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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-09
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809098
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180909
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180909
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-09
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 09.09.1918
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Riesaer H Tageblatt und Anzeiger Meblatt und A«)tigtr). genuarj Nr. SL AmLsbtcrtt Vostsch«kkon1»r «p,«, ««» Dtrokaff« Ries, Nr. LL für dl« Köniqk. AmtShauptmannschast GrokcnLaln, dar König!. Amtsgericht und dni Rat der Stadt Riesa, sowie den GemeindcrakGMa. 21» Montag, 9. Srptemver 1918, »venös. 71. Aatzrg. Do» riiiesaer Tageblatt erscheint jeden Tag abend» '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn- und Festtage. Bezugspreis, gegen Vorauszahlung, durch unser« Träger fre« Hau» od«r b«t Abholung am Schalter der Kaiser!. Postanstolten vierteljährlich 8 Mark, monatlich l Mark. Anzeigen flir di» Nummer de« Ausgabetage» sind bi» lO llbr vormittag« aufzugeben und im vorau« zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Pret» für die 48 mm breit« iSrundschrtst-Zeil» (7 Silben) 25 Pf., Ort-prei» 20 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent brechend höher. Nachweisung»- und VermittelungSaebühr 2V Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« «ingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkur» gerat. Zahlung», und Erfüllungsort: Riesa. Vierzehntögig» Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebe» der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungreinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung oe» Bezugspreises. Rotationsdruck und Verlag: 8 an g er t W< n t«rl ich. R l » s a sleschiistSftrlle: Aaetheftroße 59 Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil! Wilhelm Dittrich, Riesa. i, Bncheckernsammrnng. Zur Ausführung der nachstehend abaedruckten Verordnung des KriegSernährungS- amts über Bucheckern vom 30. Juli 1918 (R.G.Bl. S. 987) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes bestimmt: » I. Oeffentliche Abnahmestellen für Bucheckern werden von der ReichSfuttermitteskelle, Geschäftabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) in Berlin errichtet. II. Wer Bucheckern an eine öffentliche Bucheckernabnahmestelle abliefert, erhält 1. eine Vergütung von M. 1,65 für das l-s Bucheckern, 2. außerdem nach seiner Wahl ») entweder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunalverbande die Erlaubnis erteilt wird, eine gleichgroße Bucheckernmenae, wie er an die öffent liche Abnabmestelle abgeliefert hat, für seine Wirtschaft zu Oel schlagen zu . lassen «Schlagschein), v) oder eine Quittung, auf Grund deren ihm vom Kommunalverbande ein Be zugsschein über Speiseöl in Hübe von 6 des Gewichts der abgelieferten Buch eckernmenge erteilt wird (Oelbezugscheiu). Die Lieferung dieses Speiseöls er- folgt gegen Entgelt durch die vom Kommunalverbande zu bestimmende Oel- verteilunasftelle. unbrauchbare Bucheckern können zurückgewiesen werden. III. Die Sammler sind berechtigt, die Bucheckern auch an Aufkäufer der Abnahme stelle statt an diese selbst abznliefern. Für diesen Verkauf von Bucheckern im freien Ver kehr wird ein Höchstpreis von M. 1,50 für das Kz festgesetzt. IV. In den Staatsforstrevieren ist das Sammeln von Bucheckern nach Einvernahme mit der Revierverwaltung, deren Anordnungen unbedingt zu befolgen sind, allgemein gestattet/ Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sonstiger Forsten sind verpflichtet, das Buch, eckernsammeln in ihren Wäldern zn dulden. Auf Antrag des ForsteigentümerS oder sonstigen Forstnutzungsberechtigten bestimmt jedoch der Vorstand des zuständigen Kommunal verbandes, welche Bedingungen von den Vucheckernsammlern zu erfüllen und welche Forst teile von der Bucheckernsammlung etwa auszuschließen sind. Als Entschädigung erhalten die Forsteigentümer oder -nutzungsberechtigten 1. 