Delete Search...
Erzgebirgischer Volksfreund : 13.10.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-10-13
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-188510138
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18851013
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18851013
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1885
- Monat1885-10
- Tag1885-10-13
- Monat1885-10
- Jahr1885
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 13.10.1885
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
;rWö.HchkksDWW die z»ttspal6ge Ztile 'Ml, amttlchn Inserate M ss MrnMge. vtedaction, Verlag und Druck von C. M. Gärtner in Schneeberg Dienstag, den 13. Octoder M 238 5. GareiS. vluch BgS. Heinke. St. sollen Mittenstärke, cm. Oberstärke, s r«r von s s s r- sl 24 «urSreichm, iW«» Aühlmorgen. ll MWU 2. 3. 4. s s nd neueste Maaß in rantie des , Maschine oder Pach- leeberg. 6. 6. 7. 8. d. er 1885: ieuabend, :g und ein ustspiel in enst ein ne-Director 437 70 2 1071 3486 1786 371 51 3 1 306 1421 1895 2589 1096 4175 1795 2814 5 106 108 16-22 23—29 30—26 13—15 16—22 23—29 30-36 37—43 44—50 über 50 13—15 8—12 8-9 10—12 13—15 4 5—6 7 Erscheint tagliu), ' ynt Aukuadmc der Bvlm- und Festtage. viertel jährlich I L-tark "0 Psemnge. hier einzureichen. Schneeberg, am 8. Oktober 1885. Gesunde« wurde ein Haar-Fingerring, auf der Platte 2 Buchstaben enthaltend. Stadtrath Schwarzenberg, am 10. October 1885. Holz-Auktion aus Raschauer Staatsforstrevier. Im Gasthof „zum Bade" in Raschau s Reisstangen - 1 « cm. Unterstärke, Mach. am.) >er 1885: nerftein, aus dem »auspiel in ntel, Lae, zieher n. tionSsachen > dekatirteu 3„ m. Länge, dergl. - weiche Klötzer - - Stangenkltz. - fichtene Derbstangen Stück weiche Klötzer s s s Das eine der beiden sogenannten Gymnafialstipenoien, zu besten Genuß regula- tivmäßig unterstützungsbedürftige OrtSangehöriqe der Stadt Schneebergs berech igt sind, welche eine Selehrtenschule, eine Realschule oder ein Schullehrerseminar in Sachsen be suchen, ist anderweit zu verleihen. Bewerber haben ihre Gesuche unter Beifügung der letzten Censur bis zum 1S. Oktober 1885 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich al- Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Bemfung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz die Bestimmungen zur Ausführung des GerichtSverfaffungSgesetzeS vom 27. Januar 1877 rc. enthaltend vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht beru fen werden: 1. die AbtheilungSvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des LandeScorifistoriumS; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und AmtShauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. Bekanntmachung. Die aufgestellte Urliste über die in hiesiger Stadt zum Schöffen- und Geschwor- nenamte berechtigten Personen liegt in unserer RathSexpedition eine Woche lang, vom 15. October a. o. ab, zu Jedermanns Einsicht aus, und kann innerhalb dieser einwöchigen Frist gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei uns schriftlich oder zu Proto koll Einsprache erhoben werven. Gesetzlicher Vorschrift gemäß bringen wir dies hierdurch unter Hinweis auf die nachstehend« sub j T abgedruckten Gesetzesparagraphen zur öffent lichen Kenntniß. Lößnitz, den 10. Oktober 1885. Der Rath der Stadt Lößnitz. vr. von Woydt. bic b-:. L-»« 10 'Hminigt, Tageblatt für Schwayenberg und Umgegend. für die königlichen und städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstein, Jvhknngeorgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg und Wildenfels. Raummeter fichtene Nutz'aüppel, - weiche Brennscheite, - - Brennknüppel, 24 - - Neste, einzeln und partienweise, soweit die gestellte« Kautiouex sicht auSreiche«, nur gegen sofortige baare Bezahlung und unter dm vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Auskunft über diese Hölzer ertheilt auf Befragen die unterzeichnete Revier verwaltung. König!. Forstrentamt Schwarzenberg nnd König!. Forstrevierverwaltunä Raschau, , , am d. Oktober 1885. Dienstag, den 20. Oktober 1885, von vormittags 9 Uhr an, 1367 Stück weiche Stämme von 10—15 weit auseinander. Bon den Freunden de» Gesetze» wird der Mehrertrag gegenüber dem bisherigen Ergebnisse der Börsenkeuer (pro 1885/86 etwa 2,300,000 Mk.) auf etwa 7 Millionen Mk. veranschlagt. Die bayrische Regierung gebt jedoch noch eine« erheblichen Schritt weiter. Wie Hut bet Aufstellung de» nächstjährigen bayrischen StaatSH-u»- haltSetatS eine Mehreinnah«« de» Reiche» au» der Börsen» steuer auf 10—12 Millionen Mark vorausgesetzt. Jeden» falls steht man, wie ergiebig und nothweadtg «ine solche Steuer war. Di« Arbetterschutz-Sesetzgebung wird noch lange zu« Segen de» Bolte» dm Reichstag und dte industriellen Kreise beschäftigen. Zur Zeit ist «» immer noch die Frage der 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find: 1. Personen, welche dte Befähigung in Folge strafgerichtltcher Brrurthetlung verloren haben; 2. Personen, argen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; .. „ . .. 