesetz, ist durch Bundesratsverordnung vom 18. Mai IMS aufgehoben worden. Wichtig ist dieses hauptsächlich für. kleinere Amtsgerichtssachen und für Beleidigungsprozesse. Seit dem 1. Oktober 1915 war es nach § 19 der jetzt ab geänderten Verordnung in AmtSgerichtSprozessen, die einen Streitwert unter 50 Mark hatten, sowie Privatklagesachen nur in Ausnahmefällen möglich, daß die Partei, die den Prozeß gewann. Kosten erstattet erhielt. Jetzt ist dieser ß 19 gefallen, demnach erhält die obsiegende Partei auf seden Fall, sowohl in AmtSaerichtsstreitigkeiten unter 50 Mk. wie in BeleidigungSprozeffen alle von ihr aufgewandtcn Kosten erstattet. Jede Partei kann also auch diese Sachen einem Anwalt zur Vertretung ungehindert übertragen. Sie läuft mcht mehr Gefahr, daß ihr, trotz ihres Sieges, Aus gaben entstehen. Noch in anderen Punkten ist die Verord nung aufgehoben. Namentlich ist das Mahnverfahren vor den Landgerichten, das nur eine Verschleppung der Sachen zur Folge hatte, beseitigt und in dem Mahnverfahren vor dem Amtsgerichte ist die wesentliche Bestimmung getroffen,' daß die Frist zum Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl der EinlaffungSfrist im Prozesse zu entsprechen habe. —* In Italien sind jetzt ausführliche Bestimmungen darüber erlassen worden, in welcher Weise die Waren verwertet oder wieder auSgesirhrt werden sollen, die von den in den Häfen Italiens und seiner Kolonien reguirierten deutschenSchiffenstammen. Die Bestimmungen sind die Zahl der gewerblichen Arbeiter einschließlich der HauSarbeitcr (Hausgewerbetreibenden, Heimarbeiter und dergl.) mindestens 4 beträgt — die Arbeitszeit in den Werkstätten oder Fabriken für deu einzelnen Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich der Pausen nicht überschreiten darf. Den Hausarbciteru darf ebenfalls nur eine entsprechend verringerte Arbeitsmenge zugeteilt werden. Durch diese Einschränkung soll bei der Knappheit der verfügbaren Vorräte au Vodenleder die Arbeitsgelegenheit vermehrt und der Entlassung zahl reicher Arbeiter vorgebeugt werden. Um Umgehungen zu verhindern, ist weiter bestimmt, daß Personen, die ui Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden, Arbeit zur Verrichtung außerhalb deS Betriebes nicht übertragen wer den darf und ferner, daß die Stücklöhne und Stuudenlvhne nicht herabgesetzt, die Tages- und Wochenlokmc nur im Verhältnis der tatsächlichen Beschränkung der Arbeits zeit gekürzt werden dürfen. Die Regelung, der dabei nicht rn Betracht kommenden Fragen z. Ä, die Höhe der Ent schädigung, die den Arbeitern für den unverschuldeten Lobn- auSfall zu gewähren ist, ferner die Beiträge, welche die Unternehmer zu diesen Entschädigungen zu leisten haben, die Bestimmungen darüber, unter welchen Umständen eine Verminderung der Zahl der Arbeiter stattfinden darf, wird durch die Kontrollstelle für freigegcbenes Leber in der Weise erfolgen, das; nur solche Betriebe, welche versprechen, sich den Llnweisungcn zu fügen, Leder erhalten. ('Amt lich.) —* Der BundeSvat hat in der Sitzung vom 14. Juni 1916 eine Verordnung erlassen, betreffend Paragraph 214, Abs. 3 ReichsvcrsicherungSordnung, nach welcher den sicherten der Anspruch auf die Negelleistungen ihrer Krankenkasse (Ersatzkasse Paragraphen --"3 fs. der ReichSversicherungSorbnung) auch bei einem Aufenthalt im Auslande verbleibt, wenn dieser Aufenthalt durch Ein berufung zu Kriegs-, SanitäiS- oder ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihn, Verbündete Macht verursacht ist. Trr Verordnung ist rückwirkende Kraft bis znm Kriegsbeginn beigelcgl worden. (Amtlich.) Dresden. Sem 50jährigeS Militärdienstiubiläum feiert nächste» Sonnabend der General der Infanterie Julius von Basse hier. — Verschiedene Betrügereien verübte ein 34 jähriger Fahrer des Feldartillerie-Rcgimeuts Nr. 48. Er bezeichnete sich Gastwirten, Händlern und Private» gegenüber als Gutsbesitzer. der m der Lage sei, ihnen Kar- Dar Riesaer Tageblan erscheint jeLe» Tag abends '/,7 Uhr mN Ausnahme der Sonn- und Festtage. BerugSpreiS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Hau? oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für