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Deutsche allgemeine Zeitung : 30.03.1844
- Erscheinungsdatum
- 1844-03-30
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184403304
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18440330
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18440330
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1844
- Monat1844-03
- Tag1844-03-30
- Monat1844-03
- Jahr1844
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 30.03.1844
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Sonnabend — Nr. 90 — 30. März 1L^44. DDM Deutsche Allgemeine Zeitung. «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» U-b-rblLck. Deutschland, kvom Mittelrhein. Daß Verbot des Besuchs des An- wqlttags in Mainz. — Graf v- Giech über das Verbot der Gustav-Adolf- Stiftung in Kaiern. München. Verbot von Sammlungen. — Hofetikette in Hannover. Kassel. Entwurf des Landtagßabschieds. *Aus Schles wig-Holstein- Die Anklage gegen Tiedemann. Ehrenbecher für Hrn- Bremer. Die Flensburger. Graf Reventlow-Criminil. * Meiningen. Der Landtag. Die Ocffentlichkeit. —Die Thüringische Eisenbahn- Braun - schweig. Maucranschläge. k Frankfurt a. M. Der Herzog von Nassau- Preussen. -»Berlin. Die Hamburger, Kornhandclordnung-i * Posen. Ge- heimrath Brüggemann. Die polnischen Emigranten. Die Eisenbahnpro- jccte- Die Juden. Zcitungskampf. — Bewaffnete Dampfschiffe. Destetreich. Die Sulinamündung. Kanalproject. Großbritannien. Die Zinßherabsctzung. Die geistliche Gerichtsbarkeit. Die Königin der Belgier. * London. Lord Ashley- Frankreich. Bittschriften in Sachen Napoleon's und seiner Familie. De- putirtcnwahl. " Paris. Der Zeitungsstempel. Die Wahlbcstcchungen. Das Rekrutcngesctz. - Niederlande. Die freiwillige Anleihe. Schweiz. Annahme des Klostcrliquidationsdecrets in Aarau. Rußland und Polen, k Aus dem Grosshcrfogthum Posen- Die Maßregeln gegen die russischen Juden. Moldau und Walachei. *Aus Siebenbürgen. Fürst Bibesco und die Opposition. Personalnachrichten. Wissenschaft und Kunst. * Aschaffenburg. Die Forstschule. Reue militakrische Zeitschrift. * Berlin. Die Vorlesungen im wissenschaftlichen Vereine. *Bcrn. Martin Disteli. *ktom. Eckert. Prcisvertheilung. Maler Frey. — Stiftung des Akademikers Canonica. handel und Industrie. * Berlin. Der Vertrag des Zollvereins mit den Vereinigten Staaten. Die Unterhandlungen mit Belgien. * Frank furt a. M. Börsenbericht. *Kiet. Eisenbahnen. *Äöln. Die Köln- Crefeldcr Eisenbahn. — Berlin. Leipzig. Neueste Nachrichten. London- Unterhaus. Paris- Der Herzog von Aumale. — Unglücksfall in Nordamerika. Ankündigungen. Deutschland. 1' Vom Mittelrhein, 25. März. Der Erlaß des preußischen Justiz- Ministers Mühler vom 6. Febr. wegen Verbots deö Besuchs"des Anwalt tags in Mainz (Nr. 42) hat auch zu einer ausführlichen Beleuchtung die ser Erscheinung in der Anwaltzeitung geführt, die wir in den Nrn. 7—8 unter der Uebcrschrift: „Die Verfügung des königl. preußischen Justizministers vom 6. Febr. 184t rc. mit ihren Umgebungen", finden. Im Eingänge dieses Beitrags zu einer Zeitschrift, die vorzugsweise dazu aufgefodert ist, sich dieser Betrachtung hinzugcbcn, wird ein Blick auf die Versammlung der Rechtsgelehrten der preußischen Provinz Westfalen zu Soest am I. Oct. v. I. geworfen, um nachzuweisen, daß diese sich mit den Reformen des Justizwcsens beschäftigende Versammlung sich grade auch „Äerath- schlagungen" hingegcben habe, welche nach der, Auffassung des Ministe- rialrescripts verboten und strafbar seien, während man nicht vernommen habe, daß auch nur ein Tadel die Folge gewesen sei. Darauf geht der Verfasser auf die Betrachtung des Ministerialerlasses selbst über, indem er unter Anderm sagt: „Wer seinen Zeitgenossen so bekannt geworden ist wie Hr. Mühler, der hat aber auch ein Recht darauf, daß, wo man sein Walten im Widerspruche findet mit den eignen Wünschen und Be strebungen für Gemeinwohl, nicht blos jeder Gedanke an unlautere Ab sicht fern gehalten, sondern auch der eignen Einsicht mißtraut wird, bis die Zweifel, welche sich nicht selbst widerlegen lassen, öffentlich zur Sprache gebracht und dort bewährt gefunden worden sind. Diese Zweifel sind für den mit der staatsrechtlichen Praxis Preußens Unbekannten im Wesent lichen folgende: Wie kann die Verfassung des Deutschen Bundes ange wendet werden auf Verhältnisse eines nicht zu ihm gehörigen Landes? Grade daß die Anwälte Ostpreußens die von den ^Anwälten Würt tembergs ausgegangene Einladung auch auf sich bezogen, und daß dies alle Bctheiliaten ganz