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Dresdner Journal : 27.09.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910-09-27
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191009273
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19100927
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19100927
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1910
- Monat1910-09
- Tag1910-09-27
- Monat1910-09
- Jahr1910
- Titel
- Dresdner Journal : 27.09.1910
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Dresdner Journal Nr. 224. ALZntglich LLchstschr* Staatsanzeigev. Berordnungsblatt der Ministerien und der Oder- und Mittelbehörden. c> Beauftragt mit der verantworUichen Leitung, Hofrat DoengeS in Dresden. <r Dienstag, 27. September Ankündigungen: Die Zeile kl. Schrift der 6 mal gefp. Ankündigunasseite 2K Pf., die Zelle größerer Schrift od. deren Raum auf 3mal gefp. Textseite im amtl. Teile 60 Pf., unter dem Redakttonsstrich (Eingesandt) 75 Pf. Preiöermäßigg. aus GeschLstSanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag» nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Bei der Reichstaas-Lrsatzstichwahl im Kreise Frankfurt- LebuS wurde der Sozialdemokrat Faber mit einer Mehrheit von 172 Stimmen gewählt. In Moabit kam es im Zusammenhänge mit Ttreik- unruhen -u einem Zusammenstoß zwischen Polizei und Menge, wobei auf beiden Seiten zahlreiche Personen verletzt wurden. * Der Louseil supörttur deS internationalen Verband- der ständigen Ausstellungskomitee- ist für den 21. Oktober zu einer Tagung nach Brüssel einberufen worden. Die S. Delegiertenkonferenz der Internationalen Ber einigung für gesetzlichen Arbeiterschutz ist gestern in Lugano eröffnet worden. Amtlicher Teil. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den Fabrikanten Paul Hübner in Chemnitz zum Handelsrichter bei den Kammern für Handelssachen im Landgerichte Chemnitz für die Zeit bis Ende September 1912 zu ernennen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den in den Ruhestand versetzten nachgenannten Beamten der Staat-eisenbahnvertvaltung, und zwar dem Bahn- Verwalter I. Kl. Göpfert in Wilsdruff das Ritterkreuz 2. Klasse vom Albrechtsorden, dem Eisenbahnassistenten August Richard Müller in Dresden sowie dem 'Ober schaffner Siegel in Glauchau das Albrechtskreuz, ferner den Stationsschaffneru Märker in Bornitz, Mauksch in Neusalza-Spremberg und Naundorf in Dresden, den Weichenwärtern II. Kl. Jehmlich in Langenau, Strache in Bodenbach, Wieduwillt in Narsdorf und Zemmrich in Ostritz sowie den Bahnwärtern Franke in Schmölln S.-A. und Götz in Marienberg das Ehren kreuz zu verleihen. In den Amtsblättern abzudrucken! Mit Rücksicht darauf, daß die Maul- und Klauen seuche im Königreiche Preußen in zunehmender Weise sich ausbreitet, werden zum Schutze der hiesigen LUauen- viehbestände die — nachstehend unter O abgedruLen — Vorschriften in 8 21 Ziffer 2—6 der Verordnung vom 31. August 1905 (Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 197) für das ganze diesseitige Staatsgebiet in Wirk samkeit gesetzt. Die Bestimmungen in Ziffer 4 und 6 a. a. O. gelten jedoch zunächst nur für dasjenige Klauen vieh, das aus den Preußischen Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen sowie aus dem Herzogtums Anhalt in das hiesige Staatsgebiet eingeführt wird. Auf sächsische Biehmärkte darf Klauenvieh aus diesen Gebietsteilen nicht aufgetrieben werden. Ausgenommen von diesem Verbot bleiben die Schlacht viehmärkte. 6265 Dresden, den 26. September 1910. 718II V Ministerium deS Innern. O verordn»«- zur Ausführung des Reichsgesetzes vom die Abwehr und Unterdrückung 1. Mai 1884 von Viehseuche« betreffend, vom 31. August 1905. 8 21. 