die Nummer des Ausgabetages sino bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 4g mm breite Gnmdschrift-Zeil- (7 Silben) 20 Pf., OriSpreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabcllnrischer Satz ent sprechend höher. NachweisungL- und VermittelungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage cingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fälle höherer Gemalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der Veförderungscinnchtungen — Hal der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Notationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Aoelhestraßc 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Nicsa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Ansfiihnmsis-Verorvlrunsi inrVuudesratsüekanntmachnna über daS Verfüttern von Kartoffeln vom 8. Juni ISIS (R. G. Bl. S. 446). 8 1. Sämtliche Vorräte von Kartoffeln (ohne Rücksicht auf die Größe) sind, fomeit sie nicht für die menschliche Ernährung von den Kartoffclcrzeugern znrückbcbaltcn werden dürfen (ß 4), umgehend — spätestens bis 22. Juni 1916 — dein Gcmeindcvorstand (Bürger meister, Gutsvorsteber) anzuzeigen. Dieser hat die Mitteilungen unverzüglich an den Kommunalverband weiterzugeben. 8 2. Die Kommunalvcrbände haben die Anzeigen sorgfältig nachznprüfeu und alle angemeldeten Ueberschüsse (anch kleine) abzunehmen. Für die Einrichtung fchnellardcitender Sammelstcllen ist Sorge zu tragen. 8 3. Dem Ministerium ist sofort zu berichten, wieviel die Kommnnalvcrbändc etwa noch abgeben können. Bei Feststellung dieser Menge darf für den Kopf der unversorgten eigenen Bevölkerung höchstens für deu Tag 1 Pfund Speisekartoffcln gerechnet werden. 8 4. Die Mengen, die den Kartoffelerzengern belassen werden dürfen, sind nach 8 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. März 1910 (Reichs-Gesetzblatt S. 228) und nach der Verordnung des Ministeriums vom 29. April 1916 (485a UL IV) — abaedruckt in der Sächsischen Staatszeitung vom 1. Mai 1916 — zu berechnen. Schwund und Verderb darf nicht eingesetzt werden. 8 5. Wer der Änzeigepflicht nach 8 1 unvollständig oder verspätet nachkommt oder wer Kartoffeln für den menschlichen Verbrauch ungenießbar macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft. Nachstehend wird die Bundesratsbckanntmachung vom 8. Juni 1916 nochmals zur Kenntnis gebracht. Dresden, am 13. Juni 1916. 758aULiv Ministerium deS^Jnneru. 2863 (Nr. 5234) Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 8. Juni 1916. — Auf Grund des Z 2 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 10. April 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 284) wird, folgendes bestimmt: 8 1. Vom 10. Juni 1916 ab dürfen Kartoffeln nicht mehr verfüttert werden. Der Kommunalverband regelt die Zulassung von Ausnahmen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden für Kartoffeln, die sich nachweislich zur menschlichen Ernährung nicht eignen. 8 2. Viehbefitzer dürfen bis 15. August 1916 an ihr Vieh insgesamt nicht mehr Erzeugnisse der Kurtoffeltrocknerei verfüttern, als auf ihren Viehbestand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt: An Pferde höchstens zweieinhalb Pfund, an Zugkühe höchstens einundeinviertel Pfund, an Zugochsen höchstens einunddreiviertel Pfund, .... an Schweine höchstens ein halbes Pfund täglich. Die Kommunalverbände können das Verfüttern dieser Erzeugnisse weiter beschränken oder ganz verbieten. Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden. 8 3. Mit Gefängnis bis zu eiucm Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark (zehntausend Mark) wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen zuwidcrhan'oclt. Bet vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen 88 1 und 2 ist der Mindestbetrag der Geld strafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbotswidrig verfütterten Mengen (8 7 der Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 15. April 1916 — Reichs-Gesetz blatt s. 284). 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
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