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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.09.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-09-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191809278
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19180927
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19180927
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-09
- Tag1918-09-27
- Monat1918-09
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 27.09.1918
- Autor
- Links
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esorg- Weite e war schäft- >ch die rächte, lüsung It, bis tuschte Urlaub- chäfts nm«n( dsvev tt «e- > NS-- : noch wer- sespiv- e war »enden le ge- , diese > eine SL !N, de» Hän» neidig 't des leiden- e Sy» lück in Aus ceund» >t von l,r er» Lotte viss« r ei» lluqusb se be, schaden na di« intime »senkte a rüber 'n di« oerden Lodg« Einer »me«^ i»alifa» lanca^ .Eric* kk b» ntschet en an» 'S UjesaerGTagMatt Peftscheekkont», GssGkg *»»01. «trokaff» Nies» >lL t» der Kaiser!. Postanstaltrn viertelt da» Erscheinen an bestimmten Tagen und Plätzen wirb ni> oder die entsprechende Menge Weizenbrot oder Mehl. Fleischversorgnng beurlaubter MMtarpersonen. Neben den bereits früher kekanntaegebenen Fleischern, deren Namen auch auf der Rückseite der Militärnrlauber-Lebensmittelkarte anfaedrnckt sind, ist von jetzt ab auch der Fleischermeister Karl Kaiser in Seusslitz mit der Abgabe von Fleisch und Wurst für Militärurlauber beauftragt worden. Großenhain, am 20. September 1918. V57 b V. Königliche Nmtsbanvtmannschast. Butter- uud Quark-Verkauf. Kommunalverband bestimmt hiermit, datz am Montag, de« SV. September sA.A^rke jeder Butter- und Quarkverkauf auf Marken der Woche vom 30. v. bis 6. 10. 19l8 an Verbraucher zu unterbleiben hat. Trotzend aln, am 26. September »918. 1382 e lV. Der Kommunalverbnnd. 1 Psd. Einheitsbrot . 3 o) alle übrigen Personen 4 „ „ Autzerdem erhalten die nach e) in Frage kommenden über 6 Jahre alten Personen ») Bel Abgabe dltrch den Erzeuger an den Verbraucher ab Stall b) Beim Verkauf im Laden oder ab Wagen (Ladenpreis) «nd Anzeiger (Elbkblau Ml» ÄllMgers AmLsbccrtt für dke Kvnjql. AmtShanptmannschaft Mrosienbirkn. das KSniql. AmtSqericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemelnberat GrvVa. Preise für Mottereierzeugnisse. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1018 ab werden folgende Verkaufspreise festgesetzt: ktz. Vvttmttvk. Für die Stadt Großenhain und die Stadt Riesa nebst den als Vororte bestimmten Gemeinden Gröba mit Rittergut und Weida. 44 Pf. u» «ougr» tvuvrnprriv, 48 „ s. vuttLNinrlvIi ») Bei Abgabe durch den Erzeuger an den Verbraucher ab Stall 22 Pf. b) Beim Verkauf im Laden oder b) für Kinder im 2. bis zum erfüllten 6. Lebensjahre 3 LängSstreifen zu 4 Ab schnitten (L,8,0.v) über je IPfd. Brot, zusammen also Brotmarken über 12 Pfund., o) für alle übrigen Personen 1 ganze Karte mit 4 Querstreisen zu je 7 Abschnitten über zusammen IS Pfund EinheitSbrqt und 4 Mehlmarken über zusammen 300 «r Mehl. L) für brotzulageberechtigte Personen (Schwerarbeiter, jugendliche Personen vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 17. Lebensjahre, soweit sie die Schwerar beiterzulage nicht beziehen, Schwangere vom 5. Monat der Schwangerschaft an, stillende Mütter während der Stillzeit), denen wöchentlich 1 Pfund Zu lage gewährt wird, auf 4 Wochen 1 LängSstreifen zu 4 Abschnitten über je 1 Pfund EinbeitSbrot, zusammen