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Der sächsische Erzähler : 12.01.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-01-12
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191101122
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19110112
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19110112
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-12
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 12.01.1911
- Autor
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2 Z.3 r « Z.Z Lärh. worden ist, das 6. DaS Geflügck in den verseuchten Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind festzulegen. . . 7. Dje Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Neber- ziehen mit Kal' " ' Lüttountz, Onätitz III.^Für da- GheriW itlicht Wiederkäuer und Sc, ihauptmanufchaft Hautzch erteilt. Vorschriften. dl- unbedingte nutz genaue Zuwiderhandlungen"g«gen vorskhende Anordnungen werden, sowttt nicht nach anderen grfetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt Geldstrafe b,S zu IbO Mark oder mit Hast geahndet. Bautzen, am 1V. Januar 1911. «ameM^ 1 jöste» durch stemde AKderkäuer ....... , , - Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten s den betrett» werden. Alle Personen, die sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, find verpflichtet, sich selb idung»st»cke zu rei " " - - ... , 7 S. Dem Bautzen, Wie V«S Kgl. Amtsgerichts und des StadtrateS zu Bischofswerda. Atttstmch« «r. 2L FllwftttWsechgtaster SutzrWM«. Telegr^ldr.: Amtsblatt. LiDD-dWe, gehören die Eemeiudebezirke bez EÜtObezlrke Radibor, Drohna, Camina, Merka, Dahlowitz, Kronsörstchen, Lubachau und Cölln mit Talgrnschenke. ebiet Bornitz mit Neubornitz wird bis auf weitere- folgend«» au geordnet: chweine unterliegen der Stallsperre, dürfen sonach die Ställe nicht verlassen. Ausnahmen werden nur von chr und die AuSstihr von Klaukuvieh nach und aus dem Sperrgebiete, da- Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn ist verboten, unbefugten Personen und Hausierern, sowie solchen, welche behufs Ausübung ihre- Gewerbe- in Ställen zu verkehren pflegen "ern, sowie der« Bediensteten, Viehschnrldern usw. —, ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht gestattet. bei Notschlachtnugen, ist die Genehmigung der OrtSpolizribehörde rinzuholen. DaS Betreten des verseuchten Schweine ist mnmr aller» UmstLudew^zu verhindern^ > Personen und von den Tier« . . , . . . , .... ,, . . , , , >st, ihr Schuhwerk und ihre >en und zu entseuchen, wenn sie da- Gehöft verlassen. rsitzer des verfluchten Gehöfte-, sowie seinen Dienstboten und Hausgenossen ist da» Betteten seuchenfreier Stallungen in anderen / . / - / . - .. ^ . welch« «tt der Wartung ade« de» Melken der Lier« betraut find, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für Vrtrete» seucheufreie» Eehöfte, sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlich- sächsische Zrzähler, ll-evllltt für Bischofswerda, Stolpen und Umgegend Amtsblatt 2 ä äDtt «achstcheudntz vom lkönigltchen Ministerium de» Innern untrrm 18. Juni und 30. Juli 1901 zur Verhüttrug der Einschleppung w WWW- aus Sachsen in di« angrenzenden Länder getroffen« Bestimmung« werden hiermit in Erinnerung gebracht. Die An-ucht der Rebe« in d« Haodel-gärtner««, sowie jeglich« Verfluch von Reb«, Rebteilm, Nebenblättern (auch al» Verpackungsmaterial), ßllndrebm, (Mmichttu Wempfähtta und Wrinstützen au» dem Königreich Sachs« ist verbot«. ... ; . 2. Der Versand von Weintraube» — ohne Blätter — wird durch vorstehende» Verbot nicht berührt. Die Versendung und Einführung bewurzckter Reb« oder sogenannt« Blindreb« au» Gegend«, in dm« die Reblau» gesund« Word« ist, «tseuchen. ptbe von roher, nicht abgrkochter Milch au» den verseucht« Gehöften ist verboten. nger au» den verflucht« Ställen ist innerhalb de» Seuchengehöftes auf Haufen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bi» zum Abläufe vou 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchungen der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Düng« ans da» Feld gefahren werden. ,, 10. Im Beobachtungsgebiete gelegen« EflwMelmolkrreien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochen abgeben. D« Abkochung ist «ine viertelstündige Erhitzung auf 90 Grad gleich zu «acht«. Die zum Milchversande in die Molkereien oder zum Rückvrrsand von Magermilch, Buttermilch öder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung au» der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 11. Nachdem der Bezirkstierarzt.das Erlöschen der Seuche festgrstellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuchen, daß tzo^Kvrper und der Schwanz, sowie dte Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die Summ, sodann mit warmer, S°/.iaer Sodaiüsung gewafchm werden. - . IV. Für da» Veobachtung-gediet — siehe II — gelten über die einschlagenden Vorschriften der Instruktion zum Reichs- , virhsmcheugefltz hinaus folgende Bestimmungen: - 1. Verllate« ist: » die Abhaltung von Viehmärkten außer für Pferde; d. der Auftrieb von Klaueiynkh au» dem Beobachtun-Sgebiete auf Biehmärkte; o. die Ausfuhr von Wiederkäuern und Schwein« ohne schriftliche ortspolizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlacht vieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtungrn und' auf Grund ein« tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, au» der hervorgeht, daß da» gesamte Klaumvirh de» Gehöfte» vom Tierarzte untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauen fluche befunden Word« ist. Die tierärztlich« Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der auSgeführttn ... Tiere hat bi, n« 3 Tag« zu erfolg« und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 2. Für im Beobachtungsgebiete gelegen« Sammelmolkereirn gelt« die vorstehend unter Hl. Ziffer 10 auf, ' V. Aw Au»er«ste «wer baldigen «mei tzfü-uAg der au-gebrochene« Seuche wtrl Ettchattnug erstehender Besttwmnngeu «»Wartet. kark oder mit Hast geahndet.
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