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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-12-29
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191612293
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19161229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19161229
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1916
- Monat1916-12
- Tag1916-12-29
- Monat1916-12
- Jahr1916
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 29.12.1916
- Autor
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Riesaer G Tageblatt ra,«»I«t»E. N1«s» 391 Freitag, 29 Dezember 1916, abends 69. Fährst. r Lrc» ««- A«;»ig»r Medlatt m» Aiyeigeü. Amtsblatt für die KSn^gl. Amtshauptmannschaft Großenhain, das König!. Amtsgericht mW den Rat der Stadt Rieb, sowie den Gemeinderat Grvba. üiser Eck;kkW»n'-ea AettSerrrttgett im BczttqsWemweisu. Aus den neuen Vorsckristeu des Piiridesw.es und der ReickSbekleidungSstelle vom 23. Dezember 1916, dis im Stadtdanamrv- vffontiich anSlirov«. wird folgendes hervor- gehoben: l Schuhwaren sind vor, heute ab bezugöschenipflichtsg. Wer mit ihnen Gewerbe treibt, darf sie nur gegen einen von der zuständigen Be- kleidungSstello auSgefertigte» Bezugsschein an die Verörauckec zu Eigentum oder zur Be nutzung überlassen. Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, die ganz oder zum Teil aus Leder, Web-, Wirk- oder Strickwaren, Falz oder silznrtigen Stossen bestehen. Schuhmaren, die bisher bezugssckemfrcl waren, dürfen noch bis zum 31. Januar 1917 ohne Bezimsschein an die Verbraucher auSgehändigt werden, wenn sie ans Grund einer Bestellung des Verbrauchers bereits heute in Arbeit genommen sind. ll. Wer mit Web-, Wirk- und Strickwaren und daraus gefertigten Erzeugnissen Gewerbe treibt, darf diese Gegestände soweit sie nicht in der sogenannten «Freiliste" nm geführt sind nur gegen einen von der zuständigen Bekleidungsstelle ausgefertigten Be zugsschein an die Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung über?assen. Insbeson dere ist die leihweise Uebcrgo.be durch sogenannte Garderobeverleikaeschäfte be ugsschein- pflichtig. Ueberlassung zur Benutzung für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Tagen darf ohne Bezugsschein erfolgen. Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermietet hat (Wüscheverleihgeschäfre) darf die heute in seinem Besitz befindliche Wäsche auch weiter ohne Bezugsschein vermieten. Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbetreibenden zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen noch von ihm zu Eigentum oder zur Benutzung angenommen werden. Bezugsscheins auf Wäsche für diesen Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt werden. lil. Getragene Kleidnugs- und Wäschestücke «nd getragene Schuhwaren dürfen entgeltlich nur veräußert werden: 1) von den behördlich »»gelassenen Personen und Stellen, 2) von anderen Personen an die behördlich zugelassenen Personen und Stellen. Getragene KleidnngS- und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen nur die behördlich zügelassenen Personen und Stellen gewerbsmäßig erwerben. lieber die behördliche Zulassung ergeht besondere Bekanntmachung Gewerbetreibende, die mit getragenen Meidungs- und Wäschestücken nnd ge tragenen Schuhmaren Grostüandcl treiben, dürfen die heute in ihrem Besitze befindlichen getragenen Kleidungd- und Wäschestücke und Schuhwaren bis zum 31. Januar 1917 an gewerbsmäßige Kleinhändler entgeltlich veräußern. Gewerbetreibende, dis mit getragenen Kleidungd- und Wäschestücke» und ge tragenen Schuhwaren Kleinhandel treiben, dürfen die heute in ihrem Besitze befindlichen und die auf Grund des vorstehenden Absatzes von ihnen erworbenen getragenen Klei- dungS- und Wäschestücke und Schuhmaren bis zum 28. Februar 1917 nn Verbraucher entgeltlich veräußern. Die Veräußerung darf nur gegen Bezugsschein erfolgen; ausge nommen hiervon sind solche