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Weißeritz-Zeitung : 03.07.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-07-03
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-191807038
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19180703
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19180703
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1918
- Monat1918-07
- Tag1918-07-03
- Monat1918-07
- Jahr1918
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 03.07.1918
- Autor
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TaMitNg M AeiM str WsMOe, SWekberg «.L Mr die Königliche AmishauptmannschafL, das Königliche Amtsgericht und den SLadtrat zu DippoldisWÄd» «scheint täglich mit Au»- nabrne der Sonn- und Feiertage und wird am Spätnachmittag ausge geben. Preis merteljähr- 20 Ps., solche aus unser«, Aintsyauptmannschast mit !5 Pf. die Spachtil« oder deren Naum berech net. Bekanntmachungen auf der ersten Seite (nur von Behörden) die zwei gespaltene Zeile 65 bez. 5V Pf. - Tabellarisch« und komplizierte Inserat« niit entsprechendem Auf schlag. — Eingesandt, im redaktionellen Teile, die Spaltenzeile 50 Pf. 1,60 M., einmonatlich 80Pf. Einzel-Nummern 10 Pf- Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger nehmen Be stellungen an. Amtsblatt Mtt achtteiligem „Illustrierten Unterhaltungsblatt" und Unterhaltungsbeilage. Mv dl» Aufnahme eines Inserats an bestimmter Stelle und an bestimmten Tagen wird keine Garantie übernommen- Verantwortlicher Redakteur: Paul Jehne. — Druck und Verlag von Tarl Jehne in Dippoldiswalde. Nr. 162 Mittwoch den 3. Juli INI8 abends 84. Jahrgang Rski-miKksIvvnitvttung Auf die Zeit vom 16. Juni bis mit 15. Juli kommen unter Beachtung der bis herigen Bestimmungen zur Verteilung: Nährmittel sür Kinder im I.u.2j3.u.4 Lebensjahre f. über 4 Jahre alte Per- sonen für im Be- zirke unter- gebr. Stadt kinder Auf Ab schnitt. .. der ent- sprechen- denNähr- mittelkar- ten des Kommu nalverb. Bemerkungen Suppen" Teigwaren Grieß Zwieback Gerftenmehl Kaffee-Ersatz "Die Suppen wert Wegen der Kasfeez bewendet es bei den bis Dippoldiswalde, de> 207 Or. der G 8 430 390 120 124 I 10 100 en zur attilun, herigen 1 2.J1 D Sei eti 8 520 460 100 124 70 100 n Teil z an Z Besti lli 191 er Ko sch eei 8 400 350 80 62 40 100 lose, z Zelbstve mmung 8. mmun de> ') 8 760 680 160 186 140 100 MN Te rsorger en. slverbr M en Lc vä kte ff stlk l in Wür — pro 1 md. ihm lte ') Es kommen nicht die inFerienkolonien, sondern nur die vom „Landes- ausschusse f. Stadtkinder aus» Land" untergebrach- ten Kinder in Frage. Diese haben bet Entnahme der Nährmittel die ent sprechenden Abschnitte der Nährmittelkarten und der ^Sonderlebensmittel- karten abzugeben. -ein zu 50 L geliefert, topf ebenfalls 100 § — e 1S18. Unter Hinweis auf die Reichegetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 — RGBl. S. 435 —, die Bunderratsverordnung vom 15. Juni 1918 — RENI 6. 657 — und die Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes vom. 15. Juni 1918 — RGBl. S. 660 — wird für den Bezirk des Kommunalverbandes Dippoldiswalde folgendes bestimmt: 8 I- i> Die im Bezirke des Kommunalverbandes angebauten Früchte, al» Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Kaser, Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), Erbsen, einschl. Fulrererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen, einschl. Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen und Hirse, allein oder mit anderen Früchten ge mengt, werden mit der Trennung vom Boden sür den Kommunalverband beschlag nahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf den Halm und die aus den beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieb, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird da» Stroh von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Verwendung als Frisch- gemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. Dies gilt für Futterrrbsen aller Art (Peluschken) und vüerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frischgemüse von dem Kommunalvrrband gestattet, oder zur Ersüllung eines geneh migten Lieserungsvertrages vorgenommen wird. 8 2. Dor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über die nach 8 1 beschlag nahmten Früchte oder andere auf Veräuberung oder Erwerb von solchen Früchten gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Kommunaloerband schriftlich seine Zustimmung hierzu erklärt hat. Verträge, die ohne diese Genehmigung abgeschlossen worden sind, sind nichtig. § 3. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhal tung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist berechtigt und auf Verlangen de» Kommunalverbande» verpflichtet, auszudreschen, sowie bei Ge menge Körner und Hülsenfrüchte von einander zu trennen. 8 4. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen im übrigen Veränderungen nicht vor genommen werden, soweit sich nicht au» den HZ 5—7 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Ver fügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 S. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirischastlichrr Betriebe aus ihren selbstgebout«, Früchten verwenden 1. zur Ernährung der Brotselbstvrrsorgrr auf den Kopf sür die Zeit vom 16. Augult 1918 ab a) an Brotgetreide monatlich 9 kA, b) an Gerste, Hafer und Mais monatlich insgesamt 2 üg, c) an Hülsensrüchten monatlich insgesamt 1 kg, Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte, cl ) an Buchweizen für da» ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 25 dz, e) an Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt 10 leg, 2. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs die vom Reichskanzler noch festzusetzenden Mengen. Diese dürfen nur in gedroschenem Zustande verfüttert werden, 3. das zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke erforderlich« Saatgut. Die Festsetzung der zulässigen Saatgutmengen erfolgt später. 4. aus selbstgebautem grünem Dinkel und Spelz Grünkern Herstellen und hier« von zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kopf insgesamt bi» zu 3 verbrauchen. 8 6. Al« Brotselbstversorger gelten nur solche Unternehmer landwirtschaftlich« Be triebe mit den von ihnen zu beköstigenden Personen, die vom Kommunalo«ba«d als solche anerkannt sind und sich den noch zu erlassenden Verbrauchs- und Mahl« Vorschriften für Selbstversorger unterwerfen. » Die Anerkennung wird grundsätzlich auf solche landwirtschaftliche Betriebe beschränkt, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger bi» zum 15. September 1919 ausreichen. Diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die von dem Rechte der Selbstversorgung für das neue Wirtschaftsjahr Gebrauch machen «ollen, haben dies bi» spätesten« zum 13. Juli d». I» bei ihrer Ortsbehörde unter Angabe der Zahl der zu Versorgenden und unter der ausdrücklichen Versicherung, daß die Brot- getreideernte ihres Betriebes zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. September 1919 ausreicht, anzumelden. i Die Ortsbehörden haben nach Prüfung der Angaben bis spätesten« zum 20. Juli eine Zusammenstellung an die Amtshauptmannschast zu geben. Anmeldungen auf Selbstversorgung nach dem 13. Juli werden nicht mehr berück sichtigt. 8 7. Die Besitzer beschlagnahmter Vorräte haben im übrigen da« Recht und die Pflicht, die erdrofchenen Körner dem Kvmmunalverband zum Kauf anzubieten (8 8). Die» gilt auch für mahlunfähige Ware und Hinterkorn. 8 8. 1. Der Einkauf der erdrofchenen Körner und Früchte wird den Firmen 2) Standfuss L Tzschöckel, Dippoldiswalde, b) Oskar Böhme in Burkersdorf al« HauptkommWonären übertragen. Dieselben Haven ausschließlich die im Bezirke bereit» im Frieden tätig gewesenen Eetrridehändler und landwirtschaftlichen Genossenschaften als Unterkommissionäre mit dem Einkauf zu betrauen. Die hierbei zu treffenden Vereinbarungen bedürfen der Ge nehmigung des Kommunalverbandes. 2. Der Einkauf des Bedarfsanteiler des Kommunalverbande» an Brotgetreide erfolgt nicht durch die Mühlen selbst, sondern hat, wie im Vorjahre, lediglich durch di« nachstehenden Kommissionäre des Kommunalverbandes, die Firmen ») Standsuh L Tzschöckel, Dippoldiswalde, b) Düngererportgesellschaft, Glashütte, c) Oskar Böhme, Burkersdorf, zu geschehen. Weizen ilt, wenn nicht der Kommunaloerband Ausnahmen zuläßt, bi» aus weiter« nur an die Mühlenkommissionäre zu verkaufen. 3. Die Kommissionäre sind verpflichtet, die Körner und Früchte spätestens inner halb zweier Wochen nach dem Angebote abzunehmen und spätestens 15 Tage nach der Lieferung bar zu bezahlen. Jeder Einkauf ist von dem Kommissionär im Buch nach vorgeschrkbenem Muster unter fortlaufender Nummer «inzulragen. Eine Durch schrift der Eintragung ist dem Ablieferer als Quittung, die gut zu verwahren ist, zu übergeben. 4. Die Kommissionäre sind an die Weisungen de« Kommunalverbandes gebunden. Auch können di« erteilten Einkaufrübertragungen jederzeit vom Kommunalvrrband« ohne Entschädigung widerrufen werden. 8 v- Als Höchstpreis gelten für 1 Tonne 2) Roggen M 305.— b) Weizen M. 325.— c) Gerste M. 300.— ci) Hafer M. 300.— Wegen der Höchstpreise sür d.e übrigen Körner und Früchte wird auf die v«- ordnung des Reichskanzlers vom 15. Juni 1918 (R.G BI. S. 657) verwiesen. Der Höchstpreis wird nur sür gute, gesunde, einwandfreie Ware bezahlt. Für minderwertige Ware ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu ermitteln. Die unter 2—c genannten Höchstpreise erhöhen sich um eine Druschprämie von - . 16. Juli 1918. I. August 1918. 16. August 1918. 1. September 1918. 16. September 1918. 1. Oktober 1918. Die Fests-tzung von Druschprämjcn sür Hafer bleibt Vorbehalten. Für tun Anspruch auf die Druschprämie ist die Zeit der tatsächlichen Lieferung vor »» I» »» 100. 80. 60. 40. 20.
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