2. Insoweit die Biehmärkte nicht verboten werden, dürfen auf solchen Märkten, für die gemäß § 13 Absatz 4 und Absatz 7 die Beibringung von Ursprungszeugnissen sonst nachgelassen ist, nur Rinder und Schweine mit vor schriftsmäßigen Ursprungszeugnissen (§ 13) zugefübrt werben. Die tierärztliche Untersuchung eines jeden em- zelnen Biehstückes hat vor dem Betteten des Markt platzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem oder, soweit die zur Verfügung flehenden tierärztlichen Kräfte auS- reichen, auf mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Weae bleibt der Ort-polizeibehörde Vorbehalten. Wegen der Zurückweisung von Tieren gelten die Vorschriften deS § 13 Absatz 8. Der Vorverkauf ist verboten. 3. Das aus Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen aus zuführende Vieh darf nur zu Wagen befördert werden und ist unmittelbar vor seiner Verladung Stück für Stück nochmals tierärztlich zu untersuchen. Die den Schlachtviehmärkien zugeführten Tiere, welche aus verseuchten Landesteilen stammen, können in be sondere Ställe verwiesen und vom freien Handel aus geschlossen werden. 4. Die von Unternehmern zum Zwecke des Verkaufs oder der Vermittelung de- Kaufs auf Bestellung zu sammengebrachten Rindvieh- und Schweinebestände, sowie die zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweine- bestände dürfen erst dann verkauft oder abgegeben werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 7 Tagen sich frei von Maul- und Klauenseuche erwiesen haben. Ausgenommen sind nur Saugferkel (vergl. §13 Absatz 2) sowie die auf Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen oder außerhalb die er aufgestellten Schlachttiere, für deren Ab schlachtung binnen 3 Tagen neben dem Unternehmer auch der Erwerber verantwortlich ist. Zum Zwecke der Durchführung der Beobachtung hat sowohl der betreffende Unternehmer als auch der Be sitzer des Stalles, in welchen das zu beobachtende Vieh eingestellt wird, und zwar spätestens im Verlaufe von 12 Stunden der OrtSpolizeivehörde unter Angabe der Stückzahl Anzeige von der Aufstellung, sowie von Ver änderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere zu erstatten. Uber die erfolgte Anzeige Ist von der Orts polizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen. Die Orts- Polizeibehörde hat die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen und ihrerseits den B-zirkstierarzt zu benachrichtigen. Während der Beobachtungsdauer dürfen die zu dem Transport gehörigen Tiere die Ställe nicht verlassen, mit anderen Klauentieren nicht in Berührung kommen und weder verkauft noch vertauscht noch sonst abgegeben werden: fremden Personen, einschließlich etwaiger Be steller, ist der Zutritt zu den Ställen nicht gestattet: der betreffende Unternehmer oder fein Stellvertreter, sowie der Besitzer der Stallungen sind dafür verantwortlich, daß außer ihnen nur die Wärter und die etwa zur tierärzt lichen Hilfe zugezogenen Tierärzte die Stallungen be treten. Die Ortspolizeibehörden haben die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen. Findet eine Einstellung neuen Viehes in denselben Stall zu dem bereits unter Beobachtung stehenden Be- stände statt, so ist die Beobachtungsdauer auch für letzteren auf weitere 7 Tage auszudebnen. Rach Ablauf der 7 Tage kann der Verkauf oder die Abgabe der Tiere erfolgen, sofern die bezirkstierärztliche Untersuchung die vollständige Unverdächtigkeit derselben ergeben hat. Die Kosten der Untersuchung fallen den Unter nehmern zur Last. 5. Die von den im Eingänge dieses Paragraphen erwähnten Tieren benutzten Rampen, Ein- und Auslade ilätze, Transportwagen, Gast- und Handelsställe sind nach edesmaliger Benutzung durch Reiniaung und Be- prengung mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung oder mit der für die Desinfektion der Eisenbahnwagen vor geschriebenen dreiprozentigen Lösung einer Karbolschwefel- säuremischung, zu desinfizieren. Die Bezirkstierärzte haben hierüber die nötige Über wachung auszuüben. 