Stücke, die in nichtgctragenem Zustande der Bczugsschein- pflichr nicht unterl egen würden. iv. Es ist verboten, zu Zwecken des Wettbewerbes in Zeitungdauzsigen oder i andere», Beranntmachungen, Lis für einen grösseren Kreis von Personen bestimmt ! find, insb-Zondcre durch Bekanntmachungen im Schaufenster oder in andere» Ge- j schäftsräumen, in einer für dis Ocffentlichkcit erkennbaren Weise auf dis Lezugs- scheinfreib iit oder die Be.zugöscheinregelung kinznweisen. v. Die Gewerbetreibenden dürfe» den Preis für bezugsscheinpflichtige Waren erst ! nach Empfang des von dec zuständigen Bekleidungsstelle ausgesertigtcn Bezugsscheines > ganz oder teilweise fordern oder »»nehme». Vt. Die Gewerbetreibenden — also von jetzt ab auch die Verkäufer von Schuh waren — haben die empsangcuen Bszugsscheiue durch deutlichen Vermerk «»gültig zu i machen (Lochen und dergleichen», die ungültigen Scheine zn sammeln und am 1. jeden ! Monats an unsere BcklerdunqSstelle (Stadtbanamt) abzuliefern. Vll. Zuwiderhandlungen werden nach 8 20 der ÄundeSratSverordnung vom "23^ Dezember' ^^16 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 M. bestraft. Auch kann anf Grund von 8 15 der BundcZratSveror-mmg der Rat die betreffenden Betriebe schließen. Sti.es_q» den 27. Dezember 1916. Der S!at der Stadt Nicsa. I. Veftandsittiflmhmert durch Schneider, Abstempelung der Emkaufsbncher. Nach ber Bekanntmachung der Neicbsbcklcidnnqsstellc vom 8. Dezember dieses Jahres Haven Schneider, Schneiderinnen und W-rndcrrswerbetrciücnÄe (Hausierer, Marktrciseude und Klcinhandelsrctsende) die von ihnen zu führenden Einkanföbücher behördlich ab- stempcl« zu lassen. Vor der Abstempelung haben sie eine Bestandsaufnahme der sämtlichen in ihrem Besitze befindlichen bezugsscheinpflichtigen Vorräte an Web-, Wirk- und Striüwaren und der aus ihnen gefertigten Erzeugnisse vorzunehmrn. Hierbei sind die einzelnen Längen- und Stückzahlen unter genauer Zeichnung der Gegenstände und unter Hinzufügung des Namens oder der Firma des Lieferers cinzusetzcn. Die Bestandsaufnahme ist mit der Versicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sind, und mit Unterschrift, Wohnort oder Betriebsart und Datum zu versehen. Die Bestandsaufnahme ist sofort vorzunehmen. Die Niederschrift darüber ist bis zürn 3. Jan,rar 1917 in nnsercni Dtadtbanamte mit dem Einkaufsbuch zur Abstempelung vorzulegen und verbleibt in behördlichem Gewahrsam. Tie EinkaufSbüchcr find vor der Abstempelung mit fortlaufenden Mattzahlcn und mif dem ersten Blatt mit Namen, Firma und Wohnort oder Betriebsart des Schneiders, der Schneiderin oder des WarwergerverbetreibenVen zu versehen. Die Verkäufer dürfen dis vorgrschriebene Eintragung nur in vorschriftsmäßig . abgestempelte Einkanfsbücher vorxehme». i Zuwiderhandlungen und falsche Angaben werde» acmätz 8 20 der Bundesrats- Kartoffelversoramtst. .. Auf Grund -er Bekanntmachung des stellv. Reichskanzlers vom 1. dieses Monats über Kartoffeln wird im Anschluß an die Bekanntmachungen des Kommunalverbands vom 16. November und 14. Dezember 1916 mit Wirkung von» 1. Januar INI? ab für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Großenhain einschließlich der rev. Städte Großenham und Riesa folgendes bestimmt: 1) Die Verbranchsmenge für Kartoffel» wird vom 1. Januar bis 15. April 1917 lur Nichtkartosfelerzeuger, jedoch mit Ausnahme aller Schwerarbeiter, ans S Pfund WSchentttch festgesetzt. Die Gemeindebehörden haben deshalb auf die vom 1. Januar bis 15. April 1917 lautende» Abschnitte der Kartoffelkartcn statt 7 nur 5 Pfund abaeben zu lassen. Die mit der Kartoffelabgabe beauftragten Stellen sind mit entsprechender Weisung -u versehen. . „» Diejenigen Nichtkartoffelerzeuger, die die Kartoffeln sich auf Kartosfelbezngskarten selbst beschafft und eingekeuerl haben, dürfen für die Zeit vom 1. Januar bis 15. April 1917 ebenfalls nur 6 Psnud pro Kopf nnd Woche aus ihren