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Weißeritz-Zeitung : 15.01.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907-01-15
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-190701150
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19070115
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19070115
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1907
- Monat1907-01
- Tag1907-01-15
- Monat1907-01
- Jahr1907
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 15.01.1907
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Wßttitz-Zeitlitig WWW '« Anzeiger für Dippoldiswalde und Umgegend 73. Jahrgang Nr. 7 Dienstag, den 15. Jannar 1907 zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie «dnc zu »der zu 8 53. Spielen der Kinder im Gleisbereiche. Ls ist verboten, Kinder auf Bahngleisen oder in deren unmittelbarer Nähe spielen lassen. Aus der für die elektrische Straßenbahn Niedersedlitz-Lockwitz-Kreischa aufgestellten Betriebsordnung werden die Vorschriften für die Fahrgäste und den Straßenverkehr, sowie die Strafbestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Abschnitt Vll. Vorschriften für die Fahrgäste. 8 42. Besteigen «nd Berlassen der Wagen. Das Besteigen und Berlassen der Wagen seitens des Publikums darf bei eingleisiger Strecke auf beiden Wagenseiten geschehen; nur in den Weichen muß es auf der, in der Fahrtrichtung gesehen, rechten Seite des Wagens erfolgen. Es bleibt der Regierung vorbehalten, anzuordnen, daß auch im allgemeinen nur auf der, in der Fahrtrichtung gesehen, rechten Seite des Wagens aus- und eingestiegen werden darf. Wollen beim Anhalten des Wagens Fahrgäste gleichzeitig ein- und absteigen, so haben die Einsteigenden so lange zu warten, bis die Absteigenden den Wagen verlassen haben. Die Absicht, einsteigen zu wollen, ist von den Wartenden durch ein Zeichen zu er- kennen zu geben. Für diejenigen, die absteigen wollen, ist zur Benachrichtigung des Wagenführers die durchgehende Klingeleinrichtung (8 20) verfügbar. 8 43. Stehe« im Wagen. Wagenführer. Da« Stehenbleiben auf den Trittstufen und im Innern des Wagens ist verboten. Der Wagenführer darf während der Fahrt durch Stellung von Fragen in seinem Dienste nicht gestört werden. 8 44. Anssteigen anf besetzte Wagen. Da» Aufsteigen auf einen als „Besetzt" gekennzeichneten Wagen ist verboten. Personen, die durch Auffteigen auf einen bereit« vollbesetzten Wagen oder durch Platznehmen in einer bereits vollbesetzten Wagenabteilung zur Ueberfüllung des Wagens oder einer Abteilung Veranlassung geben, haben der Aufforderung des Wagenführers bezw. Schaffners zum Verlassen de» Wagen» oder der betreffenden Wagenabteilung ohne Verzug Folge zu leisten. Sobald eine Abteilung des Straßenbahnwagens mit der für sie bestimmten Zahl von Fahrgästen besetzt ist, hat auch jeder Fahrgast das Recht, von dem Wagenführer bezw. Schaffner die Entfernung der überzähligen, zuletzt einge stiegenen oder eingetretenen Personen aus der betreffenden Abteilung zu fordern. 8 45. Verbot der Wagenbenutzung in besonderen Fallen. Trunkene, mit ansteckenden, auffälligen oder ekelerregenden Krankheiten behaftete, sowie solche Personen, die durch unreinliches Äußeres die Fahrgäste belästigen würden, sind von der Beförderung durch die Straßenbahn ausgeschlossen. Geladene Gewehre, feuergefährliche oder explosive oder solche Gegenstände, die durch üblen Geruch oder sonstige Beschaffenheit die Mitfahrenden zu belästigen geeignet sind, dürfen auf den Straßenbahnwagen nicht mitgeführt werden. Insofern das Mitsühren von Hunden gestattet wird, werden hierfür von der Be triebsleitung mit Genehmigung der Oberaussicht besondere Bestimmungen erlassen. Noch nicht schulpslichtigen Kindern ist der Aufenthalt auf den Plattformen nicht gestattet. 8 46. Tabakrauchen. Ungebührliches Benehmen. Das Tabalrauchen ist nur auf den Plattformen, sowie in den offenen Sommer- wagen-erlaubt. Beim Rauchen ist die nötige Rücksicht auf die Mitfahrenden zu nehmen. Das Ausspucken in die Wagen und jedes ungebührliche Benehmen der Fahrgäste, sowie das Anfasten der an den Motorwagen zur Stromführung oder Beleuchtung dienenden Einrichtungen und der sonstigen Betriebseinrichtungen ist verboten. 8 47. Fahrschein. Fahrgeld. Die Fahrgäste haben, wo nicht Zahlkastensystem besteht, den Fahrschein während der ganzen Fahrt aufzubewahren und auf Verlangen dem Wagenführer bezw. Schaffner oder dem Kontrolleur jederzeit vorzuzeigen, widrigenfalls die Lösung eines neuen Fahr scheins für die ganze von dem benutzten Wagen zurückgelegte Strecke verlangt werden kann. Auf den Linien, wo das Zahlkastensystem besteht, haben die Fahrgäste das Fahr geld unaufgesordert und sofort nach dem Betreten des Wagens in den darin ange brachten Zahlkasten zu werfen. für die Königliche Amtshauptmannschaft, das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Dippoldiswalde. Mit achtfettigem „Illustrierten Anterhaltungsblatt". Mit land- und hauswirtfchaftlicher Monats-Beilage. Kür die Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen. Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Carl Jehne in Dippoldiswalde. 8 48. Verlust de» Anrechts auf Rückgewährung des Fahrgelds. Beschwerde. Werden Fahrgäste wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Betriebsordnung vom Wagenführer bezw. Schaffner von der Weiterfahrt ausgeschlossen, so steht ihnen ein Anspruch auf Rückgewährung des bereits gezahlten Fahrgeldes nicht zu. Glaubt ein Fahrgast sich zu Unrecht von der Weiterfahrt ausgeschlossen, so steht ihm frei, sich unter Angabe der Nummer des Wagenführers bezw. Schaffners bei der Betriebsleitung der Straßenbahn zu beschweren. VM. Vorschriften für den Straßenverkehr. 