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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17/19.1893/95
- Erscheinungsdatum
- 1893 - 1895
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454469Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454469Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454469Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- S. 285-288 d. Jg. 1895 sind im Orig. im Anschluss an d. Jg. 1893 gebunden; S. 9/10 d. Jg. 1895 sind nach der S. 4 gebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 19.1895
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1895)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der unlautere Wettbewerb und dessen Bekämpfung
- Autor
- Müller, C.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17/19.1893/95 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 285
- ZeitschriftenteilJg. 18.1894 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1895) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1895) 13
- ArtikelNachtrag zur Neujahrs-Gratulation 13
- ArtikelDer unlautere Wettbewerb und dessen Bekämpfung 13
- ArtikelFreie Hemmung für tragbare Uhren von Th. Mudge 16
- ArtikelTaschenuhr für 24stündige Zeitangabe mit springenden ... 17
- ArtikelAus der Werkstatt 17
- ArtikelPatent-Nachrichten 18
- ArtikelSprechsaal 19
- ArtikelVermischtes 19
- ArtikelBriefkasten 20
- ArtikelAnzeigen 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1895) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1895) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1895) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1895) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1895) 73
- AusgabeNr. 8 (15. April 1895) 85
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1895) 97
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1895) 109
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1895) 121
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1895) 133
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1895) 145
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1895) 157
- AusgabeNr. 15 (1. August 1895) 169
- AusgabeNr. 16 (15. August 1895) 181
- AusgabeNr. 17 (1. September 1895) 193
- AusgabeNr. 18 (15. September 1895) 205
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1895) 217
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1895) 229
- AusgabeNr. 21 (1. November 1895) 241
- AusgabeNr. 22 (15. November 1895) 253
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1895) 265
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1895) 277
- BandBand 17/19.1893/95 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 2 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 15 -darin bestellt, dass die Begriffe von Gut und Böse, von Erlaubt und "Verboten im Volk immer mehr erschüttert werden müssen, wenn es sieht, wie die haarsträubendsten Schwindeleien, die schamlosesten Lügen, die rücksichtslosesten Konkurrenzmanöver tagtäglich unter den Augen ■des Gesetzes verübt werden, und wie die höchsten Sprossen auf der Leiter der kaufmännischen Laufbahn häufig nur durch möglichst be harrliche Nichtachtung des Sprichworts „Ehrlich währt am längsten“ •erreicht werden! Mit besonderer Rücksicht auf diese Gefährdung und allmähliche Verschlechterung der Moral unter den Geschäftsleuten wie unter dem Publikum erscheint uns ein gesetzliches Einschreiten gegen den unlauteren Wettbewerb als zwingende Nothwendigkeit. Wie dieses gesetzliche Einschreiten in Frankreich vor sich geht, haben wir oben 'geschildert. Von vielen Seiten wird nun eingewendet, dass wir die französischen Rechtszustände gar nicht herbeizuführen brauchten, weil einerseits die Erfahrung zeige, dass auch in Frankreich der unlautere Wettbewerb noch immer seine Blüthen treibe, andererseits weil durch eine gesetz liche Regelung dieser Frage die Freiheit des Handels und Verkehrs in •der bedenklichsten Weise unterbunden werde, sodass über kurz oder lang ein viel gefährlicherer Stillstand, eine völlige Stagnation im Geschäfts leben eintreten müsse. Der erste Einwand darf nicht als ganz unberechtigt von der Hand gewiesen werden, doch trägt die schon erwähnte Einseitigkeit •des französischen Gesetzes wohl viel Schuld daran. Schliesslich aber geben wir auch zu bedenken, dass es wohl kein Gesetz giebt, das alle in’s Auge genommenen Missstände zu beseitigen vermag. Niemand wird sich der Hoffnung hingeben, dass mit Einführung eines Gesetzes über •den unlauteren Wettbewerb aller Schwindel und Betrug hintangehalten werden könne, aber wir dürfen doch hoffen, dass dann Treu’ und Glauben wieder eine angesehenere und einträglichere