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Auer Tageblatt : 27.10.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-10-27
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735688886-193210279
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735688886-19321027
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735688886-19321027
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAuer Tageblatt
- Jahr1932
- Monat1932-10
- Tag1932-10-27
- Monat1932-10
- Jahr1932
- Titel
- Auer Tageblatt : 27.10.1932
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LLL Anzeiger für öas Erzgebirge . -°-^°° »I. -Mich«, 0«k<m«lm-ch°„w »«- «°t». »« «°St >«» ».,MM«g«IchI,M». llr« 2ä3 — Donnerstag, äen 21. Oktober 1S32 21. Jahrgang Zwei Regierungen im Amte Im übrigen wirb in Kreisen, di« der ReichSrogierung >0N 48 Baven, di« er über den Retch»rat durchgusetzen plante, dürften nunmehr wohl begraben sein. Ferner werde der preußifche Landtag-Präsident nunmehr mit größe rer Aussicht auf Erfolg al» bitter di« Bildung einer gesetzmäßigen und tragfähigen Regierung 1« Greußen betreiben können. Da« berliner Tageblatt- führt au», der «reit um di« RechtSgllltigkett der Reichgexekutton gegen »reu- gen habe weder dem Reiche noch Preußen selbst eine« vollen «eg gebracht. Da» Urteil de» StaatSgericht»- hofe» gebe beiden Teilen «ine «enugtnung in juristt- scher und in moralischer Hinsicht, «» bleibe d«n Reich nichts übrig al» -u-ugeben, daß e» sich am SO. gun staat-rechtlich übernommen habe. Di« Verantwortung für den Uebergriff vom LV. Juli tragr gerenüber dem Volk und der Volksvertretung der Reichskanzler. « sei also setzt Sache de» Reichskanzler», dem ReiAPvä» sidente« einen Vorschlag gu machen, d« an» ds» Mrrnch von Leipzig die Konsequem »iehe »nd nnt« «»m d« peinlichsten und ««erfreulichst«» Episode« d« P«chh«» Die Situation nach l Der SIM»»«« der Reichrregierung "US Kreisen der Reichs- erfahren ist sieht man das Urteil des Staats. gerichtShofes in der preußischen Klagesache gegen das Strich Bestätigung der Verordnung des R chSpräsidenten vom 20. Juli 1932 an. Das Urteil ent- Ucht auch dem Standpunkt der Reichsregierung Hinsicht- palitisck-en und parlamentarischen Vertretung des LaudesPreußen. Diese Frage ist von der RetchSregierung stets als eine offene Frage behandelt worden. Der Neichs- kanzler hat weder in seiner Eigenschaft als Relchskoiniuissar für Preußen, noch durch seine Organe die Vertretung des Landes Preußen im RetchSrat oder im Reichstag für sich beansprucht oder im Landtag bezw. Staatsrat auSgeübt. Ebensowenig sind die ordnungsmäßigen Vertreter des Lan des Preußen für den Reichsrat und den Staatsrat vom NeichSkommissar instruiert worden. Was im übrigen die sonstigen bisher getroffenen Maßnahmen betrifft, so bleiben diese im vollen Umfange bestehen. Hinsichtlich der künftigen praktischen Folgerungen aus dem Spruch des Staatsgerichtshofes bleibt die Entscheidung abzuwarten, die selbstverständlich erst nach genauer Prüfung des Urteils und seiner Begründung erfolgen kann. Die preußischen Minister über das Urteil Berlin, 28. Oktober. Seitens der preußischen Staat-Minister wird zur Entscheidung v?z StaatSge- richtShofes folgendes mitgeteilt r Die Erklärung der RetchSregierung, daß die Ver ordnung vom 20. Juli im vollen Umfange durch das Urteil bestätigt werde, entspricht in mehrfacher Be ziehung nicht den Tatsachen. Sie ist offenbar vor ge nauer Kenntnis des vollen Inhalts der Entscheidung und ihrer Begründung abgegeben worden. Der Staatsgerichtshof stellt zunächst fest daß die Verordnung nicht auf den Artikel 48 Absatz 1 der Reichsverfassung gestützt werden konnte. Er stellt fest, daß das Land Preußen seine Pflichten gegen das Reich nicht verletzt hat und daß daher eine ReichSexekution gegen Preußen .nicht zulässig war. Damit hat der Staatsgerichtshof in dem Punkte, den Preußen von vornherein als den wichtigsten Punkt seiner Klage be zeichnet hat, voll und ohne Einschränkung Preußen Recht gegeben. Der Staatsgerichtshof stellt ferner fest, daß die Verordnung den NeichSkommissar zur endgültigen Absetzung der preußischen Minister ermächtigen wollte, daß der NeichSkommissar auch anfangs e*nr endgültige Absetzung beabsichtigt hat, daß aber weder eine solche endgültige noch auch nur vorübergehende Absetzung der Staatsminister zulässig war. Der StaatSgerichtShok