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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 4.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454406Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454406Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454406Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Teilweise fehlerhafte Paginierung: S. 211 nach 212 eingeheftet
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (20. April 1891)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unser Verbandsstatut und Vorschläge zu dessen Vervollständigung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Aussichten bieten sich einem Uhrmachergehilfen, der sich selbstständig machen will, jedoch nicht über materielle Mittel verfügt, resp. wie hat er dies am besten anzufangen?
- Autor
- Liebe, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 4.1891 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1891) 1
- AusgabeNr. 2 (20. Januar 1891) 8
- AusgabeNr. 3 (5. Februar 1891) 16
- AusgabeNr. 4 (20. Februar 1891) 24
- AusgabeNr. 5 (5. März 1891) 30
- AusgabeNr. 6 (20. März 1891) 36
- AusgabeNr. 7 (5. April 1891) 43
- AusgabeNr. 8 (20. April 1891) 50
- ArtikelOffcielles Programm zum I. Vereinstage des Deutschen ... 50
- ArtikelI. Verbandstag des deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 50
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Schule 50
- ArtikelAnträge zum I. Verbandstag 50
- ArtikelQuittung über den Eingang der Delegirten-Steuer 51
- ArtikelEtablirung 51
- ArtikelAufruf des Vereins Berliner Uhrmacher-Gehilfen 51
- ArtikelUnser Verbandsstatut und Vorschläge zu dessen Vervollständigung 52
- ArtikelWelche Aussichten bieten sich einem Uhrmachergehilfen, der sich ... 53
- ArtikelBekanntmachung 54
- ArtikelSprechsaal 54
- ArtikelBriefwechsel des Verbandes 55
- ArtikelDomizilwechsel 55
- ArtikelVereins-Nachrichten 56
- ArtikelLitteraturbericht 57
- ArtikelFragekasten. Fragen 57
- ArtikelAdress-Tafel des deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 58
- ArtikelVermischtes 59
- ArtikelPatent-Nachrichten 59
- ArtikelAnzeigen 59
- AusgabeNr. 9 (5. Mai 1891) 60
- AusgabeNr. 10 (16. Mai 1891) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1891) 76
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1891) 86
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1891) 95
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1891) 103
- AusgabeNr. 15 (1. August 1891) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 121
- AusgabeNr. 17(1. September 1891) 131
- AusgabeNr. 18 (15. September 1891) 141
- AusgabeNr. 19 (1. October 1891) 155
- AusgabeNr. 20 (15. October 1891) 167
- AusgabeNr. 21 (1. November 1891) 175
- AusgabeNr. 22 (15. November 1891) 187
- AusgabeNr. 23 (1. December 1891) 196
- AusgabeNr. 24 (15. December 1891) 205
- BandBand 4.1891 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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53. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. No. 8. § 7. Diesem § müssen wir eine etwas besondere Fassung geben und schlage ich folgende vor: Der Central-Vorstand vertritt den Verband nach innen und aussen, leitet sämmtliclie Verbands geschäfte, ist verpflichtet für die strenge Be folgung des Grundgesetzes Sorge zu tragen, die Zwecke des Verbandes nach allen Seiten hin zu fördern und die Interessen der Mitglieder un parteiisch zu wahren. Der Vorstand ist berechtigt, Bestimmungen, welche nicht gegen das Grundgesetz verstossen, mit gesetzlicher Kraft zu erlassen, sofern drin gende Umstände dieses erfordern. § 8 bleibt, erhält aber folgenden Zusatz: In den Central-Vorstand können nur solche Mitglieder gewählt werden, die mindestens 25 Jahre alt sind. ' § 9 bleibt. § 10 kann bleiben, obschon unter Absatz d etwas zu verändern nöthig wäre. § 11 bleibt; zu wünschen wäre aber, dass der Passus, welcher von der Stimmenzahl handelt, näher er gänzt wird. Ferner muss es, da von jetzt ab nur die Bezirksvereine Delegirte zum Verbands tag senden sollen, in der 3. Zeile nicht mehr heissen „derjenigen Vereine“, sondern „derjenigen Bezirks-Vereine des Verbandes“. § 12 bleibt. § 13 „ § 14. Hier sind statt drei, vier Wochen zu setzen. §15 bleibt. § 16 „ § 17 „ § 18. Der Beitrag muss erhöht werden. Ich schlage vor, dem §18 folgende Fassung zu geben: Zur Bestreitung der Kosten besteht eine Verbandskasse, zu welcher jeder Verein des Ver bandes pro zahlendes Mitglied in vierteljährlichen Raten pränumerando Mark 1,00 als Beitrag zu zahlen hat. Einzel-Mitglieder, die laut § 4 keinem Vereine angehören, haben pro Quartal 1,75 Mark zu entrichten. Ausserdem haben alle neu ein tretenden Collegen 10 Pfg. für das Grundgesetz zu zahlen. § 19 bleibt. § 20 „ § 21 „ § 22 „ § 23 „ § 24 „ § 25 „ § 26 wird wie folgt geändert: Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt: a. wenn einem Mitgliede von seinem Verein die Mitgliedschaft aberkannt worden ist; b. wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinem Beitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstände bleibt; c. wenn ein Mitglind durch unehrenhaftes Be tragen und grobes Zuwiderhandeln gegen die Satzungen zu Aergernissen Veranlassung giebt oder das Ansehen des Verbandes