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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.09.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-09-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191609272
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19160927
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19160927
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-09
- Tag1916-09-27
- Monat1916-09
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.09.1916
- Autor
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-i- 22» Mittwoch, 27. September ISIS, abeiibs 69. Jahr- 230 IISV 4688 ««d A«r»ig»V MÄM MS ^chch. Amtsblatt -r^. flkr Lle KvntzL AmtShaupLmannschast Großenhain, das KSnigl. AmsSgeriLt «nd den Rat -er MM RM, „ . sowie den Gemeinderat Grvva. Da» Riesaer Tageblatt erscheint seüett Laa abends '/,? Ukr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Tröger frei Hau« oder bet Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 8,10 Mark, monatlich 70 Pf. Anzeigen für die Nummer des Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr flir dar Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 mm breite Erundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf.,' OrtSvreiS 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend höher. Nachweisung«- und VennittclungSgebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muh ober der Auftraggeber in Kontur« gerat. Zahlung«- und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage -Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg ober sonstwer irgendwelcher Störungen ded Betriebes der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtnngrn — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung oe» Bezugspreise«. Rotationsdruck und Verlag: Lang er t Win terlich, Nie sa. Geschäftsstelle: Goethestratze 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesas, «ssssxs-s—" n.'«—». ' ... —ri» Sammel», Reinigen und zum Wegschasfen der Bucheckern treffen dürfen. Sie bestimmt ans Antrag des Eigentümers oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten, welche Vergütung ihm zit zahlen ist. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung des Abs. 1 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 8 11. Die zuständige Behörde kann in ihrem Bezirke Lagerräume für die Aufbe wahrung der Bucheckern gegen eine angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. Bei Streitigkeiten setzt die höhere Verwaltungsbehörde die Vergütung endgültig fest. 8 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die Vorschriften zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 8 13. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark wird bestraft: 1. wer Vorräte, zu deren Lieferung er nach 8 1 verpflichtet ist, beseiteschafft, zerstört, verarbeitet, verbraucht oder an einen anderen als den Kriegsausschuß oder die von ihm bestimmten Stellen liefert; 2. wer Bucheckern verfüttert oder den Bestimmungen über das Eintreiben von Schweinen zuwiderhandclt; 3. wer Bucheckern der Vorschrift im 8 1 Abs. 3 zuwider ohne Erlaubnisschein ver arbeitet oder ohne Abnahme des Erlaubnisscheins zur Verarbeitung annimmt. v 8 14. Bucheckern, die ans dein Ausland einschließlich der besetzten Gebiete in das Reichsgebiet cingeführt werden, sind von dem Einführenden an den Kriegsausschuß oder die von ihm bestimmten Stellen zu liefern. Als Einführender gilt, wer nach der Einfuhr der Bucheckern im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung be rechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. Die 88 2 bis 13 finden Anwendung. 8 15. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 16. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichs kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Verordnung über di« Verarbeitung von Bucheckern vom 14. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 670) wird aufgehoben. Berlin, den 14. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers« Dr. Helfferich. AusWrmgsverordnmig zu der nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Vundesratsverordnung über Buch eckern vorn 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1027.) 1. Den Liefcrnugspflichtigen wird freigestellt, gesammelte Bucheckern, statt sie gemäß 8 3 Absatz 2 aufzubcwabren, an Samrnclsiellen abzuliefern. Als solche werden tue von den Amtshauvtmannschasten und Stadträten der Städte mit revidierter Städte ordnung errichteten Hauptsammelstellen für Steinabstkcrne bestimmt. Diese Behörden können weitere Bucheckerttsammelstellen einrichtcn. Die Sammclstellen haben den Ein lieferern eine Bescheinigung über die eingelicferten Vucheckernmengen zu erteilen, für sie die Anzeige nach 8 4 zu bewirken, sowie für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der Bucheckern zu sorgen. 2. Ausnahmen von dem Verbote des Verfütterns von Bucheckern zu gestatten und das Eintrciben von Schweinen zuzulassen (8 9) bleibt dem Ministerium Vorbehalten. 