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Weißeritz-Zeitung : 04.07.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-07-04
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-190107044
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19010704
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19010704
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1901
- Monat1901-07
- Tag1901-07-04
- Monat1901-07
- Jahr1901
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 04.07.1901
- Autor
- Links
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Die „Werbtritz . Zeitung" erscheint wöchentlich drei mal: Dienstag, Donners tag und Sonnabend. — Preis vierteljährlich l M. 25, Pjg-, zweimonatlich 84 Pfg., einmonatlich 42 Pfg. Einzelne Nummern lO Pfg- — Alle Postan- ftaltcn, Postbote», soivie die Agenten nehmen Be stellungen an. Meißeritz-Zeitung. Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend. Inserate, welche bet d« bedeutenden Auslage de- Blattes eine sehr wirk same Verbreitung finden, werden mit 10 Pfg. die Spaltcnzeile oder deren Raum berechnet. — Ta bellarische und complicirt« Inserate »nt entsprechen den! Ausschlag. — Einge sandt, iin redactionellen Theile, die Spaltenzrile 20 Psg. Anrisötatt für die Königliche Knüshauptmannschaft, das Königliche 'Amtsgericht und den Stadtrath zu Dippoldiswalde. Verantwortlicher Kedarteur: Paul Jelrne. - Drmlr und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. Mit achtseitigem „Jllustrirten Anterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirthfchastllcher Monats-Beilage. Nr. 77. Donnerstag, den 4. Juli 1901. 67. Jahrgang. - - UN- - 7^ > r r . ^ia- ' - . : ---s- - In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Restaurateurs und Hausbesitzers Karl Gustav Adolf Freiberg in Dippoldiswalde ist in Folge eines von dem Gemein schuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 12. Juli 1901, Vormittags 10 Uhr, vor dem hiesigen Königlichen Amtsgerichte anberaumt worden. Der Zwangsvergleichsvorschlag und die Erklärung des Gläubiger-Ausschusses sind auf der Gerichtsschreiberei des Konkursgerichts zur Einsicht der Betheiligten niedergelegt. Dippoldiswalde, den 2. Juli 1901. K. 4/01. Nr. 21. Königliches Amtsgericht zu Dippoldiswalde. Nachdem die bisherigen Bestimmungen über die Ausnahmen von der Sonn tagsruhe im Gewerbebetriebe laut Reichskanzlerbekanntmachung vom 3. April d. I. abgeändert worden sind, wird nachstehend unter G die Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden über die Sonntagsruhe in denjenigen Gewerbebetrieben, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, zur öffentlichen Kenntnis; gebracht. Die in der 2. Beilage zur „Weitzeritz-Zeitung" vom 6. April l 895 veröffentlichten Ausnahmevorschriften, soweit sie die vorstehend bezeichneten Gewerbebetriebe betreffen, verlieren hiernach ihre Giltigkeit. Dippoldiswalde, am 2. Juli l90l. Der Stadtrath. Voigt. S Bekanntmuchiing über die Sonntagsruhe in den (unter tz 165e der Gewerbeordnung fallenden) Gewerbe-Betrieben zur Be friedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse. Auf Grund von § 105e der Gewerbeordnung in Verbindung mit § I der Ver ordnung, die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Butztagsfeier vom 10. September 1870 betreffend, vom 15. März 1895, werden für nachstehende Gewerbebetriebe die dabei angeführten Arbeiten von selbstständigen Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern an Sonn- und Fest- bez. Butztagen unter den beivcrmerkten und den weiteren Bedingungen gestattet, das; a) bei diesen Arbeiten jedes nach autzen hin bemerkbare Geräusch thunlichst ver mieden wird und b) Arbeiter, die auf Grund dieser Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, während der aus diesen Ausnahmebestimmungen sich er gebenden Ruhezeit, auher bei Gefahr im Verzüge auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe nach 8 105c Absatz 1 der Ge werbeordnung gestattet sind, und auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgeschäfte herangezogen werden dürfen. 1. In Blumenbindereien (Kunst- und Handelsgärtnereien, Blumenverkaufsläden) ist das Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. an Sonntag- und Fest tagen während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, so sind die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder mn jedem dritten Sonntage volle 3b Stunden von jeder Arbeit freizulassen. 2. In Gasanstalten und Elektrizitätswerken sind an allen Sonn- und Fest tagen Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet. Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmann schaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmätzigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschasten zu gewährende Ruhe mutz das Mindestmaatz der den abgelöstcn Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 3. Bäckereien und Konditoreien. a) In Bäckereien ist die Backarbeit bis Vormittags 8 Uhr, aber wo der Vor mittagsgottesdienst früher beginnt, nicht während des Gottesdienstes, sowie von Abends 10 Uhr an gestattet. Neben dieser Vackarbeit dürfen Arbeitnehmer nur nach 6 Uhr Abends mit Arbeiten, die zur Wiederaufnahme des Betriebes am nächsten Tage nöthig sind, längstens eine Stunde beschäftigt werden. b) In Konditoreien sind die gewöhnlichen Arbeiten von Mitternacht bis Sonn oder Festtags Mittag außerhalb der Zeit des Gottesdienstes gestattet. Im Falle dringenden Bedürfnisses kann jedoch die untere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder für Theile ihres Bezirks die Arbeiten auch während des Vormittagsgottesdienstes, aber nicht über 10 Stunden im Ganzen ge statten. In den Nachmittagsstunden ist nur die Herstellung und das Aus tragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genüsse her- gestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergl.) nachgelassen. Zu a) und b). Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Konditorwaaren hrrgestrllt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die ausschließlich mit der Her stellung von Konditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum Teige her- gestellt wird. Bedingung (zu a und b) wie zu 1. 4. Im Fleischcreigewerbe sind die regelmäßigen Handwerksarbeiten an allen Sonn- und Festtagen für 3 Stunden, die bis zum Beginne der für den Hauptgottes dienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewcrbe reichen dürfen, gestattet. 5. Im Barbier- und Friseurgewerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen im Allgemeinen nur bis zwei Uhr Nachmittags freigegeben, darüber hinaus aber nur in den Wohnungen der Kunden gestattet. Bedingung: wie zu 1. 6. In Wasserversorgungsanstalten ist die Vornahme von Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, an allen Sonn- und Festtagen freigegeben. Bedingung: Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu 1, bei ununterbrochenem Betriebe wie zu 2. 7. Den Zeitungsdruckereien ist der Betrieb an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertags, bis 6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet. Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe mutz der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen. 8. In photographischen Anstalten ist a) an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten die Aufnahme von Porträts, das Kopiren und Retouchiren für 10 Stunden, bis spätestens 7 Uhr Abends, b) an allen übrigen Sonn- und Festtagen die Aufnahme von Porträts für einen fünfstündigen ununterbrochenen Zeitraum, der in der Zeit von« I. April bis 1. Oktober spätestens um 5 Uhr Nachmittags, in der übrigen Zeit des Jahres spätestens um 3 Uhr Nachmittags enden muß, zugelassen. Die Ausnahme unter b) findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Psingstfeiertag, den Charfreitag, die Bußtage und den Todtenfestsonntag. Bedingung: wie zu 1. 9. Den Garköchen sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen gestattet. Bedingung: wie zu 1. 10. In den Bekleidungs- und Reinigungsgewerben mit handwerksmäßigem Betriebe ist die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginne der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsbetriebe zugelassen. Durch gegenwärtige Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekannt machung vom 23. März 1895 (Dresdner Journal Nr. 72) unter d. h. soweit sie sich aus die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse dienenden Gewerbe beziehen, außer Kraft gesetzt. Dresden, am 17. Juni 1901. Königliche Kreishauptmannschaft. Nr. 1324 IV. Schmiedel. Bekanntmachung. Die Dienstbotenkrankenkasfen-Beiträge pro lll. Quartal 1901 sind fällig und bis zum 15. Juli c. anher zu bezahlen. Dippoldiswalde, am 2. Juli 1901. Der Stadtrath. Voigt. Bekanntmachung, die öffentliche Impfung betreffend. Die diesjährige öffentliche Wiederimpfung der im Jahre 1889 geborenen Kinder soll Mittwoch, den 10. Juli d. I., Nachmittags 3 Uhr, die öffentliche Impfung der im Jahre 1900, sowie in früheren Jahren geborene«, jedoch bis jetzt noch nicht oder nicht mit Erfolg geimpften Kinder dagegen soll Freitag, den 12. Juli d. I., Nachmittags 3 Uhr, in der großen Saalftube des Rathhauses durch den bestellten Jmpfarzt Herm vr. mecl. Voigt hier oorgenommen werden. Es werden daher die Eltern, Pflegeeltern bez. Vormünder der vorstehend bezeichneten Kinder, dafern dieselben hier ihren bleibenden Aufenthalt haben, hierdurch veranlaßt, diese Kinder zu den oben angegebenen Zeiten dem Jmpfarzte vorzustellen, im Be hinderungsfalle durch Krankheit derselben sie unter Vorlegung eines ärztlichen Zeug nisses zu entschuldigen und für den Fall, daß die im Jahre 1900 bez. früher geborenen bereits, die im Jahre 1889 geborenen aber innerhalb der letzten 5 Jahre die natür lichen Blattern überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind, solches zur Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 20 Mark durch ärztliches Zeugniß bez. Impfschein im Termin nachzuweisen. Hiernächst sind die im Jahre 1889 geborenen Kinder Mittwoch, den 17. Juli d. I., Nachmittags 3 Uhr, die im Jahre 1900 bez. früher geborenen Kinder aber Freitag, den 19. Juli d. I., Nachmittags 3 Uhr, zur Kontrole über den Erfolg der Impfung dem Jmpfarzt wieder vorzustellen. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten — wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Erkrankungen oder die natür lichen Pocken — herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht ge bracht werden. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder, Pflegebefohlene bez. Mündel
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