Delete Search...
Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-06-26
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666408611-191906261
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666408611-19190626
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666408611-19190626
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungRiesaer Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1919
- Monat1919-06
- Tag1919-06-26
- Monat1919-06
- Jahr1919
- Titel
- Riesaer Tageblatt und Anzeiger : 26.06.1919
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Do»»erst«z, 2«. Juni ISIS, «bends 144. 7, nMnMsk abargeben werden. Die Abgabe vo, denen Bezug durch dies« ist verboten. .7 Zur Vs "" «rrd Apljl»t-»p MetlM m» Au-eiger). -E-xL-sr--- AmLsStcrtt fjk dk Lmt»h«ivtm«nnsch<lst Vroinilain. da» Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat GrSka. 7S. Jahr«. . Sorten Fleisch, ausgenommen Leber 1.40 - Knochen . 0.20 „ , , §0. Die Kommunalverbände,können die Preise unter 8 8 uud 8 0 anderweit keftsetzen, s§iern. sie nachweisen, datz, die Preise infolge besonderer örtlicher VerhÄtuiffe nicht aus» nd sie zu niedrigerer Festsetzung . . Die Kommunalverbände können ferner einen Preis für Suppenfleisch (Merdeknochen' M baran baftenden Fleisch) sestsetz«,. Sonstige Preisfestsetzungen sind nicht zulässig. - Die Preisfestsetzungen sind nach Gehör der örtlichen PreiSprüfungSstellen vorzu- . ° n Genehmigung der Kreisbauptmannschaften. 'in 8 S festgesetzten und die von den Kommunalvrrbänden aus Grund von erUrordntmg* Höchstpreise im Sinne de« HöchstpretSgesetze«. -^Ll»N5.^Lwwunaloer'bSnde haben im übrigen den Verbrauch und den Kleinhandel -.--.-.. cdesi-isch zst regeln, sie haben insbesondere sür einen «edarfSauSgleich innerhalb des Vezirkrs zu sorgen. Mehrere Kommunalverbände können die Regelung gemeinschaftlich treff«». Die Kreisbauptmannschaften können, insbesondere zur Aufrechterhaltung bestehen« ngsbeziehnngen, eine gemeinschaftliche Regelung anordnrn oder selbst vor-' Kontur« grrüt Zahlung«. und »rMuNg«ort:Ri«sa. Bierzrhntägige ant,rhaltung«beilag« „GrzShlrr an^«r «lbe». — Im Falle Höhe«» Gewalt — °d«r sonst grrir^ B»uaav^ v,triebe« der Lruckerei, der Lieferanten oder der BeförderunaSeinrichtunaen - Hatter Bezieher keinen Anspruch auf Lleferuna oder Nachli.ferung d«'Z«"»»» »der °uf «otationrdru»und Verlag: Langer» Winterlich, Riesa. «elchösiGste»«: «oechestrasie S». Verantwortlich siir Redaktion: Arthur Hähnel, Riesa; für Anzeigenteil. Wilhelm Dlttrich,Riesa. Verkebr mit Pferdefleisch und Ersatzwurst. . Ueber de» Verkehr mit Pferdefleisch und Ersatzwurst ist.-die unter-s- abgednickte Verordnung des ReichSernäbrnngSminlfter« vom 22. Mai ISIS — R.-G.»Bl. S. 4S7 — erlassen worden. Mit Zustimmung der Ministerien der Finanzen und für Militärwesen wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt: Zu 8 1 der Verordnung. — „ 8 1. Di? Kommunalverbände können sich zur Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben der Mitwirkung sämtlicher oder einzelner der vom Wirtschaft-Ministerium — Landesfleischstelle — nach 8 3 der Bekanntmachung vom 16 Juli 1018 (Nr. 167 der Eächs. Staatszeitnng) zum Ankonf von Schlachtvkerden, »um Betriebe des Rohschlachter« aewerbeS und znm Handel mit Pferdefleisch zugelassenen Personen ihres Bezirks oder von Vereinigungen dieser Versauen als ihrer Beauftragten bedienen. Weitere Zulassungen finden nicht statt. Reicht die Zabl der im Bezirke »ngelaffenen Personen zur Durchführung der Schlachtungen der dort anfallenden Pferde nicht aus, so können die KreiSbauvtmann- schalten auf Antrag der Kommunalverbände nnch Gehör der nach Satz 1 zur Mitwirkung herangezogenen Rotzschlächter auch noch andere Personen als Beauftragte der Kommunal« verbände zulasseN. .... 