3. Bis Forsteigentümer oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten haben den zustän digen Amtshauptmannschaften bezw. Stadtrüten der Städte mit revidierter Städteordnung binnen 1 Woche anzuzsigen, ob sie bereit und in der Lage sind, die bei ihnen anfallenden Bucheckern zu sammeln. Erfolgt innerhalb der Frist keine Anzeige, so können diese Behörden andere Personen zum Sammeln von Bucheckern ermächtigen. Anträge auf Ermächtigung zum Sammeln sind in der gleichen Frist bei den genannten Behörden unter Angabe des zum Sammeln in Aussicht genommenen Forstbezirres eiuzureichen. 4. Dis Bestimmungen unter 2 und 3 erstrecken sich nicht auf die StaatSforstrevisre. 5. Zu 88 5, 0, 7, 10 und 11 wird auf die Verordnung des Ministeriums des In nern vom 27. Juli 1915 (Sächsische Staatszeitung Sir. 181) verwiesen. Dresden, den 20. September 1916. Ministerium des Innern. Verordnung über Bucheckern. Nom 14. September 1816. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. v. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Wer Bucheckern sammelt, hgt die gesammelten Mengen an den Kriegsausschuß für pflanzliche mnd tierische Oele und^Fette G. m. b. H. in Berlin oder an die von ihm be stimmten Stellen zu liefern. Dies gilt nicht: 1. für felbstgewonnenes Saatgut, welches der Forsteigentümer oder der sonstige Forstnutzungsberechtigte zum künstlichen Anbau benötigt. 2. für Mengen, die als Saatgut an Personen geliefert werden, die zum Samen- - handel vom KriegSausschuffe zugelaffen find; 3. für die zur Herstellung von Oel in der Wirtschaft des Sammlers sowie des Forsteigentümers und seiner bei der Sammlung beteiligten Beamten erforder- lichen Mengen, jedoch nicht für mehr als V« der gesammelten Menge und höchstens für 25 Kilogramm Bucheckern für den einzelnen Hausstand. Die zur Herstellung von Oel (Abs. 2 Nr. 3) zurückbehaltcnen Mengen dürfen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins verarbeitet und zur Verarbeitung ange nommen werden. Die Ortsbehorde des Wohnorts des Sammlers stellt die Erlaubnisscheine ans. Die Scheine sind von dem Verarbeiter der Ortsbekörde allwöchentlich zurückzugeben. 8 2. Wer mit Beginn des 1. November und des 1. Dezember 1916 mehr als o Zentner gesammelte Bucheckern in Gewahrsam hat, hat die vorhandene Menge dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens bis zum 6. November und 6. De zember 1916 zu erstatten. Lis Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Abs. 2 genannten Mengen. Mengen, die sich mit Beginn des 1. November oder 1 Dezember 1916 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach Empfang vom Empfänger anzuzeigen. 8 3. Der KriegSausfchuß oder die von ihm bezeichneten Stellen haben die nach 8 1 zu liefernden Bucheckern abzunehmen und einen angemessenen Preis für sie zu zahlen, dessen Höchstgrenze der Reichskanzler bestimmen kann. Der Preis schließt die Kosten der Lieferung bis zur nächsten Bahnstation des Verpflichteten ein. Der Lieferungspflichtige hat die Bucheckern bis zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu behaudelu. 8 4. Der LieferungSpsliütige hat dem KriegSausfchuß oder den von ihm bestimmten Stellen anzuzeigen, von welchem Zeitpunktab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Ab nahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Preis vom Ablauf der Frist an mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Für Verwahrung und pflegliche Behandlung nach Ablauf der Frist erhält der Lieferungs pflichtige eine Vergütung, die vom Reichskanzler festgesetzt wird. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminoerung auf den Kriegsausschuß über. Ter LiefcrungSpflichtige hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers den Zustand festzustellen, in dem sich die Bucheckern im Zeitpunkt des Gefahrübergangcs befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzu weisen. 8 5. Ist der Lieferungspflichtige mit dem vom KriegSausschuffe gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Für die Festsetzung ist maßgebend der Zustand der Bucheckern zur Zeit des Gefahrüberganges (8 4 Satz 4). Die höhere Verwaltungsbehörde darf die nach 8 3 festgesetzten Preisgrenzen nicht überschreiten. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebcrnahme- vreiseS zu liefern, der KriegSausschuß vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zählen. 8 6. Erfolgt die Ueberlafsung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Krieasausschuffes durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnmm ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 8 7. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Kür streitige Rest beträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwal tungsbehörde dem KriegSausschuffe zügelst. 