Sonnabenv. Nr. 17. 7. Februar 1880. Weißerih-Leitung. «Amts-Matt für die Königliche Amtshauptmannschast Dippoldiswalde, sowie für die Königüchen Amtsgerichte und die Stadträthe zu Dippoldiswalde und Krauenstein. Verantwortlicher Redaeteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde Amtlicher Theis. Diese- Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 83 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage der Blatter eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. sür die Spalten-Zeile, oder deren Raum, berechnet. Bekanntmachung. Nach einer an die Bundesregierungen neuerlich ergangenen Mittheilung des Reichskanzlers ist bei dem Letzteren von Seiten eines Fabrikbesitzers der Antrag gestellt worden, für die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in seinen Werk stätten auf Grund des 8 139 Absatz 2 der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt 1878 S. 209) dadurch eine Erleichterung eintreten zu lassen, daß für das Verhalten und die Behandlung der gedachten Arbeiter während der Pausen die Bestimmung des § 136 Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt 1878 S. 207 fg.) außer Anwendung gesetzt werde. Der Reichskanzler hat jedoch diesen Antrag abgelehnt, weil seiner Erklärung zufolge durch 8 139 Abs. 2 zwar eine anderweite Regelung der Arbeitszeit jugendlicher Arbeiter in einzelnen Fabriken zugelassen ist, diese anderweite Regelung aber nur Beginn und Schluß der Arbeitsstunden, Dauer und Bertheilung der Pausen, sowie die Beschäftigung an Sonn- und Festtagen und während der in 8 136 Abs. 3 bezeichneten Unterrichtsstunden umfaßt und es nicht in der Absicht der angezogenen Vorschrift des 8 139 liegt, eine Ausnahme von der Bestimmung in 8 136 Abs. 2 zu gestatten. Zur Nachachtung für die Betheiligten wird dies hiermit bekannt gemacht. Dippoldiswalde, am 3. Februar 1880. Die Königliche Ämtshanptmünnfchaft und der Stadtrath allhier. von Kessinger. Voigt. Bekanntmachung. Zufolge einer zwischen dem König!. Forstfiscus und der Gemeinde Reichenau unter Zustimmung der Privat interessenten getroffenen Vereinbarung soll der unter Nr. 1040 des Flurbuchs von Reichenau aufgeführte, oberhalb des Friedrich-August-Schachtes bei Reichenau von der Frauenstein-Teplitzer Chaussee abzweigende und an der sogenannten Tobiasmühle vorüber bis zur Gimmlitzbach führende Weg als ein öffentlicher eingezogen werden und nur noch als fiska lischer Holzabfuhrweg fortbestehen. In Gemäßheit von 8 14 Absatz 3 des Wegebaugesetzes vom 12. Januar 1870 wird dies mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige Einwendungen gegen diese Wegeinziehung innerhalb dreier Wochen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, hier anzubringen sind. Dippoldiswalde, am 5. Februar 1880. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger. Freiwillige Grun-ftücksverfteigerung Auf Antrag der Erben weild. Friedrich August Stenzel s in Oberhäslich sollen -en 8. März 188«, 10 Uhr Vormittags, Bekanntmachung. Nach Mittheilung der Königlichen Amtshauptmannfchaft Dresden ist die Straße von Tharandt nach Gdle Krone wegen Umbaues einer Weißeritzbrücke auf derselben für den S. bis mit 12. dieses Monats für allen Verkehr gesperrt, der letztere aber auf die Chaussee von Tharandt nach HainSberg und auf den Communi- cationsweg über Somsdors nach Höckendorf verwiesen worden. Es wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dippoldiswalde, am 5. Februar 1880. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Kessinger.