8 2. Den Beauftragten der Kommunalverbände stellen die Kreisbauptmannschaften Ausweiskgrten in blauer Farbe nach nachstehendem Muster aus. Die Beauftragten haben die AnSweiskarte bei Anssiibning ihres Auftrages bei sich zu führen und auf Ver langen denen, mit welchen sie Geschäfte abschlletzen, sowie den zuständigen Polizei- und UeberwnchungSbeamten vorzuweisen. Die AnSweiskarte gilt für alle Kommunalverbände. . .. Der Auftrag kann von den Kommunalverbände» an Bedingungen geknüpft und jederzeit widerrufen werden; er ist zu widerrufen, wenn der Beauftragte den Vorschriften dieser Bekanntmachung und den Anordnungen des KommunalverbondeS znwiderbandelt oder sich sonst in Erfüllung seiner Aufgaben unzuverlässig zeigt. Im Falle des Wider rufes ist die AuSweiSkarte van dem Kommunalverbände einzuzieben. Die Kommunalverbände haben die Namen ihrer Beauftragten nach Erteilung der Ausweiskarte und ebenso den Widerruf des Auftrages öffentlich bekanntzumachen. 8 3. Die für die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzte habe»» 1. bei der Besicktianng des lebenden Pferdes kestzustellen, ob das zur Schlachtung an gemeldete Tier tatsächlich nur noch Schlachtwert besitzt, und die Schlachtung von Pferden, die noch Nutzwert haben, zu »erbieten; 2. das Ergebnis der Untersuchung sowohl vor als nach der Schlachtung in das vom Rotzschlächter vorzulegende Schlacktbucb einzütragen — die Vorschriften des 8 47 derAuS- sübrungSbestimmnngen 4 zum MeichSgesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 und des 8 7 der Sächsischen Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1V03, bleiben nnbernbrt —; 3. das Schlachtgewicht der Pferde in jedem Schlachtfalle durch Wiegen festzustellen und das Ergebnis.ebenfalls im Schlachtbuch zu vermerken. Die Anweisung des Ministe- riums des Innern. Landesfleischstelle, vvm 12. Mai 1917 an die Fleischbeschauer über die Feststellung des Schlachtgewichtes bausgeschlachteter Tiere findet sinngemiihe An wendung. Die Tierärzte haben für die ihnen durch vorstehende Bestimmungen übertragene Arbeit Anspruch auf eine Sondervergütung von 2 Mk. je Pferd, die derjenige zu zahlen verpflichtet ist, auf dessen Rechnung die Schlachtung stattstndet oder, falls der Tierarzt die Vornahme der Schlachtung verbietet, stattfinden sollte. 8 4. Die von der Militärverwaltung mit Rohschlächtern abgeschloffenen Pferde- lieferungsvrrträge gelten als mit dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Vertrags» schlächter seine gewerbliche Niederlassung hat, abgeschloffen, «S sei deNn, dah der Kommunal« verband es ablehnt, in den Vertrag einzutreten. In diesem Falle gilt der Vertrag als aufgehoben. Zu 88 2 und 3 der Verordnung. . 8 5- Schlachtpserde dürfen nur entweder nach Lebend- oder nach Schlachtgewicht gehan ¬ delt werde». Für den Ankauf von Schlachtpferde»» einschliesslich der Fohlen, den Handel mit Pferdefleisch im groben nnd kleinen werden folgende Preise festgesetzt: 4. für Tchlachtpferder 1. beim Handel nach Lebendgewicht für je 80 Kg: I. bei gutgenährten Pferde»» 80.—' M. II. „ mittelgenährten , 65.— „ NI. „ geringgenährten » 5b.— , Die Preise gelten ab Stall des Verkäufers; 2. beim Handel nach Schlachtgewicht für je 50 1«: l. bei gutgenährten Pferder» 130.— M. - N. , mittelgenährten „ 120.— „ IN. „ geringgenährten 105.— „ das Pferd mit Geschirr abgeholt werden, so mindert sich der Kaufpreis um SO Mk. für das Pferd. v. beim Verkauf von Pferdefleisch im Grossbandel und an Wiederverkäufer (einschliesslich Speisewirtschaften) für je SV I-xr l. bei Fleisch von gutgenährten Pferden i. 135.— M. N. » , „ mittelgenährten „ 125.— „ V. beim Verranf"von^VfÄefleisch"an Verbraucher für je D,S ir»; Lendenbratsle sch und Leber Wurst, die unter Verwendung von Pferdefleisch berge- „ stellt ist (einschlietzlich Mischwurst)' . . . . . . . Fett Muskelfleisch (ausgenommen Lendenbratfleisch) ohne Knochen Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber 2.10 Mk. 2.10 . 