Delete Search...
Erzgebirgischer Volksfreund : 25.04.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-04-25
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-188504253
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18850425
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18850425
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1885
- Monat1885-04
- Tag1885-04-25
- Monat1885-04
- Jahr1885
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 25.04.1885
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
Sonnabend, den 25. April 1885. 94. Oeser. llen, Bekanntmachung und andere öffentliche Vergnügungen vor Be ¬ zeichnete 1 sowie Kistchen mit Gla-schranksachen, auf welches 2 mit Blumen bemalte Basen 1 Heinke. Erd«. Heinke. 1 1 6 6 2 AM« vttrMtiihrltch > Mat«)«Ei,.. in einem Ehlich angestrichenen Holzkistchen mit Schiebedeckel befindlich, Bekanntmachung. Wir bringe« hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß der Rath-diener Friedrich Wilhelm Götz als Bollstreckunasbeamter heut« in Pflicht genommen worden ist. Schneeberg, den 24. UpM 1885. Die Erhebung eines Tanz- oder Eintrittsgeldes ist verboten. 8 4. Bälle unterliegen dem Regulativ über Tanz- und andere öffentliche Vergnügen vom 20. Februar 1885 und dürfen nur unter Ausschluß der Oeffentlichkeit ab gehalten werden. 8 5. Der Tanzlehrer hat für Anstand und Ordnung zu sorgen und hastet da für, daß Ausschreitungen der Schüler nicht vorkommen. Dem Polizeiorgane steht jeder zeit Revistonsrecht zu. 8 6. Zuwiderhandlungen werden nach dem gedachten Regulative vom 20. Feb ruar 1885, dessen Bestimmungen entsprechend auch sonst Anwendung leiden, bestraft. Das Regulativ tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. Lößnitz, den 21. Februar 1885. Der Rath der Stadt Lößnitz. vr. von Woydt, Bürgermeister. Auf Fol. 129 de» hiesigen Handelsregister» di« Firma Wittwe Möller G S»h» in Bockau betr., ist heute verlautbart worden, daß die Firma erloschen ist. Schwarzenberg, am 22. April 1885. Königliches Amtsgericht Sorge. Bei de« am 20. d. M. im Rosenthal« stattgefundenen Brande find nachver- Effecten, alS: leinenes Frauenhemd, Ll. gez., j der Genehmigung oder Bewirkung der Anzeige Verpflichteten et» Beitrag zur städtischen Armenkasse tm Vorau» au de« dem Vergnügen vorausgehenden Tage und jedenfalls vor Beginn desselben zu entrichten. - Der Beitrag beträgt je «ach der Anzahl der erfahrmWäßig a» hWsv-nMstm Theilnehmenden 1—SWk. leinene Frauenhemden, ohne Zeichen, weiße Taschentücher, Ll. gez., Handtücher, gez., Handtuch, gez. und mit Spitzen versehen und dunkler Frauenregenmantel Regulativ den Tanzwterricht betreffend der Stal 8 1. Jeder, der in Stadt Lößnitz Tanzunterricht gebe» ginn des TanzcursuS der Polizeibehörde anzuzeigen und beizubringen: 1) seinen Gewerbeanmeldeschein 2) die Liste der Schüler und Schülerinnen, welche Theil nehmen wollen. 3) Bezeichnung des Lokals und der Zeit des Tanzunterrichts. Wechsel in den Scholaren, Ort und Zeit sind nachträglich anzuzeiaen. 8 2. Der Unterricht darf nur an Wochentagen ertheilt und nicht über 11 Uhr ausgedehnt werden. In der Charwoche sowie an den Vorabenden von Fest- und Bußta gen ist das Abhalten von Tanzstunden verboten. 8 3. Zutritt und Theilnahme am Tanzunterricht ist nur den im obengedachte» Verzeichniß aufgeführten Personen und deren nächsten Angehörigen — Vater, Mutter und Geschwister — gestattet. L. Besonderer polizeilicher Lrlaubniß bedürfen: 1) alle öffentlichen Ta»zm»stke», welche an anderen als an den 1 a—s genannten Tagen abgehalten werden. 