gefährdet. § 26a. (Neu.) In gleicher Weise wie der Ausschluss aus einem Verein auch zugleich den Ausschluss aus dem Verband bedingt, so hat auch der Aus schluss aus dem Verband die Ausstossung des Mitgliedes aus dem Verein zur Folge. § 27 bleibt. § 28 bleibt, derselbe schliesst aber bei „zurückerstattet“. Der nun folgende Theil betreffend „Delegirten- Steuer“ wird in einen besonderen § wie folgt gefasst: § 28a. Zur Bestreitung aussergewöhnlicher Ausgaben ist der Central-Vorstand ermächtigt, einmal im Jahre eine Kopfsteuer zu erheben und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. darf diese Steuer niemals den Satz von 50 Pfg. pro Mitglied übersteigen; 2. ist dieselbe in einem besonderen Buche auf zuführen und ist 3. dem Verbandstag über die Verwendung dieser Steuer eine genaue Rechenschaft abzulegen. Die Zeit, wann diese Steuer erhoben werden soll, hängt ganz von den obwaltenden Umständen ab und bleibt deshalb dem Ermessen des Central- Vorstandes anheimgestellt. § 29 bleibt. Mit den Satzungen wären wir nun soweit fertig, nun fehlt uns noch eine Geschäftsordnung, deren Aus arbeitung, falls der Entwurf (siehe vorige Nummer) des Collegen Brüning keinen Beifall gefunden hat, ich wegen Mangel an Zeit anderen Collegen überlassen muss. C. S. Welche Aussichten bieten sich einem Uhrmachergehiifen, der sich selbstständig machen will, jedoch nicht über materielle Mittel verfügt, resp. wie hat er dies am besten anzufangen? Preisfrage des Ortsvereins „Worms“, beantwortet von E. Liebe. Die Beantwortung dieser Präge erfordert eine eingehende Kenntniss sämmtlicher Verhältnisse in der Uhrmacherei und w r enn diese bei mir auch nicht vollständig ist, so will ich doch versuchen, nach bestem Ermessen und aut Grund der angestellten Beobachtungen und Erfahrungen im Fache, auf die Frage näher einzugehen. Wohl jeder Uhrmacher-Gehilfe hat das Bestreben, früher oder später ein eigenes Geschäft anzufangen, schon aus dem Grunde, weil er sich sagen muss, dass ein Uhrmacher-Gehilfe als solcher nicht, oder doch nur in ganz ausnahmsweisen Fällen ein eigenes Heim gründen kann. Hie Ursache ist einestheils darin zu suchen, dass wenige Geschäfte einem älteren oder verheiratheten Gehilfen dauernde Stellung bieten können; anderntheils, dass auch in diesen Fällen die Besoldung der Gehilfen selten ausreicht, um die Bedürf nisse für eine Familie bestreiten zu können. Diese Verhältnisse werden jedem Gehilfen sehr bald klar und das Etabliren und Geschäft übernehmen ist keine so schwierige Sache, wenn der Betreffende über genügendes Capital verfügt. Anders verhält es sich dagegen, wenn letzteres nicht der Fall ist, wie es auch bei vielen Gehilfen angenommen werden muss. Ein solcher Gehilfe mag sich fragen: Kannst du dich nicht als Reparateur niederlassen, ist es denn nöthig, gleich mit einem Laden- Geschäft anzufangen ? Die Aussichten für diesen sind je nach den localen Verhältnissen zu bemessen. Wird er im Publikum als leistungs fähig in seiner Arbeit anerkannt, so wird es ihm an Zuspruch jedenfalls nicht fehlen, zumal wenn er es versteht, die Aufmerksamkeit in vortheilhafter Weise auf sich zu lenken. Ungeachtet dessen wird er bei voller Beschäftigung angesichts der für Uhren-Reparaturen ziemlich gedrückten Preise nicht im Stande sein, eine Familie an ständig ernähren zu können. Sind seine Einkünfte aber derart, d ass er anfangs, ohne Mangel zu leiden, kleine Ersparnisse zu machen im Stande ist, so ist es ihm möglich, ein kleines Lager couranter Uhren zum Verkauf anzulegen und im günstigen Falle wird er im Laufe der Zeit befriedigende Geschäfte machen. — Eröffnet ein Uhrmacher ein Geschäft, wozu bei den heutigen Anforderungen fast nur Ladengeschäft zu verstehen ist, und besitzt keine, oder nur ge ringe Mittel, so geht er stets ein grösseres Risico ein. Waaren sind ja auch zu bekommen, ohne sofort zu bezahlen. Der Uhrmacher denkt dann auch: Wenn erst Waare da ist, so müssen die Käufer schon kommen, und in diesem Glauben schafft er vielleicht Stücke an, die er lange Zeit auf Lager behalten muss. Die Grossisten warten aber nicht, bis der Uhrmacher die Waaren wieder verkauft hat, um sie dann bezahlen zu können, sondern beanspruchen nach Ablauf des Ziels ihr Geld. Dazu gesellt sich die Bezahlung der Laden- miethe, Lebensmittel und sonstigen Bedürfnisse, welche den neuen Geschäftsinhaber bald in eine gedrückte Lage bringen. Er sieht dann in kurzer Zeit ein, dass er einen Fehltritt mit seinem Eta bliren begangen hat und ist womöglich gezwungen, mit Verlust des wenig gehabten Capitals wieder eine abhängige Stellung zu suchen. Ein anderer vermögensloser Uhrmacher-Gehilfe macht vielleicht die Bekanntschaft einer Uhrmacherstochter; sieht der Prinzipal einen tüchtigen und leistungsfähigen Arbeiter in dem Gehilfen, so ist ihm eine Verheirathung mit seiner Tochter vielleicht ganz angenehm und wenn sonst nichts im Wege steht, so ist dem Gehilfen eine unter Umständen ganz gute Aussicht auf die Uebernahme eines bereits bestehenden Geschäfts geboten. In einem besonderen Falle kann ein mittelloser Gehilfe in Stellung zu einem Grossisten kommen. Erweist er sich als erfahrener und umsichtiger Arbeiter, dem auch etwas anvertraut werden kann,
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