stellt weiter fest, daß in keinem Augenblick der Reichs kommissar zur Landesregierung geworden ist, obwohl er sich ständig so bezeichnet hat, daß vielmehr Landes regierung nur die geschäft-führenden Staat-Minister waren und sind. Er stellt fest, daß der RetchSkommissar zwar vorübergehend Zuständigkeiten des Lande- auf da» Reich übernehmen konnte, aber keineswegs alle Au- ständigkeiten. Der Staatsgerichtshof stellt insbesondere fest, daß nicht der NeichSkommissar, sondern nur die Landesregierung, d. h. die Staatsminister und ihre Bevollmächtigten, da« Land Preußen im' Reichsrat, Reichstag, Landtag und VtaatSrat zu vertreten haben und daß sie allein zur Vertretung Preußen» gegenüber dem Reich und gegenüber den anderen deutschen Län dern befugt sind. _ „ _ , Aus all dem ergibt sich, daß durch die Entschei dung de» Staatsgerichtshofes die «erorsnuna vom 20. Juli nicht etwa im voNen Umfange bestätigt, son dern sowohl in ihrer rechtlichen Grundlage wie in der von ihr ausgesprochenen Ermächtigung wesentlich ein geschränkt wird. Die preußischen Staat-Minister wer- den in Ruhe prüfen, welche Folgen süh der Env> scheidung des Staatsgerichtshofes «Leben und sich bei ihren weiteren Schritten von strengster Sachlichkit lei- ten lassen. 48 A« dem Urteil de» Staat»- äem Leipziger Urteil deutschen CorrespondenzbureauS, daß man in Nahem von Ar Entscheidung des StaatSgevichtshofe» befriedigt ist. Bayern hat, soweit eS sich um materielle Feststellungen Han- 7^, m allen wesentlichen Punkten Recht bekommen. Aus drücklich und ganz bestimmt ist in dem Urteil festgestellt worden, daß die Selbständigkeit eines Landes durch Not verordnung nicht angetastet werden kann. Die versassungs- mäßigen Garantien der Länder dürfen nicht beiseite ge- schoben werden. Diese Feststellungen sind so Kar und be- stimmt in dem Urteil getroffen, daß man in Bayern auch darüber befriedigt ist. Auch dte badische Regierung befriedigt Karlsruhe, 25. Okt. Das Urteil de» Staats- genchtshofes hat in badischen Regierungskreisen lebhafte Befriedigung erweckt. Wenn sich auch das Urteil rein for mal die Anträge der Länder Bayern und Baden nicht zu eigen gemacht hat, so erkennt eS doch nicht nur prozessual in einem wichtigen Punkte die AntragsbefügniS dieser Län der an, sondern es nimmt darüber hinaus auch in dem für Bayern und Baden entscheidenden Dingen sachlich in einer Weise Stellung, die durchaus der von diesen Lärmern ver tretenen Auffassung entspricht. Das BreMche Kabinett hat beraten Berlin, 26. Ott. DaS Büro des Preußischen Staatsministeriums veröffentlicht folgende Mitteilung: Daö Preußische Staatsministerium trat heute vormittag unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Dr. Braun zu einer Kabinettsfitzung zusammen. Dr. Braun stellte als einheit liche Ansicht des Staatsministeriums fest, daß eS die Ent- scheidung des Staatsgerichtshofes als maßgebend und in ihr die zur Entwirrung der Lage geeignete Grundlage be- rachtet. Das Staatsministerium hat danach nicht nur da» Recht, sondern auch die Pflicht, die Befugnisse auSzuüben, die ihm nach der Entscheidung zustehen. Die StaafSregie. rung wird diese Befugnisse im Sinne eines möglichst rei- bungSlosen ZusammenarbeitenS mit den anderen verant- wörtlichen Stellen auSüben und sich dabei lediglich von den Interessen des Reiches und des Landes letten lassen. Die Berliner Prelle rum Leivriger Urteil Berlin, 25. Oktober. Die Auffa jung der Ber- liner Abendblätter über das Urteil de» Staatsgerichts- Hose- im Konflikt Preußen—Reich ist in ofern fast über einstimmend, als in den Kommentaren die rechtlichen und politischen Schwierigkeiten betont werden, die sich al» Auswirkung de» Urteil» ergeben. Die „Deutsche Allgemeine Zeitung" spricht von einem zwiespältigen Urteil, das ein ehrender Beweis für Vie Unabhängig, kett und Unbeeinflußbarkeit de» höchsten deutschen Ge richtes sei. ES wäre aber nötig gewesen, so sagt das Blatt, diese Eventualität politisch Vorau»',usehen, der man jetzt, wie verlautet, durch eine schleunige Notver ordnung dte Spitze abbrechen wolle. Der „Lokalanzei ger" nennt da» Urteil ein sonderbare» Kompromiß, da» nur eine theoretische, aber keine praktische Lösung bring». Wenn trotz diese» Urteil» de- GtaatSgerichtShofe» kein schwerer Schaden entstehe, dann sei da» nicht diesem Urteil, sondern einmal der politisch klugen Zurückhal