Stellung im Geschäftsverkehr ■einnehmen werden, dass, um es in die Form eines Beispiels zu kleiden, wieder 1000 Drahtstifte in einem Tausender-Packet sind und nicht 500 oder 600 wie jetzt in der Regel. Im zweiten Einwand erblicken wir überhaupt nur eine wohltönende Phrase. Freilich kann es nicht bestritten werden, dass die freie Konkurrenz •eine unserer wohlthätigsten Errungenschaften ist, denn sie treibt die Produzenten zu unablässigen Fortschritten an, während sie den Konsu menten freie Auswahl und angemessene Preise sichert; aber es ist nicht abzusehen, inwiefern durch eine weise Beschneidung grober Auswüchse die Sache selbst Schaden leiden sollte. Der unlautere "Wettbewerb ist allerdings eine Folge der Gewerbefreiheit, aber nicht der nothwendige Ausfluss derselben, der nie beschränkt werden dürfte. Es soll ja z. B. der in unserem heutigen Verkehr unentbehrlichen ■und eminent nützlichen Reklame nicht im mindesten zu nahe getreten werden, sondern nur die von Betrug diktirten, der Wahrheit in’s Gesicht schlagenden Anpreisungen, die oft derart raffinirt sind, dass nicht bloss -der Dumme „hereinfällt“, sollen endlich einmal in ihre Grenzen gewiesen werden. Will Jemand einem Rechtssystem das Wort reden, unter dem ein Konkurrent des Apollinaris-Brunnens ungescheut und ungehindert seine Mineralwasser als Apollinis-Brunnen verkaufen darf? — Soll das ein wohlthätiger Ausfluss der freien Konkurrenz sein, wenn ein neu etablirtes -Geschäft in wüthendem Konkurrenzkämpfe mit einem älteren im Laufe von acht Tagen derart mit den Preisen heruntergeht, dass es in den .Zeitungen „ein Paar Tribotstrümpfe für nur einen Pfennig“ anbietet? — Ist es nicht eine Ironie, wenn bei uns Jeder ein weiss Gott wo fabrizirtes Parfüm als „Kölnisches Wasser“ verkaufen kann, während in der Schweiz unter dieser Bezeichnung nur echtes, d. h. wirklich in Köln fabrizirtes Wasser feilgeboten werden darf? — Das Packet Königinhofener Barchent ist von dreissig Ellen vor 20 Jahren auf achtzehn gesunken, die Länge des Garns auf einem „Kärtchen“ gar von hundert Meter auf deren fünf!! Führen wir endlich noch ein krasses Beispiel aus einem entlegenen Gebiet an: Der Nachdruck eines künstlerischen Werkes, z. B. eines Romanes ist dreissig Jahre lang in Deutschland untersagt. Die Ueber- setzung in fremde Sprachen ist fünf Jahre geschützt. Die Folge ist, dass jeder gewissenlose deutsche Verleger fünf Jahre nach dem Er scheinen eines Werkes eine Ausgabe davon unberechtigterweise veranstalten und verkaufen kann, wenn in der Zwischenzeit das betreffende Werk in eine fremde Sprache übersetzt wurde, indem er einfach eine angebliche deutsche Uebersetzung aus der fremdsprachigen Uebersetzung veranstaltet, was doch in Wirklichkeit nichts anderes ist als das geschützt sein sollende deutsche Original! Angesichts solcher Beispiele, die nur einen winzigen Bruchtheil alles Vorkommenden bilden, ist es nicht zu verwundern, dass der Ruf nach Ab hilfe immer lauter und dringender erschallt. Diese Abhilfe vermag unsere gegenwärtige Gesetzgebung nur in unzureichendem Masse zu gewähren. Deberblieken wir das Strafrecht, so finden wir im Strafgesetzbuch nur zwei Paragraphen, die eine Handhabe gegen den unlauteren Wettbewerb bieten, die Bestimmungen über Kreditverleumdung und Betrug. Der erstere Para graph schützt wohl den Kredit eines Gewerbetreibenden vor der Gefährdung durch Verleumder, kann aber bei einer durchgreifenden Verfolgung des un lauteren Wettbewerbs keine nennen swerthe Rolle spielen. Aehnlich verhält es sich leider auch mit dem Betrugs-Paragraphen — in seiner Auslegung einer der schwierigsten des ganzen Strafgesetzbuches —, dessen An wendung an einen ganz genau bestimmten, mit vielen Merkmalen (Irrthums- erregung, Vermögensschädigung, rechtswidriger Vermögensvortheil, Kausalzusammenhang u. s. w.) verklausulirten Thatbestand geknüpft ist und auch, um ihn nicht zu einem „Gummi-Paragraphen“ zu gestalten, verknüpft sein muss. Der ganze mit diesem Paragraphen verbundene Apparat ist überhaupt zu schwerfällig, als dass man ihn zweck entsprechend handhaben könnte, nachdem es sieh in den meisten Fällen des unlauteren Wettbewerbs doch um rasches, energisches Einschreiten handelt. Viel besser haben sich in dieser Beziehung einige Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung (§ 42a, § 56, § 56c u. A.) deren Inhalt und An wendung erst jüngst eingehend in diesem Blatte besprochen wurden,*) erwiesen. Wir könnten weiter § 360, Z. 7 und 8 des Reichsstrafgesetz buchs und andere Detailbestimmungen anführen; doch treffen alle diese Vorschriften nur vereinzelte, für weite Handelskreise oft nicht in Be tracht kommende Auswüchse der