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Erzgebirgischer Volksfreund : 09.11.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-11-09
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-189311096
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-18931109
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-18931109
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1893
- Monat1893-11
- Tag1893-11-09
- Monat1893-11
- Jahr1893
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 09.11.1893
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MM,,» M. 261. I Familie Pr-t^intHähMch Vr. Mar. rhaiu W. 6ü Ims 16. brecht. likum hie ttetuna d lbernomme ft und f ine Rau d Zeugnis rd ein zuver scher gmffen mor ag und g. Off. Gxped. re. so Bfrnnkt. Wrao ? i Gareis, Brgrmstr. mij Planitz, > Dresden, Ter SiadsgemeinderlUH. Nestler, Brgrmstr. Befenreißifl und LaubAreu Auetion auf Steiner Revier. Donnerstag, den 9 November a. e., Nachm. von 4 Uhr a« sollen im Bahnhofe zu Stein mehrere Plätze anstehendes Besenreißig und eine Partie Laubstreu platzweise versteigert werden. Fürstliche Forstverwaltung Stein. Expedition, Dnuk und Verlag von L- R. Gärtner in Ethneebeng. Einkommendeclaration in Lößnitz bett. Mit Beginn der Austragung der Declarationsaufforderungen bringen wir hier durch zur Kenntniß, daß auch Denjenigen, welchen eine solche Aufforderung nicht zuge- gangen ist, freisteht, bis zum SO. November d. I. eine Declaration über ihr Einkommen bei der unterzeichneten Behörde einzureichen, von welcher Declarationsformulare auf Verlangen unentgeltlich verabfolgt werden. Gleichzeitig werden alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stiftungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Ver- Lageögeschimte. Deutschlaud. — Dem Bundesrath ist gestern auch das letzte der angekündigten Reichssteuerreformgesetze, der Entwurf eines Weinsteuergesetzes, zugegangen: Danach soll die Weinsteuer betragen für Naturwein im Werthe von mehr als 50 Mark für das Hektoliter 15 Prozent vom Werthe, für Schaumwein 20 Prozent vom Werthe, für Kunstwein 25 Prozent vom Werthe, mindestens aber 10 Mark für das Hektoliter. Als Naturwein gilt Wein und Most aus Trauben, Obst und Beeren, einschließ lich des Claretweins; Wein aus Trestern, sofern die Her stellung nicht gewerbsmäßig erfolgt; unter Zusatz von Rosinen hergestellter Dessertwein (Süd-, Süßwein) aus ländischen Ursprungs. — Eingestampfte oder gemahlene Weintrauben (Traubenmaische) werden dem Most gleichge stellt. — Als Schaumweine werden behandelt alle schäu menden Getränke aus Wein, weinhaltigen und weinähn lichen Stoffen, welche in fest verschlossenen Flaschen in den Verkehr gelangen. — Als Kunstweine gelten alle nicht un ter die beiden vorigen Kategorien fallenden Getränke, welche nach Aussehen und Geschmack weinartig sind oder unter der Bezeichnung „Wein, Kunstwein, Fagonwein" oder unter einer ähnlichen Bezeichnung zum Verkaufe gelangen. Mit Ausnahme des nicht gewerbsmäßig hergestellten Trester. Weins und des Claretweins gehören insbesondere hierher alle diejenigen Getränke, welche im Sinne des Gesetzes, Lett, den Verkehr mit Wein rc., vom 20. April 1892 als Weinverfälschungen anzusehen sind. — Die Steuerpflichtigkeit tritt ein, wenn der Wein vom Auslande oder von einer Zoll niederlage oder vom inländischen Hersteller oder Großhändler Bekanntmachung, Bürgerverpflichtuv g betr. Demnächst soll eine Verpflichtung derjenigen zur Erwerbung des Bürgerrechtes berechtigten hiesigen Einwohner, welche sich hierzu gemeldet haben, stattfinde«. An alle diejenigen Berechtigten, welche sich noch nicht gemeldet haben, jedoch gleichfalls in diesem Jahre nock das Bürgerrecht zu erlangen wünschen, ergeht hiermit die Aufforderung, sich zwecks ihrer Verpflichtung ungesäumt beim unterzeichneten