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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 7.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454462Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454462Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454462Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (16. Mai 1883)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Grenzen zwischen Muster- und Patentschutz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinsnachrichten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 7.1883 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1883) 1
- AusgabeNr. 2 (16. Januar 1883) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1883) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1883) 21
- AusgabeNr. 5 (1. März 1883) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1883) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1883) 47
- AusgabeNr. 8 (15. April 1883) 55
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1883) 63
- AusgabeNr. 10 (16. Mai 1883) 71
- ArtikelBekanntmachung 71
- ArtikelGeschichte der Uhren (Fortsetzung von No. 9) 71
- ArtikelAnleitung zur Reparatur von Taschenuhrgehäusen (Fortsetzung von ... 72
- ArtikelEine Wanderung durch die Uhren-Abtheilung der Bayerischen ... 73
- ArtikelLegirungs-Tabellen nebst Regeln für Gold und Silber (Schluss) 74
- ArtikelAus der Werkstatt 75
- ArtikelDie Grenzen zwischen Muster- und Patentschutz 76
- ArtikelSprechsaal 76
- ArtikelVereinsnachrichten 76
- ArtikelVermischtes 77
- ArtikelBriefkasten 77
- ArtikelInserate 78
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1883) 79
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1883) 87
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1883) 95
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1883) 103
- AusgabeNr. 15 (1. August 1883) 111
- AusgabeNr. 16 (15. August 1883) 119
- AusgabeNr. 17 (1. September 1883) 127
- AusgabeNr. 18 (15. September 1883) 135
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1883) 143
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1883) 151
- AusgabeNr. 21 (1. November 1883) 159
- AusgabeNr. 22 (15. November 1883) 167
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1883) 175
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1883) 183
- BandBand 7.1883 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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I In der Regel werden dazu 3 mit dickem Filz überzogene Aufsätze in verschiedenen Grössen geliefert, welche zum Schleifen der Gehäuse, wenn dieselben zu sehr verkratzt sind, dienen. Ich verwende zum Schleifen fein geschlemmten Trippel, den ich mit Oel (Olivenöl) zu eiuem Brei anmache. Ferner erhält man dazu 3 Aufsätze mit dünner Filzauflage. Dieselben überzieht man mit Leder, und verwendet dazu am Besten die weichsten Theile unserer rothen Putzleder; man schlägt eine Ecke des Putz leders über den Aufsatz, bindet das Leder am dünnen Theile desselben fest und schneidet das Uebrige weg. Dieses Verfahren hat den Vortheil, dass die Polirfläche jederzeit, unbeschadet dem Aufsatz und ohne Umstände er neuert werden kann und dass die Lederstücke, wenn abgebraucht, auf gehoben werden können. Wird ein solches Lederstück ziemlich viel auf Gold gebraucht, so lohnt es sich schon der Mühe, wenn mehrere bei sammen sind, sie zu verbrennen, um das Gold wieder zu gewinnen. Zu diesen Aufsätzen verwende ich das Roth, welches Herr Boley seiner Einrichtung mitgiebt; es ist dies ein sehr gutes Polirroth. Zur ersten Politur mache ich das Roth mit feinem Oel und zur letzten (Hoch glanz) mit Spiritus an. Die bei der Einrichtung befindliche Baumwollbürste dient zum letzten Abreiben der polirten Theile und wird dieselbe nur mit trockenem Roth eingepudert, indem man dasselbe leicht dagegen hält, wenn sich die Bürste in Bewegung befindet. Mit der runden Bürste wird das Mittel stück der Gehäuse, Bügel, Charniere etc. ausgebürstet. Zu ähnlichem Gebrauch dienen die dabei befindlichen