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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-14
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609146
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160914
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160914
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-14
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 14.09.1916
- Autor
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214. Donnerstag, 14. September 1916, abends. 69. Jabra der Kaiser!. Po da« Erscheinen Gßm. 799H8Ib 4352 8- 9 Nyr, - 9— 11 „ und 11-1 .. VkkmtmKstS. -n Wkhr mt Wmni kir. Es ist angezeigt worden, daß trotz der Anordnung des Ministeriums, nach der alle Ausfuhrverbote für Pflaumen «nznläsfig sind, in einzelnen Gemeinden die freie Ausfuhr verhindert worden ist. Die Behörden werden angewiesen, alle ihrer Dienflaufsicht unterstellten Beamten, welche versuchen sollten, die Ausfuhr von Pflaumen aus ihrem Bezirke zu verhindern, un verzüglich aufsichtsweqen zur Verantwortung zu ziehen. Dresden, den 13. September 1916. 301II8 VI Ministerium des Juuer«. 4369 . Kriegsfamilienunterstützung Die nächste Auszahlung findet Sonnabend, den 1«. September INI« statt und zwar: für die Inhaber der Nummern von 1—400 von vorm. " " " " » » 401—75Oo » „ Für"den übrigen Bekehr ist" die Stadthauptkasse an diesem Tage geflossen. Alle Veränderungen find sofort zu melden. Die Mietzinsbeihilfen sind für die Nummern von 1— 400 am Montag, den 25. September 1916, „ , „ „ 401— 750 „ Dienstag, „ 26. „ „ und „ „ „ „ 751-1140 „ Mittwoch, „ 27. in der Zeit von vormittags 8—1 Uhr zu erheben. Der Rat der Stadt Riesa, am 14. September 1916. wird, sowie der über das Regelsaatgut von 150 1-8 kür den Hektar für den einzelnen Kommunalverband erforderliche Mehrbedarf ergibt. Die Uebersicht des Landeskulturrats ist bis zum 1. Januar 1917 dem Ministerium des Innern einzureichen. Im Falle der Genehmigung wird sie an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegnng bis zum 15. Januar 1917 wcitergeaeben. Für die Erhöhung der Saatgutmenge bis auf 2'/. Doppelzentner für den Hektar kommen nur Höhenlagen über 350 w in Betracht, und auch diese nur, soweit ausgesprochener GebirgLcharakter vorliegt. V. Zu 8 10 Abs. 2 o. Soweit eine Veräußerung dieses Hafers als Saatgut nicht erfolgt und seine Verwendung nach 3 10 Abs. 2 i> nicht erforderlich ist. kann ein Verkauf nur ge mäß 8 6 Abs. 1 oder 8 6 Abs. 2 k in Verbindung mit 8 17 Abs. 5 erfolgen. Auf die Ueberwachungspflicht, die von den Gemeindevorständen anszuüben ist, wird besonders verwiesen. VI. Zu 8 10 Abs. 3. Die hiernach den Gemeindevorstanden obliegende Pflicht ist mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. Die Gememdevorstände sind entsprechend anzuwelsen. Zu 8 13. Die Vergütung ist auf M. 1,50 für jeden halben Monat und jede Tonne zu bemessen. Der Anspruch auf Vergütung beginnt mit dem Tage des freihändigen Ver kaufs oder der Uebereignung. VI ll. Zu 8 16 Abs. 2. Im 8 16 Abs. 2 wird den Kommunalverbänden die Befugnis er teilt, in Fällen besonderen Bedürfnisses auch Besitzern von Spann- und Zugtieren tz. B. Kühen, Kälbern, Lämmern, Ebern, Ziegenböcken pp.), die nicht Einhufer oder Zuchtbullen sind, Hafer abzugeben sowie einzelnen Einhufern oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuzuweisen. Dieses Bedürfnis ist für Böcke, die sich im Besitz von Mitgliedern der staat lich unterstützten Züchtervereinigungen und Bockstatione» befinden, während der Sprung zeit anzuerkennen, und es ist ihnen vom 1. September 1916 bis 31. Zannar 1917 täglich eine Hafergabe von 0,S5 kg zuzuweisen. Hierbei darf aber der dem Kommunalverband für den ihm obliegenden Futterausgleich bei Einhufern oder Zuchtbullen insgesamt zur Verfügung stehende Betrag, der sich nach dem Bedarf der nicht oder nicht vollständig versorgten Ein hufer oder Zuchtbullen berechnet, nicht überschritten werden. Demgemäß müssen die Lages gaben für letzere gleichzeitig entsprechend gekürzt werden. Dagegen ist es nicht zulässig, an den gemäß 8 10 Abs. 2 » für die Einhufer und Zuchtbullen bei ihre» Besitzern freizu lassenden Mengen Kürzungen zugunsten anderer Spann- und Zuchttiere vorzunehmen. n. Anforderungen der Zuschußkommunalverbände auf Ueberweisung von Hafer find an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu richten. x. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Wer als Gemeindevorstand, Kommunalverband und als höhere Verwaltungsbehörde anznsehen ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915, 10 ll L I a. Xl. Soweit früher erlassene Verordnungen mit den Beftinnmmgen dieser Verordnungen in Widerspruch stehen, treten sie außer Kraft. Dresden, den 11. September 1916. 