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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17/19.1893/95
- Erscheinungsdatum
- 1893 - 1895
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454469Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454469Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454469Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- S. 285-288 d. Jg. 1895 sind im Orig. im Anschluss an d. Jg. 1893 gebunden; S. 9/10 d. Jg. 1895 sind nach der S. 4 gebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 19.1895
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der unlautere Wettbewerb und dessen Bekämpfung
- Autor
- Müller, C.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17/19.1893/95 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 285
- ZeitschriftenteilJg. 18.1894 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 13
- ArtikelNachtrag zur Neujahrs-Gratulation 13
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb und dessen Bekämpfung 13
- ArtikelFreie Hemmung für tragbare Uhren von Th. Mudge 16
- ArtikelTaschenuhr für 24stündige Zeitangabe mit springenden ... 17
- ArtikelAus der Werkstatt 17
- ArtikelPatent-Nachrichten 18
- ArtikelSprechsaal 19
- ArtikelVermischtes 19
- ArtikelBriefkasten 20
- ArtikelAnzeigen 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 157
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 169
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 181
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 193
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 205
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 217
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 229
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 241
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 253
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 265
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 277
- BandBand 17/19.1893/95 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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14 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 2 ferner dass er die von ihm zum Verkauf gestellten Waaren als aus den Lagern der grossen AVaarenhäuser verschiedener Städte, namentlich aber aus dem Konkurs des AVaarenhauses „zur Stadt Paris“ herrührend bezeichnet, was jedoch gleichfalls unwahr ist, dass alle diese Thatsachen, insbesondere die auf Täuschung be rechneten Anzeigen, die geräuschvolle Inszenirung und die un wahren Behauptungen geeignet sind, das Publikum zum Nach theil der Kläger in Irrthum zu führen und die Widerrech tlich- keit der auf solche AVeise unternommenen Konkurrenz darzuthun, — aus diesen Gründen untersagt der Gerichtshof dem Gazave die Ausführung des angekündigten Verkaufs bei einer sofortigen Busse von 100 Frcs. an jeden der Kläger und für jeden Tag der Zuwiderhandlung, verurtheilt denselben weiter, die Anschlag zettel, welche er in Amiens hat anbringen lassen, zu entfernen, und verbietet ihm, Prospekte der Reklamen, welche die oben er wähnten Bezeichnungen tragen, vertheilen zu lassen.“ Welch’ einen Gegensatz zu diesem nüchternen Urtheil bildet die vor kurzer Zeit in einigen Blättern erwähnte Thatsache, dass die Gewerbe treibenden eines preussischen Landstädtchens einem unternehmungslustigen Bazar-Inhaber in Berlin, im Stile des vorerwähnten Herrn Gazave, eine durch Sammlung unter sich aufgebrachte Abfindungssumme von 5000 Mark bezahlt haben für das Versprechen, innerhalb der nächsten drei Jahre dortselbst keinen Bazar, zu gut deutsch „Schleudergeschäft“, zu errichten!! Zu solcher Abwehr sieht sich der reelle deutsche Geschäftsmann gezwungen, während sein französischer Kollege in solchem Falle die Hilfe des Gesetzes mit vollem Erfolge anrufen kann! Wie weit hierbei der französische Richter zu gehen pflegt, möge aus folgenden Beispielen erhellen: Wenn Jemand ein Restaurant unter der Bezeichnung „cafe des dames“ betreibt, darf nicht in der Nachbarschaft ein „cafe aux dames“ errichtet werden. Ja, man darf seinen eigenen Namen nicht ohne Zusatz als Firma führen, wenn bereits ein gleichartiges Geschäft mit dem gleichen Namen von einem anderen Berechtigten betrieben wird. Auch darf Niemand seinen Namen einem Ändern leihen. (Vergleiche hierzu die Faber, Röderer, Farina u. s. w. in Deutschland!) Ebenso unstatthaft ist es, in auffallender Weise mit der Thatsache zu prahlen, dass man früher mit einem Anderen in Gesellschaft ein Ge schäft betrieb (ancien compagnon de Mr. X.) oder bei der wahrheits getreuen Ankündigung „ehemaliger Geschäftsführer ü.