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Weißeritz-Zeitung : 11.03.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-03-11
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-187903115
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-18790311
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-18790311
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1879
- Monat1879-03
- Tag1879-03-11
- Monat1879-03
- Jahr1879
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 11.03.1879
- Autor
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Dienst^. Rr. LS. 11. März 1879. Weißerih-Zeitung. Amts-Matt für die Königs. Amtshauptmannfchaft Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Gerichts-Aemter nnd die Stadtrütiie zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Lari Ichnc in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wdck.cntlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstattcn und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Ausstellung von Arbeitsbüchern nnd Arbeitskarten betreffend. In Bezug auf die Ausstellung der durch das Neichsgesetz vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, eingeführten Arbeitsbücher und Arbeitskarten wird auf Grund hoher Anordnungen den Herren Bürger meistern der Städte, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, sowie den Herren Gutsvorstehern und Gemeindevorständen des Bezirkes andurch zur Nachachtung bekannt gegeben, l) daß d e Ausstellung beregter Arbeitsbücher und Arbeitskarten nach HZ 108 und 137, Art. I des angezogenen Reichsgesetzes, abgesehen von dem in ß 109, Abs. 2 desselben Gesetzes gedachten Falle völlig unentgeldlich zu erfolgen hat, und daß demnach auch die Erstattung des in 88 6 und 15 der Sächs. Ausführungsverordnung vom 15. November 1878 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1878, S. 483 st.) normirten Verlags den Empfängern nicht angesonnen werden darf, 2. daß in Bezug auf die Frage, wie es mit der Ausstellung von Arbeitsbüchern in den Fällen zu halten sei, wo in sächsischen Grenzorten beschäftigte Arbeiter unter 21 Jahren ihren eigentlichen Wohnsitz im Neichsauslande haben, indem sie zwar den Tag über in Sachsen arbeiten, dagegen allabendlich über die Grenze nach Böhmen zu ihren Ange hörigen oder Quartierwirthen sich zurückbegeben, das Königliche Ministerium des Innern befunden hat, daß auch diese Arbeiter zur Führung von Arbeitsbüchern verpflichtet sind und daß als zuständig zur Ausstellung des Arbeitsbuches im Sinne der Bestimmung des ersten Satzes in 8 108 des Reichsgesetzes diejenige Polizeibehörde anzusehen ist, in deren Be zirk der Arbeiter Beschäftigung hat, 3. daß die Arbeiterpolizei und die in das Gebiet derselben gehörige Ausstellung der Arbeitsbücher und Arbeits karten auf dem Lande in dem Bezirke selbstständiger Gutöbezirke deren Besitzern oder Vertretern der letzteren nach Maßgabe der Schlußbestimmung in ß 28 der Competenz-Verordnung vom 22. August 1874 und der ihr zu Grunde liegenden Bestimmung in 8 84 der revidirten Landgemeindeordnung zusteht, endlich 4. daß an der Bestimmung in § 15 der angezogenen Competenz-Verordnung, wornach die in § 130 der Reichs gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigen der Arbeitgeber über die Annahme und Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken von den betreffenden Ortspolizeibehörden (den Bürgermeistern, Gemeindevorständen oder Gutsvorstehern) weiter an die zuständige Amtshauptmannschaft zu geben sind, durch § 19 der Verordnung vom 15. November 1878 etwas nicht ge ändert worden ist und daß daher die in § 19, Abs. 3, vorgeschriebene Actenhaltung den Amtshauptmannschaften obliegt. Da die Beförderung derartiger Anzeigen an die unterzeichnete Amtshauptmannschaft bisher unterblieben ist, so werden alle Diejenigen, welche es angeht, hierauf noch besonders aufmerksam gemacht. Dippoldiswalde, den 7 März 1879 Königliche Amtshauptmannschaft. von Keffinger. Aagesgeschrchte. Dippoldiswalde. Den Lesern unseres Blattes wollen nur, angesichts des auf nächsten Freitag stattfindenden Buß tages, eine Bekanntmachung unseres Stadtrathes vom 28. November 1878 in's Gedächtnis; zurückrufen, wonach an den beiden Bußtagen, dem Charfreitage und dem Todten- wrmtage die Kaufs- und Gewerbeläden, Magazine und Marktbuden, sowie die Schaufenster, geschloffen zu halten sind. Ausnahme hiervon finden nur bei dem Verkaufe von Brod und weißer Bäckerwaare, indem dieser auch während des Gottesdienstes gestattet ist, sowie bei dem Verkauf der sonstigen Eß- und Materialwaaren, ingleichen bei dem Klein handel mit Heiznngs - und Beleuchtungsmaterial, indem der Verkauf dieser Gegenstände an Sonn-, Fest- und Bußtagen außer der Zeit des Vormittaggottesdienstes nachgelassen ist, statt. — — 8. März. Die gestrige Versammlung des Gewerbe- Vereins, in der Herr Lehrer Stein einen Vortrag über die „Zwecke und Bestrebungen der Gebirgsvereine" hielt, war leider nicht so besucht, als es die Wichtigkeit des Gegen-
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