Dienstag. Nr. 138. 16. November 187S. Weißerih-Zeitung. Amts-Matt für die Königs. Amtshanptmannschast Dippotdiswalde, somie fiir die Königs. Gerichts-Aemter und die Stadträtl-e z« Dippoldiswalde «nd Iranenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichnc in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten lind die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 23 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Zmlücher Theit. Bekanntmachung. Es ist in neuerer Zeit wiederholt vorgekommen, daß bei Gelegenheit von Privalfesten und namentlich bei Hochzeiten, Tanzbelustigungen in öffentlichen Tanzlocalen veranstaltet worden sind und die hierzu nöthige Erlaubniß der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft erst nachträglich erbeten worden ist. Unter Berweisung auf ß 4 des Tanzregulativs vom 21. Januar d. Js. wird bemerkt, daß Gast« und Schank- wirthe, welche künftig dergleichen Zuwiderhandlungen sich zu Schulden kommen lassen, nach § 7 des vorerwähnten Regulativ- unnachsichtlich werden bestraft werden. Dippoldiswalde, am 11. November 1875. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. Bekanntmachung. Die Herren Gemeindevorstände des Gerichtsamtsbezirks Dippoldiswalde werden hierdurch eingeladen, zu einer Be sprechung über mehrere, den Wirkungskreis der Gemeindevorstände betreffende Angelegenheiten. Sonnabend, den 2«. November Js., Vormittags 10 Uhr, in dem hiesigen Rathhause zu erscheinen und die von ihnen geführten PolizeistraftabeUen mitzubringen. Sollten die Herren Gutsvorsteher an der Besprechung Theil nehmen wollen, so würde dies nur erwünscht sein. Dippoldiswalde, den 13 November 1875 Königliche Amtshauptmannschaft. v. Bosse. Bekanntmachung. Die Herrer Schulkassenverwalter des hiesigen Schulbezirkes — exclusive der Stadt Dippoldiswalde — wollen etwaige seit dem 1. Mai d. Js. bis dato vorgegangene Veränderungen in den Gehaltsverhältnissen der ständigen Lehrer an den be treffenden Volksschulen recht bald und spätestens bis zum 27. November zur Kenntniß des Unterzeichneten bringen. Dippoldiswalde, am 13. November 1875. Der König!. Beziriks-Schulinfpeetor. Mushacke. Die Standesämter. Wir glauben uns den Dank unserer Leser zu erwerben, wenn wir mit Rücksicht auf die bereits mit dem 1. Januar 1876 bevorstehende Einrichtung der Standesämter die hauptsächlichsten Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe schließung vom 6. Febr. 1875 auszugsweise mittheilen. Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbe fälle erfolgt künftig ausschließlich durch die Standesbeamten mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register. Die Standesamtsbezirke können auö einer oder mehreren Gemein den durch die höhere Verwaltungsbehörde gebildet werden. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und ein Stellvertreter zu bestellen. In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht überschreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Gemeindevorstand) die Geschäfte des Standesbeamten zu besorgen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter bestellt wird. Der Vorsteher ist befugt, diese Geschäfte mit Genehmigung der höhern Verwaltungsbehörde anderen Ge meindebeamten widerruflich zu übertragen. Die Gemeinde behörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten be schließen. Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemein den gebildet, so werden die Standesbeamten und dessen Stell vertreter stets von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt. Jeder Vorsteher und Gemeindebeamte ist verpflichtet, da- Amt des Standesbeamten zu übernehmen. Die etwa erfor derliche Entschädigung der von den Gemeinden bestellten