tung de» RetchSkommissar» und seiner Unterorgane zu danken, die stet» dte Frage al» offen behandelt hätten, wie es mit der Vertretung Preußen» gegenüber dem Reich und gegenüber den anderen Ländern, vor dem RetchSrat und dem Landtag stehe. Man könne siw unmöglich vorstellen, daß Politiker, dte ein wenig auf den Rus der Ernsthaftigkeit hielten, praktisch von den Befugnissen Gebrauch machen könnten, die der Staats- aerichtShof den Herren Braun, Levermz ufw. gelassen habe. Der „Angriff" mennt da» Urteil eine „Nieder lage PapenS". Mit diesem Urteil hab« der Staat». aertchtShof den Standpunkt eingenommen, den Land- tagSpräsident Kerrl schon vor mehreren Wochen Prä zisiert habe. Da« Urteil sei eine sehr deutliche TüV- Niederlage des System» Papen-Bracht, vte eine noch nicht in allen Einzelheiten übersehbare politische «uSwir- kuna haben werde, «ine der nächsten Folgen dürste s«A daß die Regimen«- Papen im RetchSrat mrdtm preußischen Staatsrat in »ine hoffnungslose Minder- Helt gerate. Die ReichSresormpläne de» Herrn von Die polttWe Lese «ach dm Leivriger Lrteil BorauSfichtltch keine Aenberung vor dem S. November Berltn, 25. Okt. In politischen Kreisen beschäftigt man sich natürlich lebhaft mit der Situation, die sich au» dem Urteil von Leipzig für da« Verhältnis -wischen Reich und Preußen ergibt. ES scheint aber nicht, daß mit einer baldigen Klärung oder Aenderung der Verhältnisse zu rech nen ist, denn bei der RetchSregierung bezw. dem Reich», kommtssar besteht nicht dte Absicht, irgendwelche Schritte zu unternehmen, um etwa zu einem Arrangement mit den alten preußischen Ministern zu kommen. Auf der anderen Seite wird da» alte Preußenkabtnett voraussichtlich «in« sehr vor sichtige Taktik verfolgen, um alles zu vermeiden, was unter Umständen zu einem wetteren Einschreiten auf Grund de» Artikels 48 Absatz i führen könnte, wie «S in der Begrün dung ausdrücklich ÄS möglich bezeichnet wird. Man kann wohl annehmen, daß die alte preußische Regierung nach ihrer morgigen Vormittagssitzung — für dte übrigen« Per- sonal und Räume zur Verfügung ««stellt werden dürften, allerdings nicht in den Ministerien, sondern im Landtag — zu dem Ergebnis kommen wird, sich zunächst mit dem Reichskommissar in Verbindung zu setzen, um ihn zu fragen, wie er sich die weitere Entwickelung denkt. Au» der er wähnten vorsichtigen TaMk erzibt fich aber auch, daß die Verhandlungen so schnell wohl nicht zum Abschluß kommen werden. Jedenfalls rechnet man kaum damit, daß eine Lösung vor der Wähl am 6. November zu erwarten ist. Det beste Lösung ist nach Auffassung politischer Kreise die Neuwahl des Ministerpräsidenten. Dadurch würden die Voraussetzungen, dte zu den Maßnrchmen deS 20. Juli geführt haben, am einfachsten beseitigt werden. Daß übri gens ein Gegeneinanderregieren von Preußen und Reich als eine besondere Gefahrenquelle für Rübe und Ordnung anzusehen ist, wird in der Begründung de» Urteil» sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Darum dürfte dte Lösung der Schwierigketten nur mit aller Ruh« gesucht werden. In Regierungskreisen verzeichnet man mit Genug tuung, daß die Einsetzung de« Reichskommissars durch da» Leipziger Urteil al» berechtigt anerkannt worden ist. Ferner hat das Urteil in seinem Schiußteil festgesteltt, daß Beamten berufungen, -ernennungen und -absetzungen durch den ReichSkommtssar zulässig sind. Damit ist der RetchSkommts- sar in den Stand gesetzt, die Amtsgeschäfte im vollen Um fange weiterzuführen. Ganz klar kommt in der Begrün dung des Urteils nicht zum Ausdruck, wie der StaatS- gerichtShof sich da» Nebeneinander von RetchSkommissar und den alten preußischen Ministern eigentlich denkt. In politischen Kreisen stellt man sich di« Sache so vor, daß di« Äten Minister nach Auffassung des StaatraerichtShoft» sozusagen dafür da sein sollen, den Bestand de» Staate» Preußen Äs solchen zu überwachen, daß aber die praktische Verwaltung in der Hand de» Reichskommissars liegt, der sich übrigen», wie unterstrichen wird, durchaus immer dar- über im Klaren gewesen ist, wie wett seine Befugnisse gehen. Im uorigen rvtru m nahestehen, betont, daß ein« ReichSrefovm auf Grund d Artikels 48 nicht beabsichtigt ist. Da» ergibt sich sch daraus, daß die Maßnahmen auf Grund de» Artikel» . meist vorübergehenden Charakter tragen.
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