also Brotmarken über 4 Pfund. Die weiteren Bezüge der Schwerstarbeiter werden durch die in Frage stehenden Be triebe geregelt. § 7 vorletzter und letzter Absatz. Die Zwiebackmarke« lauten über 78 gr Zwieback und werden in Karten zu je 32 Stück an die Gemeindebehörden geliefert. ES sind, da Zwieback in gleichen Mengen wie Mehl aus,»geben ist, für «ine« Markenadschnitt der Brotkarte über 1 Pfund Einheitsbrot 4 Zwiebackmarken über je 78 xr und für einen Markenabschnitt über 126 gr EinbeitSbrot 1 Zwiebackmarke über 78 gr auszugeben. 8 8. Die Reichsreisebrotmarken werden in Bogen zu je 10 Stück über je 50 er, also zu sammen 500 gr Einheitsbrot und in Abschnitten über je 500 er GinheitSbrot ausaeaeben. Sie sind nur im Wege des Umtauschs gegen KoinmnnalverbandSbrotmarken erhältlich. Für KommunalverbandSbrotmarken über je 1 Pfund EinbeitSbrot werden bis auf weiteres Reisebrotmarken über 46V irr und auf eine Reihe von 4 Psd. --- 2000 er EinbeitSbrot solche über 175V er zurückgegeben. Militürmannschafteu, die von der Heeresverwaltung mit Brot und Mehl versorgt werden, nehmen an der Brotversorgung nicht teil. Dagegen erhalten ») mit Verpflegung einschl. Brot Einquartierte, b) Brotgeldempfänger, in der Kaserne wohnende, auf Selbstbeköstigung angewiesene Mannschaften, ck) Wachtmannschaften für Kriegsgefangene Brotkarten über wöchentlich 4 Pfund --- 2000 er, auf 4 Wochen also Brotkarten über zusammen 16 Pfund EinbeitSbrot. Diejenigen Mannschaften, denen von der zuständigen militärischen Dienststelle be scheinigt wird, daß sie besonders anstrengenden Dienst verrichten, erkalten autzerdem eine Zulage von 1'/, Psd. Brot wöchentlich, sonach auf je 4 Wochen Brotmarken über zu sammen 6 Pfund. «) Kriegsgefangene Brotkarten über 4 Pfund — 2000 er und, sofern sie als Sckwerabeiter anzuerkennen sind, autzerdem noch eine Zulage von wöchentlich 1 Pfund, auf 4 Wochen, also Brotmarken über znfmumen LV Pfund Ein- bettsbrot. Militärurlauber erhalten Reichsreisebrotmarken nach den in 8 5 für Zivilpersonen bestimmten Sätzen. 8 26. Als Schwarzbrot (EinbeitSbrot) wird nur zugelassen Roggenbrot, das auf je 100 Gewichtsteile 7V GewichtSteile Roggcnmebl, 2V GewichtSteile Weizenmehl und 1V Gewichtsteile Kartoffclwalzmehl enthalten mutz. Einheitsbrot darf nur in Stücken ,n S, 4 «nd S Pfund gebacken werde«. Dieses Gewicht must bxi je 1V Stücken L4 Stunden nach der Entnahme aus dem Ofen im Durchschnitt vorhanden sein und ist auf dem Brote in geeigneter Form aufzubringen. Als Weizenbrot wird nur zugelassen Weizengebäck, das auf je 100 Gewichtsteile NV Gewichtsteile Weizenmehl und 1V Gewichtsteile Kartoffclwalzmehl enthalten muß. Die Herstellung von Weizenkleingebäck ist nicht gestattet. ES dürfen nur Weizenbrote zu 420 er hergestellt werden. Es dürfen höchstens verwendet werden »u 1 le Einheitsbrot 81V er Roggenmehl, 148 „ Weizenmehl, , 70 „ Kartoffelwalzmehl sind zu 1 kr Weizenbrot V86 er Weizenmehl 7V „ Kartoffclwalzmehl. 1VV Irr Mehl müsse« eine Ausbeute von 188 kg Brot ergeben. Zwieback darf wie bisher aus reinem Weizenmehl hergestellt werden. Einheits- und Weizenbrot darf erst 24 Stunde« nach dem Ausbacken verkauft werden. II. Der Höchstpreis für 1 Kg Schwarzbrot (EinbeitSbrot) wird mit Rücksicht auf das zur Streckung zu verwendende teuerere Kartoffelwalzmehl auf 47 Pfg. festgesetzt. An den übrigen in H 25 der Bekanntmachung des Kommunalverbands vom 5. August 1918 festgesetzten Preisen tritt eine Aenderun^r nicht ein. . Mit Rücksicht