1 Pfennig sür das ix der in ihren Wäldern gesammelten Bucheckern durch die Abnabmestelle ausgezahlt, 2. einen Bezugsschein zur entgeltlichen Lieferung von Speiseöl in Höhe von 1'/. des Gewichts dieser Bucheckernmenge durch den Kommunalverband ausgestellt; der Bezugsschein wird durch die OelverteitungSstelle beliefert. V. Die Bevölkerung aller Landesteile, in denen auf eine Bucheckernernte zu rechnen ist, wird dringend aufgefordert, Bucheckern aus eigene Hand zu sammmeln und abzuliefern oder sich unter den gleichen Bedingungen an den durch die Kriegsmirtschaftsstellen einzu- leitenden öffentlichen Bucheckernsammlungen zu beteiligen. Die Bucheckernernte bietet ein wirksames Mittel, um durch Oelgewinnung die Margarinefabrikation zu steigern, was im Interesse der Fettversorgung unbedingt geboten erscheint. 2025 VI-L v Ministerium des Innern. 4134 Verordnung über Bucheckern. Vom 30. Juli 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der DolkSernäh- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) . ruug vom August 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 823)""" verordnet: 8 1. Die Landeszentralbehördcn erlassen Vorschriften über das Sammeln von Bucheckern; sie errichten Abnahmestellen, an die die gesamten Bucheckern abgeliefert wer den können. 8 2. Die bei den Abnabmestellen abgelieferten Bucheckern sind dem KriegsauS- schuffe für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zur Verfügung zu stellen; dieser hat sie gegen Zahlung eines vom Staatssekretär des Kriegsernährungs- amts festzusetzenden Preises abzunehmen. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts erlaßt dre näheren Bestimmungen. Der Kricgsäusschuß hat den Landeszentralbehörden ferner auf Verlangen Speiseöl gegen Zahlung eines vom Staatssekretär des KriegsernährungsamteS festzusetzenden Preises in Hohe von sieben vom Hundert der Gewichtsmenge der abgelieferten Bucheckern zu liefern. 8 3. Wer Bucheckern an eine Abnabmestelle abliefert, erhält von dieser eine von den Landeszentralbehörden nach Gewicht festzusetzende Vergütung, deren Mindestbetrag der Staatssekretär des KriegsernährungsamteS bestimmen kann. Ferner erhält er die Genehmigung, Bucheckern bis zur Höhe der abgelieferten Menge selbst zu Oel schlagen zu lassen; dre Genehmigung erfolgt durch Ausstellung eines Schlagscheins. Die hierbei ge wonnenen Oelkuchen sind ihm zurückzuliefern. Anstatt des Schlagscheins ist der Ablieferer berechtigt, gegen entsprechende Kürzung der Vergütung Speiseöl zu einer von den LandeS- zentralbehorden festzusetzenden Menge zu verlangen. 8 4. Bei der Berechnung des den Landeszentralbehörden vom KriegsauSschuffe zu liefernden OeleS wird von der GewichtSmenge der abaelieferten Bucheckern eine Menge in Höbe derjenigen in Abzug gebracht, über die Schlagscheine ausgestellt sind. ,Die Landeszentralbehorden können das ihnen vom KriegSaussckusse gelieferte Oel, soweit sie es nicht gemäß 8 3 zuweisen, über die von der Reicksstelle für Speisefette fest- gesetzten Verteilungsmengen an Speisefett hinaus an die versorgungsberechtigte Bevölke rung ausgeden. 8 5. «Die Landeszentralbehörden setzen Preise für den Verkauf von Bucheckern im freien Verkehre fest, die unter den von den Abnabmestellen zu zahlenden Preisen bleiben müssen. Diele Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 8 6. Das gegen die Ablieferung von Bucheckern seitens der Abnahmestellen gelieferte Oel darf entgeltlich nur an die Sammler der abgelieferten Bucheckern, die Angehörigen ihrer Wirtschaft und die in ihrem Betriebe beschäftigten Arbeiter weitergegebeu werden. Las gleiche gilt für das gemäß 8 3 auf Schlagschcine hergestellte Oel und die dabei ge wonnenen Oelkucken. 8 7. Das Schlagen von Oel aus Bucheckern ist nur in den vom KriegsauSschuffe zugelassenen Oelmühlen und nur gegen Schlagschein gestattet; jede andere Verarbeitung von Bucheckern ist. wenn sie gewerbsmäßig erfolgt, verboten. 