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Dresdner Journal : 08.08.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-08-08
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-191108084
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-19110808
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-19110808
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1911
- Monat1911-08
- Tag1911-08-08
- Monat1911-08
- Jahr1911
- Titel
- Dresdner Journal : 08.08.1911
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Prei-ermäßigg. auf Geschästsanzeigen. — Schluß der Annahme Vorm. 1l Uhr. * Die Meldung einiger ausländischer Blätter, das russische Handelsministerium habe die Getreideausfuhr verboten, ent spricht nicht den Tatsachen. * DaS britische Unterhaus hat daS von Balfour bean tragte Mißtrauensvotum gegen die Regiernng mit 3S5 gegen 24« Stimmen abgelehnt. Nach einer Meldung auS St. Petersburg haben in der Mandschurei Überschwemmungen große Berheernngen an- gerichtet. Im Dorfe Hulanchea sollen über 7V« Chinesen ertrnnlen sein. Netuaspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die ' deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktag- nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. » Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden, q Dienstag, 8. August königlich Sächsischer Staatsanzetger. Verordnungsblatt der Ministerien nnd der Ober- nnd Mittelbehörden Mitteilungen aus der öffentlichen Verwaltnng. * Se. Exzellenz der Hr. Präsident der Oberrechnungs- lammer Wirkt. Geh. Rat vr. Löbe hat heute einen mehrwöchigen Urlaub angetreten. * Das König!. Landesversicherungsamt fällte in seiner l-hlen Spruchsitzung zwei Entscheidungen von allgemeinerem Interesse. Der Schlosser B. in M. verunglückte am 17. Juli 1909 bei der Teilnahme an einer Automobilsahrt dadurch, daß der vom Kaufmann Sch. in A. gesteuerte Wagen aus der Fahrt von dort nach L. die nach der Göltzsch abfallende Straßenböfchung hinab stürzte und er hierbei herausgeschleudert wurde. Die Sächsische Textilberufsgenosfenschaft billigte ihm wegen der dabei erlittenen schweren Verletzungen zunächst die Bollrente und für die Zeit von der Entlassung aus dem Krankenhause ab eine Rente von 70 Proz. zu. Hiergegen erhob er Berufung. Während er bei der Unfalluntersuchung ausdrücklich um Zuerkennung von Unfall rente gebeten hatte, begehrte er in der Berufungsschrift die Fest stellung, daß ihm auf Grund der Unfallversicherung-- gesetze eine Entschädigung für die Folgen de- Unfälle» nicht zu leisten sei Damit verband er den Antrag, daß ihm, fall» diese Feststellung nicht erfolgen sollt«, fortdauernd die Bollrente ;ugebilligt werde. Da» Schiedsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf und verurteilte die Berus»genossenschaft, dem Kläger bi» auf weiteres eine Rente von 80 Proz. zu zahlen. Mit dem erhobenen Rekurse erstrebte der Kläger nur noch di« beim Schied-- gericht in erster Linie beantragte Feststellung. Er war seit 190» al- Schlosser in der Äardinenweberei der Handelsgesellschaft K. H. u. Eo. in A. beschüstigt und wurde von dem Mitinhaber der Firma, O. Sch-, feit dem Frühjahr 1909 mit der Instandhaltung und Reinigung des diesem — nicht der Firma — gehörigen Lutomodil» betraut, auch auf Fahrten erst al- Hilf»- Der gewaltige Waldbrand im Sisacktale, der einzelne Häuser von FranzenSfeste bedroht, ist durch einen Gewitter regen gelöscht worden. selbe herbeigesührt hat, daß sie auch ohne diese Leistung alsbald eingetreten wäre, daß das Leiden soweit fortgeschritten war, da» irgendein Anlaß, irgendeine körperliche Tätigkeit, mochte sie Berufsarbeit oder eine häusliche Tätigkeit sein, wie solche von jedem Arbeiter geleistet zu werden pflegt, ausreichte, um den ein getretenen Erfolg herbeizuführen. Die Leistung der Berufsarbeit erscheine dann als bloße Gelegenheit und nicht als Ursache im Rechtssinne. Dabei sei es