3.- ; ISO , 8 9. Das WirtschaftSministerinm - Landesfleischstelle - kann den Kommunalver« bänden die Lieferung von Scklachtvferden und Pferdefleisch an bestimmte BedarfSgebiete vorschreiben und den Bezug von Schlachtpferden und Pferdefleisch von auSwnrtS sowie die Zahl der Pferdeschlachtungen für ihren eigenen Bedarf beschranken. 8 10. Die Ausfuhr von Pferdefleisch nach Ort«» ausserhalb wachsens bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes des Versandortes. Die GiiterabfertlgnngSstellen der StaatSeisenbähn nehmen Pferdefleisch zur Beförderung autzerhalb Sachsens nur am wenn auf dem Frachtbrief die NttSftthrerlnnbniS .vom Kommunalverband unter Beidruck des behördlichen Stempels bescheinigt ist. Nachträgliche Verfügungen bedürfen gleichfalls der Genehmigung des KommunalverbandeS. » Für die Ausfuhr von Pferden bewendet es bei den bereits vost den stellvertr. General« kommandos verfliaten Beschränkung«». Innerhalb des Freistaates Sachsen dürfen die Kommunalverbände den Ankauf und die Ausfuhr von Schlawtpferden aus ihrem Bezirk durch andere Kommunalverbände keinerlei Beschränkungen unterwerfen, soweit dies nicht zur Erfüllung einer ihnen nach 8 9 auf« erlegte,» Pflichtlieferung notwendig wird. _ . .. 8 11. Die Vorschriften in 8 18 des NeichSgesetzeS, betreffend die Schlachtvieh« und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, bleiben unberührt. Darnach darf in Gast-, Schank- und Speisewkrtschaften Pferdefleisch nur abgegeben werden, soweit ibnen eine besondere Ge- nehmigung hierzu erteilt worden ist. In den Geschäftsräumen solcher Betriebe mutz an einer in die Auge» fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, datz Pferdefleisch znm Vertrieb oder zur Verwendung kommt. Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räume» feilhalten oder verkaufe»», in welchen Fleisch von andere» Tieren seilgehalten oder verkauft wird. - .... . 8 12. Ueber den An- und Verkauf von Schlachtpserde,» ist ein Scblutzschem nach voraeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung auSzustcNen. Die eine Ausfertigung erhält der Verkäufer, die andere behält der Beauftragte des KommunalverbandeS, der sie aufzubewahren bat. , Bein, Verkaufs von Pferdefleisch im Großhandel hat der Verkäufer einen Schlussschein mit genauer Angabe des Gewichtes und des Preises auszustellen und dem Käufer zu übergeben. 8 13. Jede mit dem Ankauf von Schlachtpferden und mit dem Verkauf von Pferde fleisch beauftragte Person bat ein Schlachtbuch und ein Nachweisbuch, nach vorgeschrtebenem Muster zu führen. Militärschlachtpferde sind von den übrigen Pferden getrennt nach zuweisen. Die Einsicht in die Buchführung ist den zuständigen UeverwachnngSbeamten jeder» zeit zu gestatten. Die Kommunalverbände haben dem Wirtschaftsministerium — Landes- fleischstelle — nach näherer Anweisung regelmätzig über das angefallene und verkaufte Pferdefleisch Anzeiae zu erstatten. Zu 8 4 der Verordnung. 8 14. Soweit sich die Kommunalverbände zur Herstellung von Pferdefleischwurst anderer als der vom Ministerium bisher zugelaffenen Rotzschlächter bedienen wollen, be darf es der Genehmigung der KreiShauptmannschaft. In Betrieben, in denen Pferdefleisch verarbeitet wird, dürfen keine Wurst- und Fleischwaren aus sonstigem Fleisch hergestellt werden. Zn 8 8 der Verordnung. 8 15. Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die Herstellung von Wurst a„S Fleisch, das nicht der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauches und den Hm,del mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 — R.-G.