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Der sächsische Erzähler : 08.02.1902
- Erscheinungsdatum
- 1902-02-08
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-190202088
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19020208
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19020208
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1902
- Monat1902-02
- Tag1902-02-08
- Monat1902-02
- Jahr1902
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 08.02.1902
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17. ' Sonnabend, den 8. Februar. 11*02. Der sächsische Frzähker, Bezirksanzeiger für Bischofswerda, Stolpe« a«d Umgegend. ,'und Bestellungen werde» bet alle» Postanstaltrn de« deutsch« Md«, '«va» Reicher, für Bischofswerda und Umgegend bet unseren früh i Amtsblatt der «gl. AmtShmptmimschift, der «gl. Schnlias-ettiim n. des «gl. Himptzollamter W Baotzni, sowie des «gl. Amtsgerichts und des Stodttal-es M Mschossmerda. Dirsr Zeitschrist erscheint »Schrntltch drei Mal,^ »««««». und «asnaben»», lostet einschließlich der Emmabend» erscheinende» .ZUle» NttMche» Batla,virrteljlihrlich Marl 1 bv Ps. Nummer der ZrttungSpreiSliftr 0S70. Auserate, welche tu diesem Blatt« dir weiteste »erbrrittmg Md«, werd« b» Montag, Mittwoch und Freitag früh » Uhr angmommm und kostet die viergespaltrne CorpuSzrUe 10 Pf-, unter »Eingesandt* 2V Pf. Geringster Jnseratenbetrag 2V Pf. — Lmzrlne Nummer 10 Ps. Fernfprechststt« »d. Reiche», für Bischofswerda und Umgegend bei unseren ZrttungSboten, sowie in der Exped. d. Bl. angenommen. EechonmofSmfgt««»» Johrgan«. Rachaichnng -er Mange, Gewichte, Waage« «uv Metzwerkzenge. Nach der in Nr. 3 der »Bautzener Nachrichten" von diesem Jahre abgedruckten Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschaft Bautzen vom 23. Dezember vor. Jahres hat im Jahre 1902 in den Orten des hiesigen Verwaltungsbezirkes die Nachaichung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge zu den unter O ersichtlichen Zeiten stattzufinden Diese Nachaichung ist dem Königlichen Aichamte zu Bautzen übertragen, von welchem sich ein Beamter zu den angegebenen Zeiten an den betreffenden Orten aufhalten wird. Für dieselbe ist als Stempelzeichen, durch das die Nachaichung der geprüften und richtig befundenen Maaße, Gewichte u. s. w. beglaubigt wird, ein 6 gewählt worden. . . Jeder Gewerbetreibende, welcher Maaße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehre benutzt, hat dieselben in der Zeit, in der die Nachaichung in dem betreffenden Orte erfolgt und in dem Lokale, in dem sie vorgen ommen wird, dem Aichungsbeamten in reinlichem Zustande zur Prüfung vorzulegen. Unreinliche Gegenstände ist der Beamte befugt zurückzuweisen. Hierbei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dost diese Verpflichtung auch denjenigen Landwirtheu obliegt, welche Maaße, Gewichte und Waagen rc. im öffentlichen Verkehre, d. h. bei dem Verkaufe ihrer Erzeugnisse oder von Maaren irgendwelcher Art verwenden. Zur Nachaichung derjenigen Waagen und Maaße, welche an ihrem Gebrauchsorte befestigt sind, wird sich der Aichungsbeamte an Ort und Stelle begeben. Die Besitzer solcher Aichgegenstände haben dieselben aber vorher dem Aichungsbeamten anzumelden. Werden Maaße, Gewichte, Waagen oder Meßwerkzeuge, welche das Nachaichungszeichen nicht tragen, nach Beendigung des Nachaichungsgeschäftes in der betreffenden Gemeinde bei einem Gewerbetreibenden oder Landwirthe vorgefunden, ohne daß er den Nachweis der später ausgeführten Neuaichung zu erbringen vermag, so ist dessen Bestrafung nach § 369, Nr. 2 des Strafgesetzbuchs und außerdem die Neuaichung oder nach Umständen die Beschlag nahme und Einziehung der ungeaichten, nicht gestempelten oder unrichtigen Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge zu veranlassen. Indem dies zur Kenntniß der Betheiligten gebracht wird, werden die Gemeindebehörden (der Herr Bürgermeister zu Schirgiswalde und die Herren Gemeindevorstände) auf Grund der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 8. April 1893 (Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 101) aufgefordert, das Nachaichungsgeschäft thunlichst zu fördern, insbesondere aber Folgendes auszuführen: 1) In jeder Ortschaft hat die Gemeindebehörde die Tage und Stunde», an welchen die Nachaichung vorgenommen wird, eine Woche vor ihrem Beginn in vorschriftsmäßiger Weise zur Kenntnist deS betheiliaten Publikums zu bringen. Hierbei sind die Gewerbetreibenden und Landwirthe, welche Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehre benutzen, auf die ihnen aus ver ausgezogenen Verordnung er wachsenden Verpflichtungen, sowie auf die Nachthelle^MMerffam zu machen, denen sie sich aussetzen, wenn sie es unterlassen, ihre Aichgegenstände in der vorgeschriebenen Weise zur Nachaichung vorzulegen. 