- dergl. des X.“ den Namen desX. besonders hervorzuheben, oder endlich gar sich als „alleiniger“ Fabrikant des „einzig echten“ Likörs oder sonstigen Artikels, und was dergleichen Anpreisungen mehr sind, zu bezeichnen. Besonders lobend ist noch zu erwähnen, dass in Frankreich auch das öffentliche Heruntersetzen oder Schlechtmachen der Waaren eines Anderen — „denigrement“ genannt — untersagt ist, selbst wenn man im Stande ist, die Wahrheit dieser Kritik zu beweisen! Der französische Richter geht eben hierbei von dem allerdings strengen Grundsatz aus, dass Jeder „nur mit seinen Kräften, seinen Fähigkeiten, seinen Mitteln in den AVettbewerb eintreten solle“, die Waaren und die Person des Konkurrenten aber vollständig aus dem Spiel zu lassen habe. Angesichts solcher Beispiele brauchen wir kaum zu erwähnen, das es unzulässig ist, die Verpackungsart eines Anderen nicht bloss in der Form, Schutzmarke oder sonst einer hervorstechenden Eigenthümlichkeit, sondern auch in der allgemeinen Erscheinungsform oder unbedeutenderen Kleinigkeit (z. B. gelbe Umhüllung, rosafarbener Prospekt, grünes Band u. dergl.) nachzuahmen, oder weiter z. B. eine Preisminderung anzukündigen oder zu gewähren, die der Fabrikant selbst nicht ohne Verlust bewilligen könnte, was unseres Erachtens fast zu weit geht; denn es heisst doch eigentlich die gewerbliche Freiheit allzusehr einschränken, wenn man einem strebsamen, unternehmenden Kaufmann verbieten will, z. B. gelegent lich der Weihnachtssaison irgend einen kleinen Artikel ohne Nutzen, unter Umständen sogar mit Verlust zu verkaufen, um sich beim Publikum be kannt und beliebt zu machen. Aber wohlgemerkt, erfordert der französische Rechtsbegriff immer, dass die Gewerbsgenossen einzeln oder in ihrer Gesammtheit durch die betreffende, unlauter scheinende Handlung geschädigt werden, während die krassesten Fälle, die nur auf Uebervortheilung oder Täuschung des Publikums abzielen, ohne indess in die Interessensphäre eines Konkurrenten einzugreifen, ungeahndet bleiben. Es darf wohl als un bestreitbar aufgestellt werden, dass ein solches immerhin einseitiges Rechts- System unseren Begriffen von Recht und guter Sitte nicht entspricht. Ja wir gehen sogar so weit, gerade die Täuschung des Publikums als den springenden Punkt des unlauteren AVettbewerbs zu erachten. Hiermit setzen wir uns freilich in Widerspruch mit all’ Denjenigen, die auch die Bildung von Ringen, von Preiskartellen u. dergl. als un lauteren AVettbewerb erklären. Allerdings werden auch durch diese Manipulationen redliche Konkurrenten schwer betroffen, ja unter Um ständen existenzlos gemacht, allein die Absicht ihrer Gegner ist doch wohl weder darauf gerichtet, im Publikum Täuschungen hervorzurufen, noch den Konkurrenten als solchen zu schädigen, sondern einfach darauf, günstigere „Konjunkturen“ zu schaffen, auf Grund deren an der AVaare mehr verdient wird. . Zweifelhafter liegt die Sache eher bei dem nach der überwiegenden Meinung ebenfalls als unlauterer AVettbewerb zu erachtenden „Verrath von Fabrik- oder Geschäftsgeheimnissen“. Allein auch hier halten wir an der Ansicht fest, dass, so verwerflich derselbe auch sein mag und so sehr eine gesetzliche Ahndung des Verrathes von Geschäftsgeheimnissen zu wünschen wäre, derselbe doch eine eigene Sache für sich ist und nicht unter den Begriff „unredliche Konkurrenz“ zu subsummiren ist, weil diese darauf gerichtet ist, durch unlautere Mittel das Vertrauen des Publikums für sich zu gewinnen beziehungsweise Anderen zu entreissen und eben dadurch grösseren Waarenabsatz als der Konkurrent zu erzielen. Wenn heute ein gewissenloser Konkurrent Frachtbriefe falsch deklarirt, oder das Waarenlager eines Anderen in Brand setzt, so spricht doch Niemand von „unlauterem Wettbewerb“, sondern man betrachtet dies als eine gemeine, je nach den Umständen mehr oder weniger straf bare Handlung, die aber mit Ersterem gar nichts zu thun hat. Ein Gleiches gilt unseres Erachtens von dem Verrath der Fabrikgeheimnisse, der ja nur um deswillen gegenwärtig nicht bestraft werden kann, weil Fabrikgeheimnisse keine „beweglichen Sachen“ im Sinne des Diebstahls- Paragraphen sind, und die betreffenden Thäter immer so schlau sind, nicht das Papier, auf dem die Kundenliste, das Rezept, die Modell zeichnung u. s. w. sich befindet, zu stehlen, sondern sich eine unrecht mässige Abschrift davon anfertigen lassen. Auch hat das Reichsgericht in solchen Fällen eine Bestrafung wegen „Untreue“ für unzulässig erklärt, nachdem z. B. die Kundenliste kein „Vermögensstück“ im Sinne unseres Zivilrechts bildet.