bedeutungslos, daß die Berufstätigkeit im ganzen für das Leiden schädlich und geeignet ist, dessen Ent wicklung und damit die Gefahr zu beschleunigen, daß es zum Tode oder einer sonstigen Veränderung des körperlichen Zustandes im dargelegten Sinne führe. Diefelben Erwägungen müßten auch hier zur Verneinung der vom Schiedsgerichte bejahten Frage führen. Rach dem vom Landesversicherungsamte für maßgebend erachteten Gutachten des Geheimen Sanitätsrats Prof. vr. L. sei es ausgefchlossen, daß eine so geringe Anstrengung, wie sie der Kläger behauptet, eine nennenswerte Verletzung habe herbeiführen können, müsse vielmehr eine derartig krankhafte Berändemng, ein chronischentzündlicher Zustand bei der Hand vorhanden ge wesen sein, daß eine geringe Anstrengung genügte, um eure Sehnenzerreißung mit daran anschließender Blutung, wie solche der Sachverständige annehme, oder eine Verletzung des Handgelenks zu bewirken. Wenn aber bei einem solchen Zustand der Hand, wie er nach dem Gutachten vorgelegen haben müsse, schon eine so geringe Zerrung, wie sie beim Abschneiden eine« Fadens erfolgt, zur Herbeiführung des eingetretenen Ersolge» nach der Darlegung des vr. L. führen konnte, so fei die Annahme begründet, daß daS Leiden des Klägers bereits so entwickelt war, daß eine geringfügige Tätigkeit, wie fie in und außer dem Beruf täglich so und so oft vorkommt, etwa um die gleiche Zeit, wo der angebliche Unfall vorgekommen sein soll, den Erfolg be wirken mußte. Deutsches Reich. Kaiserlicher Hof. WitheimStzöhe, 7.August. Se.Majestät der Kaiser unternahm heute morgen einen Ausritt und hörte später den Vortrag des Stellvertreters des Chefs des Zivil- kabinetts Geh. Rats v Strempel, der heute morgen hier eingetroffen ist. Das Lustschiss im Seekrieg der Zukunft. Daß ein zukünftiger Krieg durch die Beteiligung von Flugfahrzeugen ein Gepräge erhalten wird wie keiner zuvor, kann schon jetzt als feststehend betrachtet werden, obgleich die darauf gerichtete Entwicklung erst begonnen hat. Eine sehr gründliche Abhandlung über die voraus sichtliche Möglichkeit, die Flugschiffe verschiedener Art in einem Seekrieg zu verwenden, hat jetzt Hagedorn in der „Marinerundschau" veröffentlicht, und zwar für jedes einzelne System sowohl der- eigentlichen Luftschiffe wie der Aeroplane oder Flugzeuge. Bei den Flugschiffen werden das starre, Halbstarre und unstarre System einzeln geprüft. Für jedes dieser Systeme werden die bisher ausgeführten oder der Voll endung entgegcngehenden Bauten wie auch die Leistungen der Luftschiffe in übersichtlichen Tabellen verzeichnet. Die unstarren Luftschiffe werden als weniger geeignet für die Zwecke der Marine geschätzt, hauptsächlich wegen zu geringer Geschwindigkeit, schon bei unbeträchtlicher Windstärke. Aus einer Zusammenstellung über die Zahlen der in verschiedenen Ländern vorhandenen Luft schiffe geht lwrvor, daß zurzeit Deutschland in dieser Hinsicht trotz der bedauerlich häufigen Verluste an der Spitze steht. Für den Anfang dieses Jahres werden .als fahrtbereit genannt 2 starre, 4 Halbstarre und 7 un starre, also im ganzen 13 Luftschiffe. Frankreich hat nur 7 aufzuweisen, die Bereinigten Staaten nur 5, die anderen Staaten bleiben noch weiter zurück. Was nun die Verwendung der Luftschiffe im Seekrieg betrifft, so hält Hagedorn sie für kaum brauchbar als Angriffsmittel geaen Kriegsschiffe, soweit diese mit Ballonabwehr geschützen versehen sind. Unter mehreren Schiffen wird außerdem eins oder das andere wohl immer in der Lage sein, auch seine gewöhnlichen Geschütze gegen das Luftschiff gebrauchen zu können, und zwar bis zu jeder Höhe, die von einem Luftschiff im allgemeinen ausgesucht werden kann. Wegen seiner leichten Berletzbarkeit ist das Luftschiff im Vergleiche zum Kriegsschiffe stets im Nachteil. Wichtiger werden die Dienste sein, die ein Luftschiff gegen Unterseeboote leisten könnte. Schon die Fest stellung deS