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Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.12.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-12-13
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191812136
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19181213
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19181213
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1918
- Monat1918-12
- Tag1918-12-13
- Monat1918-12
- Jahr1918
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 13.12.1918
- Autor
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Riesaer G Tageblatt Freitag, 18. Dezember 1818, avcaos. 71. Jahr«. ««d Anfetger (LldeblM m»d Anzeiger). »mHPÜWckstr »g«Nch» Astsa. L F» LL Postsch««<mt»: Sckp,,, «»«, ««nnis Re. 20. «irakaff. NiesaNr. ÜL für die Amtshauptmannschaft Großenhain, das Amtsgericht und den Rat der Stadt Mesa, sowie den Geiüeinderat Grvba. .1- SM. Da» Riesaer Tageblatt nckchet«t jede« Da» abend» '/,? Uhr mit Ausnahme der Sonn, und Festtag«. Bezugspreis, gegen Barauszahlung, durch unser« Träger frei -au» ober hei Abholung am Pastschalter vierteljährlich ».SO Mark, monatlich 1.20 Mark. Auzetge» für die Nummer de» AuSgaoetags» sind bis 10 Uhr vormittag» aufzugeüen und im voraus zu bezahlen; «ine Gewähr für da» Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird nicht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-Zeile (7 Silber») 80 Pf„ OrtSpreiS 2S Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz rnt- sprechend höher. Nachweisung»- und VermittelunaSgeÜühr 20 Pf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klag« eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Kantor« gerät. Zahlung»- und Erfüllungsort: Riesa. Bierzehntägigr Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen de» Betriebes der Truckerei, der Lieferanten oder der BrförderungSeinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Langert Winterlich, Ri«fa- Geschäftsstelle: Garthefiratzc öS. verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa: für Anzeigenteil: Wilhelm Dittrlch, Riesa. II '< ! llll 1" > —* '"'7 I" 1" 1 I ' l verarbeit»«» vo« Kartaffel« zn Brenuereizwecken. Von dem Verbot der Verarbeitung von Kartoffeln zu Drennereizwecken werden die Menge» ausgenommen, di« bei der Verwendung von Rüben aller Art für Brennereizwecke mr Bereitung der hierzu erforderlichen Hefe nötig sind. Hierbei dürfen aber nur solche Kartoffeln verwendet werden, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet oder weniger als ein Zoll <2,72 om) grob sind. Alle Unternehmer, die Rüben in Brennereien verarbeiten, haben dies bei Beginn des Betriebes »nter Angabe dec Mengen von Rüben, die sie zu brennen beabsichtigen, dem für sie zuständigen Kommunalverband anzuzeiaen. 3397 vl, zlV Dresden, den 10. Dezember 1918. 5659 Arbeit-- und WirtschaftSminifieri«ni. LandeSlebcnSmittelamt. Mittler betreffend. Der Buchstabe v der Sveisefettkarte, gültig für die Woche vom 16.-22. Dezemher 1918, darf mit einem Viertel Stückchen Butter beliefert werden. Bezugsscheine für Butter so wie Speisefettmarken für Gastwirtschaften dürfen voll beliefert werden. Die Milchvieübesttzee dürfen auf den Kopf der von ihnen zu beköstigenden Personen 1VV Gramm verwenden, alle übrige Butter ist von ihnen an die zuständige örtliche Samwelstelle abzullefern. Zuwiderhandlungen werden nach Punkt 2 der Bekanntmachung vom 1. November 1917 bestraft. Im übrigen wird auf die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1918 — Margarine betreffend — hmgewiesen. Grohenhain, am 13. Dezember 1918. 