6. Für die durch Personen, welche gewerbsmäßigen Viehhandel nicht betreiben, erworbenen Rinder und Schweine, die der in Ziffer 2 und 4 diese- Paragraphen erwähnten bezirk-tierärztlichen Überwachung noch nicht unterstanden haben und nickt zur Abschlachtung binnen 3 Tagen dienen sollen, sind die in 8 13 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse beizubringen. Außerdem unterliegen die Tiere vor ihrer Einstellung unter den übrigen Vieh bestand des Erwerbers der in 8 1b vorgeschriebenen Untersuchung durch den Bezirkstierarzt, der vom Besitzer der Tiere unmittelbar hinzuzuziehen ist. Der Besitzer trägt auch die hieraus entstehenden Kosten, die unmittel bar an den Bezirkstierarzt zu entrichten sind. Der Erwerb von Vieh aus dem Wohnort des Er werber- wird hierdurch nicht berührt. Das Ministerium des Innern hat dem Kranke«- ««v BegräbnisunterstützungSverei« der Schuhmacher z« Oschatz, eingeschriebenen Hilfskasse, bescheinigt, daß er auch nach Aufstellung des 1. Statutennachtrags vom 2. August 1910, vorbehältlich der Höhe des Kranken geldes, den Anforderungen deS 8 7b des Krankenversiche rungsgesetze- vom 10. April 1892 in Verbindung mit dem Abänderungsgesetze vom LV. Mat 1903 genügt. Dresden, am 23. September 1910. 49210 Ministerium VeS Innern, I Abteilung. 6857 Zum Kommissar für die Wahlfähigkeitsprüfungei» am Seminar in Dresden-Plauen und für die Fach lehrerprüfungen für Musik am Friedrich August-Seminar in Dresden-Strehlen ist der Bezirksschulinspektor Schul rat Simon Bang in Dresden bis auf weitere- bestellt worden. 1544 Sem. Dresden, den 24. September 1910. 627k Ministerium de- Kult«- und öffentlichen Unterricht-. Beurlaubt bez. dienstlich abwesend sind: 1. Herr Bezirksarzt Obermedizinalrat vr. v. Mücke in Zittau vom 9. bis mit 23. Oktober diese- Jahres, 2. Herr Bezirksarzt vr. Sauer in Bautzen vom 10. Oktober bis mit 6. November dieses Jahres. Mit der Vertretung sind beauftragt: zu 1. Herr Bezirksarzt Medizinalrat vr. v. Stieglitz in Löbau, zu 2. Herr Bezirksarzt vr. Heyn in Kamenz. Bautzeu, am 21. September 1910. 20411 Königliche KreiShantztmannschaft. 6271 Die Königliche Kreishauptmannschaft hat dem Markt helfer Bernhard Emil Km och in Dresden für das von ihm am 30. Juni dieses Jahres mit Mut und Ent schlossenheit bewirkte Aufhalten von durchgehenden Pferden eines Landauers auf der Bautzner Straße in Dresden eine Geldbelohnung bewilligt. 3819III DreSve«, am 13. September 1910. 6277 Königliche Krei-Hauptmannschaft. Ernennungen, Versetzungen u. im öffentlichen Dienst«. Am Uefchäftsbereichc de» «inisterinm» der Finanz««. Beider Post-Berwaltung ist ernannt worden: Titz, seither Postsekretär in Weihwasser (Ober!.), al» Ober - Postsekrtär in Aue (Erzgeb.) (Behördliche Bekanntmachungen erscheinen auch im Inseratenteil.) Nichtamtlicher Teil. Bom Königlichen Hof«. Dresden, 27. September. Se. Majestät der König traf heute vormittag vom Zeughause in Pillnitz ein und nahm hierselbst die Vorträge der Herren Staatsminister sowie des König!. Kabinettssekretärs entgegen. Um ^2 Uhr sand Königliche Familientafel in Pillnitz statt, nach der Sich Se. Majestät der König nochmal- zu Pirschgängen nach dem Zeughause begab. Mitteilungen ans der öffentlichen Verwaltung. * Nach dem Hauptkatasterabschlusse der König!. Sächsischen Landes-Brandversicherungsanstalt Ende Juni 1910 hat die Zunahme der Versicherungs summe im ersten Halbjahr 1910 bei der Gebäude versicherungsabteilung 114163220 M. und bei der Abteilung für freiwillige Versicherung von Maschinen lc. 7002200 M. betragen. Insgesamt waren zu dem genannten Zeitpunkte versichert: Gebäude mit 7568288780 M., Maschinen mit 169973280 M. Deutsches Reich. Reichstagsstichwahl i« Kreise Frankfurt-Lebus. Frankfurt a. d. Oder, 26. September. Bei der heutigen Reichstags-Ersatzwahl im K eise Hrank- furt-LebuS wurde der Sozialdemokrat Faber mit einer Mehrheit von 172 Stimmen gewählt. Winter (natlib.) erhielt 15 62V, Faber (ioz.) 15 797 Stimmen. Im ersten Wahlgange erhielten Schuhmachermeister Faber 14 319, Geh. Archivrat Winter 7754, Arbeitersekretär Dunkel- Berlin (kons.) 6595 Stimmen. Bei der Wahl von 1907
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