1566 ilkril Ministerium deS Inner«. 4367 Bekanntmachung über Höchstpreise für Gerstengraupen <Nollgerste) nnd Gerstengrütze. Vom 9. September 1916. . Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volkser nährung vom 22. Mai 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 401) und des 8 1 der Bekanntmachung Wer die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 8 1. Der Preis für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerfteugrütze darf bei der Ver- Sußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Bestimmung in 8 2, neunundvierzig Mark 20 Pfennig für 100 Kilogramm brutto ndcht übersteigen. Die Lieferung zu diesem Preise hat frachtfrei Eisenbahnstation deS Empfängers einschließlich Sack zu erfolgen. , . 8 2. Gerstengraupen (Rollgcrste) und Gerstengrütze dürfen im Kleinverkaufe zu keinem höheren Preise als zu 30 Pfennig das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkanf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von zehn Pfund und weniger. Bei allen übrigen Verkäufen mutz, vorbehaltlich der Vorschrift im 8 1, der Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben. 8 3. Die Kommunalverbände und Gemeinden können für Verkäufe, die bis zum 30. September 1916 stattfinden, Ausnahmen von den Kleinverkaufspreisen für die Mengen von Gerstengraupen (Nollgerste) und Gerstengrütze zulaffen, die nachweislich vor dem In krafttreten dieser Verordnung zu einem höheren als dem in 8 1 festgesetzten Preise erworben find. 8 4. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wex den in den 88 1, 2 bestimmten oder einen auf Grund des 8 3 zugelassenen Preis überschreitet; 2. wer einen anderen zum Abschlutz eines Vertrags auffordert, durch den der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezoaen werden. 8 5. Lis Laudeszentralbchörsen bestimmen, wer als Kommunalverband und Ge meinde anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die Zulassung von Ausnahmen nach 8 3 anstatt durch die Kommunalverbünde und die Gemeinden durch deren Vorstand erfolgt. 8 6. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 7. Diese Verordnung tritt am 15. September 1916 in Kraft. Berlin, den 9. September 1916. Der Präsident des Kriegsernähruugsnmts. In Vertretung: Edler von Braun. Arrsfirhrrmgs-Berordnung zu den Verordnungen des Bundesrats über Hafer ans der Ernt« INI« vom «. Juli INI« (R. G. Bl. S. 811), vom IN. August INI« (R. G. Bl. S. SS») und vom 6. Sep tember INI« IR.G.Bl.S.»»?). Für den Verkehr mit Hafer aus der Ernte 1916 gilt die Ausführungsverordnung vom 9. August 1915 in der folgenden abgeänderten Fassung; Zu 8 1. Mengkorn ist ein Gemenge, bei dem Hafer mit anderen Getreidearten, Mischfrucht ein Gemenge, bei dem Hafer mit Hülsenfrüchten zusammengewachsen ist. Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung von Hafer mit anderen Getreiden oder mit Hülsenfruchten usw. entstanden find, unterliegen ebenfalls der Beschlagnahme. Zu 8 3. Zum Erlaß von Bestimmungen über Zeit und Ort des Ausdreschens, sowie über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses werden die zuständigen Behörden (s. unten X.) ermächtigt. Die von ihnen auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Be stimmungen gelten für die Strasfolge ihrer Uebertretung so, als seien sie von der Landes zentralbehörde erlassen. Zu 8 6 Abs. 2». Das den Haltern von Einhufern und Zuchtbullen für diese und ihr übriges Vieh gestattete Verfüttern von Hafer darf nur aus den in ihrem Besitze be findlichen Beständen erfolgen. Die für die Verfütterung insgesamt in Betracht kommende Menge wird aus der Zahl der in einem Betrieb befindlichen Einhufer, Zuchtbullen oder sonstigen mit Hafer bedachten Tiere, vervielfältigt mit der zugelassenen Kuttermenge (vom 1. September bis 31. Dezembe» 1916 5'/, Zentner für jeden Einhufer, 3 Zentner für jeden von der zuständigen Behörde zur Haferfütterung zugelassenen Zuchtbullen, 3 Zentner an jeden Arbeitsochsen) errechnet. Auf diese Menge ist den Vichhaltern die ihnen nach der Bundesratsverordnung vom 17. Januar 1916 (R. G. Äl. S. 42) Artikel ll Punkt 3 be lassene Menge anzurechnen. Den Besitzern der Tiere bleibt es überlassen, die Einteilung der ihnen zustehenden Hafermenge in der ihnen am zweckmäßigsten erscheinenden Weise vorzunehmen. Sie sind lediglich verpflichtet, die ihnen zustehende Gesamtmenge während des neuen Ernteabschnittes nickt zu überschreiten. Hiernach sind Hafermengen, die von den Besitzern nachweislich innerhalb der ihnen zur Verfüttert«»« freigegebenen Mengen erspart sind, von der Enteignung frei. Vor Erteilung der