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Weißeritz-Zeitung : 24.04.1877
- Erscheinungsdatum
- 1877-04-24
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-187704243
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18770424
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18770424
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1877
- Monat1877-04
- Tag1877-04-24
- Monat1877-04
- Jahr1877
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 24.04.1877
- Autor
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24. April 1877 Dienstag Verantwortlicher Redacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. AnMcher Theit. 'l'«' Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Verordnung, Maßregeln zu Verhütung der Wiedereinschleppung der Rinderpest betreffend. Nachdem die Rinderpest nunmehr innerhalb des deutschen Reichsgebiets gänzlich erloschen ist, so wird das in der Bekanntmachung vom 6. Februar ds. IS. ausgesprochene allgemeine Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindvieh über die österreichische Grenze hiermit wieder außer Kraft gesetzt. Dagegen wird zu thunlichster Verhütung der Wiedereinschleppung der Rinderpest, namentlich durch russisches und galizisches über die österreichische Grenze zur Ein- und Durchfuhr nach Sachsen 'gelangendes Vieh, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Januar 1877, der Bekanntmachung vom 6. Februar 1877, sowie der Verordnungen vom 17. und 29. October 1874, beziehentlich im Einverständnisse mit dem Finanzministerium, Folgendes bestimmt: H 1. Unbedingt verboten bleibt noch fernerhin die Ein- und Durchfuhr g.) von Rindern der großen grauen Rasse (Stcppenvieh) und d) von Rindvieh ohne Unterschied der Rasse, von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern, sowie aller von Wieder käuern stammenden thierischen Theile im frischen Zustande aus Rußland und Galizien. Dagegen ist der Verkehr mit Butter, Milch und Käse, mit vollkommen trocknen oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie mit vollkommen lufttrocknen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt. K 2. Die Ein- und Durchsuhr von sonstigem aus Ländern der österreichisch-ungarischen Monarchie kommenden und nicht nach 8 1 unbedingt verbotenen Rindvieh ist unter der Voraussetzung bis auf Weiteres nachgelassen, daß a) das betr. Vieh an einem außerhalb Galiziens, der Bukowina und der Länder der ungarischen Krone gelegenen Orte mindestens 30 Tage lang unmittelbar vor dem Abgänge nach Deutschland gestanden hat, daß b) am Abgangsorte und in einem Umkreise von 22 Kilometern — 3 Meilen um denselben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden stattfindet, daß o) der Nachweis über die unter a) und b) bemerkten tatsächlichen Voraussetzungen in zuverlässiger Weise durch amtliche und oberbehördlich bestätigte Zeugnisse beigebracht ist und daß ä) das Vieh bei seinem Eingänge über die sächsische Grenze von dem hierländischen BezirkSthierarzte nach Rasse und Gesundheitszustand untersucht und als unverdächtig befunden wird. Sobald sich unter einem BiehtranSport auch nur ein an Rinderpest krankes oder derselben verdächtiges Stück vor findet, ist der ganze Transport zurückzuweisen. § 3. Die Ein- und Durchfuhr des nach 8 2 zulässigen Viehes aus Oesterreich-Ungarn darf nur auf der Eisen bahn über Letschen-Bodenbach und Weipert, an letzterem Orte jedoch bloS am Dienstag jeder Woche erfolgen und ist bei der diesseitigen Polizeistation der gedachten Grenzübergänge vorher und rechtzeitig Behufs Veranlassung der vorgeschriebenen veterinärpolizeilichen Untersuchung anzumelden. H 4, Der Einlaß von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn, welches nach Preußen oder durch königl. preußisches Ge biet transpotrirt werden soll, ist nur in dem Falle gestattet, daß nicht nur den 8 2 bemerkten Bedingungen Genüge ge schehen, sondern daß auch von dem Viehbesitzer oder Viehtransporteur eine Bescheinigung der betreffenden königl. preußischen Regierungsbehörde, daß der Einlaß und bez. Durchlaß des Viehes gestattet werde, beigebracht wird. Sollten dabei Seiten der königl. preußischen Behörden mit Kosten verbundene, polizeiliche Controlemaßregeln vorgeschrieben worden sein, so ist der Betrag des dadurch beim Transporte durch Sachsen entstehenden Polizeiaufwandes sofort bei der königl. sächsischen Grenz station (8 3) zu entrichten. K 5. Rindvieh der böhmischen Landrafse, in einzelnen bis höchstens 3 Stücken, welche für die Consumtion und den Wirthschaftsbedarf im Grenzbezirke von Sachsen bestimmt sind, kann auch auf solchen Wegen die Grenze passiren, an welchen königl. sächs. Zoll- oder Nebenzollämter sich befinden, wenn demselben Weißerih-Zeitung Amts-Matt für die Königl. Amtshanptmannfchaft Dippoldiswalde, sowie für die Königl. Herichts-Aemter «nd die Stadträtye zn Dippoldiswalde und Arauenstein.
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