Sonnabend. Nr. 109. 20. September 1879. Weißerih-Aeitung. Amts-Alatt für die Königs. Amtshauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königt. Gerichts-Aemter und die Stadträtye zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl JehNt in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 23 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Amtlicher Theis. aä aä Dasselbe ist zum Zweck dieser Untersuchung 48 bestimmte Stunde des letzteren o, l und 3: bei den Grenzpolizeicommissariaten zu Zittau und Bodenbach, 6, 2, 4 und 8: bei den Grenzpolizeiinspectionen zu Ebersbach, Weipert, Voitersreuth, o, 5 und 7: bei den Gendarmeriestationen in Reitzenhain bez. Klingenthal, o, 6: bei dem Königlich Sächsischen Nebenzoll amte Wittigsthal anzumelden. o) Der Einführende hat durch amtlichen Begleitschein (Viehpaß) der Polizeibehörde des böhmischen Abtrieb ortes uachzuweisen, daß das betreffende Vieh aus Das Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, die zur Zeit noch in Kraft bestehende, in Nr. 129 des Dresdner Journals von 1879 und in Nr. 135 der Leip ziger Zeitung von 1879 veröffentlichte Verordnung vom 5. Juni dieses Jahres, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich-Ungarn betreffend, hiermit aufzuheben und an Stelle derselben Folgendes zu verordnen: I. Rindvieh betreffend. §1. Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn bleibt bis auf Weiteres verboten. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verbote ist nur rücksichtlich der Einfuhr für Fälle der in § 2 gedachten Art zulässig. H 2. Den Wirthschaftsbesitzern innerhalb der an das Königreich Böhmen grenzenden Amtshauptmannschaften (Oelsnitz, Auerbach, Schwarzenberg, Annaberg, Marienberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Pirna, Bautzen, Löbau und Zittau) ist gestattet, ihren eigenen Bedarf von Nutz- und Zuchtvieh an Rindern unter folgenden Bedingungen aus Böhmen nach Sachsen einzuführen: a) Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landrace, welches aus Böhmen selbst stammt und lediglich zu wirtschaftlichen Zwecken bestimmt ist, eingeführt werden und zwar mehr nicht, als 6 Stück für einen und denselben Wirthschaftsbesitzer innerhalb eines Kalenderjahres. b) Darüber, daß die einzubringende Stückzahl dem wirklichen Bedarfs seiner Wirthschaft entspricht, hat sich der Einführende durch ein Zeugniß der Polizei behörde seines Wohnortes und, wenn er Gutsvor steher ist, durch ein Zeugniß der Bezirksamtshaupt mannschaft an dem betreffenden Grenzpunkte (Punkt o) auszuweisen. e) Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenz punkte und Tage: 1) Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage, 2) Ebersbach an jeder Mittwoch, 3) Bodenbach-Tetschen in der Regel an jedem Montage und Freitage, 4) Weipert an jedem Montage und Freitage, 5) Reitzenhain an jedem Donnerstage, 6) Wittigsthal an jeder Mittwoch, 7) Klingenthal an der ersten und dritten Mitt ¬ woch jeden Monats, 8) Voitersreuth an jedem Donnerstage. ä) Das einzuführende Vieh ist an dem betreffenden Grenzpunkte durch einen Sächsischen Veterinärpolizei beamten zu untersuchen. Dasselbe ist zum Zweck dieser Untersuchung 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eine l.--> — aä Das Königliche Ministerium des Innern hat in Betreff des Viehverkehrs an der sächsisch-böhmischen Grenze, und der Ein- und Durchfuhr von Vieh aus Oesterreich-Ungarn eine Verordnung erlassen, welche im Nachstehenden allen Wirthschaftsbesitzern und Denen, welche es sonst angeht, zur Nachachtuug andurch noch besonders bekannt gemacht wird. Dippoldiswalde, am 15. September 1879 Königliche Amtshauptmannschaft- von Kessinger. Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreich-Ungarn betreffend, vom 8. September 1879.