8 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer das von ihm gemäß 8 3 oder 8 6 empfangene Oel oder die empfangenen Oelkuchen entgeltlich an andere als die im 8 6 genannten Personen weitergibt; 2. wer Bucheckern auf andere Weise als in einer vom KriegsauSschuffe gemäß 8 7 zugelassenen Oelmühle oder ohne Schlagschein zu Oel schlägt oder schlagen läßt; S. wer Bucheckern gewerbsmäßig zu anderen Zwecken als zur Gewinnung von Oel verarbeitet; j 4. wer den von den LandeSzentralbehörden auf Grund des 8 1 erlassenen Vor schriften zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Lage der Verkündung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Verordnung über Bucheckern vom 4. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 890). j Berlin, den SO. Juli 1918. , Der Staatssekretär des KriegSeruährungSamts. vonWaldow. Einkauf von Flachs betr. ' Auf Vorschlag der KriegsAlachsbau-Gcsellschaft m. b. Berlin V 8«, Mark, grafenstrnke R«. sind vom Königlich Preußischen Kriegsministerium, Berlin, die nachge nannten Personen zu amtlichen Aufkäufern der vorhandenen Flachsbestände ernannt. Sämtlicher Flachs ist beschlagnahmt und darf nur an die nachbenannten Aufkäufer ab gegeben werden. Die Herren Guts- und Gemeindevorsteher werden ersucht, den Namen des Flachs- aufkaufers am zweckmäßigsten durch Aushang im Gemeinde-Aushangkasten schnellmöglichst bekannt zu machen und für weitere Bekanntgabe zu sorgen. Den Flachsanbauern des Jahres 1918 werden auf besonderen Antrag nach Abliefe rung ihres Flachses und Ausfüllung eines Lieferscheines Flachs-, Web- oder Seilerwaren zuruckgeliefert, worüber das Nähere von den Aufkäufern oder der Kriegsflachsbau-Gesell schaft zu erfahren ist. Ferner wird darauf hingewiesen, daß die Kriegsflachsbau-Gesell schaft sich veranlaßt sieht, im Frühjahr 1919 nur denjenigen Landwirten Leinsamen für Saatzwecke zu verabfolgen, die im Jahre 1918 entweder überhaupt keinen Flachs ange baut haben oder aber im Jahre 1919 eine wesentlich größere Fläche anbauen wollen oder eine entsprechende Menge selbstgeernteter Leinsaat vorher abgeliefert haben. Die Flachs- anbauer werden sich daher aus der eigenen Leinsamenerute eine genügend große Leinsamen menge für die nächjährige Aussaat zu sichern haben. FlachSaufkäufer im hiesigen Kreise find: Für Flachs aller Art: Georg Welz, Dresden-A. für die Firma: Aktien-Färderei Münchberg, Schnorrftraße 6, in Münchberg <Bav.)« Großenhain, am 4. September 1918. 1950 »vl. Der Kommunalverband. Nächsten Mittwoch, den 11. September 1918, abends 8 Uhr findet eine Pflicht» senerwehr-Uebung statt. Unentschuldigte oder ungerechtfertigtes Versäumen wird bestraft. Weida, am 6. September 1918. Der Gemeindevorstand. Freibank Leutewitz. Morgen Dienstag von vormittags 8 Uhr an gelangt das Fleisch eines Rindes, Pfund 1 Mark, gegen Fleischausweiskarten und Fleischmarken zum Verkauf. Der Gemeindevorstaud. Kriegsnachrichten. Die neuen Stellungen. WTB. meldet aus Berlin: Am 8. August erfolgte der englisch-französische Angriff gegen die Armee v. d. Marwitz, der zum Ein bruch zwischen Ancre und Avre führte, und in seiner Folge den Entschluß der deutschen Obersten Heereslei tung zu einer großzügigen Rückverlegung ihrer Linien veranlaßte. Am 8. September meldet der deutsche Hee resbericht, daß die deutschen Truppen überall in ihren neuen Stellungen stehen. Genau einen Monat haben Engländer und Franzosen also gebraucht, um das Ge lände in verlustrerchen Kämpfen gegen zähe Nachhuten müh sam und blutig wieder in ihren Besitz zu bringen, das die Deutschen Ende März in acht Tagen in unerhört raschem und erfolgreichem Borstoß durchmaßen. Wie der deutsche Heeresbericht am Tage des UeberraschungserfolgeS Haigs zwischen Ancre und Avre offen meldete „der Feind ist in unsere Stellungen eingebrochen" so meldete er am 8. September ebenso kurz, daß die Deutschen in neuen Stellungen stehen. Der Rückzug über dieses Ge lände, das noch die Spuren der Zerstörung von der deut schen Frontverlegung aus dem Jahre 1917 trägt, das die schauerliche Sommewüste birgt, im Osten von der ki lometertiefen Trichterzone vor der Siegfriedstellung be grenzt wird, während im Westen an der im Bewegungs krieg erstarrten Front Engländer und Franzosen sine neue Todeszone schufen, dieser Rückzug stellte bei den beschränk ten, h«er zur Verfügung