2) Die Gemeindebehörde hat für ihren Bezirk uach dem untencrsichtlichen Schema ein Verzeichnis derjenigen Gewerbetreibenden und Landwirthe aufzustellen, welche Aichgegenstände im öffentlichen Verkehre benutzen. In dasselbe sind in Gemäßheit von 8 87 der revidirten Landgemeindeordnung auch diejenigen in einem selbstständigen Gutsbezirke wohnenden Personen mit aufzunehmen, welche Aichgegenstände im öffentlichen Verkehre benutzen. Das Verzeichniß ist nach etwa nöthiger Berichtigung und Vervoll ständigung dem Aichungsbeamten bei seinem Eintreffen, vorzulegen. 3) Jede Gemeinde hat für die Tage, an welchen die Nachaichung erfolgt, ein geeignetes, genügend großes, lichthelles, nicht gleichzeitig von dritten, bei der letzteren nicht betheiligten Personen benutztes und in der kälteren Jahreszeit geheiztes Local bereit zu halten, in welchem der Aichmeister ungestört seinen amtlichen Obliegenheiten nachgehen kann. In großen, namentlich lang ausgedehnten Ortschaften können zur größeren Bequemlichkeit des Publikums nach und nach auch mehrere Locale gestellt werden. In Orten, bei denen die Nachaichung nur einen Tag in Anspruch nimmt, hat der Wechsel des Locales zu unterbleiben. Locale in Schankwirthschaften, in denen sich Gäste aufhalten, sowie Scheunen, Schuppen, Spritzenhäuser und Kegelschübe sind ungeeignet. 4) Das Local ist zur Ablegung und Aufstellung der benöthigten Instrumente mit mehreren Tischen und Stühlen auszustatten und mit einer Gelegenheit zum Waschen zu versehen. 5) Während des Nachaichungsgeschäfts hat der Gemeindevorstand oder der Gemeindeälteste oder ein mit den einschlagenden Verhältnissen genau bekanntes Mitglied des Gemeinderathes (in Schirgiswalde ein Mitglied des Stadtrathes) zugegen zu sein, auch ist dem Aichmeister während seiner Dienst stunden der Ortsdiener und in größeren Orten eine Schreibkundige Person, sowie zur Fortschaffung der Aichgeräthe in den nächsten Ort ein Arbeiter zur Verfügung zu stellen. 6) Die Gemeindebehörden haben einige Zeit und spätestens S Monate nach Beendigung deS Nachaichungsgeschäfts bei Gewerbetreibenden, die zur Nachaichung nicht erschienen find, festzuftellen und eintretenden Falles der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen, ob dieselben Maaße, Gewichte, Waagen und Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehre verwenden, die das Nachaichungszeichen nicht tragen, hinsichtlich deren aber auch nicht der Nachweis der später ausgeführten Neuaichung erbracht werden kann. Bautzen, am 29. Januar 1902. Königliche Amtshauptmannschaft. 53 I. V.: »i». EraS, Regierungsassessor. Vg. Schema für das vorstehend unter Punkt S erwähnte Verzeichniß. Lfde. Nr. Zu- und Vornamen der Gewerbetreibenden und Landwirthe. Beruf oder Gewerbe. Wohnung und Cat-Nr. Bemerkungen. Orte, Tage und Stunden der Rachaichnng. 1. Sohland an der Spree mit 3 Gutsbezirken 2. Schirgiswalde mit Gutsbezirk 3. Wilthen mit Gutsbezirk 4. Postwitz . . den 13., 14 , 15, 17., 18., 19. und 20. Februar, . . - 21., 22., 24. und 2b. Februar, und den 27. Februar Vorm. - 27. Februar Nachm. von 3 bis 6, den 28. Februar, den 1. März und den 3. März Bonn, von 9 bis 1, . - 3. März Nachm. von 4 bis 6, den 4. März, und den 5. März Bonn, von 8 bis 11, 5. Seidau 6. Nadelwitz mit Gutsbezirk . 7. Auritz . . 8. Rabitz S. Darantitz 10. Rieschen 11. Blösa . . - 5. . Nachm, den 6., 7. und 8. März, . . - 10. - Bonn, von 8 bis S, . . - 10. - Bonn, von 10 bis 1, . . - 10. - Nachm. von 3 biS S, . - 11. - Bonn, von 8 bis 9, - 11. - Bonn, von 10 bis 11, - . - 11- » Nachm. von >/,2 bi« S,
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