1212 6 l V. Der Kommunalverband. Der Kommunalverband bringt in der Woche vom 16.—22. Dezember 1918 in den Städten Grohenhain, Riesa und Radeburg sowie den Landgemeinden Bobersen. Weida, Zeithain, Poppitz, Gröba, Röderau, Glaubitz, Nanndorf b. G. und Zschieschen anstelle von «2'/, Gramm Butter 7« Gramm Margarine zum Preise von —.32 Mk. zur Verteilung. Der KleinhandclshöchstpreiS für 1 Pfd. beträgt 2,24 Mk. Grohenhain, am 11. Dezember 1918. 1669 b IV. Der Kommunalverband. RrotversorßUW der Wanderer Setr. Zur Belebung der Unzuträqlichkciten. die sich in der Brotversorgnng der wandernden KandwerkSburscken und der sonstigen Personen, die ohne festen Wohnsitz vou Ort zu Ort ziehen, herausaestellt habe», wird auf Grund einer neueren allgemeinen Anordnung des Arbeit»- und Wirtschaftsministeriums zu Dresden für den Bezirk des Kommunal- verbands Großenhain einschl. der revidierten Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: 1. Die Ausgabe der Brotmarken an wandernde Handwerksburschen sowie an sonstige Personen, die ohne festen Wohnsitz von Ort zu Ort ziehen, darf nur dnrch die Gemeindebehörde erfolge». Die Zuteilung hat ausschlietzlich in Reisebrotmarken und jeweilig nnr ans eine« Tag, sowie weiter nach dem vom Direktorium der Reichsgetreidestelle festgesetzten Tagrs- kopfsatzes von z. Zt. »Ott gr zu erfolgen. Es dürfen demnach an eine Person täglich nur Reifebrotmarke« über S«v gr G Stück Marke« über je SV gr) auSgegcben werden. 2. Die Ausgabe darf nur erfolgen, wenn der Wanderer ») SlnSwetsvapier« vorlegt, aus denen seine Nichtsesthafttgkeit hervorgeht, sowie d) eine Bescheinigung des Gastwirtes oder Herbergsvaters der gleichen Ge- meinde mttbringt, das? er die vergangene Nacht bei ihm zugebracht hat. 3. Die unter Ziffer 2 b gedachte Bescheinigung ist von dem Gastwirt oder Herbergs vater nach einem dnrch die Gcmeindebebörden zugehende» bez. bei Verbrauch des Vorrates von dieser zu beziehenden Vordruck ausznstelle» nnd dem Wanderer mit dem Bedeuten auszuhändigen, sich zwecks Bezugs der Brotmarken mit- der Bescheinigung bei der Ge meindebehörde zu melden. 4. Die Gemeindebehörden haben über die verausgabten Reisebrotmarken ein be sonderes Verzeichnis zu führen. Hierüber ergeht besondere Verfügung. Die dem Wanderer abzunehmende Nöchtigunasbescheinignng — zu vgl. Ziffer 2b — ist von der Gemeindebehörde als Beleg zu dem über die Verausgabung der Marken zn führenden Verzeichnisse in Verwahrung zu nehmen. Eine Bescheinigung der BrotmarkenauShändigung ans Legitimationspapieren, wie sie seither vorgeschrieben war, erübrigt sich zwar nunmehr, sie kann aber immer noch beim Uebertritt der Wa«derer über die sächsische Grenze in Frage komme«. Es empfiehlt sich deshalb, daß die Gemeindebehörden, namentlich die an der Preussischen Grenze ge legenen, de» Vermerk über die Brotmarkenaushändigung in den LegitimationSpapieren anch wmterht« «och mit ««bringen. 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft. 6. Wanderer, die sich mehr Brotmarken verschaffen, als ihnen nach den Bestimmun gen der vorliegenden Bekanntmachung znstehen, werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50 Di. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Versuch ist strafbar. Ist die in Absatz 1 bezeichnete strafbare Handlung gewerbs- oder gewobnheitSmäßig begangen, so kann die Strafe auf Gefängnis bis zu 5 Jahren nnd Geldstrafe bis zu 100000 M. erhöht werden. Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte erkannt werden. Großenhain, am 9. Dezember 1918. 1621 o l Der Kommunalverband. verrensmittelverteilrmg. ,, ES kommen zur Verteilung vom Sonnabend, den 14. lanfcnde« Monats ab auf Abschnitt 47 der gelben Warenbezuaskarte 123 »r Kunsthonig. Die Entnahme hat bis spätestens de» 1V. laufenden Monats zu erfolgen. Der Preis beträgt VS Pf. für das Pfund. Die bei den Verkaufsstellen durch Mehrzuweisung verbleibenden Ueberschüsse an Kunsthonig find sorgfältig zu verwahren und zunächst zur Abgabe an Zuziehende (HeereS- entlaffeue) zu verwenden. Die Abschnitte 47 der gelben Warenbezugskarte Hl sind bis spätestens de« SS. laufende« MonatS an diejenige Unterverteilungsstelle, von welcher die Ware bezogen worden ist, euizureichen. -Die Unterverteilungsstelle hat die Abschnitte gesammelt bis spätestens den S4. Dezember 1V18 an di« AmtShauptmannschaft einzusenden. Großenhain, am 12. Dezember 1918. 1672 kni. Der Kommunalverband. Brot- «ud Mtywcrsorgimg im Erutcjahr 1918 LV detr. Nachdem die Reichskartoffelstelle in Berlin bez. das Landeslebensmittelamt zu Dresden angeordnet hat, daß vom 16. dieses Monats ab zur Herstellung von Backwaren Kartoffeln bez. Kartoffe1trocke«prodntte nicht mehr verwendet werden dürfen, wird für den Bezirk der AmtShauptmannschaft Großenhain einschl. der rev. Städte Großenhain na» Riesa mit Wirkung vom 16. Dezember 1918 ab folgendes bestimmt: 1. 8 2Y der Bekanntmachung des Kommunalverbands von, 5. August 1918 im Wortlaut der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1918 erhält folgende Fassung: Als Schwarzbrot (Einheitsbrot) wird nnr ,»gelassen, Roggenbrot, das auf je 100 Gewichtsteile 80 Gewichtsteile Roagenmehl und 20 „ Weizenmehl enthalten, mutz. EinbritSbrot darf nur in Stucken zu S, 4» 3 und v Pfund gebacken werden. Dieses Gewicbt mntz bei je 10 Stücken 24 Stunde» «ach der Entnahme auS dem Ofe« vorhanden sein nnd ist ans dem Brote in geeigneter Form auszubringen. Als Weizenbrot wird nur zugelaffen Werzengebäck, das 100 Gewichtsteile Weizen mehl enthalten muß. Die Herstellung von Weizenkleingebäck ist nicht gestattet. Es dürfen nur Weizen brote zu 420 gr hergettellt werden. ES dürfen höchstens verwendet werden zu 1 kg EinheitSbrot 580 er Roggenineyl und 145 „ Weizenmehl und zu 1 Ke Weizenbrot 725 gr Weizenmehl. 1VV kz Mehl müssen eiue Ausbeute von 138 Kg Brot ergebe«. Zwieback darf wie bisher ans reinem Weizenmehl bergestcllt werden. Einheits- nnd Weizenbrot darf erst S4 Stunde» nach dem Nnsbacke« verkauft werden. S. Der PreiS für L K-- Roggenbrot wird biS ans weiteres ans 4V Psg. festgesetzt. 8. Das nach den BeftandSanzeigen vom 13. Dezember 1V18 übrig bleibende Kartoffelwalzmebl ist seitens der Ääckercitnbaber zur Verfügung des Kommunal verbands zu halten. Wegen der späteren Abnahme desselben ergeht «och weitere Anordnung. 4. Zuwiderhandlungen werden qemätz 8 34 der Bekanntmachung des Kommvnal- verbands vom 5. August 1918 — 891 bl — bestraft. Großenhain, am 12. Dezember 1918. 1628ol Der Kommunalverband. Schlittcnvcrkaaf tetr. In Dresden stehen im Hofe der Gardereiter-Kaserne, beim Train-Depot TN und beim Art.-Depot, in Leipzig beim Train-Depot XlX und in Riesa beim Art.