2) Tanzvergnügungen, Concerte, sonstige musikalische Vergnügungen für bestimmte Einwohnerkreise (für Verheirathete, Kränzchen u. s. w.) oder von Personen, welche zu einem bestimmten vorübergehenden Vergnügungszweck zusammengetreten sind (z. B. bei Gelegenheit einer Schlittenfahrt u. s. w.) Die Genehmigung ist etnzuholen bez. die Anzeige zu machen an! dem dem Ver gnügen vorangehenden Tage, jedenfalls vor Beginn desselben. 2. Polizeiliche Ueberwachuug. Polizeiliche Ueberwachung findet in der Regel nur bei den öffentlichen Tanzver gnügungen und bei den gewerblichen Theatervorstellungen statt, sie kann aber auch außer dem nach dem Ermessen der Polizeibehörde angeordnet werden. 3. Zeitdauer öffentlicher Vergnügungen. Alle Tauzverguüguuge« dürfen, sofern sie Sonntags abgehalten werden, erst nach Ablauf einer Stunde nach Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes und überhaupt nicht vor 4 Uhr Nachmittags beginnen. veffeutliche Tanzmusiken .dürfen nicht länger als bis 12 Uhr Nachts dauern und haben sämmtliche Gäste bis */,1 Uhr Nachts das Tanzlocal zu verlassen. Sonstige Tauzverguüguugeu oder Concerte, Kränzchen und andere in diesem Regulative gedachte Vergnügungen dürfen nicht länger als bis 3 Uhr Nachts dauern, so fern der Erlaubnihschein nicht längere Dauer gestattet. 4. Zutritt zu oeu Vergnügungen, Eintrittsgeld. Von öffentlichen Tanzmusiken sind ausgeschlossen: — auch dem blosen Besuche der Tanzlveale — 1) Kinder, Lehrlinge und Fortöildungsschüler, 2) Jünglinge vor vollendetem 17. und Mädchen vor vollendetem 16. Lebensjahre, 3) Frauen mit kleinen Kindern nach Ablauf der 8. Abendstunde, außerdem auch von dem Besuche jedweden öffentlichen Vergnügens: 4) Alle diejenigen, welche in irgend einer Beziehung der öffentlichen Armenpflege anheim gefallen find, 5) Diejenigen, denen wegen Ruhestörung oder auf Gmnd des Abgabenrestanten- regulattvs vom 31. Januar 1885 oder aus sonstigen Gründen der Zutritt obrigkeitSwegen untersagt ist. Nur zu den als öffentlich genehmigten Tanzmusiken oder sonstigen Vergnügungen ist, abgesehen von den vorbezeichneten AuSnal deren also den unter 1. 2, L 2, 3 bezeich..»»» —»..»v» oder Angehörige der tm Voraus bestimmten Etnwohnerkreise ä) an jedem 2. Feiertage der 3 hohen Feste, e) an den beiden Jahrmarktsmontagen, y an dem Fastnachtsdienstage. 2) Tanzvergnügunge«, welche von Privatpersonen für ihre Familie oder eingela dene Gäste in öffentlichen Localen abgehalten werden. 3) Tanzvergnügunge«, Concerte, theatralische oder sonstige mustkalische Bergnü- gungerr von geschlossene«» Gesellschaft«» in ihren Vereins- oder öffentlichen Localen. Nach erfolgter Genehmigung fetten der Oberbehörde treten folgende vom unter zeichneten Stadtrath im Sinverständniß mit den Stadtverordneten erlassene Regulative fortan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Druckexemplare des Regulativ- für Tam- und andere öffentliche Vergnügungen werden den Sastwtrthen zum Selbstkostenpreis abgegeben. Lößnitz, den 17. April 1885. Der Rath der Stadt LSßnttz. vr. von Woydt. Regulativ über Tanz und andere öffentliche Vergnügungen in der Stadt Lößnitz. 1. Polizeiliche Genehmigung und «»zeige. Lediglich polizeilicher Anmeldung find unterworfen: 1) alle öffentlichen Tanzmusiken, welche von den dazu im Allgemeinen berech tigte» Wtrthen abgehatteu werden, u) am 1. Sonntage jeden Monats mit Ausnahme derjenigen Sonntage, welch« in die geschloffenen Zetten fallen (8 1 der Verordnung vom 11. April 1874J b) an beiden Tagen de- Kirchweihfestes, v) am Srndtefest, der obengedachteu Friste» bet öffentlicher Tanzmusik 1 M. — -, sonst nach den Umständen 25 Pf. — 1 R. z»r Sportelkaffe z» entrichten. Für die Ausstellung der die Genehmigung oder Anzeige bestätigende« Bescheinig«»- find zur Sportelkaffe stet- 50 Pf. zu entrichten. Vollständiger oder theilweiser Erlaß der vorstehend «dachten Slrmenkassenbetträ«, PolizeiauffichtSaebühren und Sporteln kann geschloffene« Gesellschaft«», welche de« Semem- wesen nützlich find, sowie bei ganz gertngsügigen Vergnügungen nach de« Ermesse« der Polizeibehörde gewährt werden. 7. Di-Peuse. Di-pense von einzelnen Bestimmungen diese- Regulativs in einzelnen Fällen zu ertheile«, ist die Polizeibehörde ermächtigt. 8. Strafbeftimmnugex. Für die Einhaltung der Vorschriften diese- Regulativs haften solidarisch Verein-- Vorstände, Vergnügung-Veranstalter und Gastwtrthe, zu 4. a»ch Ettern, Lehrherreir und Vormünder. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften diese- Regulativs werden mit Seld- irafe dis 60 Mark oder Haftstrafe bi- 14 Tagen geahndet. Sastwtrthen, welche sich wiederholt Zuwiderhandlungen zu Schulden ko«me« lassen, kann die Berechtigung zu Abhaltung öffentlicher Vergnügungen entzogen werden, d. Sonstige Bestimmungen. Bon dies«« Regulative ist in jedem Tanzlocale ein Exemplar au-zuhängen. Dasselbe tritt «tt seiner Veröffentlichung in Kraft. Lößnitz, de« 20. Februar 1885. Der Rath der Stadt Lößnitz vr. von Woydt, Bürgermeister. -elegt waren, gestohlen worden, das erstere Kistchen aus dem Sticker Unger'schen Hause hier, da- letztere von einer Mannsperson, kleiner Statur mit dunklem Rock und Mütze bekleidet und dunkle« schwachen Schnurrbart, von der vor den Brandstellen befindlichen Wiese, wohin dieselben einstweilen gebracht und nicht genügend bewacht worden find. Hierauf bezügliche Wahrnehmungen bitten wir unverzüglich anher anzuzeigen. Schneeberg, am 21. April 1885. usnahmen, Jedermann der Zutritt gestattet, zu an bezeichneten Vergnügungen sind nur die Mitglieder „ nten Etnwohnerkreise oder die bestimmt eingelade- nen oder zusammengetretenen Personen zuzulaffen, sofern da- Vergnügen im Tanz besteht. Ein Eintrittsgeld darf nur vom Inhaber de- Lanzlokals bei öffentlichen Tanz- «mfiken bez. bet öffentlichen Vergnügungen und von den geschlossenen Gesellschaften erhoben werden, deren Statuten die Polizeibehörde dahin genehmigt hat. In allen anderen Fällen ist die Erhebung eines Eintrittsgeldes verboten und werden Vergnügungen, bet welchen dieser Vorschrift zuwidergehandelt wird, ebenso wie solche, bei denen andere Per sonen au-wahlslo- Melassen werden, als öffentliche angesehen und behandelt. 5. verholte» bei Tanz mrd andere« verg«üa»«gea. Bei jedem T«.nz oder anderen öffentlichen Vergnügen soll Ruhe, Ordnung und Ausland herrsche». E- ist daher untersagt: 1) alle- rohe und ungesittete Gebahre» innerhalb dec Tanzftätte, namentlich Stampfen mit den Füßen, Schreien, Lärmen, Stoßen, Schlagen, Schieben, Singen, da- Tanzen außer der Reihe, da» «»- und Austanzen, da- Tanzen ohne Rock in blosen Hemdärmeln, mit bedecktem Kopfe oder «U Cigarre oder Pfeife im Munde, da- Tanzen «tt Sporen, sowie da- Mttbrtngen von Hunde«. 2) Alle» Lärmen und Schreien vor der Tanzftätte, alle» ungebührliche «tragen in de« Lokale oder am Orte de» öffentlichen Vergnügens. 6. Arme«kaffe»detträse «G Spurtelsehfthre». Für jedes in diese« Regulative erwähnte Vergnügen ist von dem zur Einholung Tageblatt für Schwanenberg «nd Umgegend Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, zchamigeergenftatt. Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Redaktion, Verlaa und Druck von C. M. Gärtner in Schnieber«.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview