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Erzgebirgischer Volksfreund : 10.09.1874
- Erscheinungsdatum
- 1874-09-10
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-187409109
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18740910
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18740910
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1874
- Monat1874-09
- Tag1874-09-10
- Monat1874-09
- Jahr1874
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 10.09.1874
- Autor
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Erscheint E^HH MHUuDUMHWOlRM * kaaß. — DretD WitttäÜV» ItchlS Ngr. — Inler, twusgebü-re» die ges^«I- tme Zeile 10 Vseninge.— S»serate««mahme für dt» «o Abend« «rscheinend dummer bk L^^Ltag 11 Ahr. <10531—33) Müller. Weber, Brgrmstr. der genannten beide» Regierungen hört man vielfach bedauern, ja, al» Z-iche» daß vor», eines ManaelS an gute» Willen auslege». Die Spe». Ztg. versucht nun beute, Nimmt »< eine Ueberficht über den Bedarf a« Kletnmünzen (Kupfer- und Nickelmünzen stücken, so «bst rO-Pfennig-ück«) zu gebe», der durch de» Betrag der Prägung Würde mütrze». «tSgeMt sein müssen, wen» die Einführung der Marknchnungohne L» grcße Milnon« TageSgefchichte. Dsvtschl«». das dem Restaurateur Herm Carl Friedrich Ernst Mitschke in Oberschlema zugehörige, mit Schankgerechtigkeit veisehens Haus- und Gartengrundstück Rr. 3t des Katasters, Nr. 13 e. deS Flurbuchs, Nr. 143 deS Grund- und Hypothekenbuchs für Oberschlema, welches Grundstück am 3!. August 1874 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 3022 Lhlr. — Ngr. — - gewürdert worden ist, an GerichtSamtöstcllc nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den ay hiesiger GerichtSstelle auShängenderr Anschlag hierdurck bekannt gemacht wird. Schneeberg, am 27. August 1874. ES ist neuerdings wahrgenommen worden, daß junge Leute beiderlei Geschlechts des Abends und bis spät in die Nacht hinein lärmend und die Nacht ruhe störend auf den Straßen und Gaffen der Stadt umherjtehen. Wir warnen vor dergleichen, mit einer bis z^ 6 Wochen ansteigenden Haft bedrohten Ungesetzlichkeiten mit dem Hinweise, daß die Polizeiorgane arrge- wirsen worden sind, die Ruhestörer unnachfichtlich zu verhaften. Zugleich richten wir an die Nettem, Vormünder und Lehrherren die Mahnung, darüber zu wachen, da- ihre Angehörigen auch die abendliche Ruhe und Ordnung einhalten. Lößnitz, am 7. September 1874. Die Bolizeibehvrdeder Stadt Lößnitz. vr. Krauße. Das Königliche Gerichtsamt das. Bernhardt. Für die Brandcalamitofen z« Breitenbrunn sind am Tage nach dem Brande 12 Tblr. 8 Ngr. — Pf. zum Ankauf von Lebensmitteln, ingleichen 123 Stück Brode, 3 Tonnen Bier, diverse Victualien, Geist, mehrere Colli Kleidungsstücke, 2 Fuder Stroh und Heu an der Sammelstclle abgegeben und mit nachgedachten ang> kauften Gegenständen nach Breitenbrunn befördert worden. Es wu-dr 1 Sack Weizenmehl, 1 Sack Salz, gebrannter Kaffee, Cichorie, verschiedenes Gemüse, Seife gekauft und zu dem Betrage von 12 Thlrn. 8 Ngr. — Pf. ein Zuschuß von 11 Thlrn. 8 Ngr. — Pf. aus der Stadtcasse gewährt. — Die von uns fernerweit veranstaltete Sammlung hat «inen Ertrag von 200 Thlrn. 20 Ngr. 5 Pf. ergeben, welcher an den HilfScomile zu Breitenbrunn eingesendet worden ist. Indem wir die Sammellisten zur Einsichtnahme der Gabenspender bis zum 18. dieses Monates in der RathSezpeditio» aus legen, sagen wir für die uns zugegangenen Gaben aller Art unsern wärmsten Dank. Schwarzenberg, am 8. September 1874.Der St adtrath das. Weidauer. Subhastationsbekanntmachung Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den 17. November 1874 Berlin, 6. Sept. Die Einführung der Markrechnung st-ht mit dem 1. Januar 1875 bevor, und zwar für alle deutschen Länder mit alleiniger Aus- »aßne der Königreiche Baier» und Wüetemberg. D«S vorläufige Zurückbleiben der genannten beide» Regierung«» hört ma» vielfach bedauern, ja, als Bekanntmachung. Der diesjährige Herbstviehmarkt wird am IS. September -. I abgehalten werden. Elterlein, am 8. Seplembr 1874. Der Stadtrath. der in Rede stehende Artikel für das Reichsgebiet «it vorläufige» Ausschluß von Baier» und WürUmberg »ach drei Gruppe« deS behenden MünzweftnS. 1) „Die Lä»der ohne Thalerwährung" enthalte» (mit jene« Vorläufern Aus schluß) etwa drei Millionen Einwohner. CS soll Kupfer- und Nummünzln bis zu 2^ Mark per Kopf der Bevölkerung geprägt werde». Kitz»« wir an, daß vorläufig die Hälfte hlnrelcht, also 14 per Kopf oder d/ML Mark. Nimmt »an davon in Kupfer, etwa bald in 1- und halb « 2-Pftmch- fiücken, so ergibt dies 75 Stück per Mark, also 524 M«iß»« EtÜck K»pftr- - Di« übrige» 1, etwa 2,800,000 Hark, »ür^sich 2t Bekanntmachung. Auf A«ch»u»g der Königlichen KreiS-Dlrection zu Zwickau wird nachstehende vekannwrachung des Königlichen Ministerium des Innern, die Errichtung von Studienstipendien sür Civil-Eleven der Thterarzneischule m Dresden betr., hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Schwarzenberg, am 8. Auauk 1874. Königliches Gerichtsamt daselbst. «i°«. M. Bekanntmachung des Ministeriums des Inner», die Errichtung von Studienstipendien für Elvir-Eleven der Thierarzneifchule in Dresden betreffend. Nachde« die Ständeversammlung zur Beförderung d«S Studium» der Thierheilkunde die Errichtung von Stipendien für Civil-Eleven der hiesigen Thier arzneischule genehmigt und di« deshalb geforderten Rittel t» Betrage von 600 Thlrn. — - — - verwilligt hat und von dem Ministerium des Inner» nunmehr RS auf Weiteres beschlossen worden ist, vier Stipendien für Civil-Eleven der Thierarzneischule ,» gründen, mit der Verleihung dieser Stipendie» aber schon »it de« nächste» bei der Thierarzneischule vom Monat October dieses Jahres an beginnenden Studienjahr den Anfang zu machen, so wird über diese neu« Einrich tung im Interesse deS dabei betheiligten Publikum» hiermit Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: I. Jede» der neugegründetrn vier Stipendien beträgt jährlich 150 Thlr. — - — - und soll 1) mit 20 Thlrn. —. — - durch freie Wohnung in den Anstaltsgebäuden der Thierarzneifchule, verbunden mit freier Heizung, Beleuchtung, Lagerstätte und Bettwäsche, 2) mit 20 Thlrn. — —- durch Erlaß der s» viel aufs Jahr betragenden JnscriptionSgebühren und Stundengelder und 3) mit 110 Thlrn. - - — - in baarem Gelde m monatlichen Raten von 9 Thlrn. S Ngr. — - zahlbar, gewährt werden. — II. Bet der Stipendienverleihung können nur solche Civil-Eleven in Berücksichtigung kommen, welche ,) Staatsan gehörige deS Königreichs Sachsen sind, d) de» vorgeschriebenen Bildungsgrad durch ein Zeugniß der Re fe sür SveuvüL eines norddeutschen Gymnasiums oder «iner norddeutschen öffentlichen Realschule nachzuweisen vermögen und v) ihre Mittellosigkeit, sowie ihr zeilherigeS Wohlverhalte» in glaubhafter Weise bescheinige». »I Die Verleihung der Stipendien erfolgt jedeSmal nur auf Ein Jahr. — Während der Dauer des Studiums an der hiesigen Thierarzneifchule kann jedoch die Wiederverleihung an denselben Stipendiaten sür daS zweite und beziehendlich dritte Jahr deS geordneten Kursus Ltatt finden, insofern der betreffende Eleve dieser Vergünstigung bedürftig geblieben ist und sich derselbe auch durch Fleiß, bemerkbare Fortschritte in seinem Studium und tadellose Führung würdig gemacht hat. — Länger als drei Jahre hindurch wird ein Stipendium nicht verliehen werden. — I V. Dir Collutur über die Stipendien steht dem Ministerium deS Innern zu. — Die Gesuche um Berücksichtigung bei der Stipendien-Verleihung find jedoch zunächst bei der mit der Direktion der Thierarzneifchule betrauten Commission für daS Beterinärwesen entweder schriftlich oder mündlich, jedenfalls aber unter gleichzeitiger Beilegung der nach Nr. II. erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen anzubringtn und werden von dieser Behörde, dem Ministerium des Innern mittelst gutachtlichen Vortrags zur Beschlußfassung vorgelegt werden. — Bei Gesuchen um Wiedervcrleihung eines Stipendiums bedarf eS nur der Bescheinigung der noch fortdauernden Mittellosigkeit. — Da hiernach befähigten jungen Männern, welche Neigung zum thierärztlichen Berufe haben, aber die Mittel zur Bestreitung der Studienkosten nicht besitzen, die Füglichkeit geboten ist, -ie hiesige Thierarzneifchule besuchen und sich die zur Approbation al» Thierarzt enordettiche wissenschaftliche und praktische AuSblloung verschaffen zu können, so sind die vorstehenden Bestimmungen insbesondere allen denen zur Beachtung zu empfehlen, welchen als Vätern, Vormündern re. sür dergleichen junge unbemittelte Leute zu sorgen obliegt. . Dresden, den 14. August 1874. Ministerium des Innern. (gez.) von Rostitz-Wallwitz. Jochim.
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