gewöhnlichen Bürsten, eine rauhe und eine halbfeine, um unebene Stellen, die mit den Ein sätzen nicht polirt werden können, zu bearbeiten. In dem Holzetuis ist noch Platz für die Polirleder, so dass die voll ständige Polireinrichtung beisammen ist und nach Gebrauch wieder ver wahrt werden kann. Ich empfehle dieses Maschinchen jedem Collegen bestens und nament lich denjenigen, welche genöthigt sind, ihre ausgestellten Uhren von Zeit zu Zeit aufzupoliren. Die ganze Einrichtung kostet nur M. 10,65. Bei sehr häufigem Gebrauch, uud wo es auf eine ganz feine Politur an kommt, ist es rathsatn, die Aufsätze, Bürsten etc. in doppelter Anzahl zu nehmen, um solche für Gold und Silber getrennt zu' halten; es er höht dies den Preis um M. 3,85. A. Krauss. Die Grenzen zwischen Muster- und Patentschutz. Ueber das Grenzgebiet zwischen Musterschutz und Patentschutz herrscht noch immer grosse Unklarheit, denn es wird noch täglich um Musterschutz für Gegenstände nachgesucht, für welche nur Patentschutz genommen werden darf. Eine solche Verwechselung zwischen Patent- und Musterschutz kann für den Betreffenden mit den grössten Nach theilen verknüpft sein, sie kann sogar, wie dies bereits vorgekommen ist, Veranlassung zu strafrechtlicher Verfolgung geben. Denn wenn Jemand einen Gegenstand unter Musterschutz stellt, welcher als Muster im Sinne des einschlägigen Gesetzes nicht angesehen werden, vielmehr nur Gegen stand des Patentschutzes sein kann, und diesen scheinbar musterge schützten Gegenstand mit der Bezeichnung „gesetzlich geschützt“ oder einer ähnlichen Bezeichnung versieht, so erregt er dadurch den Irrthum, als sei der Gegenstand nach Massgabe des Patentgesetzes geschützt, wo durch er unter Umständen nach § 40 des Patentgesetzes, dem Strafrichter verfällt. Es dürfte daher wohl angezeigt sein, die zwischen Muster- und Patentschutz gezogene Grenze kurz zu bezeichnen. Anspruch auf Musterschutz haben nur solche Gegenstände, bei deren Werthbemessung der Geschmack massgebend ist, deren Eigenthümlich- keit in der äusseren, auf das Auge berechneten Form besteht, und bei deren Herstellung bisher bestandene, technische Schwierigkeiten nicht zu überwinden waren; Gegenstand des Patentschutzes sind dagegen alle Dinge, durch welche eine neue technische Wirkung erziel^ wird, bei deren Werthbemessung nicht der Geschmack, sondern das praktische Bedürfniss massgebend ist. Während sich mithin der Urheber von Gegenständen des Muster schutzes stets zu fragen hat: wird dieser Gegenstand dem Auge des Ab nehmers gefallen, wird mit dem neuen Muster auf den Geschmack des Abnehmers derart eingewirkt, dass sich dieser dadurch bestimmen lässt, meiner Waare vor anderen, gleich nützlichen den Vorzug zu geben? so lässt sich der Urheber einer patentfähigen Erfindung von der Erwägung leiten, ob der Gegenstand seiner Erfindung dem Fabrikanten, oder dem Handwerker, oder auch dem konsumirenden Publikum einen praktischen Vortheil bietet, ob mit demselben einem, bisher bei der Fabrikation oder dem Gebrauche bestandenen Missstande abgeholfen wird_ einerlei ob durch die Erfindung ein Gegenstand sich dem Auge schön oder nicht schön darstellt. Wir nehmen als Beispiel einige Gegenstände aus unserem Fache. Giebt der Fabrikant einem fiegulatorgehäuse, eine eigenartige, besonders geschmackvolle Form, abweichend von den vorhandenen Mustern, so hat er für diese neue Form An spruch auf Musterschutz. Construirt er dagegen das Gehäuse auf eine andere als die bekannte Art, etwa so, dass es zer legbar ist, um den Transport bequemer zu machen, so muss er, soll diese Construction geschützt werden, um ein Patent nachsuchen. — Ein anderes Beispiel wäre das Pendel eines Regulators. Giebt der Fabrikant dem Aeusseren des Pendels, etwa der Linse eine besonders geschmackvolle Form, ab weichend von allen bisherigen Formen, so hat dieselbe An spruch auf Musterschutz. Construirt er dagegen das Pendel in technischer Beziehung anders, etwa durch Anbringung einer Compensation welche auf einem ganz neuen Princip beruht, so ist das Pendel patentfähig Da die Behörden bei welchen Gegenstände auf Grund des Musterschutzgesetzes hinterlegt werden, nicht zu prüfen haben, ob der hinterlegte Gegenstand auch musterschutz berechtigt ist, so erklärt es sich, warum seit Bestehen des Musterschutzgesetzes eine so grosse Anzahl Gegenstände unter Muster schutz gestellt wurden, die zu diesem Schutze gar keine Berechtigung haben, vielmehr durch ein Patent hätten geschützt werden müssen. Solche Gegenstände sind nunmehr, trotz des gewonnenen Musterschutzes völlig schutzlos. <h)-i Sprechsaal. Geehrter Herr Redacteur? Es wird den Lesern Ihres geschätzten Blattes gewiss nicht uninter essant sein, Etwas darüber zu erfahren, wie es dem bekannten hausiren- den Uhrenhändler Herrn Költzsch aus Berlin hier in Radeberg ergangen ist, und bitte ich daher um Aufnahme nachstehender Zeilen. Wie Sie sich erinnern werden, theilten wir Ihnen, Coll. Bruno Dietze und ich vor einigen Wochen mit, dass Herr Költzsch mit einem Uhrenlager nach hier gekommen sei, und uns durch seine Verkäufe auf Abzahlung bedeutender Nachtheil in Aussicht stehe. Wir ersuchten gleichzeitig um Ihren Rath in der Sache, worauf Sie uns sofort antwor teten, dass wir bei der zuständigen Behörde Anzeige davon machen möchten, damit sich dieselbe darüber vergewissern könne, ob der Wanderlagerer sein Geschäft am Orte vorschriftsmässig angemeldet habe. Unsererseits wurden nun die nöthigen Schritte sogleich eingeleitet und siehe da, die Sache musste nicht in Ordnung sein, denn Herr Költzsch sagte unserer Stadt sehr bald Valet, und wie uns gestern mitgetheilt wurde, ist derselbe von der Steuerbehörde zu 150 M. Strafe verurtheilt worden. — Da, wie wir weiter erfuhren, dem Wanderlagerer auch mehrere seiner hier abgesetzten theueren Uhren, für welche er noch kein Geld hatte, wieder zurückgesandt worden sind, so dürfte Radeberg bei ihm wohl in schlechtem Andenken stehen. Radeberg i. S., 3. Mai 1883. Oskar Vogel. V ereinsnachrichten. Zur Unterhaltung unserer Fachschule in Glashütte gingen ein: Vom Verein Waldenburg i. Schl, (nachträglich) . . M. 2,00 Transport „ 651,00 Summa M. 653,00 Verein 4. Uhrm. an der posen-schles. Grenze. Unsere nächste Versammlung findet Dienstag, den 22. Mai, hierselbst, Nachmittag 2 Uhr, im Hotel de Saxe statt, wozu die Mitglieder wie andere verehrte Fachgenossen hierdurch eingeladen werden. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. Rechnungslegung. 3. Neuwahl des Vorstandes. 4. Gehilfen-Prüfungen. 5. Verschiedene Vereins-Angelegenheiten. Rawitsch, 12. Mai 1883. Der Vorsitzende. C. Beckmann. Dresden, im Mai 1883. .Am 4. und 8. April veranstaltete der Verein in seinem Versammlungslocale, Moritzstrasse 22, seine erste Lehrlings- arbeiten-Ausstellung. Am 4. als Monatsversammlungstag nur für Vereins mitglieder zugänglich, war die Ausstellung recht zahlreich besucht, und wurden die Arbeiten eingehend besichtigt und zum grossen Theil auch in Betreff der Ausführungen allgemeine Anerkennung ausgesprochen. Die den folgenden Sonntag, 8. April, wieder geöffnete Ausstellung, welche für alle sich dafür Interessirende zugänglich war, erfreute sich seitens einer grossen Anzahl Fachmänner, Gehilfen und Lehrlinge, als auch seitens des Publikums eines aussergewöhnlich starken Besuches, und sprach man sich durchgehend lobend über die Arbeiten aus. Ausgestellt hatten: Lehrling Emil Markert, einjährige Lehrzeit bei Hrn. Coll. Heinemann, 2 Schraubenzieher und einen Stichel für Universal- Drehstuhl. — Lehrling Curt Brückner, einjähr. Lehrzeit bei Hrn. Coll. Keil, ein Ambos und zwei Spiralzangen. — Lehrlg Georg Lutz, l%jälir. Lehrzeit bei Herrn Coll. Ruoff, zwei gevierschenkelte Scheiben u. Zeich nung eines Grahamganges. — Bei demselben Lehrherrn Lehrling Ernst Gandernack, 1 Jahr 10 Mon. Lehrz., einen Grahamanker, sowie Zeichnung im vergrösserten Massstabe dazu. — Lehrlg. Max Horn, bei unterz. Collegen Th. Riedel, 2jährige Lehrzeit, geschenkelte Scheiben, ein Satz Punzen, eine Unruhe - Welle mit Unruhe für Ankergang- yr
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