Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.08.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-08-28
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191608285
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160828
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160828
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-28
- Monat1916-08
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- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 28.08.1916
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««d A«;»igrr sStbelMt E M-rtzrr). Awtsötatt für die K0nigl. Amtshcruptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht «nd den Rat der Stadt RNe, sowie den Gemeinderat Grvba. 199. Montag, 28. August 1916, abends. 69. Jahrg. DaS Riesaer Tageblatt erscheint jede« Tag abends '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezn-SpretS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger frei Haus oder bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,l0 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige» für die Nummer dc8 Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzuacben und im voraus zu bezahlen! eine Gewahr für baS Erscheinen an bestimmten Tagen und Pliihcn wird nicht übernommen. Preis.für die 43 ww breite Grundschrist-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreis 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sag ent sprechend höher. NachweisungS- und Vermittelungsoebühr 20 Pf. Feste Tarife. 'Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden must oder der Austraggeber in Konkurs gerät. Zahlungs- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe,". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen dcu> Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: LangerL Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestrastc 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur HHHnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa, Auf der Seerhausen-Strehlaer Straße sollen Massenschiittungcn unter Verwendung der Dampfwalze ausgeführt werden. 1. vom 29.—30. Slugust 1916 auf Abt. 2 zwischen lcm 1,9 und 2,1 zwischen Gröba und dem Vorwerk Reußen; 2. vom 31. August — 2 September 1916 auf Abt. 1 zwischen lm> 8,3 — 8,7 im Dorfe Pausitz, zwischen der Abzweigung des nach Nickritz führenden KommunikationswcgeS und der Kreuzuuy der Eisenbahn Riesa-Nossen. Von erncr Sperrung der genannten Straßenstreckcn soll abgesehen werden, doch ist der Fährverkehr und besonders der schwere Verkehr während der genannten Tage ans das Notwendigste einzuschränken. Großenhain, am 26. August 1916. 335 II Königliche AnrtHhauvtmannschaft. BOandslMfMMe Zer wichtigsten Lebensmittel. Nach der BundeSratZvcrordnung vom 3. August 1916 in Verbindung mit der :ia des Königlichen Ministeriums des Innern vom 10. August 1916 hat am sirr eins allgemeine Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel statt- Aufnahme erstreckt sich auf . ^Haltungen (Einzelhaushaltungen und FamilienhauShaltungen) mit weniger 30 zu verpflegenden HaushaltungSmitglicdern, .nshaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern, chfentliche Körperschaften, Kommunalverbändc, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände aller Art, v) Anstalten aller Art, Krankenanstalten, Krankenhäuser. Irrenanstalten, Erholungsheime, Pensionats, Erziehungsanstalten aller Art, Gefangenen anstalten aller 'Art, Armen- und Nntcrknnftsanstalten aller Art, Volksküchen und sonstige Anstalten, ä) Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, einschließlich der Lagerhäuser, Kühlhallen und dergl., Konsumvereine, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder mit Lebensmitteln betreiben. 3. Wer mit Beginn des 1. September 1816 anzeigepflichtige Vorräte in Gewahrsam hat. gleichgültig, ob sie ihm gehören oder nicht, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen auf dem vorgeschriebencn Anzeigevordruck bis zum Ablauf des 2. September 1916 der zuständigen Behörde anzuzrigen, in deren Bezirk die Vorräte lagern. -1. Die Gegenstände, welch- die Aufnahme umfassen, sind aus dem in Haushaltungen bez. den 'Anstalten, Gewerbe- und Handelsbetriebe usw. von der Gemeinde zuzustellenden Vordruck zu ersehen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Haushaltungsvorstand oder sein Vertreter, Inhaber, Vorstände und Geschäftsführer von Gewerbe- und Handelsbetrieben oder deren Vertreter, für die übrigen in Ziffer 2 Genannten der Vorstand. Mir Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern ist, falls anzeigepflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Benutzung des Vordrucks eine Fehlanzeige zu erstatten. Vorübergehend abwesende Anzeigepflichtige haben nach der Rückkehr ihre Vorräte, die sie am 1. September 1916 gehabt haben, nachträglich anzuzcitzen. 