*) Wie schon Eingangs erwähnt, ist der Begriff des unlauteren Wett bewerbs sehr schwer festzulegen; die Meinungen gehen darüber sehr auseinander, und in manchen Handelskreisen erklärt man mit Vorliebe jeden unbequemen Wettbewerb als „unlauteren“ Wettbewerb. So z. B. erscheint es vom juristischen Standpunkt aus vielleicht nicht als be- grüssenswerth, aber keineswegs als „unlauterer“ Wettbewerb, wenn ein Konsumverein Waaren an Nichtmitglieder abgiebt. Auch können wir uns keineswegs damit einverstanden erklären, wenn Dr. Maresch in einer diesbezüglichen Broschüre es als „gewiss unzulässig“ erachtet, „wenn ein Verschleisser von Semmeln und Kipfeln auf seinen Verschleissladen setzen würde „Bäckerei“ statt „Gebäckverschleiss“! Sehen wir nunmehr von solchen einzelnen Bedenken ab und ver suchen wir, der allgemeinen Meinung über unlauteren Wettbewerb gerecht zu werden, so ergeben sich ungefähr vier Hauptgruppen**) desselben i 1. Die Anmassung markenähnlicher, firmenähulicher oder sonstiger Unterscheidungszeichen der Waaren oder Geschäftsstätten anderer Gewerbetreibender, zum Zweck, sich einen Theil von deren Kundenkreis zuzuwenden. 2. Die — nicht gerade gegen bestimmte andere Gewerbetreibende sich richtende, sondern mehr allgemein gehaltene — Anlockung von Käufern durch täuschende Mittel, durch unwahre, also schwindelhafte Angaben über die Herkunft oder Qualität der Waaren, über die besondere Veranlassung des Verkaufs, überhaupt über Umstände, welche bei dem Entschlüsse der Käufer von wesentlich bestimmendem Einflüsse sind. 3. Der Verrath von Fabrik- oder Geschäftsgeheimnissen solcher Personen, zu welchen man (d. h. der Verräther) in einem die Treue bedingenden geschäftlichen Abhängigkeitsverhältnisse steht, an einen Konkurrenten, sowie die Herbeiführung oder gewerbliche Benutzung eines solchen Verraths im Konkurrenzbetriebe. 4. Die Bildung von Ringen zur Preistreiberei und das im Endzweck ebenfalls dahin abzielende Boykottiren von Gewerbsgenossen mit dem nächsten Zweck, dieselben zu unterdrücken oder ihnen will kürliche Bedingungen für den rechtlichen Betrieb ihres Gewerbes aufzuzwingen, Eine Erläuterung der einzelnen Gruppen ist wohl nicht nothwendig; dagegen wollen wir die Wirkungen des unlauteren Wettbewerbs wenigstens in kurzen Zügen festlegen. Hier finden wir drei Gruppen von Personen, an denen diese Wirkungen sich äussern. Erstens die Produzenten oder Fabrikanten, die entweder unter dem Wettbewerb anderer Produzenten zu leiden haben, sodass sie sogar unter Umständen ihren Betrieb einstellen müssen, oder auch von Seiten ihrer Abnehmer, der Zwischenhändler, Detailverkäufer u. A. in der mannigfachsten AVeise geschädigt werden, Wir erinnern nur an das bekannte „Drücken“ oder „Annahmeverweigern“ seitens grösser Besteller. Die zweite Gruppe bilden die Kaufleute selbst, ob Grossisten oder Detaillisten, ob Zwischenhändler oder wie immer. Die Schädigungen, die diese Geschäftstreibenden erleiden, sind zu mannigfach, als dass wir hier ein Bild derselben geben könnten; wir heben nur die äussersten Konsequenzen hervor, die sich entweder im kaufmännischen Ruin, ja unte Umständen in der vollständigen Existenzvernichtung des Betreffenden äussern, oder aber ihn zwingen „mitzumachen“, — beides gleich be klagenswerte Folgen. Als dritte Gruppe erscheint das Publikum, die Konsumenten. \vle sehr dieses oft angeschwindelt, wie rafflnirt es betrogen wird, bedarf keiner Schilderung. Wir wollen nur die ideale Seite der Sache würdigen, die *) Wenn irgend Etwas zu. beweisen geeignet ist, dass unsere Gesetzgebung in der oben besprochenen Beziehung Lücken auf weist, so dürften dies Fälle sein, wie sie hier erwähnt sind, bei denen nach dem Begriff eines jeden rechtlich Denkenden eine unmoralische Handlung, eine widerrechtliche Aneignung vor liegt, die trotzdem nicht bestraft werden kann, weil gewisse Wortbegriffe darauf keine Anwendung finden können. D. Red. **) Nach Dr. A. R. Katz „Die unredliche Konkurrenz.“
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