Herannahens dieser schleichenden Feinde von einem Luftschiff aus kann von großem Wert sein; außerdem aber würde auck ihre Vernichtung durch herab geworfene Sprengstoffe das verhältnismäßig aussichts reichste Mittel sein, das gegen fie angewandt werden könnt». Es fehlt freilich noch an Versuchen zur Auf« kläruag dieser Frage. Auch feste oder schwimmende Minen würden von Luftschiffen aus im Wasser erkennbar sein. Dies führt bereit» in die Hauptaufgabe der Luftschiffe hinein, die wohl stets auf dem Lande wie zur See im AufslärungSdiefiste bestehen wird. Beim Seekrieg würde es sich namentlich um die strategische Aufklärung Person nnd später als ausgebildeter Chauffeur mitgenommen. Am Unfalltage hatte der Kläger von Sch. den Auftrag erhalten, dessen Sohn K Sch. auf der Fahrt mit dem eben erst aus der Reparaturwerkstatt zurückgekommenen Wagen nach L. zu be gleiten. Nach Mitteilung der Firma handelte eS sich hierbei um eine „Geschästsfahrt". In Übereinstimmung damit bekundet K. Sch. als Zeuge, er habe an jenem Tage im Auftrag feines Vaters für die Firma zu einer Gläubigerversammlung in L. fahren fallen. Au der Fahrt haben übrigens, wie K. Sch. an gibt, dessen Frau und Schwiegermutter teilgenommen. Der Kläger behauptet, es habe sich um eine Vergnügungsfahrt gehandelt. Das Lando»versicherungsamt verwarf den Rekurs des Kläger-. Der mit dem Rekurs verbundene Antrag sei an sich zulässig. Wolle ein Verletzter auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gegen den Betriebsunternehmer oder dessen Bevollmäch tigten oder Repräsentanten Klage aus Ersatz des ihm durch einen Unfall zugesügten Schadens erheben und sei für ihn auf Grund der Unfallversicherungsgesetze vom Versicherungsträger eine Entschädigung für die Folgen des Unfalls zu Un recht festgesetzt worden, so könne er mit der Be- rufung und mit dem Rekurs von den Instanzen der Unfall versicherung eine Feststellung dahin verlangen, daß ihm auf Grund jener Gesetze eine Entschädigung nicht zu leisten sei. Die Richtigkeit dieser Annahme ergebe sich ohne weiteres aus z l35 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes, dessen Absatz 3 über seinen Wortsinn hinaus dahin auszulegen sei, daß das Prozeßgericht an die Entscheidung der Bersicherungsinstanzen darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, schlecht hin gebunden ist. Im vorliegenden Falle komme es für die Be antwortung jener Frage lediglich darauf an, ob die Fahrt, bei welcher der Kläger verunglückte, von Sch. «<rn. für seine privaten Zwecke, etwa zur Ausprobierung des eben erst ausgebesserten Wagen» veranstaltet, oder ob sie im Interesse der Firma H. u. Co. unternommen wurde. Treffe ersteres zu, so liege ein von der Berufsgenossenschaft zu vertretender Unfall nicht vor, handele es sich dagegen um eine Geschästsfahrt, so sei diese nach 8 3 des Gewerbeunfallversicherungsgesetze» dem Betriebe der Firma zu- zurechuen, der Unfall des KtSyees «1» ein von der ZwangS- versichexung ergriffener Betriebsunfall zu beurteilen und die Berussgenossenschaft entschädigmigspflichM. Ob der Kläger hauptsächlich oder nur nebenher im Betriebe der Firma be schäftigt war, sei alsdann völlig gleichgültig. ES genüge, daß er auch Arbeiter der Firma war, denn als solcher fei er gegen alle Betriebsunfälle in dem weiten Sinne des tz 3 versichert. Durch die Beweisaufnahme, die das Landesversicherungsamt veranlaßt hat, könne unbedenklich für festgestellt gelten, daß die Fahrt in der Tat zu dem von O. und K. Sch. angegebenen Zwecke, also im Interesse der Firma H. u, Co. unternommen worden ist. — Der Schlosser K. in M. hat nach seiner Behauptung am 3. März 1910 beim Ordnungschaffen im Magazine der Maschinen fabrik von C. C. in H., als er, auf einer Leiter stehend, den 5 bis 6 Kx schweren Teil einer Maschine aus dem falschen Fach in das daneben befindliche richtige mit der rechten Hand hineinlegen wollte, einen Stich und dann