Vorräten verbrauchen. Durch diese und die mittelst der Bekanntmachungen vom 16. November und 14. Dezem ber 1916 bereits vom 20. November bis 31. Dezember 1916 angsordnete Herabsetzung der VerbrauchSmcnge von 7 auf 5 Pfund müssen an den eingekellerten Vorräten insgesamt 48 Pfund Kartoffel» (21 Wochen je 2 Pfund» eiugespart werden, die vom LS April LSL7 ab für wettere 8 Wochen L Tage, also bis L 3. I u u i Ltt 1 V reichen m üsse n. Bei vorzeitigem Verbrauch ist unter keinen Umständen aus weitere Zuweisung von Kartoffeln zu rechne». - Die Königliche Amtshauptmannschaft wird durch Revision der Keller bez. Lagerungs statten sich davon überzeugen, ob der vorgeschriebene TageSoerbraucbssatz auch wirklich einge halten wird und in den Fällen, in denen ein Ueberverbrauch festzustellen ist, unnachsichtluh nnt Zwangsmaßnahmen vorgehen. An dem TageZverbranchLfatz für Schwerarbeiter i» Höbe von 10 Pfnnd pro Kopf »nd Woche wird nichts geändert, . - 2)Kartoffclcrzsrrger dürfen vom 1. Januar bis 28. Februar täglich 1 Pfund «nd vom 1. März bi» SO. Jnii r ii g k i ch 17, PfnnU ihrer Ernte für sich und sur jeden Angehörigen ihrer Wirtschaft verwenden. Durch die mit den Bekanntmachungen vom 16. November und 14. Dezember für die Zeit vorn 20. November bis 31. Dezember angeordnete Herabsetzung der Verbranchsmenge von 107, auf 8 Pfund und die vorstehend vom 1. Januar bis 28. Februar angeordnete Herabsetzung von 107, auf 7 Pfund wöchentlich müssen die Kartosfelerzeuger an den ihnen Lei der Revision durch die Kommission Ende Oktober bez. Anfang November dieses Jahres zum Verbrauch biS 13. Jnli 1v17 zugewieseneu Kartoffclmengen insgesamt 447. Pfnnd pro Kopf ihres Hanshalts ein sparen. Von diesen 447- Pfund dürfen die Kartoffel,- rrzeuaer weitere 77, Pfund für die Zeit vom 16. bis 20. Juli 1917 zurückbehalten, sodaß also 37 Pfund als eingespart verbleiben. Die Kartoffelerzengcr haben diese eingesparten Mengen zur Vorfügnug des Kommmralvsrbauds zu Halter», der wegen deren Abforde rung noch weitere Verfügung ergehen lassen wird. Die Königliche AmtShauptmannschüft wird sich auch bei den Kartosfelerzeugern durch Revision von der Einhaltung des Verbrauchssatzes überzeugen. 3) Ueberschreiinngen des festgesetzten täglichen Äerbrauchssatzes bez. vorzeitiges Auf zehren der Kartoffeln wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mk. bestraft. Im übrigen nimmt die Königliche AmtShauptmannschaft erneut Veranlassung, dar auf aufmerksam zu macken, daß es mit Rücksicht darauf, daß bei einem vorzeitigen Ver- brauch der Kartoffeln eine weitere Zuweisung unter keinen Umständen erfolgen kann, im Interesse eines jeden einzelnen Verbraucher selbst liegt, mit den Kartoffeln möglichst sparsam nmzrrgehsu und dieselben, wie bereits in den Bekanntmachungen vorn 1. und 16. No»ember 1916seitcn ; derAmtshauptmannschaftauf das Trittgendite angeraten worden ist, schonjetztdnrchaudcreKnollcngew'äckseLKohrrüden.StoPPelrüben,Möhren)znstrecken. Hier bei sind 2Psnnd Kohlrüben gleicht Pfund KaAosfeln zn rechnen. Es können demnach als Ersatz für die infolgeder Herabsetzung der VerbrauckSmeuge van 7 auf-aPfund ausgefallenen2Pfund Kartoffeln wöchentlich 4 Pfund Kohlrüben verwendet werden. Sofern solche nickt zur Verfügung stehen sollten, ist die Königliche AmcSllauptinaiinschnft bereit vermittelnd einzutrelen. , Grossenhain, am 27. Dezember 1916. 2103 ein. Der Kon'.mimalverband. Da» Riesa« Tageblau erscheint feie« Ta« abend» 7,7 Ubr nnt Ausnahme der Sonn- und Festtage. BezngSpreiS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träg« frei Hau» ob« bei Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstalten vierteljährlich 2,1b Mark, monatlich 70 Pf. Anzeige« für die Nummer de« Ausgabetages sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für das Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silben) 20 Pf., OrtLpreu» IS Ps.