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränk find. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zett der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Seatemde noch nicht zwei volle Jabre baben: 3. Personen, welche für sich oder ihre . Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mit- tedt empfangen oder tu den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste z«rückge- rechnet, empfangen haben; TageSgeMchte. Wocheilschart. Dextfchlnxd'S Kaiser wellt noch in ungetrübter Se- slmdheit in Baden-Baden, wo Höchstderselbe Sich viel in freier Lust bewegt, mit bekauuter Sewtffenhasttgkett Regie» rungSgeschäfte erlästgt «ich vielfach SelegenHett zu finden weiß, Jeden, der ihm naht, durch Seine leutselige Freund lichkeit fitr Sich einzunehmen. - Se. Majestät der König ist au» dm österreichischen Jagdrevieren wieder in der Ma zu Strehlen eingetroffm. Tas Wetter war dem Hohm Herm nicht immer günstig gewesen; das Jagdglück hat Ihn aber trotzdem sicht ver- Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeig net find; Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freie» Haiisostädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden könne«; Staatsbeamte, welche auf Grund der Lande-gesetze jederzeit einstweilig in dm Rahe- Bekanntmachung, die Unfallversicherung betreffend. 8 51 de« UnfallverficherungSgesetzeS vom 6. Juli 1884 bestimm»: Bon jedem in einem versicherten Betriebe vorkommende» Unfall, durch welchen eine in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder dm Tod zur Folge hat, ist von dem BetrtebSunternehmer bet der Ortspolizeibehörde schriftliche Anzeige zu erstatten. Dieselbe muß binnen 2 Tagen nach dem Tage erfolgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfall Kmntniß erlangt hat. Für dm BetrtebSunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit de« Unfalls den Betrieb oder dm Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten ; im Falle der Anwesenheit od— Behinde rung de« BetriebSuuternehmerS ist er dazu verpflichtet. Die vorgedachten Anzeigen find für die im Bezirke der hiesigen Stadt vorkom menden Unfälle beim unterzeichneten Stadtrathe einzureichen, bet welchem auch Formulare dazu entnommen werden können. Wer die ihm obliegende Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, kann nach 8 104 Abs. 2 de- angHogenen Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bi« zu 300 M. belegt werden. Ob und inwieweit diese Unfallanzeige außerdem an die Genossenschaft!«- oder See- tionSvorstände oder Vertrauensmänner zu richten find, bestimmen die Statuten der Be - ruf-genossmschaste«. Schwarzenberg, am 9. Oktober 1885. Besucher manche» harte« Verlast zu verdanke« hatte. Di« Bemühungen de» Erbprinzen von Nassau, sich mit dem preußische« Hofe auf einen bessere« Fuß zu setzen, scheinen nicht ohne Erfolg geblieben zu sein. Sein Auf treten bet den EinprgS-Feierlichkeiten t« Karlsruhe hat dort und t« Berlin eine« aute» Eindruck gemacht. Wie berichtet wird, war der Berkehr des Erbprinzen in dem fürAtchen Kreise et« durch««» unbefangener. - Sein Ent gegenkommen wurde aber namentlich auch durch di« größt« Liebm-würdigkeit de- deutsche« Kronprinzen erwidert. Da» mit dem 1. Oktober in'» Leben getretene Börsen- steaer-Gesetz wird »ach der Ansicht sachverständiger Kreise einen weit höheren Ertrag liefern, al» meisten» angenom ¬ sauf den Schläge« in den Abthet- lungen ll, 45 ü. 46 und in där Durchforstungen der Abth. 4, 8, 9, 18, 22, 29, 30, 31, 48 und j 58 Weickert. tschule. MN vetoter, r mlimg sau». m zur Se- Die Herre» ibeten, bi» ! Material a. s tineister. lntel liebend, ., 1b M., s. w., Kragen, lan»), , 16 M., s. w^ linter- Mtel N., 15 M., s. W., Zu 88 1. 3. Gerichtsverfaffunasgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Da- Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 1885.,. stand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche BollstreckungSkeamte; Religionsdiener; VolkSschullehrer; dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehvrende Militärpersonen. Die LandeSgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten, höhere BervattungS- beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht beruft» werde» sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview