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Erzgebirgischer Volksfreund : 12.05.1880
- Erscheinungsdatum
- 1880-05-12
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-188005128
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18800512
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18800512
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1880
- Monat1880-05
- Tag1880-05-12
- Monat1880-05
- Jahr1880
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 12.05.1880
- Autor
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.V. 108. Mittwoch, den 12. Mai 1880. ßrWk.HioLssreund m i e» für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neuftädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — Preis vierteljährlich 1 Mark 80 Pfennige — InsertionSgebühren: die gespaltene Zeile 10 Pfennige, die zweispaltige Zeile amtlicher Inserate 25 Pfennige. — Jnscrüonöannahme für die am Abende erscheinende Nummer bis Vormittags 10 Uhr. schied mu uter Gatt vater, d > Sieg« S hierdu um stil !0. ssenen twoch Bekanntmachung Im Monat März dieses Jahres sind 30 Stück junge Bäume meist Ahorn Mobrmann. sci'sj Ländern zu Neu- mstr. Müll die aup forte unv »lr. zu ver- » Piano- (1-2) tvickau edrich. 'erg mpnermstr und Herr oß in der tark npfiehlt die nberg. id Neir (1-3) )th. bergT^ -eifensieder- asse- ch n rer )ant Z80. Nehi Fein et ergeb enst meicr. ucht bis 1. hrte Herr unter tilit :eeberg nie- :cht viel, ren will, hr slüch- Logis. :s ienheu di sch) Poi', zm Nachdem das über die hiesigen städtischen Wasserleitungen bestehende Rezula- . >,in einigen Punkten abzuändern gewesen ist, bringen wir dasselbe mit dem Bemer- ^zur öffentlichen Kenntnis, daß über den vom 1. Juli Dieses Jahres ab ^zahlenden Wasserzins den Konsumenten besondere Berechnungen zugehen werden. Schneeberg, den 10. Mai 1880. 8- 1. Die Entnahme von Wasser aus den auf den Straßen und Plätzen auf gestellten Ständern und Bottichen ist im Allgemeinen nur für hauswirthschaftliche Zwecke gestattet; dieselbe kann daher Gewerbtreibenden und Oekonomen, insbesondere solchen, welche für ihre Gewerbe oder für ihre Oekonomie größere Wassermengen bedürfen, verboten werden. Die Entnahme von Wasser aus den öffentlichen oder Reparaturbauten ist nur gegen Erlaubniß und nach Befinden gegen Zahlung eines Wasserzinses gestattet. (1-2)- kei enden Mu- tänge wird in der Ex- (l-2) Verl itz im t ach ten Abthei- Z. 2. Jedem Hausbesitzer ist nachgelassen, unter den regulativmäßigen Be dingungen aus der Hauptleitung Wasser in das Innere seines HauSgrundstücks abzuleiten. 8- 3. Einzelnen Stadttheilen kann in wasserarmen Zeiten auf möglichst kurze Dauer der Wasserzufluß zu Gunsten andrer Stadttheile abgesperrt werden;' eS haben sich einer derartigen vom Stadtrathe angeordneteu Absperrung des Wassers auch die Besitzer von Privatleituugen zu fügen, ohne deswegen irgendwelche Entschädigung for dern zu können. 8- 4. Jede Wasservergeudung bei Benutzung der öffentlichen Wasserständer »nd Bottiche sowohl als der Privatwasserleitungen, vornämlich das fortdauernde He- rauölaufenlassen von Wasser aus den letzteren, ist verboten, doch bleibt die bezüglich der Entnahme laufenden Wassers aus der Langenbacher Wasserleitung einzelnen Grund stücksbesitzern eingeräumte Berechtigung ausrecht erhalten. 8. 5. Die beabsichtigte Anlegung einer Privatwasserleitung ist unter Angabe des Zweckes der Wasserbenutzung beim Stadtrath anzumclden, von dessen Genehmigung die Herstellung selbst wie die Art ihrer Ausführung abhängig ist. Rücksichtlich der letzteren gelten die in der Beilage unter aufgestellten Bestimmungen. 8- 6. Die Herstellung der Privatwasserleitung hat der betreffende Hausbesitzer von der Hauptleitung ab auf seine Kosten zu bewirken und hierbei in allen Stücken, na mentlich auch bezüglich des AufreißenS, Zusülleus und Pflasterns der Straße, die Vor schriften des Stadtraths genau zu beobachten. Unter Umständen zieht deren Nichtbeachtung den Verlust des Rechts der Anlegung der Privatwasserleitung nach sich. 8. 7. Benutzung des Wassers der Privatwasserleitungen in anderer oder aus gedehnterer Weise als bei der Anmeldung (8- 5.) angegeben, ist nicht gestattet. Zuwiderhandlung hiergegen zieht den 8- 6,, angegebenen Verlust nach Befin- deu nach sich, abgesehen von der jedenfalls eintrctenden Verpflichtung der Gewährung und Nachzahlung eines erhöhten Wasscrziuses, dessen Feststellung, bei welcher es bewen det, durch den Stadtrath erfolgt. 8- 8. Den mit Ausübung der Controle des Zustandes der Privatwasserlei tungen sowie des Umfanges der Benutzung des Wassers aus denselben vom Stadtrathe beauftragten Personen ist der Zutritt zu allen von der Leitung berührten Räumen von den Bewohnern der betreffenden Grundstücke unweigerlich zn gestatten. 8- 9. Die Verbindung der Privatwasserleitung mit dem Privathaupthahn darf nur nach eingeholter Genehmigung durch diejenigen Gewerken erfolgen, welche den Besitz der hierzu erforderlichen Vorrichtungen und Werkzeuge nachgewiesen und Eon- cession erhalten haben. 8- 10. Die unmittelbare Benutzung des als Abschlußhahn für die innerhalb eines Grundstücks befindliche Wasserleitung dienenden Privathaupthahns zur Entnahme von Wasser ist nicht gestattet. Für Beschädigung dieses Haupthahns ist der betreffende «Drundstücksbesitzer oder dessen Stellvertreter verantwortlich, er hat eine solche unver- wcilt dem Stadtrathe anzuzeigen. 8 11. Besondere Feucrhähne können in den HauSgrundstückeu in beliebiger Anzahl angebracht werben, sie dürsen aber nur bei Feuersgefahr geöffnet werden; bei Prüfung der Privatwasserleitung (8- 9) werden sie mittels Schnüre und Plombe ver schlossen; nach jedesmaligem Gebrauche ist hiervon sofort beim Stadtrathe Anzeige zu machen, von welchem auf Kosten des Besitzers der Privatwasserleitung die Anlegung neuen Verschlusses besorgt wird. 8 12. Die Unterhaltung der Privatwasserleitungen liegt den Besitzern der betreffenden Grundstücke ob; sie sind verpflichtet, jeden an der Leitung entstandenen Schaden unverzüglich wieder herzustellen, im Falle irgend welcher Behinderung daran aber unverzüglich beim Stadtrathe Anzeige zu machen. Bis nach erfolgter Herstel lung der Reparatur ist der Haupthahn der Zuleitung geschlossen zu halten. 8 13. Veränderungen der Privatwasserleitungen dürfen ohne vorherige Ge nehmigung des Stadtraths nicht vorgenommen und nicht in Gebrauch gesetzt werden. 8 14. Beim Ausbruche eines Feuers in der Stadt sind die Privatwasserlei tungen sofort zu schließen und bis nach Löschung des Feuers geschlossen zu halten. Andrerseits ist jeder Besitzer einer Privatwasserleitung verpflichtet, die letztere den öffentlichen Löschanstalten zur Verfügung zu stellen, ohne dafür, abgesehen von den frage! 'sigkeit von zis vermie- loß sich jn ß die dazu sind, den- Der Stadtrath. Heinke. Stark. dat" Eschen im hiesigen Amtsgerichtsbezirke von einer Person verkauft worden, welche < Miiir deren Erwerb unwahre beziehendlich unglaubhafte Angaben gemacht hat. Da zu vermuthen steht, daß diese Bäumchen gestohlen sind, unv die hierüber "Angestellten Erörterungen ohne Erfolg gehlieben sind, wird dies zur Ermittelung deS Avaigen Verlustträgers bekannt gemacht. Schwarzenberg, am 8. Mai 1880. kau, Der Königliche Amtsanwalt. dadurch an ci er Leitung etwa entstehenden Schäden, eine Entschädigung beanspruchen zn dürfen. A 15. Springbrunnen sind mit Aufsätzen von höchstens 3 in m. --- Zoll Weite im Lichten zu versehen; ihr Gebrauch, desgleichen der des Wassers zum Be rieseln von Pissoirs kann vom Stadtratüe jederzeit auf unbestimmte Zeit untersagt-, wer den, ohne daß ihr Eigenthümer Entschädigung irgend welcher Art zu fordern berech tigt ist. 8 16. Der für die Benutzung deS Wassers zu entrichtende ZiuS ist allvier teljährlich im Voraus den 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober zu bezahlen. Die Höhe desselben wird vom Stadtrathe unter Berücksichtigung der im An hang «»l> 3. aufgestellten Grundsätze bestimmt; nicht pünktliche Bezahlung desselben zieht den Verlust res Rechts der Wasserablcitung in das Gruuvstück nach sich. 8 17. Der Stadtrath ist berechtigt, jederzeit von den Wasserabnehmern, un ter Absehen von der bezüglich des Wasserzinses getroffenen Vereinbarung, die Aufstel lung eines geprüften Wassermessers binnen Vierteljahrsfrist bei Verlust des Rechts der Wasserableitung in das Grundstück zu verlangen. Für größere Etablissements, beson ders solche mit Dampfanlags, ist jedenfalls ein geprüfter Wassermesser zu beschaffen. 8- 18. Die Aufstellung der Wassermesser hat auf Kosten der Wasserabnehmer zu geschehen, welche bei der Wahl und der Art der Aufstellung desselben die Vorschriften des Stadtraths genau zu beobachten haben. Mindestens einmal im Jahre wird jeder Wassermesser auf Kosten deS Kon sumenten einer vollständigen Reinigung unterzogen, eine Maßregel, der sich jeder Kon sument zu unterwerfen hat. 8- 19. Etwaige Beschädigungen eines Wassermessers sind sofort beim Stadt rathe anzuzeigen; ergiebt sich, daß ein Wassermcsser den Wasserkonsum nicht richtig an- giebt, so ist sowohl der Stadtrath als der Konsument berechtigt die Bezahlung des Wasserzinses nach Maßgabe des Wasserverbrauchs während der letzten 3 Monate zu verlangen, beziehendtich zu leisten. 8. 20. Ansprüche auf Ermäßigung oder Erlaß des Wasserzinses werden keinesfalls begründet, namentlich auch nicht durch ungenügenden Wasserzufluß, gänzliches Wegbleiben, Absperreu und dergleichen. 8. 21. Kündigung der Benutzung der Wasserleitung ist sowohl für ganze Häu ser als auch für einzelne Logis zulässig, schriftlich zu bewirken und an eine halbjähr liche vom 1-: IM oder 1. Januar ab zu berechnende Frist gebunven. Die Kündigung gilt als erloschen, wenn das Logis wieder zu Wohnungszwecken vermicthet wird und ist hierüber Seitens des Hausbesitzers, beziehendlich dessen Stell vertreters bei Strafe der Hinterziehung des Wasserzinses binnen einer Woche schrift liche Anzeige an den Stadtrath zu machen. 8- 22. Wegen Entziehung des Rechts der Wasserableitung in die Grundstücke steht den Betreffenden kein Anspruch ans irgend welche Entschädigung zu. 8 23. Den auf die Wasserleitung bezüglichen Anordnungen des Stadtraths oder seiner Beauftragten ist pünktlich Folge zu leisten. 8- 24. Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Regulativs wird mit Gelvstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechenver Haftstrafe geahndet, unbeschadet der Anwendung etwaiger gesetzlicher Bestimmungen. Für Zuwiderhandlungen durch Kinder, Dienstboten, Arbeitnehmer sind deren Eltern oder gesetzlichen Vertreter, deren Dienstherrschaften und Arbeitgeber verantwoitlich. Hinterziehung des Wasserzinses wird mit dem vierfachen Betrage des hinter zogenen WasserzinseS bestraft. Schneeberg, den 23. April 1880. Der Stadtrath. Heinke, Brgrmstr. Bestimmungen, die Herstellung vor» Privatwafferlei Lungen betreffend. 1) Zu Leitungöröhren sind je nach Anordnung des Stadtraths zu ver wenden Bleiröhren, welche inwendig gut verzinnt, oder Eisenröhren, welche inwendig gut verzinnt oder asphaltirt sind. 2. Der Durchmesser der Leitungsröhren darf nicht über 24 mm. — 1 Zoll im Lichten betragen. 3. Die als Leitunzsröhren zu verwendenden Bleiröhren müssen wenigstens folgendes Gewicht haben: ein Bleirohr von 12 mm. — z Zoll lichter Weite pro laufenden Meter 2z Kilogramm, ' ein Bleirohr von 18 mm. — Zoll lichter Weite pro laufenden Meter 4 Kilogramm, ein Bleirohr von 24 mm. 1 Zoll lichter Weite pro laufendenden Meter 6 Kilogramm. Die Bleiröhren sind, wo sie durch Dielen und Decken gehen, zum Schutze ge gen die Ratten in eiserne Röhren oder Steinzeugröhren einzuhüllen. Um das Einfrieren der Leitungen zu verhüten, müssen die Röhrrn im Boden mindestens 4z Fuß tief unter die Oberfläche gelegt und die Steigröhen erforderlichen Falls mit Filz oder Holz umhüllt werden. Zur Vermeidung des Platzens der Röhren dürfen als Abzapfhähne nur Nie derschraubhähne bester Konstruktion mit Gummi- oder Kautschuck-Dichtung angebracht werden. Am tiefsten Punkte jeder Steigleitung innerhalb des Hauses oder wenigstens der Einmündung der Zuleitung durch durch die Grundmauer möglichst nahe ist an ei ner geeigneten leicht zugänglichen Stelle ein Abflußhahn mit EntleerunaSvorrichtunz anzubringen. Jedes Wasserreservoir, dessen Aufstellung übrigens jedem Konsumenten, der das Wasser zu gewerblichen Zwecken benutzt, empfohlen wird, damit eine Unter brechung der Wasserzuführung keine Nachtheile zur Folge hat, muß mit einem selbst- schließendenden Schwimmventil und entsprechend großen Ueberlauf- oder SicherheitS- rohr versehen sein. Eine direkte Verbindung des Röhrensystems mit den Dampfkesseln darf nicht stattfinden.
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