Stadtrathe zu melden. TS wird hierzu bemerkt, daß die folgende Bürgerverpflichtung voraussichtlich erst in Jahresfrist stattfinden wird. Im Anschlusse hieran wird noch auf die Borschrifte» iu 8 17 Abs. 2 der r«vi° dirten Städteordnung (siehe unten sud D) hingewieseu. Schwarzenberg, am 2. November 18S3. Der Stadtrat b. Gareis, Bürgermeister. R. O Zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind «ach § 17 Abs. 2 der rev,- dirte« Städteordnung diejenigen zur Bürgerrechtserwerbung berechtigten Gemeindemit- glieder, welche »., seit 3 Jahren im Gemeiudebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben u«d d., mindestens 9 — Pf. an direkten Staatssteuern jährlich entrichten. Stadt Grünhain Nachdem die für die nächstjährige allgemeine Einschätzung zu Staatseinkomm«- steuer zu erlassenden Aufforderungen zur Declaration des steuerpflichtigen Einkommens behändigt worden, werden Diejenigen, die eine solche Aufforderung nicht erhalten hab« und denen es freisteht, ihr Einkommen zu declariren, hierdurch darauf hingewiesen, daß dies binnen 10 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, bei der unterzeichneten Behörde, die Declarationsformulare unentgeldlich abgiebt, zu geschehen hat. Bon Vormündern, sowie Vertreter von Stiftungen, Anstalten u. s. w., soweit diese ein steuerpflichtiges Einkommen haben, ist innerhalb der gesetzten Frist eine Decla ration auch selbst dann einzureichen, wenn sie dazu nicht besonders aufgefordert Word« sind. Grünhain, am 6. Nov. 1893. welches in 43 Paragraphen die Anzergepflicht für jede Er- krankung und für jeden Todesfall an Cholera (asiatische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern) vorfchreibt und regelt, be wetteren Schutzmaßregeln, Entschädigungen u. s. w. behan delt und bezügliche Strafvorschriften enthält. — Endlich ist noch der Gesetzentwurf zum Schutz der Waarenbezeich- nungen gestern an den Bundesrath gelangt. Stuttgart, 7. Nov. Der Kaiser traf um halb 9 Uhr in Bebenhausen ein. Der König hatte ihn zu Wagen auf der Bahn-Endstation Tübingen abgeholt. Nach dem Frühstück fuhren der Kaiser und der König zur Hoch wildjagd nach Entringen, bei prächtigem Jagdwetter. Bei der Durchreise hier hielt der Kaiserzug nur im äußeren Bahnhof zum Maschinenwechsel wenige Minuten. Die Rückreise des Kaisers ist auf Freitag festgesetzt. (Der Geheime Kanzleidiener im Auswärtig« Amt Schröder, der sich in Begleitung des Chiffreurs des Aus wärtigen Amts im Gefolge des Kaisers auf dessen Reis« nach Bebenhausen befand, ist gestern Abend auf der Sta tion Mansfeld, wo er irrthümlich nicht auf der Perron-, sondern auf der Schienenseite ausgestiegen war, von de» Sonderzuge, den er in der Fahrt wieder besteigen wollte, überfahren und auf der Stelle getvdtet worden. Der Kaiser hat sofort Befehl geotben, daß die Leiche auf seine Kosten nach Berlin übergefüW und dort beerdigt werde.) Was die Neubildung Ks Ministeriums in Oesterreich betrifft, so meldet das Wiener „Fremdenblatt", daß in dm Konferenzen des Fürsten Windischgrätz mit verschieden« hervorragenden Politikern über die Ministerliste noch kei» endgültiger Beschluß gefaßt sei. Obwohl keine unvorher- i , wir für e und für Blumen- Krn b«i «S liebe« i, Schwie- «S pmsto- 'l Lange, tor Gold- gesproche- re Her« wohllvb- argebtach- sänge. m Herze» Durch freiwilligen Abgang des zeitherigen Inhabers kommt demnächst die hiesige Bürgermeisterstelle, mit welcher die Verwaltung der Stadt- und Feuerlüschgeräth«-- easse und des König!. Standesamts verbunden ist, zur Erledigung. Das Gesammteinkommen beträgt 1800 M. und freie Dienstwohnung, persön lich« Zulage nicht ausgeschlossen. Etwaig« Bewerber werden ersucht, ihre Gesuche unter Beifügung von Zeugnisse» bis zum 39. dieses Monats a«h«r einzureichen. Wildenfels, am S. November 1893. Der Stadtgemeinderat-. I. Hagemann, Vicebürgermeister. GrMb.Nolksfrrund. Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. dimtsbiatt f»r die »>»,,licht» »ad städtische» Behtrdt» i» Mu, »rtahain, Harttilsteil», J»d»ml«e»rgellstadt^ Lößnitz, Neustadtel, Schneeberg, Schwatzender- und Wildenfett. an den Kleinhändler oder Verbraucher übergeht. SteuerpfUch- tig ist der Kleinhändler oder Verbraucher. Die näheren Be stimmungen hierüber sind schon früher mitgetheilt. Als Werth für die Feststellung der Steuer gilt der Kaufpreis, für den der Kleinhändler oder Verbraucher den Wein erworben hat. Bei dem vvm Auslande oder aus einer Zollnieder lage bezogenen Wein ist dem Kaufpreise der zu zahlende Zoll hinzuzurechnen. Der Steuerpflichtige ist zur Angabe des Kaufpreises und, sofern eine Faktura ausgestellt ist, zu deren Vorlage verpflichtet. Auch hierüber ist das Nähere schon bekannt. Den Kleinhändlern kann die Steuer für eine Frist bis zu 3 Monaten, bei neuem Wein bis zu 6 Monaten gestundet werden. — Der Gesetzentwurf enthält eingehende Kontrol- und Strafbestimmungen und besagt ferner: Die Erhebung und Verwaltung der Weinsteuer er folgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten bis auf weiteres nach Maß gabe der vom Bundesrath zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete zahlen an Stelle der Wein steuer ein entsprechendes Aversum an die Reichskasse. Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ist offen gelassen. Die an jenem Tage im Zollgebiet vorhandenen Weinhändler und Hersteller von Schaumwein oder Kunstwein habender Steuerbehörde ihres Bezirks in einer noch festzusetzenden Frist Anzeige zu machen und dabei eine vorgeschriebene Nachweisung über Ort und Art dyt Herstellung rc. einzu- reichen und die Menge und den Werth ihrer Vorräthe anm- geben. Von den Kleinhändlern ist für diese Mengen die Weinsteuer in Form einer Nachsteuer zu entrichten. Dem Bundesrath ist ferner das Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, zugegangen, Anfragen leeberg. ff Die Einkomivendeklaratiou vetr. Am S. November d. I. ist mit der Austragung der Deklarationsaufforderungen begonnen worden. Denjenigen, welchen eine Deklarationsaufforderung nicht zugesendet worden ist, steht «S gleichwohl frei, eine Deklaration über ihr Einkommen bis zum L4 November 1893 bei dem unterzeichnete« Stadtrathe, von welchem Deklarationsformnlare auf Verlangen unentgeltlich verabfolgt werden, einzureichen. - Gleichzeitig werden alle Vormünder, ingleichen alle Vertreter von Stift ungen, Anstalten, Personenvereinen, liegenden Erbschaften und anderen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Vermögensmassen aufgefordert, für die von ihnen bevormundete« Personen, auch wenn dieselben auswärts wohnen, beziehentlich für die von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstalten «. s. w., soweit dieselbe« «in steuerpflichtiges Einkommen haben, Deklarationen bei dem «nter- reichneten Stadtrathe auch dann eiuzureiche«, wenn ihnen deshalb be- fonvere Aufforderung nicht zngehe« sollte. Schwarzenberg, am 7. November 1893. mügenserwerbeS ausgestatteten Vermügensmassev aufgrfordert, für die von ihn« bevor mundeten Personen, auch wenn dieselbe,, nicht am hiesig« Orte wohnen, bez. für di» von ihnen vertretenen Stiftungen, Anstdlten pv., soweit dieselben ein steuerpflichtige- Einkommen haben, Declarationen bei der Gemeindebehörde auch dann einzüreichen, wem« ihnen deshalb besondere Aufforderungen nicht zugeh« sollten. Lößnitz, am 7. Nove,aber 1893. Der Nath der Stadt. Zieger, Brgrm. Stadtanlasten AM Die Stadtaulagen für d« 1V. Termin 1893 find fällig und bei Vermeid«»-! des Mahnverfahrens innerhalb 14 Tage« au unser« Stadtsteuer-Einnahme abzuführe«. Aue, am 1. November 1893. De» Nath de» Stadt.
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