einen Knacks im Handgelenk empfunden. Die Erkrankung des Handgelenks führt K. auf die erwähnte Tätig keit im Betriebe zurück. Während die Sächsische Textil-BerusS- genossenschaft das Verlangen deS Klägers auf Unfallrente zurück gewiesen hat, hat das Schiedsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Unsallrente von 25*/„ zu gewähren, und dies damit begründet, daß eine Blutung im Handgelenk offenbar durch die Arbeit hervorgerusen worden sei, und sie deshalb als Unfall an erkannt werden müsse. Mit ihrem rechtzeitigen Rekurse hat die B rufsgenosscnschast auf ein neu beigebrachtes Zeugnis des vr. H. Bezug genommen, nach dem bei dem Aufnahmebefund am 7. März 1910 weder ein Bluterguß noch eine Verfärbung zu sehen gewesen ist. Das Landesversicherungsamt hob daS Schiedsgericht-urteil auf und Ivies die Entschädigungsansprüche des Kläger- ab au» fol genden Gründen: Da» Reichsunfallversicherungsgesetzf wolle die Arbeiter gegen die Folgen der im Betrieb erlittenen Unfälle, aber nicht gegen die aus Krankheiten und körperlichen, au- einem Unfall nicht herrührvnben Leiden schützen. Die Grenzlinie werde dann zweifelhaft, wenn eine solche Krankheit oder ein solches Leiden bei der Au-übung einer Berusstätigkeit eine plötzlich eintretende Verschlimmerung erfährt, die zum Tod, zur vollen Erwerbs unfähigkeit oder zur Minderung der noch vorhandenen Erwerbs fähigkeit führt, wenn mit anderen Worten bei der Vornahme einer Berufsarbeit der Tod oder eine die bisherige Erwerbs fähigkeit attshebende oder mindernde Veränderung de- körper lichen Zustandes eintritt, die ohne da» Leiden oder die Krank heit nicht einaetreten wäre. Ursächlich ist, wenn mehrere Um stände (Krankheit und eine Berufstätigkeit) zu dem Eintritt de» schädlichen Erfolgs Zusammenwirken, ein jeder von ihnen, sofern nur die Verbindung nicht so lose ist, daß nach der Auffassung de- Leben» der Schaden nicht mehr al» eine Folge de» einen in Betracht gezogen wird. Bei schweren dauernden Leiden de« Arbeiter«, wie weit vorgeschrittener Tuberkulose, hochgradigem Lungenleiden, hochgradiger Blutgefäßverkalkung und Hyper trophie deS Herzen» habe de-halb da« Reich-versicherung-amt für die Frage, ob die bei der Berufsarbeit plötzlich eingetretene Veränderung deS körperlichen Zustandes (in der Regel der Tod) al« Folge eine- Betriebsunfall- anzusehen sei, den Umstand al- entscheidend erachtet, ob die ihr unmittelbar vorau-gegangene Berufstätigkeit die gewöhnliche oder eine außergewöhnlich schwere Ivar, die eine größere Kraftcntfaltung erforderte, al« sie die Beruf«- tätigkeit al» Regel nötig machte und hat dementsprechend da« Borliegen eine- Betriebsunfall» hier bejaht, dort verneint. Dem sei beizustimmen. Wenn bei Vornahme einer gewöhnlichen Beruf-arbeit, wie sie von dem Arbeiter täglich verrichtet wird und ohne Nachteil bisher verrichtet worden ist, die gekennzeichnete Veränderung (Blutstnrz, Herz oder Gehirnschlag ic.) erfolge, so let die Annahnie gerechtfertigt, daß nicht die Leistung der Berufs arbeit, sondern die natärliche Fortentwicklung de» Leiden- die- Bom Königlichen Hofe. Dresden, 8. August. An der Königlichen Mittags tafel im Jagdschlösse Moritzburg nahmen Ihre Durch- tauchten Prinz und Frau Prinzessin Ulrich von Schönburg-Waldenburg teil. In Vertretung Sr. Majestät des Königs wird Flügeladjutant Ma,or v. Schmalz nachmittags 6 Uhr der Beerdigung des verstorbenen Generals der Inf. z. D. Grafen Vitzthum v. Eckstädt, Exzellenz, auf dem Trinitatisfriedhofe beiwohnen und am Sarge des Ver blichenen einen Kranz niederlegen. Dresden, 8. August. Im Auftrage Ihrer König!- Hoheit der Prinzessin Mathilde wohnte heute nachmittag 6 Uhr der Hofmarschall Frhr. v. Koenneritz der Beisetzung des am Sonnabend verstorbenen Generals der Infanterie z. D. Grafen Vitzthum v. Eckstädt auf dem Trinitatis- sriedhofe bei. Dresdner Journal.
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