Konkurrenz, und so kommen wir zu dem Resultat, dass unsere gegenwärtigen Strafbestimmungen keinen genügenden Schutz bieten. Blicken wir in das Zivilrecht, so stossen wir leider auf kein besseres Ergebniss; wenn auch der im „code civil“ zum Gesetz erhobene Gedanke in den meisten deutschen Gesetzbüchern Ausdruck gefunden hat, so z. B. im preussischen Landrecht, I, 1. § 6—8, sächsisches bürgerl. Gesetzbuch § 116 u. A. mehr, so haben doch unsere Richter dem gegenüber immer das Hauptgewicht auf den aus dem Römischen Recht in wohl alle Zivilrechte übergegangenen Grundsatz: „Qui jure suo utitur, neminem laedit“ (wer von seinem Rechte Gebrauch macht, begeht keine Rechtsverletzung, d. h. er ist für die Ausübung seines Rechtes Niemandem schadensersatzpflichtig) gelegt. Das oben angeführte Prinzip hat in unseren Rechtsanschauungen eine derartig dominirende Stellung erlangt, dass selbst im Geltungs bereich des „code civil“ — am Rhein, im Eisass u. s. w. — kein Richter, kein Rechtsanwalt versucht hat, die französische Rechtsanschauung zur Geltung zu bringen. Der in vielen Zeitungen gemachte Vorschlag, in den Rahmen unserer Gesetze eine dem französischen Vorbild nach gebildete Bestimmung aufzunehmen, ist also gänzlich zwecklos; es be dürfte vielmehr eines eigenen Spezialgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als solchen. Derartige Spezialgesetze besitzen wir bereits, wenn auch leider in weit unzureichendem Masse; sie lassen sich je nach der Art und Weise, in der sie ihren Zweck verfolgen, in zwei Gruppen theilen. In der einen wird dem unlauteren Wettbewerb sein Boden, die freie Konkurrenz, voll ständig entzogen; das kann aber, nachdem der dauernde Ausschluss der selben für unser Wirthschaftsleben von den weitgehendsten Folgen ist, nur für bestimmte Zeit geschehen; in der anderen Gruppe wird dem unlauteren Wettbewerb direkt entgegengetreten, indem nur die unlautere Ausnutzung der an sich freien Konkurrenz bestraft wird. Den letzteren Gesichtspunkt hält überwiegend das neue Markenschutzgesetz vom 12. Mai 1894 fest; dem ersteren folgen die Gesetze über das geistige und gewerbliche Eigenthum. Den Schutz des geistigen Eigenthums streben an die Gesetze be treffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen und dramatischen Werken, ferner an Werken der bildenden Kunst und endlich an Photographieen. Das gewerbliche Eigenthum fand Anerkennung in den Gesetzen zum Schutz von Mustern und Modellen, zum Schutz der Gebrauchsmuster und im Patentgesetz. Die beiden zuletzt genannten Gesetze dürften dem Leser hin länglich bekannt sein. Auch die Bestimmungen des, wie schon oben bemerkt, zu all’ diesen Gesetzen in grundsätzlichem Gegensatz stehenden neuen Markenschutzgesetzes sind in diesen Blättern schon mehrmals erörtert worden. Es soll deshalb hier nur bezüglich dieses letzteren Gesetzes auf einen Punkt aufmerksam gemacht werden, der noch lange nicht genügend gewürdigt wurde. Es ist nämlich jetzt der Schutz von Wörtern für die Bezeichnung von Waaren für zulässig erklärt worden, also z. B. „Adler“ für Fahrräder, „Eiskönig“ für Schlittschuhe, „Kränchen“ für Mineralwasser u. s. w. Dieser Wortschutz ist bisher noch ziemlich unbeachtet geblieben, obgleich er von weittragender Bedeutung ist. Mit den Bestimmungen über Ausstattung von Waaren, Gebrauch von amtlichen oder öffentlichen Wappen ist das genannte Gesetz über die Grenze des eigentlichen Markenschutzes hinausgegangen und hat das grosse, weite Gebiet des unlauteren Wettbewerbes im Allgemeinen betreten, ohne die Frage erschöpfend zu regeln. In diesem Kampfe wäre das neue Gesetz aber noch immer ein zweifelhaftes Hilfsmittel, weil es daran festhält, dass der Geschädigte seinen Schaden in vollem Umfange beweisen muss, statt dem Richter in der Festsetzung desselben gänzlich freie Hand zu lassen. Dieser flüchtige Ueberblick über die bestehenden Gesetze dürfte wohl genügen, um unsere weiter oben aufgestellte Behauptung, dass dieselben zu einer wirksamen Bekämpfung der vielen und mannigfachen Missstände unzureichend sind, in vollem Umfange zu rechtfertigen. Auch die, Regierung hat sich erfreulicherweise dieser Erkenntniss nicht ver schlossen und, wie schon Eingangs erwähnt, einen diesbezüglichen Gesetz-Entwurf vorbereitet, der vielleicht noch während der Drucklegung dieser Zeilen publizirt wird**). Wir beschränken uns deshalb für heute auf die Bemerkung, dass die gesetzliche Regelung der vorliegenden *) Vergl. den Leitartikel in No. 24 vor. Jahrg. D. Red. **) In dieser Voraussetzung hat sich der geehrte Herr Verfasser, wie schon i in der Anmerkung auf Seite 13 bemerkt, nicht geirrt. D. Red.
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