Genehmigung zur Verfütterung von Hafer an Zuchtbullen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Bulle angekört ist und tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Bei der Zuweisung von Hafer an Zuchtbullen ist darauf Rücksicht zu nehmen, wie viel Kühe sie zu decken haben, und es ist für Bullen, die weniger zu decken haben, die Genehmigung auf eine entsprechend kürzere Frist zu erteilen, wobei es den Be sitzern der Bullen überlassen bleiben kann, durch Verabreichung kleinerer Tagesgaben die Hafermengen auf einen längeren Zeitraum zu strecken. Die in Absatz 1 angegebenen Mengen sind bei der Abforderung des Hafers den Be» sitzern gemäß 8 10 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juli 1916 zu belassen, darüber hinaus aber auch vorläufig eine den festgesetzten TageSgaoen entsprechende Menge sür die Zeit vom 1. Januar bis 15. September 1917. Sollte sich ergeben, daß die Tagesgaben für diese Zeit nicht in dieser Höhe belassen werden können, so find die in Betracht kommenden Mengen nachträglich abzufordern. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 9. August 1915 unter v bleiben bestehen. Die Kommunalverbände werdenjedoch ermächtigt, in geeigneten Fällen Ausnahmen von der Vorschrift in Punkt 1 in der Weise zu bewilligen, daß den Tierhaltern, welche Hafer verfüttern dürfen, die Verarbeitung ihrer Futtermittel in den Mühlen, Schrotmühlen und Quetschen auch für eine längere Zeit als ackt Tage im voraus gestattet wird. Für die Bewilligung und Ausdehnung dieser Ausnahmen muß aber immer der Gesichtspunkt maßgebend bleiben, daß dadurch die Sicherheit der Ueberwachung nicht gefährdet werden Zu 8 6 Abs. 2«. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Betriebe oder gaiys Bezirke bis auf 2, bei ausgesprochener Gebirgslage bis auf 2'/, Doppelzentner für den Hektar sind von den Kommunalverbänden bis zum 1. Dezember d. I. dem Landes- kulturrat vorzulegen. Der Landestulturrat hat die Anträge zu prüfen und nur dann dem Ministerium des Innern weiterzugeben, wem« er nach sorgsamer Prüfung ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis anerkennt. Die Weitergabe erfolgt in Form einer Uebersicht, anS der sich der Kommunalverband, für welchen die Erhöhung der Saatgutmenge beantragt Da« Ststsan Lagebtan erscheint »e»«» La« «Lend« '/.? Uhr mtt Ausnahme der Sonn, nnd Festtags BezuaSpretS, gegen Vorauszahlung, durch unsere Dräger frei Hau« oder bet Abholung am Schalter der Kats«l. Postanstalten vierteljährlich 2,10 Mark, monatlich 70 Pf. ««zeige» für die Nummer de« Ausgabetages find bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für " 1 an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Gnmdschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtSpreis IS Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent. wrechend höher, NachweisungS- und Vermittelung«-,bübr 20 Pf. Fest, Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Zahlung«, und Erfüllungsort: Rresa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebes der Druckerei, der Lieferanten ober der BesörderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: Langer » Winterlich, Riesa. Geschäftsstelle: Goethestraße 5V. Aerantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Nies». Städtischer Gierverkauf. Im Hauptgeschäft der hiesigen Molkerei-Genossenschaft, e. G. m. b. H., gelangen Freitag, den 13. September INI« Mer gegen Vorlegung der Brotausweiskarte zum Preise von S4 Pfg. für das Stück zum Verkauf. Jede brotkartenbezuaSberechtigte Person erhält ein Ei. Beim Verkauf der Eier können nur berücksichtigt werden, diejenigen Einwohner, die ihr- Brotmarken erhalten: 1. im Gasthaus „Deutsches Haus", 2. „ ,, „Stadt Dresden", 3. in der Schankwirtschaft „Dampfbad", 4. im Realprogymnasium, 5. in der Carolaschule. Der Rat der StadtRiesa, den 14. September 1916. Wir geben erneut bekannt, daß bei der im Mai dieses Jahres erfolgten Auslosung Riesaer Stadtschuldverschreibnngen von der Anleihe des Jahres 1NS1 folgende Nummern gezogen worden sind: Lit u über 1000 M. Nr. 183, 190, 240, 337 und 386, „ 0 „ 500 M. Nr. 416, 448, 494, 573, 630, 680 und 726. Die Beträge der Schuldverschreibungen, deren Verzinsung am 81. Dezember INI« aufhört, können vom 15. Dezember dieses Jahres an gegen Einreichung der Stücke und der noch lausenden ZinSscbeine bei unserer Stadthaupttasse, wie auch bei der Säcksischen Bank zu Dresden, der Dresdner Bank und bei den Filialen dieser Banken erhoben werden. Riesaer O Tageblatt ««d Arr-vfgvv sLlbedlM md Alyrigerj. Arntsökatt -rr* Mr bke König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba.
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