darauf, datz die Erhöhung der Brotration bereits mit dem 30. Sep tember 1918 in Kraft tritt, die über die bisherige Brot» und Mehlration bereits verteil ten Brotmarken für die laufende Brotscheinreihe aber bis zum 13. Oktober laufen, wird feiten» des Kommunalverbands vorgekehrt werden, datz den über V Jahre alten versor- gunaSberechtigten Personen für die Zeit vom SV. September biS IS. Oktober Brot- marke« über 200 er Brot «wöchentlich 1VV er) und eine Mehlmarke über 86 er Mehl, sowie weiter den jugendlichen Personen, die vom SO. September ab eine wöchentliche Zulage von 1 Pfund Brot statt bisher SOO er zu erhalten haben, auf die vorgenann te« beide« Woche« insgesamt Brotmarke« über 4VV er Einheitsbrot nachgeliefert werde«. IV. Diese Bekanntmachung tritt am 30. September ISIS in Kraft. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 34 der Bekanntmachung des Kommunalver bands vom 5. August 1918 - 891 b 1 — bestraft. Großenhain, am 25. September 1918. 1215 »I. Der Kommunalverband. 2L6. Freitag, 27. September 1918, abends. 71. Aalrrg. Da« Riesaer Tageblatt erschetM jede« Laa abends '/,7 Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Fe „tage. Bezu,«»rel», gegen Vorauszahlung, durch unsere Träger srel Hau« oder bei Aüholung am schauer der Kaiser!. Postanstaltrn vierteljährlich S.So Mark, monatlich 1.20 Mark. Anzeigen fiir di« Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag« aufzugcben und im vorau« zu bezahlen; «ine Gewähr fiir ' — " ' i bestimmten Tagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 48 mm breite Grundschrlft-Zeile (7 Gilben) SO Pf., OrtSprerS 25 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent sprechend' höher. Nachweisung«- und Lsrmittelung«gebiihr 20 Pf. Fest« Tarise. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« cingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerat. Zahlung«, und Erfüllungsort: Rlcsa. Vierzehntägige Unterhaltung«bellage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de« Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat ver Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise«. — - - - - - - ' - ' " - - - -- - " rantmortftch tgr Artbnr Zähnet. ny-rh. r,„ Dittrich. Rieia. v- Beim rverram »in Laven ooer i ab Wagen (Ladenpreis) 26 „ 24 , ' Bei Zubringling ins Hans darf ein Zuschlag von 8 Pf. für daS Liter «rboben werden. Für Bruchteile eines Liters dürfen die Preise nach oben auf den nächsten vollen Pfennig abgerundet werden. Die Höchstpreise unter und 8 gelten nicht für besonders gewonnene oder bearbeitete Kinder- und Krankenmilch. Für diese werden, sofern sich das Bedürfnis ergeben sollte, besondere Preise festgesetzt. v. vmtzisn. tos l die Erzeuger 3,80 M. i^s erhalten s örtlichen Sammelstellen von den Hauptsammelstellen 3,94 M. s Bedarfsstellen des Bezirks an die Hauptsammelstellen . 4,04 M. es zahlen s Verbraucher 4,24 M. v. n-L s die Erzeuger 0,80 M. i^s erhalten örtlichen Sammelftellen von den Hauptsammelstellen 0,94 M. »nbr-n / die Bedarfsstellcn des Bezirks an die Hauptsammelstellen 0,97 M. es zahlen j Verbraucher 1,04 M. L. MollemmsivvsiS. Für 1 Pfund Molkeneiweiß 1,25 M. KleinverkaufSpreiS. Die Abgabe von Molkcneiweiß hat in der gleiche»» Weise wie Quark gegen die Magermilchsperrkarten zu erfolgen. Vom 1. Oktober ab treten die Bekanntmachungen des Kommunalverbandes vom 22. Oktober 1917 sowie Punkt 6 und 7 der Bekanntmachung von» 1. November 1917, die Bekanntmachungen vom 14. Februar 1918 und die Bekanntmachung vom 14. Mai 1918 außer Kraft. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 85 der Verordnung vom 20. Juli 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 755 und 8 16 der Verordnung vom 3. November 1917, Reichsgesetzblatt Seite 1005 flgd. — bestraft. Großenhain, am 26. September 1918. 1382 b iv. Der Kommunalverband. Butter betreffend. Der Buchstabe L der Speisefettkarte, gültig für die Woche vom 30. September bis 6. Oktober 1918 darf in den Laudgemeinden des Bezirks mit einem Viertel Stückchen Butter beliefert werden. In diesen Gemeinden dürfen demnach die Selbsterzruger für sich und ihre butterversorgungsberechtigten Köpfe je 100 Gramm im eigenen Haushalt ver wenden. Alle übrige Butter ist restlos den Sammelstellen zuzuführen. In den Städten Großenhain, Riesa und Radeburg sowie den Landgemeinden Gröba, Gröditz, Bobersen, Weida, Merzdorf, Pochra und Röderau darf jedoch nur ei« Achtel Stückchen Butter in der obeuseuannten Woche an Versorgungsberechtigte abgegeben werden. Selbsterzeuger dürfen hiernach in diesen Gemeinden auch «ur ein Viertel Stück chen Butter iin eigenen Haushalt verwenden. Großenhain, am 25. September 1918. 12116IV. Der Kommunalverband. »ü MiM« m knimk MW diir. Das Königliche Kriegsernährungsamt in Berlin hat von Schluß dieses Monats ab die Streckung des Brotes mit Kartoffeln bez. Kartoffeltrockeuprodnkter» sowie die Er höhung der Brotgrundratio« auf 4 Pfund angeordnet. Es wird deshalb in Abänderung der Bekanntmachung des Kommunalverbands Großenhain vom 5. August 1918 bez. 29. August 1918 für den Bezirk der Königlichen AmtZbauptmannschaft Großenhain einschl. der rev. Städte Großenhain und Riesa mit Wirkung vom SO. dieses Monats ab bis auf weiteres folgendes bestimmt: , . Bon der Bekanntmachung des KommünalverbandS vom 5. August 1918 erhalten folgende Fassung: . 8 2- ES gelangen ») auf je 4 Woche« gültige Brotkarte« mit de« Aufdruck »Kommunalver band Grossenhain" l>) Neichsreisebrotmarke« in Abschnitten zu je 50 er und 500 er zur Ausgabe. Die Brotkarte unter ») enthält 4 Querftreifen zu je 7 Abschnitten. Bon diesen 7 Abschnitten lauten S auf je 1 Pfund Einheitsbrot oder 420 er Weizenbrot oder SOO er Mehl uud 4 auf je 128 er Einheitsbrot oder 108 er Weizenbrot oder 76 er Mehl. Die RetchSreifebrotmarkeu berechtigen »um Erwerbe von je 50 er Einheitsbrot oder 42 er Weizenbrot oder 30 er Mehl bez. von 500 zr Einheitsbrot oder 420 er Weizenbrot oder 300 er Mehl. 8 ö. Zum Bezug von Brotkarten sind alle Personen berechtigt, die sich im Gebiete des KommunalverbandsGroßenhain aufhatten, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Es erhalten ») Kinder ««ter 1 Jahr d) Kinder im 2. bis zum er füllte« 0. Lebensjahr o) alle übrigen Personen noch eine" wöchentliche Mehlznlage von 75 xr. Hiernach sind auf 4 Wochen auszugeben: *) für Kinder unter 1 Jahr 1 LängSstreifen m 4 Abschnitten (4, v, 0, v) über je 1 Psd. Einheitsbrot, zusammen also Brotmarken über 4 Pfd., -re»», gegen Vorauszahlung, durch unjer« Trager >rei Vaus oder v«» Abholung am Schalter .«tage« sind bi« lO Uhr - - - - - - » - >er Betrag ve Im Fälle gerät. Zahlung«- ««triebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der Beförderw>g«einrlchtungen — hat der Vezieyer kemen Anspruch auf Lteferuna oder Na< Rotati»n«dri'i* . Panner» Winterlich. Ni »la. -"«rnnt'-'ortssch »Nr Artb Für die übrigen Ortschaften des Bezirks. 42 Pf. ! für das 46 , ! Liter 20 Pf. ! für s das
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