stehenden Verbindungslinien un erhörte Anforderungen an Truppe und Führung. Plan mäßig reihte sich eine Frontverlegung an die andere. Wo dem Gegner örtliche Einbrüche in die von Tag zu Tag sich verschiebenden Linien gelangen, wurde ihre Wirkung durch Gegenangriffe oder großzügige operative Maßnah men stedS aufgehoben. Die nächtliche Ablösung vom Feinde gelang fast immer unbemerkt und ohne größere Opfer, als die Natur von Rückzugsgefechten bedingt. Der beste Beweis dafür sind die germgen Gefangenen- und Beutezahlen, welch« Engländer und Franzosen im spä teren Verlaufe der Kämpfe melden konnten. Kriegsma terial, Munition, Verpflegung, wie alles, was dem Feind« von Wert sein könnte, konnte rechtzeitig und in Ruhe zurückgeführt werden. Die Deutschen sind jetzt wie der an bewohnte Gegenden mit all ihren Hilssmit eln her an. Engländer und Franzosene mit ihren Hilfsvölkern liegen nach einem unerhört verlustreichen und anstrengen den Vormarsch in einer Zone des Todes und der Ver wüstung, die sie größtenteils selber geschaffen haben. Be wohnbare Dörfer und Städte gibt es hier längst nicht mehr, und was Engländer und Franzosen nach der deut schen Siegfriedbewegung im Jahre 1917 an Barackenla gern und sonstigen Unterkünftigen neu geschaffen haben, haben die Deutschen jetzt auf ihrem Rückzüge zerstört. Ebenso wurden alle Unterstände und Stollen gesprengt, alle Kunstbauten an Straßen und Bahnen vernichtet, all« Brunnen und Wasserwerke zerstört. Ungeschwächt an Kampfkraft und Selbstvertrauen sehen Führung und Truppe den noch bevorstehenden schweren Kämpfen ent gegen. Versenkt. Amtlich wird aus Berlin gemeldet: Im englischen Sperrgebiet wurden von unseren U-Booten 11000 B.-R.-T. versenkt. Die deutschen U-Boot-Verluste. W.T.B. meldet aus Berlin: Die britische Admiralität gibt bekannt, daß sie zur Führung des Wahrheitsbeweises für die Behauptung des englischen Premierministers, das 18V U-Boote vernichtet worden seien, 150 Namen von Gefallenen, Gefangenen und Internierten Kommandanten deutscher U-Boote veröffentliche. Zunächst sei fesigestellt, daß in der Liste keine Offiziere genannt sind, über deren Schicksal die Angehörigen nicht bereits Nachricht erhalten haben. Die Veröffentlichung ist natürlich dazu bestimmt, bei uns einen niederschmetternden Eindruck zu machen und uns zu verleiten, durch amtliche Berichtigung wertvolles militärisches Nachrichtenmaterial zu geben. Das deutsche Volk weiß zu genau, in wie schwerem Kampfe unsere tap feren U-BootSbesatzungen seit mehrmals vier Kriegsjahrcn stehen. Man wird unseren Verlust an U-Booten bedauern. Jedoch ist er für jeden Fachmann durch die wachsende Zu nahme der Gegenmahregeln und die größere Zahl der ll- Boote durchaus erklärlich. Das wir aber mehr U-Boote bauen als verlieren, ist von amtlicher Stelle wiederholt un zweideutig sestgestellt worden. Jede neue an den Feind kommende U Bootsbesatzung wird dem Gegner zeigen, daß ihr Wille, das Ziel zu erreichen ungebrochen ist. Den Eng- länder aber mag es beim Lesen der Liste kalt überlaufen, wenn er an die Älutopser denkt, die ihm ein Großkampftag an der Landfront kostet und sich vor Augen hält, was diese U-Bootsoffiziere und ihre braven Besatzungen an Opfern, Drangsal und Not über England gebracht haben. Der frühere deutsche Dampfer Kronprinzessin Cecilic torpediert. Amtlich wird aus Washington mitgeteilt: Der Transportdampfer Mountoeron, früher Kronprinzessin Ee- cilie, wurde am Donnerstag auf der Rückfahrt nach Amerika, 300 Meilen von der französischen Küste torpediert Das Schiff konnte den Hafen erreiche». Menschenleben gingen nicht verloren. Oesterreich!sch-ungarischer Generalstabsbericht. Amt lich wird aus Wien vom 7. September verlautbart: Ita lienischer Kriegsschauplatz: Auf der Hochfläche von Asiago wiesen unsere Truppen einen von Italienern und Franzose» nach starker Artillerievorbereitung durchgesührten Augrtff blutig ab. Der westlich des Monte Sifemol tu die erste Linie eingedrungene Feind wurde im Gegenstoß wieder hinaus geworfen. — Am Gol del Arso unter»«-»»« Stxn»-
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