-Depot Per sonen- und Lastschlitten zum Verkauf, die nach Möglichkeit an diejenigen abgegeben werde« sollen, von denen Schlitten im Dezember 1916 für das Heer ansgehoben worden sind. Diesen Personen ist auf Antrag darüber von den Ortsbehörden eine Bcscheinigung anSzustellen, folgenden Inhalts: Herr in hat bei der Schlittenaushebung im Dezember 1916' ' ' Pe^sonen^^en an die Heeresverwaltung abgegeben. Es wird befürwortet, ihn beim Ver kaufe der Schlitten zu berücksichtigen. (Ort) am 1918. (Stempel) Unterschrift. Den Berechtigten wird anheimgegeben, diese Bescheinigung bei dem Kaufe d« Schlitten vorzulegen. Grohenhain, am 7. Dezember 1918. 2512»Dl.Die AmtShauptmannschaft. Die unterzeichneten Behörden machen die Inhaber von Betrieben, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder-, oder Lackierer-Arbeiten anSgeführt werden, erneut auf die am 1. Januar 1906 in Kraft getretenen Vorschriften, welche in Nr. 301 der Riesaer Tageblattes vom 29. Dezember 1917 abgedruckt ist, hiermit aufmerksam. Abdrücke der Bekanntmachung zur Aushändigung an die Arbeiter können von den Druckereien von Arthur Schönfeld in Dresden, Zinzendorfftraße Nr. 23 und Julius Pickenhahn in Glauchau sowie von der Verlagsbuchhandlung von C. G. Roßberg in Frankenberg i. Sa. bezöge« werden. Großenhain und Riesa, am 12. Dezember 1918. Die Amtskauvtmannschast. Der Stadtrat. F. Christmarkt. Der Christmarkt in Riesa findet in diesem Jahre vom 15. bis mit 24. Dezember auf dem Albertplatze statt. Nach 8 34 der Marktordnung ist auf dem Christmärkte das Feilhalten von Waren, mit Ausnahme der Christbänme, nur Riesaer Einwohnern gestattet. „Die Verkanfsstände sind an de» Wochen- wie an den Sonntagen um 7 Uhr abends z« schließen. . Von jedem, .der auf dem Christmärkte feilhält, wird Stättegeld nach dem in der Anlage k der Marktordnung enthaltenen Tarife erhoben. Im übrigen sind die Bestimmungen der Marktordnung vom 29. März 1912 pr beachten. — Der Rat der Stadt Rieka, am 13. Dezember 1918. Kn. Borklaffe uns FortbilsuagSkursus an Ser MSScheadürgerschnle j» Riesa. Knaben, die Ostern 1919 nach erfülltem 3. Schuljahre zum Zwecke der BorberetKma auf Sen Besuch der Realschule in die „VorberritungSklaffe" eintreten sollen, können unter Beibringung des letzten Schulzeugnisses und Vorlegung des Impfscheines bis spätestens 1. Fevr. 1V1V an allen Schultagen, jedoch nur vormittags (am besten von 8—9 Uhr) in der Karolaschnle angemeldet werden. Ebenso könne» Mädchen, die aus anderen Schulen in eine Abteilung der hiesigen Bürgerschule übertreten, sowie Mädchen, die nach Vollendung der achtjährigen Schulzeit den nForlvtldunüSkursnS für zunge Mädchen" besuchen sollen, an allen Schultagen in der Karolafchule bis spätestens 1. Februar ISIS, jedoch nur vormittags (am besten von 8—9 Uhr) angemeldet werden. Mündliche und schriftliche Auskunft wird gern erteilt; baldige Anmeldungen sind erwünscht. Riesa, den 12. Dezember 1918. I. V.: Oberlehrer JrmsLer. Markenausgabe in Gröba. Sonnabend, den 14. Dezember 1018, nachmittags 6—7 Uhr, werden in den bekannten Markenausgabestellen die Alerschkontrollkarten sowie die Warenbezugskartea lll aus gegeben. Die Fleischkontrollkarten find bis spätestens Dienstag, den 17. Dezember 1911 zwecks Kundenllstenanmeldung bei einem Fleischer abzugeben. Gröba, (rlbe, am 12. Dezember 1918, Der Gemeindevorstand. Hotzavgahe i« Gröba. Zur Abgabe an die Haushaltungen.unseres Ortes steht wiederum ein großer Pofte« gutes Brennholz zur Verfügung. Diejenigen Haushaltungen, die von dem Angebot Ge- brauch mache» wollen, werden gebeten sich im Gemeindeamt, Zimmer Nr. 11, vormittags von 8—1 Ulw zu melden. Gröba, Elbe, am 12. Dezember 1918. Der Gemei«deporstg«d. ,
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