8 49. Geschirrführer, Reiter usw. Beim Herannahen von Straßenbahnwagen haben Geschirrführer, Reiter, Viehtreiber, Radfahrer und Automobilfahrer, sowie Fußgänger, und zwar sowohl dem entgegen kommenden, wie dem überholenden Straßenbahnwagen, die Gleise schleunigst so voll ständig sreizugeben, daß das Vorüberfahren der Straßenbahnwagen ohne Hindernis und shne Gefahr erfolgen kann. Beim Passieren von Haltestellen der Straßenbahn haben alle Geschirrführer, Rad fahrer, Automobilfahrer, Reiter und Viehtreiber die nötige Rücksicht aus die auf- und absteigenden Fahrgäste zu nehmen und ihren Verkehr jedenfalls so einzurichten, datz eine Gesährdung der Auf- und Absteigenden vermieden wird. 8 50. Freihaltung der Gleise. Im Schritt fahrende Wagen sollen nicht innerhalb der Straßenbahngleise fahren, wenn sie rechterseits neben diesen, in der Richtung ihrer Fahrt gesehen, auf der ver- steinten Fahrbahn noch genügenden Platz finden, um dort, ungehindert vom Straßen- bahnverkehr, fahren zu können. Diese Vorschrift ist sinngemäß auch auf Reiter, sowie auf Treiber von Vieh und Führer von Pferden und anderen Tieren anzuwenden. 8 51. Stehenlassen von Fuhrwerken. Unter alle» Umständen ist es verboten, Fuhrwerke irgend welcher Art ohne Aufsicht auf oder dicht neben den Bahngleisen stehen zu lassen. 8 52. Freihalten des Stratzenbahnkörpers von lagernden Gegenständen. Das Auf- und Abladen von Gütern, das Lagern von Holz, Kohlen, Steinen und sonstigen den Betrieb der Straßenbahn hindernden Gegenständen auf dem Straßenbahn- körper während des Straßenbahnbetriebes ist verboten, soweit nicht bei zweigleisigen Strecken im besonderen Falle Ausnahmen zugelassen sind. 8 54. Beschädigung der Straßenbahnanlagen, Anbringen von Fahnen. Jede Beschädigung der Straßenbahn und der dazu gehörigen Anlagen und Be triebsmittel, das Auflegen von Steinen und sonstigen Gegenständen auf die Gleise, ferner die Nachahmung der Signale, das unbefugte Verstellen der Ausweicheoorrichtungen, da» Emporklettern an den die Leitungsdrähte tragenden Masten, das Anfasten der Leitung» Bekanntmachung, tetr. den freiwilligen Eintritt zum mehrjährigen aktiven Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nötige moralische und körper lich« Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, den Maschinengewehr-Ab teilungen, der fahrenden Feldartillerie oder dem Train, melden will, hat vorerst bei dem Ziviloorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes <d. t. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nachzusuchen. Z. Der Zivilvoi sitzende der Ersatz-Kommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eines Melde- schein«. Die Erteilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: a) von der Einwilligung d s Vaters oder Vormundes. b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, datz der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Zioilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Verlegung ihres Meldescheins bei dem Kommandeur des gewählten Truppenteils nachzusuchen.') Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlasst er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheins. b. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom l. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruten.Einstellungstermin (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen ver fügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt «erden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, datz die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie ein treten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauch barkeit, b's 3l. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten.Einstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Aonahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpf icht - d. i. vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet —in den aktiven Dienst eingetretenen Leute haben den Vorteil, ibrer Dienstpf icht zeitiger genügen und im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens des Un eroffiziers-Dienstgrades bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein und die Dienstprämie von IÜ00 Mark bereits vor vollendetem 3>. Lebensjahre erwerben zu können. 8. Mannschaften der Fusstruppen, der Maschinengewehr-Abteilungen, der fahrenden Feld artillerie u-d des Trains, welche freiwilig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehend n Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr l. Aufgebot« nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, we che sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten »nd diese Verpflichtung erfüllt haben. S. Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Übungen während des Reserveverhältnißes in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kaval eri- im Frieden zu Üebungen nicht einberufen. IO. Militärpflichtigen, welche sich erst im Musterungs-Termine freiwillig zur Aushebung melden (auf das Los verzicksten), erwächst ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder de» Truppenteils nicht. Kriegsministerium. ') Für den Eintritt bei den sächsischen Eisenbahnkompanien und der sächsischen Tele graphenkompanie in Berlin sind die Anmeldungen an den Kommandeur des König!. Preuß. Eisen- dahmegiment» Nr. 2 bezw. des Königl. Preuß. Telegraphenbataillons Nr. 1 zu richten. Dienstag, Dom»«», lag und Sonnabend und ««d an den vorhergrhen- deuAbenden ausgegeben. Preis viert eljäkrlich l M. 25 Pfg-, zweimonatlich 84 Pfg., einmonatlich 42 Pfa. Einzelne Nummern 10 Pfg. - Alle Postan- stMen, Postboten, sowie uNsereAusträger nehmen Bestellungen an. PK., solche au» unserer Amtshauptmannschiast mit 10 Pfg. die SpaltzeRe oder deren Raum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei- gespaltene Zeile 30bez. 25 Pfg. Tabellarische und komplizi erte Inserate mit entsprechendem Auf schlag. Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 3V Pfg.
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