5. Vorräte, die sich mit Beginn des 1. September 1916 in den unter Zoll- oder Steueraufsicht stehenden öffentlichen Niederlagen befinden, werden von den Zoll- oder Steuerbehörden nachgcwiesen, dagegen sind Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in den unter Zoll- oder Steueraufsicht stehenden Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß u. a. oder in Zollausschlüsscn oder Freibezirken befinden, von den Lagerhaltern anzuzeigen, und gleichzeitig mit den im freiem Verkehr befindlichen Vorräten in einer Summe anzugeben. 6. Gegenstände, die sich mit Beginn des 1. September 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang ohne Benützung eines Vordruckes anzuzrigen. Bei Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungs mitgliedern besteht die Anzeigepflicht nur für die auf dem Vordrucke aufgenommenen Gegenstände. 7. Bei der Ausfüllung der Vordrucke sind die ans der Rückseite desselben angegebenen Erläuterungen genau zu beachten. - 8. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum des Reichs, der Bundesstaaten, insbesondere der Heeresverwaltungen, sowie der unter Aufsicht des Reichs stehenden Krieqswirtschaftsorganisationen stehen oder von ihnen zur Ausführung fester Lieferungsverträge überwiesen sind. 9. Die Amtshauptmannschaft ist befugt, durch von ihr beauftragte Personen zur' Ermittelung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbcwahrungs») orte, wo Vorräte der in der Erhebung einbezogenen Art zu vermuten find, zu durchsuchen und die Geschäftsanfzeichnungen und -Bücher des zur Anzeige Verpflichteten nachzuprüfen. 10. Wer vorsätzlich die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer der Vorschrift in 8 9 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird nach 8 14 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 10. August 1916, abgedruckt in Nr. 186 der Staatszeitung, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht, eingezogen werden. Wer fahrlässig die ihm obliegenden Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M. bestraft. Großenhain, am 24. August 1916. 1446 » § il. Königliche Amtsbauptmannschaft. Auf Grund von 8 18 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Speisefette vom 20. Juli 1916 in Verbindung mit 8 4 Absatz 1 der Ausführungsverordnung vom 24. De zember 1915 zur Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 wird nach Gehör des Ernäbrungs- und Bezirksausschusses für den Bezirk der König lichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschliesslich der revidierten Städte Grossen hain nnd Riesa angeordnet, daß vom Erscheinen dieser Bekanntmachnng ab bis auf weiteres auf eine Buttermarke nur die Hälfte der aufgedruckten Menge, mithin nur ' s Pfund ----- V« Stück abgegeben werden darf. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 35 Ziffer 4 der Bundesratsbekannt machung vom 20. Juli 1916 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die vorstehende Anordnung stellt sich, da in absehbarer Zeit eine weitere reichsgesetz- liche Regelung des Verkehrs mit Speisefetten «nd so auch mit Butter durchgcführt werden wird, lediglich als eine vorläufige Maßnahme dar, sie machte sich aber notwendig, um eine gleichmäßige Butterverteilung un ganzen amtshauptmannschaftlichcn Bezirke herbcizuführen. Infolge dieser Anordnung wird in einer großen Anzahl Gemeinden, namentlich in denjenigen, in denen bisher, ohne Zuschuß zu benötigen, V« Pfund -- Stück Bntter ab gegeben werden konnte, in Zukunft Butter übrig bleiben. Die Gemeindebehörden wollen deshalb innerhalb ihrer Bezirke Vorsorge treffen, daß die Buttererzeuger die überschüssigen Buttermengen, sofern nicht die Herren Gemeindcvor- stände selbst die Butter sammeln wollen, an eine bestimmte Sammelstclle abliefern. Ueberschüssiae Mengen können je nach de» Absatzgebieten in Großenhain an Frau Hille, Schloßstraße, in Riesa an die Molkerei-Genossenschaft und in Radeburg an die Molkereiinhaberin Frau verehel. Schmidt abgeliefert werden. Der Kommunalverband wird dafür Sorge tragen, daß diese Bntter bei den Sammel- stellen durch Beauftragte abgeholt wird. Hierüber ergeht an die Gemeindebehörden noch besondere Verfügung. Die überschüssigen Buttermenaen werden gegebenenfalls dazu drenen, zc-tirAs- eine Er höhung der oben festgesetzten Verbranchsmengc, sei es je nach deren Höhe für oen.ganzen Bezirk oder wechselweise für einzelne Teile desselben, herbeiznführen. Großenhain, am 26. August 1916- 13914^11. Der Kommunalverband. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 38. Für jede Memm WMMHm Sn MliM ÄbensMl. Nach der Verordnung des Bundesrats vom 3. August 1916 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 10. August 1916 hat für den Umfang des Reichs eine allgemeine Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel stattzufindcn: 8 1- Die Aufnahme erstreckt sich auf 1. Haushaltungen (Einzelhaushaltungen und Familienhaushaltungen) mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern, 2. ») Haushaltungen mit30 oder mehr zu verpflegenden HaushaltungSmitgiedern, t>) öffentliche Körperschaften, Kommunalverbände, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände aller Art, 0) Anstalten aller Art, Krankenanstalten, Krankenhäuser, Irrenanstalten, Erholungsheime, Pensionats, Erziehungsanstalten aller Art, Gefangenen anstalten aller Art, Armen- nnd Unterknnftsanstalten aller Art, Volks küchen und sonstige Anstalten, ä) Gewerbe- und Handelsbetriebe aller Art, einschließlich der Lagerhäuser, Kühlhallen und dergleichen, Konsumvereine, Genossenschaften und ähnliche Vereinigungen, die die Versorgung ihrer Mitglieder mit Lebensmitteln betreiben. 8 2. Die Aufnahme in den Haushaltungen mit weniger als SO zu verpflegenden Haus haltungsmitgliedern umfaßt folgende Gegenstände: 1. Fleischdanerwaren (Schmken, Speck, Wurste, Rauchfleisch, Pökelfleisch, und andere Fleischdaucrwaren), 2. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven in Büchsen, Dosen, Gläsern usw.), 3. Fleischkonscrven mit Gemüse oder anderen Waren gemischt in Büchsen, Dosen, Gläsern usw., 4. Eier. Für jede der Gruppen 1 bis 3 sind die vorhandenen Bestände in einer Gesamtsumme nach vollen Pfunden anzugeben. Mengen von weniger als 1 Pfund sind nicht anzugeben. Eier sind nach der Stückzahl anzugeben. _ ' 8 3. Die Aufnahme bei den in 8 1 und 2 aufgeführten Haushättnngen, Körperschaften, Anstalten und Betrieben umfaßt folgende Gegenständer 1. Reis, 2. Reismehl und Reissrietz, 3. Bohnen, 4. Erbsen, 5. Linsen, 6. Schinken, 7. Speck, 8. Würste, 9. sonstige Fleischdauerwaren (Rauchfleisch, Pökelfleisch, Gefrierfleisch «.kn. 10. Fleischkonserven (reine Fleischkonserven), 11. Fleischkonserven mit Gemüse oder anderen Waren gemischt, 12. Fischkonserven, , . 13. gesalzene und getrocknete Fische-einschließlich Herings, 14. Gemüsekonserven, 15. Dörrgemüse, 16. Dörrobst, 17. Zucker, 18. Marmelade ohne Höchstpreis, 18. „ mit „ , , .. . , 20. Obstmus, Obst- und Rübenkraut,-ünd ähnliche «inn Brotaufftrich dienend? Waren, 21. Kunsthonig, 22. Kaffee, gebrannt, „ , ungebrannt, Tee, Kakao, kondensierte Milch, Milchpräparate, Tröckenmilchvulver u. a-, Eier, Speiseöle, Butter, Schmalz, sonstige Speisefette, Seife. der Gruppen sind die vorhandenen Bestände in einer Gesamtsumme nach Zentnern (100 Pfund) und etiva überschießenden vollen Pfunden anzugebrn, Mengen von weniger als 1 Pfund sind nicht anzngcben. Eier sind nach der Stückzahl anzugcbcn. » 8 4. Wer mit Beginn des 1. September 1916 anzeigepflichtige Vorräte in Gewahrsam hat, gleichgültig, ob sie ihm gehören oder nicht, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen auf dem vorgeschricbcnen Anzeigevordruck der zuständigen Behörde anzuzrigen, in deren Bezirk die Vorräte lagern. Zur Anzeige verpflichtet ist für Haushaltungen der HauShaltnngsvorstand oder sein Vertreter, für Gewerbe- nnd Handelsbetriebe der Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder deren Vertreter, für die übrigen im 8 1 unter 2 Genannten der Vorstand. Für Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Hanshaltungsmitgliedern ist, falls anzeigepflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Benutznna des Äordrncks eine Fehlanzeige zu erstatten. 8 ö. Vorräte, die sich mit Beginn des 1. September 1916 in den unter Zoll- oder Stencraufsicht stehenden öffentlichen Niederlagen befinden, werden von den Zoll- oder Steuerbehörden nachgcwiesen, dagegen sind Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in den unter Zoll- oder Steueraufsicht stebcuden Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mit-
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