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent- sprechend höher. NachweisungS- und BermittelungSaebühr 20 Pf. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät Zahlung«- und Erfüllungsort: Nissa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Fall« (höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BeförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de» Bezugspreises Rotationsdruck und Verlag: L an g er L Winterlich, R ies a. Geschäftsstelle: Goethestraße 59. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Niesa; für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Ries» 4. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder znm Teil ans Lackleder bestehen. Znwiderhandlnngen gegen diese Bekanntmachung werden nach 8 20 Nr. 1 der Be kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom -P'"i191« bestraft. Auch kann nach 8 15 letzterer Bekanntmachung die 23. Dezember 1916 / zuständige Behörde die betreffenden Betriebe schließen. Schuhwaren, die bisher bezugssckeinfrci waren, aber durch diese Bekanntmachung bezugsscheinpflichtig werden, dürfcu noch bis zum 31. Januar 1917 ohne Bezugsschein an die Verbraucher ausgebändigt werben, wenn sic auf Grund einer Bestellung des Ver brauchers bereit« am 27. Dezember 1916 in Arbeit genommen waren. Großenhain, am 29. Dezember 1916. 2043ckl?ll. Der Gezirksverband der Königlichen AmtSlmnptmannschaft. AL? Mi Nack der Prüm«: macknng des Bunde-valS vom 23. Dezember 1916 (NeichSgrsetz- olal! Ac ... !.4L0> die g,n 27. Dezember 1916 in Kraft getreren ist, dürfen a» 87. Dezem ber sämtliche Schuhwarr:: — das sind solche, die «anz oosr znm Teil aus Leder, Web-, Wirr'- und Striüwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen — nur noch gegen AezngvsÄein an die Verbraucher veräußert werden. Der Antrag aus Ausfertigung eines Bezugsscheines für Schuhwaren ist auf den be kannten Vordrucken der Reichsbekleidungrsteke, unter Einhaltung des bisher für Web-, Wirk- und Strickrvareu vorgeschriedenen ss ssearS, bei den jeweils zuständigen AuSferti-- guugSsteüeu des Ve.-irts ciuziueicken. Im Uebrigen füllt die Regelung des Verkehrs mit Schuhwaren unter die Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 (NcichSgesetzblatt Seite 463). Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Luxns-Sckuhwaren können ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt werden, wenn der Antrag steller durch Vorlegung einer Abgabebeschcinigung einer der von der Reichsüekleidungs- ,teste zu bestimmenden Annahmestellen uachweist, daß er dieser ein von ihm getragenes «rbra-rchSsähigeZ Paar Sckuhe oder Stiefel, deren Unterboden ans Leder besteht, entgelt lich oder unentgeltlich überlassen hat. Aus einem derartigen Bezugsschein muffen die LuxuS-Schuhwaren nach dem Wort laut des nachstehenden Verzeichnisses angegeben sein. Wer mit Schuhmaren Gewerbe treibt, darf gegen einen derartigen Bezugsschein nur ein Paar der im nftchstchenden Ver zeichnis anfgeführten Luxusschuhwaren an. Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Paarzahl, für die derartige Bezugs scheine ausgestellt werden können, bestimmt die ReichsbekletdungSstelle. Verzeichnis der Lnxud-Tcknhwaren. 1. Schuhwaren, deren csckäfle ganz oder zum Teil aus feinfarbigem echten Ziegen leder (Chevreau) oder aus feinfarbigem Kalbleder oder Lackleder (nicht Lacktnch) jeder Art bestehen. Dazu gehören nicht Schufiwaren, die nur Lackleder-Vorderkappen haben, sowie Schuhwaren, - deren Schäfte ans braunem Ziegenleder (Chevreau) oder . braunem Kalbleocr, ohne Rücksicht auf die Farbentöue, bestehen. 2. Gcsellschafts- oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktnch), Seide, Atlas, Brokat oder Sammet. 3. Hausschuhe oder Pantoffeln mit Abs n von mehr als 8 em Höhe, deren Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, ackleder (nicht L-cktuch) oder Wildl«der (Sämischleder) bestehen.
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