-BI- S. 949 — unterliegt, mit oder ohsie Verwendung von Pferdefleisch der Genehmigung der Ersatzmittelstelle bedarf. Soll Wurst, die von einer antzersächsischen Ersatzmittelstelle genehmigt worden ist, in Sachsen verkauft werden, so ist die Einfuhr dem Koistmunalverband, in dessen Bezirk der Verkauf erfolgen soll, zuvor anzuzeigen und der Nachweis der erteilten. Genehmigung unter Angabe des genehmigten Preises und der bezogenen Menge zu erbringen. Die von dem Kommunalverband gemäss 8 8 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 1919 bestimmten Verkaufsstellen sind der Ersatzmittelftelle Dresden anzuzeigen. Zu 8 6 der Verordnung. tz 16. Die Kommunalverbände können Schlachtpferde und Pferdefleisch, die entgegn» dieser Bekanntmachung veriintzert find, sowie Fleisch- und Wurstwaren, die entgegen dieser Bekanntmachung hergestellt sind, zu ihren Gunsten ohne Zahlung einer Entschädigung für verfallen erklären. Zu 8 7 der Verordnung. 8 17. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung mit Ausnahme des 8 3, Ziffer 1 gelten auch für Esel, Maulesel und Maultiere, die z,;r Schlachtung bestimmt sind, und für das Fleisch dieser Tiere, sie tonnen auch auf Hunde von den Kommunalverbände» ganz oder teilweise ausgedehnt werden. Soweit nicht das ordentliche Rechtsmittelverfahren Platz zu greifen hat, ist gegen Verfügungen des KommunalverbandeS im Rahmen dieser Bekanntmachung Be schwerde an die Kreishauptmannschast, gegen Verfügungen und Entscheidungen der Kreis- Hauptmannschaft ist Beschwerde an das WirtschaftSministerinm — Landesfleischstelle — zulässig, das endgültig entscheidet. l m Z"? Wirtschaftsministeriun», Landesfleischstelle, kann Ausnahme» von den Vorschriften dieser Bekanntmachung bewilligen. Zu 8 9 der Verordnung. , ra » 20 Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung, jowie den auf Grund der- selben erlassenen Vorschriften der Kommunalverbände und OrtSbehörden zuwiderbandelt, wird nach Massgabe des 8 9 der Verordnung vom 22. Mcfl 1919 bestraft? ... „Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die lA die strafbare Handlung bezieht ohne Unterschied, ob sie dem Ttzter gehören oder nichts soweit sie nicht gemäss 8 16 für verfallen erklärt worden sind. Zu 8 10 der Verordnung. ss21. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1919 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verliert die Bekanntmachung über den Verkehr mit Schlacht- A'den und Pferdefleisch vom 19. Juli 1918- Nr. 167 der Sächs. Staatszettuna- Ihre Gültigkeit. Die auf Grund dieser Bekanntmachung erteilten Ausweiskarten und NebeMarttn^v«den^ungül^gnUnd ^stid von den Kommunalverbänden einzuzieben. »rrtfch'aftS.vNulsterlum. LanbeSlebenSmtttelamt. 694g Freistaat Sachsen. ! AnölveiAkarte > für den Beauftragten des KommunalverbandeS Herrn , Frön Strasse 1- zum Einkauf von Schlachtpferden 2. zur Schlachtung hon Pferden S- »uni Handel mit Pferdefleisch. (Akk) (DokuvL) H „„ Bo».«»-,-un, «»must 1v17'R«ichEsetzSl7'S7'823'wird verordnet: 8 1. Der Ankauf von Pferden zur Schlachtuna. der Betrieb des Nk dsrrdrfleisch fst ,„,r den Kommunalverbände» gestattet. Zur ^bla4t»Ma b«timmtePserde dürfen nur an Kommunalverbände abargebea werden. Die Kommunalverbände könne» sich zur Durchführung der Vorschriften im Abs. ii kömmlich oder zu hoch erscheinen. Im letzteren Falle find sie zu ni verpflichtet. mit dem Die Preisfestsetzungen i...- nehmen und unterliegen der Genehmigung der 8 7. Di« in 8 8 festgesetzten und die § 6 anderweit Zu 8 3^der^Verordnung. mit Pferdefleisch Bezirkes ior derVersorgungSderiehnngen, nehmen. - darf nur an Minderbemittelte oder an Spciseanftalten zur Verpflegung Minderbemittelter, welche al« solche vom Kommunalverband besonder« anerkannt sind, von Pferdefleifch an andere Gastwirtschaft»betriebe und ichersellüng einer gleichmäßigen Verteilung sind Knndenlisten auzulegen oder ?«-!.ame Kontrollmatznahmen zu treffe^ «nd für «tnzetverbrancher des-u- zeln, sie haben tnSbefonder» für «inen Bedarf«au«gleich innerhalb des Mehrere Kommunalverbände können die Regelung gemeinfchaftlich
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview