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Weißeritz-Zeitung : 27.08.1922
- Erscheinungsdatum
- 1922-08-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1761426109-192208272
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1761426109-19220827
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1761426109-19220827
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWeißeritz-Zeitung
- Jahr1922
- Monat1922-08
- Tag1922-08-27
- Monat1922-08
- Jahr1922
- Titel
- Weißeritz-Zeitung : 27.08.1922
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Er hat dann an diese eine Entschädigung zu bezahlen, die bei einem Hautwerte 20 H 30 H 40 H 50 H 60 A Kilogramm handelt. Bei Seuchenkadavern oder Teilen von solchen (8 la) bedarf es hierzu überdies der Zustimmung des Eiütber Weisung. — U» mrd Verlauf von auMndtfchen Zahlungsmitteln. — «uestrl- kmg von Neifekreditbriefen. — Einziehung von Wechseln, Scheck und Piatzanweipmgen. 1. Zinsendienst-Zuschlag 2. Betriebskostenzuschlag, s) wenn die Kosten für Treppenbeleuchtung und Wasserzins neben dem Mietzins be sonders bezahlt werden b) wenn diese Kosten im Mietzins enthalten sind 3. Zuschlag für laufende Jnstandsetzungsarbeiten 4. Zuschlag für große Jnstandsetzungsarbeiten Me Mitglied der öffentliche« Lebensversicherung »anstatt ist die Sparkasse Vermittdmg»- stelle für Lebe«*, und Renteu- versicherungen. Täglich« Berchchmg der Einlage». Geschäftszeit. 8—12 und 3- 4 Uhr, vor S«m- «nd Festtage» 8—12 Uhr. 4/i OertlicheS und Sächsisches Dippoldiswalde. .Einer für alle! Alle für einen!' Ein herrlicher Wahlspruch! Und die, die ihm huldigen, huldigen auch noch in der heutigen Zeit des grastesten Materialis mus, die Freiwilligen Feuerwehren, sie haben morgen eine Zusammenkunft in unserer Stadt, bei einer von jeher feuer wehrfreundlichen Bevölkerung; in der Gemeinde, da dereinst ein Thurm eine solche Bereinigung opferfreudiger Männer gründete; Männer, die nicht nur Zeitopfer, sondern auch recht beträchtliche Geldopfer brachten für Uniform usw. Nun, die Zeiten sind andere geworden. Geblieben aber ist der Gemein sinn der Feuerwehrmänner, wenn auch die häufige Gelegen heit zur Betätigung — an sich ein Ansporn — Heuke erfreu licherweise nicht mehr gegeben ist. Zu praktischer Arbeit und zur Beratung kommen die Mehren des Bezirks morgen hier zusammen. Möge alles wohl gelingen. Herzlich will kommen! — Bon der Kreishauptmannschaft Dresden sind zunächst u. a. für den Berkehr mit Kraftfahrzeugen an Sonn- und ge setzlichen Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends mit den in der Ministerialverordnung ge gebenen Ausnahmen die folgenden Wegstrecken gesperrt: die sämtlichen Wege im Grillenburger Walde mit Ausnahme der Staatsstraßen Tharandt—Grillenburg—Klingenberg, Grillen berg—Naundorf, Tharandt—Hartha—Spechtshausen (sogen. Talmühlenstrahe). Die Sperrung weiterer Straßen bleibt ausdrücklich vorbehalten. — Die Stern-Lichtspiele bringen am Sonntag abend den erfolgreichen Monumentalfilm .Abgründe des Lebens'. In 4 tiefergreifenden, wirkungsvollen Akten schildert dieses her vorragende Werk das tragische Schicksal zweier Liebenden. Als Beiprogramm ist das Detektiv-Drama .Die Idee des vr. Pax' vorgesehen. Hoffentlich ist diesem großartigen Programm auch hier ein guter Erfolg sicher. des Hautwerkes beträgt. Der Hautwert wird nach den aller 4 Wochen von dem Wirtschaftsverbande Deutscher Abdeckereiunternehmer aus gegebenen Mitteilungen über das Ergebnis der Häute auktionen ermittelt. Streitigkeiten über die Entschädigung wegen der Hauk entscheidet die Amtshauptmannschast end gültig. Die Abholung der Kadaver durch die Fleischmehlfabrik hat bei Seuchenkadavern längstens binnen 24 Stunden, im übrigen längstens binnen 48 Stunden nach Eingang der Be nachrichtigung, die Leerung der Konfiskatgefäße wöchentlich einmal zu erfolgen. Pflichtfeuerwehr. KV Der Feueralarm morgen gilt auch den Mitgliedem der Pflichtfeuerwehr. Dippoldiswalde, am 26. 8.1922. Der Stadtrat. Alle der Ablieferungspflicht unterliegenden Kadaver müssen mit der Haut abgeliefert werden. Das Abhäuken der Tiere außerhalb der Fleischmehlfabrik sowie jede andere Be seitigung oder Verwertung ist verboten. 8 6. Für die mit abzuliefernde Haut hat die Fleischmehlfabrik, soweit es sich nicht um Seuchenkadaver handelt, an die Bieh besitzer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese beträgt bei einem Hautwerte von Gesetzliche Miete. Für die Stadt Dippoldiswalde haben folgende Zuschläge zur Grundmlete (d. i. 85 0/0 des für die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Mietzeit vereinbarten Mietzinses) Geltung: «eles Dla» enlhSlt die amtliche« Bekanutmachm^e« ^-erAmlsha^ Amtsgericht un- -es Sta-trats zu Dippot-tswat-e Weitzeritz-Jeitung Taaeszeitung mW Anzeiger ftir DiPpoMswal-e, Schmiedeberg Lll Aettette Aettaag -es Äe-ir-s rrnmeiEWWWn (Zsmsmcls- LpLlkLSSS 6«s0kLL8S SckmisösbsrA Ssr. 0rs«jsn Fernsprechmrschluh: Schmiedeberg-Kipsdorf 27. — Postscheck- Die Biehbesitzer haben unter gleichzeitiger Benachrich tigung der Ortsbehörde der Fleischmehlfabrik sofort (durch Fernruf, Fernschrift oder auf sonst geeignete Weise) an fallende Kadaver oder Fleischtelle zur Abholung anzumelden. Bei Seuchenkadavern ist genau anzugeben, welche Krankheit oder welcher Krankheitsverdacht vorliegt. Bei Kadavern, deren Besitzer unbekannt ist, liegen die mit der Beseitigung verbundenen Pflichten der Gemeinde ob. 8 4. 8 7. Die Abholung der einzelnen Kadaver oder Kadaverkeile erfolgt für den Biehbesitzer kostenlos; Selbstzufuhr ist in allen Fällen untersagt. Für die Abholung und unschädliche Beseitigung der Kadaver usw. sowie für regelmäßige Entleerung der in den Gemeinden ausgestellten Konfiskatgefäße wird der Fleisch mehlfabrik verlagsweise aus der Bezirkskasse ein Pauschal betrag gewährt, der sich zusammensetzt aus einem Betrage von 15 Pf. auf den Einwohner, 1 M. für das Stück Großvieh (Pferde über 3 Jahre, Rinder über 2 Jahre) und 50 Pf. für das übrige Bieh (Pferde unter 3 Jahren einschließlich Fohlen, Rinder unter 2 Jahren einschließlich Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen). Jede Gemeinde hat den ihrer Einwohner und Biehzahl entsprechenden Betrag aufzubringen und bal digst an die Bezirkskasse abzuführen. Maßgebend ist die letzte Bolks- bzw. Biehzählung. Hinsichtlich der Beseitigung und Ablieferung der Fleisch beschaukonfiskate besteht, soweit der Stadtbezirk Dippoldis walde in Frage kommt, besondere Bereinbarung. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder entsprechender Haft bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen und Ver ordnungen höhere Strafen angedroht sind. 8 9- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 1922 in Kraft. Dippoldiswalde, am 22. August 1922. Der Bezlrksverband. «»«MLNpoiL» Merkellährllch AJMK.obn«3«» NkglWplklS, kagen. — Einzelne Nummer« - Fernsprecher: Amt Dippoldiswalde Mr. S. Gemeindeverbands-EiroKonto Nr. 3. — Postscheck» Konto: Dresden 12S48. Bekanntmachung über die Beseitigung umgestandener Dund getöteter Tiere. Anter Aufhebung aller bisher über die Kadaverbeseitigung ergangener Bekanntmachungen wird für den Bezirk der Amtshauptmannschaft einschließlich der Stadt Dippoldiswalde folgendes angeordnet: 8 1. Im Bezirke der Amtshauptmannschast Dippoldiswalde müßen alle Kadaver, Kadaverteile und untauglichen tierischen Nahrungsmittel — insbesondere Fleischbeschaukonfiskate — Ler zur Beseitigung verpflichteten Fleischmehlfabrik von Carl Oppelt in Dippoldiswalde überlassen werden. Diese Ver pflichtung bezieht sich insbesondere auf: s) Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Ein geweide, Hörner, Klauen usw.), die nach dem Reichs viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und den dazu ergangenen Ausführungsvorschrifken vom 7. Dezember 1911 (RGBl. 1912 S. 4) unschäd lich zu beseitigen sind, nämlich derjenigen gefallenen oder getöteten Tiere, die mit Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Tollwut, Rotz, Schafpocken, Schweine seuche oder Rotlauf der Schweine behaftet waren, oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen vorliegt (Seuchenkadaver), b) sonstige Kadaver und Kadaverteile von gefallenen, tot geborenen, im Verenden oder auf polizeiliche An ordnung getöteten Pferden, Eseln, Maultieren, Maul eseln, Tieren des Rindergeschlechts, Schweinen, Schafen, Ziegen und sonstigen Haustieren, einschließ lich der Hunde, Katzen und des Geflügels, c) das bei der Fleischbeschau beanstandete Fleisch, soweit es sich hierbei nicht bloß um Körperteile geringen Um fanges handelt, die durch die amtlichen Fleischbeschauer sofort an Ort und Stelle unschädlich beseitigt werden, 6) größere Mengen von sonstigen untauglichen tierischen Nahrungsmitteln nach Anordnung der Gemeindebe hörde. Alle diese Kadaver, Kadaverteile oder tierischen Nah rungsmittel zu vergraben, verbrennen, auszukochen, .abzu häuten oder sonst zu beseitigen, ist verboten. 8 2. Nachgelassen ist, die in 8 1 erwähnten Kadaver, Kadaver- kelle und tierischen Nahrungsmittel in den in den Gemeinden befindlichen Konfiskatgesäßen unterzubringcn, sofern es sich im Einzelfalle nur um Mengen von insgesamt höchstens 50 j Amtliche BMMchlUH. Brotselbstversorger. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Kommunal verbandes vom 9. 8. 1922 „Mehl und Brot" betreffend, wird nach einer Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 10. 8. 1922 folgendes bestimmt: Betriebsunternehmer, welche nicht genügend Brotgetreide ernten um alle Betriebsangehörigen das ganze Jahr hindurch zu dem Satze von 100 KZ Brotgetreide zu ernähren, haben soviel Personen als Selbstversorger anzugeben, als sie das ganze Wirtschaftsjahr mit je 100 Brotgetreide versorgen können. Die übrigen Personen sind in die allgemeine Ver sorgung mit aufzunehmen. Es ist unzulässig, Brotgetreide frei zu veräußern, soweit es an sich zur Selbstversorgung gebraucht würde, um sich dann in die allgemeine Ver sorgung mit aufnehmen zu lassen. Wer einmal als Selbst versorger eingetragen ist, kann grundsätzlich im Lause des Wirtschaftsjahres nicht Versorgung durch den Kommu nalverband verlangen, solange er in seinem bisherigen Ver hältnis zu einen: landwirtschaftlichen Betriebe bleibt. Die Größe des Betriebes spielt bei der Beurteilung dieser Frage keine Nolle. II. Wer, ohne brotversorgungsberechtigt zu sein, die Versorgung in Anspruch nimmt, wird nach § 49 Ziffer 3 des Gesetzes von: 4. 7. 1922 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dippoldiswalde, am 25. 8. 1922. Der Kommunalverband. bis 100 M. 100 H von 101—250 M. 80 H 251—400 M. 70 H 401—550 M. 60 H 551—700 M. 50 N über 700 M. 40H
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