Rr. 48. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags nnd Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 28 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden niit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amts-Matt für die Hcrichts-Aemter und Stadträthe- zu Dippoldiswalde nnd Iranenstein. i,« p.ü irttik > >(' 'n Vcrantwottlichcr Ncdactcur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Dienstag. mr. »s. 20. April 1875. Weißerih-Ieitung. FmtlW'l Theis. Bekanntmachung, die Aufstellung von Jmpflisten betreffend. Nach 8 5 der Ausführungs-Verordnung zum Reichsimpfgesetz vom 20. vorigen Monats haben in den Städten Altenberg, Bärenstein, Frauenstein, Geising, Glashütte und Lauenstein die Bürgermeister und in den Landgemeinden des hiesigen Verwaltungsbezirks die Gemeindevorstände zugleich mit für die betreffenden selbstständigen Gutsbezirke Impf listen aufzustellen. . Diese Listen haben zu umfassen: Diejenigen im Orte, bez. innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke sich aufhaltenden Kinder, s) welche im Orte, bez. in dem selbstständigen Gutsbezirke im vorhergehenden Jahre geboren worden und noch am Leben sind; b) welche nach Ausweis der vorjährigen Jmpflisten im vorhergehenden Jahre der Jmpfpflicht noch nicht ge hörig genügt haben; , o) diejenigen Kinder, welche im vorhergehenden Jahr in dem betreffenden Ort zugezogen sind und der Impf pflicht noch nicht Genüge geleistet haben. In den Jmpflisten, zu welchen Formulare durch die Amtshauptmannschaft zur Vertheilung kommen und auch künftig bezogen werden können, sind die Jmpfpflichtigen in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familiennamen aufzuführen. Als Unterlagen für die Aufstellung der Jmpflisten dienen die Verzeichnisse der Gebornen, welche für die bis Ende März dieses Jahres Gebornen von Herrn Bezirksarzt vr. Riedel in Ulberndorf, für die vom 1. April bis 31. De- cember 1875 Gebornen aber von den Pfarrern im Monat Januar 1876 an die Betreffenden abzuliefery sind. Vom Jahre 1876 an haben die künftigen Standesbeamten die vom 1. Januar 1876 an Geborsten kalenderjahr weise zu verzeichnen und diese Verzeichnisse im Monat Januar jeden folgenden Jahres an die zur Aufstellung der Imps listen verpflichteten Behörden abzuliefern. Den von den Bürgermeistern und Gemeindevorständen aufzustellenden Jmpflisten sind die von Schulvorstehern (vergl. die nachstehende Bekanntmachung) einzureichenden Listen und Verzeichnisse anzuschließen. In zusammengesetzten Jmpfbezirken — die Bekanntmachung der Jmpfbezirke mit den für dieselben bestimmten Jmpforten und der für die Bezirke in Pflicht genommenen Jmpfärzte wird demnächst erfolgen — sind die Jmpflisten an den Bürgermeister bez. Gemeindevorstand des Jmpforts abzuliefern. Nach Aufstellung der Listen hat sich der Bürgermeister bez. Gemeindevorstand dös' Jmpforts mit dem Jmpfärzte über die von demselben abzuhaltenden Impf- und Revisionstermine unter Angabe der Zahl der in der Jmpfliste ver zeichneten Jmpfpflichtigen und unter Bezeichnung der Jmpflokalitäten zu vernehmen. Dippoldiswalde, am 16 A^ril 1875 Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. Bekanntmachung, die Aufstellung von Schullisten für die regelmäßigen auf Grund des Reichs gesetzes vorzunehmenden Impfungen betreffend. Nach tz 11 der Ausführungs-Verordnung zum ReichSimpfgesetze vom 20. vor. Monats haben die Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen a) Verzeichnisse der Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht worden ist, und b) Listen derjenigen ihrer Zöglinge, welche im Laufe des betreffenden Jahres ihr zwölftes Lebensjahr zurücklegen, nach dem dieser Verordnung beigefügten Formulare V., und zwar unter Ausfüllung der Colonnen 1 bis mit 6, anzufertigen und im laufenden Jahre bis zum Schluffe dieses Monats, vom Jahre 1876 an aber vier Wochen vor dem Schluffe