8 8. Der Kriegsausschuß hat sur dir alsbaldige Verarbeitung der übernommenen Bucheckern zu sorgen. Er hat das gewonnene Oel nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugeben. Für die bei der Oelgewinnung anfallenden Oelkuchcn und Oclmehle sind die Vorschriften über Futtermittel maßgebend. Die Landeszentralbehörden können verlangen, daß auf je 100 Kilogramm ans ihre» Gebieten abgelirferter Buchecker» bis zu 4 Kilogramm Oel und bis zu 20 Kilogramm Oelkuchrn oder Oelmehl an sie oder die von ihnen bezeichneten Stellen geliefert werden. 89. Bucheckern dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmte» Behörden können Aus nahmen von dem Verbote zulassen, insbesondere bestimmen, ob und inwieweit das Ein treiben von Schweinen zugelassen werden kann. 8 10. Soweit die Eigentümer von Forsten oder die sonstigen ForstnutzungSberech- tigten nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die bei ihnen anfallenden Bucheckern zu sammel», kann die zuständige Behörde andere Personen zum Sammeln ermächtigen. Die zuständige Behörde setzt die näheren Bedingungen und den Umfang des Sammelns fest. Sie bestimmt ferner, inwieweit die Sammler Einrichtungen rum , Ansführnngs-Verordnnng zu der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 16. September 1916 über die Verfüttern«« von Hafer an Zugkühs nnd an Ziegenböcke (R.G.Bl. S. 1045). k. Die Ausführungsverordnung vom 11. September zu den Verordnungen des Bundes rats über Hafer aus der Ernte 1916 wird in folgender Weise ergänzt uns abgeändert: 1. Die Vorschriften in Punkt Hl Abs. 1 und 3 finden gemäß der nachstehend abgc- druckten Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes auch auf Zugkühc und Ziegenböcke entsprechende Anwendung. Die in Punkt H der Bekannntmachnng des Präsidenten des Kriegsernäbrungsamtes vorgesehene Genehmigung ist nur für die Böcke zu erteilen, die sich im Besitz von Mitgliedern der staatlich unterstützten Züchtervercini- gnngen und Bockstationeu befinden. 2. Die Bestimmung in Punkt Vlll Satz 2 erhält folgende Fassung: Dieses Bedürfnis ist für Böcke, die sich im Besitz von Mitgliedern der staatlich unterstützten Züchtervereinigungen und Vockstationen befinden und nicht bereits nach Punkt Ik der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom 15. September 1916 Hafer erhalten, während der Sprungzeit anzuerkennen, und es ist ihnen bis zum 31. De zember 1916 täglich eine Hafergabe von 0,25—0,5 kg znzuweisen. 3. Die Bestimmung in Punkt X über die Zuständigkeit gilt, auch für die Bekannt machung des Präsidenten des Kriegsernäbrungsamtes vom'15'September 1916. / Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Dresden, den 21. September 1916. 1639II0II Ministerium des Inner«. 4639 Bekanntmachung über die Berfütterung von Hafer an Zugkühe «nd an Ziegenböcke. Dom 15. September 1916. A'.lf Grund des 8 6 Abs. 2 b der Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines KriegsernährungSamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: I. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die in Ermangelung anderer Spann tiere ihre Kühe zur Feldarbeit verwenden müssen, dürfen in der Zeit bis 30. November 1916 einschließlich an ei» Gespann, das ist an höchstens zwei Kur Feldarbeit verwendete Kühe, mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Die Hafermenge, die verfüttert werden darf, wird auf 1 Zentner für die Kuh auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Kühe», die nicht während des ganzen Zeitraums gehalten werden oder für die die Verfütterungsgenehmigung nicht auf den ganzen Zeitraum er teilt wird, ermäßigt sich diese Menge um 1'/, Pfund für jeden fehlenden Tag. II. Unternehmer landwirtschaftlicher 'Betriebe, die Ziegenböcke halten, welche während der beginnende» Dcckperiode zur Zucht Verwendung finden, dürfen in der Zeit bis 31. Dezember 1916 einschließlich an diese Ziegenböcke mit Genehmigung der zuständigen Behörde Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Die Hafermenge, die verfüttert werben darf, wird auf 1 Zentner für den Ziegenbock auf den ganzen Zeitraum bestimmt. Bei Ziegenböcken, dke nicht während des ganzen Zeitraums gehalten werden oder für die die Verfütterungsgenehmigung nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich diese Menge um 1 Pfund für jeden fehlenden Tag. in. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne von I und ll anzusehen ist. Berlin, den 15. September 1916. Der Präsident des KriegSernährungsamts. von Batocki. , ' Mit Rücksicht auf die zunehmende Knappheit an Rottaufimpfstoffen werden die Tierärzte in Abänderung von Ziffer 4 der Verordnung vom 23. August 1916 (Nr 622 ll V, veranlaßt, ihren möglichst zu beschränkenden Bedarf an solchen Impfstoffe» nicht mehr bei der Notlaufimpfanstalt in Prenzlau, sondern auf kürzestem Wege unmittelbar beim Ministerium des Innern (Sandestierarzi) in DreSden-N. anzumelven. Dresden, den 25. September 1916. 692 UV Ministerium deS Innern. 4641 Aus- nnd Einfuhr von Milch nnd Vutter. Nach «ttordnnng des Königlichen Ministeriums des Innern ist für dis Woche vom Montag, den LS. September b,s mit Sonntag, den 1. Oktober laufenden Jahres die Riesaer G Tageblatt
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