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Der sächsische Erzähler : 18.01.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-01-18
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735715891-191101188
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735715891-19110118
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735715891-19110118
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- vorlagebedingter Textverlust
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer sächsische Erzähler
- Jahr1911
- Monat1911-01
- Tag1911-01-18
- Monat1911-01
- Jahr1911
- Titel
- Der sächsische Erzähler : 18.01.1911
- Autor
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-.-K Ä» der Pel, («ich« Ball»« ^Hilde ha» Nnstrstebaot „U. 3" gesunken. Depeschen.) 1V11 7^".< M -Ä Vlertelstündige Erhitzung aufSOGrad gleich zu erachten. ilchvnsande in die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch. Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind . , Tiere des Seuchenstalles in der Weise zu entseuchen, daß j, sowie die Beine und -laue« von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere die werd«,. „ . t — siehe II — gelten über die einschlagendrn Vorschriften der Instruktion zum Reichs» :. Viehseuchengesetz hinaus folgend« Bestimmungen: MEiv 47 «d» Er b« «vlgmbmLM. «blick her drei wWEch« 's n Vorschriften. unbedingte und genaue eine höhere Strafe verwirkt te'Ä» rage ' Hasen ist MKchaMit da» HMemtt«»oder de« Meire« der Vere betraut find, ist, solange die Seuche indem Gehöfte nicht für klärt worden ist. do- Betreten senchenfrrier GehSft», fowte der Besuch von rauzmupke« oder «mdere« SffeuUicheu Kestrich- 6. Da» Geflügel in de« perstnchttn Gehöften ist einzusperren; die Hunde sind festzulegen. 7» Die Plätze vpr den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen der verseüchstn Gehöfte sind mehrmals täglich durch Ueber- _^^,tKalkmilchW^tseuchen. - uc'' 8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Mich an» den verstuchten Gehöften ist verboten. „ st. Der Dimger au» den verseuchten Ställen ist innerhalb deS GeuchengehöfteS auf Haufe« zu schichten und. mit nichtverseuchten Stoffen bleckt, bis zum Ablaufe von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchungen der Stallungen und der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf Haan der Dünger auf das Frld gkfahren werden. . < HO. 3m Beobachtungsgebiete gelegene Gammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur nach Abkochen abgeben, si, LerlWwchung M.tW.MMstüichi^ Erhitzung E stv-'Grad gleich z« «achte«. ° .MiWhWt-e.i» die Molkereien oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten GefShe sind V« ihrer Entsemung Ms der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. - - H> RaHe«^ der VezirkStierarzt daS Erlöschtn der Seuche festgestellt hat, sind die Tiere des Seuchenstalles' in der Weise zu entseuchen, daß .hsr Körper uud der Schwanz ' " .... sAapen. sodann mit warmer, 3*/.«« Sodalösung gewaschen « IV Für da» BeobachstmgDgevlet L-.I. «arbatm, ift^^ ». die Abhaltung von Diehmärktro außer für Pfeiche; k. der Auftrieb von Klaueuvieh auS dem Beobachtungsgebiete auf BiehmLrfte; o. di« Ausfuhr von Wicherkäuern und Schweinen ohne schriftliche ortspolizeiliche Erlaubnis. Diese darf nur für Schlacht vieh zum Zwecke alsbaldiger Abschlachtungen und aus Grund ein« tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, aus der hervorgeht, daß da» gesamte Klaueuvieh de» Gehöftes vom Tierarzte untersucht und unverdächtig der Maul- und Klauen seuche befunden worden ist. Die tierärztlich« Bescheinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung der ausgeführten Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichenfalls polizeilich zu überwachen. 2. Für in» Beobachtungsgebiete gelegen« Sammelmolkerelen gelt«« die vorstehend uni« III. Ziffer 10 aufgesührten V. Am JMierrsse einer baldiaan Uuteidrückuua der »»»gebräche««» Gauche wird die « WlrrhalltMA ÄEftlWMtmgrrr ErtpaRtEt Zuwidnhandlungen gegm vorstehende Anordnungm rverden, soweit nicht «ach anderen gesetzlichen Vorschriften eii Geldstrafe bi» zu 130 Mark oder mit Hast geahndet. B a utz « N , am 16. Januar lstll. , ' .r kompilierte Anzeigen tag, vorher. Die viergehmltene Lor. puszell« 1L dir ReklMnrzeUe S0 <». ««ckigstrr Ans» «tenbümg«»^. Aür Rü-kerstattuug «wrrlmrgt «Mg» saudt« Manuskripte übernehm« wir keine Gewtthr. Die Reifezeugnisse berechtigen zum einjährig-fteiwilligen MUitSr- dienst. S. LrhrlingSastteUnng. Nähere Auskunft erteilt die Direktion. WMSWSSWSMSWSSSWSSSSSSSSSVSSSSSSSSSSSSSS» bahnherbindungrn wieder hergestellt find mit Aus- «ahme der Linien Segovia-Avila, deren Strecke noch immer durch Schnee- und Dammrutschungen ckiiterbrochen ist. Der au» Pari» kommende Süd- exprrß liegt immer noch in Avilo fest. * Di« Frage einer Intervention Spanien» in Portugal soll nach der Rückkehr de» Ministerpräsi denten «anales,» im nächsten Ministerrat erör tert werde«. (Siehe Letzte Depeschen.) — . - . . . . -- - . StSdtWk Hazdrlsschiilr za BlUltze«. ! H-tzere SstteAmmtz. Aufnahmen von iS Jahren an KÜNftmdseckPigHrr Aahrgam-. Telegr^Adr.: Amtsblatt. eben MKtwoch: Belletristische«ett«se;>den Freitag: Der sSchfische LlMdBiriz «t Sonntag: AlblftrierteS GmuttA-StlAtt. / befmche« sich die Leiche« der beide« Jnsafien. (Siehe Sonderartikel.) Die Bergarbeiter de» Bezirk» Lüttich bchchlos. st« die Fortsetzung de» A«»ft«de», da tiuige Bergwerkshefitze, die Ammhma d« Bedingungen prrweigerst«. Di« Ei«igu«g»v«rha«dl«p,ea dauer» fort. ' ««» Spanst« wird gemeldet, daß dst Eise«. auch bei al« Postaustältm. stummer der ZeitumMst« VS87. «Lkch der MeschAwstelk «Lend» 8 Uhr. Nachdem unter -em Schweinebestaude de» Nobaugutap PO» VstNitz i« Tatzlawitz Gat.-Rr. » der Autzbruch -er Maul« uud Mawenstuch« amtllch festgestellt worden ist, wird folgendes angeordnet: ''' - » Datzlowttz ist Gstarrgabiat. - , c ll. Zum V«*tmchNmgB,«bt-l» gehören die Gemaiudab-rstr- bez. G«t»bazstke Großdubrau, Klemdubrau. Jeschütz, / Niedergurig, Rimschütz ünd Malfitz: ' M. Für da» GP«uAaststt Dahlowitz wird bi» auf wettere» fügendes avgeorduetr 1. Schptlich« Wtederkäuer und Schweiüe nnttrliegen der Stallsperre, dürst« sonach die Ställe nicht verlassen. Ausnahmen werden nur von igliche« AmtShauptmannschast Bautzen erteilt. - st.: Me Dtzstchr und dst AuSftchr von Klaueuvieh nach und an» dem Sperrgebiete, das Durchtreiben von Klauenvieh durch ihn ist verboten, z . A Fstm-en unbefugte» Personen uud HauArern, sowie solche«, welche behufs Ausübung ihre» Gewerbe» in Ställen zu verkehren Pflegen UMtkich Pnhhändlern «nd Fleischern, sowie dere« Bediensteten, Bsthfchneidern usw. —. ist der Zutritt zu den verseuchten Gehöften nicht gestattet. Mh^ hringkMm,Fällm, z. B. bei Notschlmhtungen, ist . die Genehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. DaS Betreten deS verseuchst» U distch stetM) WedeEuer und Schweine ist stÄtzr «K«, HtzWftistGeO zu verhindern. er sächWe Frzähker, ka-eblatt M Bischofswerda, Stolpen und Umgegend. Amtsblatt V der Kgl. rwNSHauptmmmschaft, der Kgl. Schulinspektion Md des Kgl. Hauptzollamtes M BauW, sowie M W. Amtsgerichts und des Stadtrates z« Bischofswerda. R s-nchmch-r w. 2L
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