richtig gefunden haben, grade dies beweist, wie wenig man die Sache mit dem Staatsrecht in Verbindung gebracht, wie nur an eine volkliche, nicht an eine staatliche Unternehmung gedacht wurde. Sollte es für Erstickung einer allgemeinen deutschen Rechts- und Gerichtsverfassung keine gesetzlichen Mittel geben? Ist doch die wissen schaftliche Begründung des Wunsches, ist doch das Zcugniß aller Anwälte Deutschlands, daß nur ein allgemeines deutsches Recht den von allen Re gierungen gefühlten und ausgesprochenen Mangeln unsers Rechtszuständcs abhelfcn könne, ein sehr erlaubtes Mittel für jenen Zweck, und wer es für gar kein Mittel gelten lassen wollte, der müßte Deutschlands Regie rungen Verachtung aller billigen Volkswünsche verwerfen oder die Fähig ¬ keit absprechen, was sie für nothwendig erkannt haben, ins Leben zu ru-- fen! Ein dritter Zweifel ist: ob, was bis jetzt über die Einladung zm einer allgemeinen Versammlung deutscher Anwälte bekannt geworden, den.' Verdacht rechtfertige, daß dort Beschlüsse gefaßt werden durften, welche mit den Gejeh'en des Bundes und der einzelnen Bundesstaaten im Wi derspruche stehen könnten. Eine Versammlung von Männern, deren Rcchtskundc und Rechtsliebc im Allgemeinen nicht bezweifelt werden kann, eine Versammlung, auf die das Vaterland mit großen Erwartungen blickt- und deren Mitglieder zum großen Theile gewohnt sind, auch in Verhand lungen über öffentliches Recht Maß zu halten und Freimuth mit Würde und Besonnenheit zu vereinigen, eine solche Versammlung verdient doch wol nicht, daß man von ihr politische Studentcnstreiche erwartet. Sollte der Anwalt nirgend auftretcn dürfen, als wo er eine einzelne Partei zu bcrathen oder zu vertreten aufgefodert wird? Wir bescheiden uns gern, daß keine Advocatenordnung und keine Ver fassungsurkunde die Verständigung und Thätigkeit für eine allgemeine deut sche Gesetzgebung unter den Berufsarbeiten des öffentlichen Anwalts aufzählt- Aber ist er darum nicht Staatsbürger und als solcher berechtigt, über Gegenstände der Gesetzgebung seine Wünsche, seine Ansichten auszuspre- chcn und erlaubte Mittel für deren Verwirklichung zu ergreifen? Iss er nicht Rcchtsgelehrtcr, dessen Gutachten über die Rechtsbcdürfnisse des - Volks um so mehr Beachtung verdient, als er, wie kein anderer, diese Bedürfnisse kennen lernt und zu würdigen versteht? Haben doch andere Staaten Deutschlands zu Gcschaebungsarbeiten vorzugsweise Männer be rufen, welche dem Stande der Anwälte lange angehört, dort die Mittel gesammelt haben, welche der Staat für den Zweck der Verwirklichung der Rechtsideen benutzen zu müssen glaubte. Dieser Beruf des Anwalts liegt in der Natur der Sache, wenngleich kein geschriebenes Gesetz ihm den Stempel aufdrückt. Es läßt sich dafür eine sehr gcwichtvolle Autorität aus Ptoußen, ja aus der unmittelbaren Nähe des Königs und des Hrn. Mühler anführcn: v. Savigny nämlich, welcher seine mit Recht gepriesene Abhandlung über den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung und Rechts wissenschaft mit den Worten einführt: «Es ist nicht Anmaßung, sondern recht und gut, wenn Jeder, der ein Herz hat für seinen Beruf und eine klare Anschauung von demselben, diese Anschauung öffentlich mitthcilt, und die Rechtsgelehrten dürfen darin am wenigsten zurückbleiben.» Daß er dieses nicht blos von rechtsgelehrten Staatsdiencrn oder öffentlichen Leh rern, sondern recht eigentlich auch von Advocate» sagen wollte, das be weist die Art, wie er die Verdienste Justus Möser's erwähnt (den einer unserer Mitarbeiter treffend als den Advocatcn wie er sein sollte bezeich net hat). Hohe Ehre, fagt v. Savigny, gebührt auch hierin dem Anden ken Möser's, der mit «großartigem Sinne überall die Geschichte zu deu ten suchte, ost auch in Beziehung auf bürgerliches Recht; daß dieses Bei spiel den Juristen größtcntheils unbemerkt geblieben ist, war zu erwarten, da er nicht zünftig war und weder Vorlesungen gehalten, noch Lehrbücher geschrieben hat». Uebcrhaupt: dürfen denn preußische Justizcommissarien nichts denken und thun, als was ihnen «das Allgemeine Landrecht» aus drücklich erlaubt? Schreiben sic doch Bücher und Abhandlungen, ja sie heirathen, essen und trinken, und bringen Toaste aus, ohne daß dies Alles dort erlaubt wäre! Sic haben an der oben erwähnten Versammlung in Soest und ihren Verhandlungen th'cilgenommen, und doch gestattete ihnen dieses «das Allgemeine Landrecht» eben so wenig, als die Medicinalord nung den preußischen Acrzten, ihre Patienten zu verlassen und an Ver sammlungen der Naturforscher theilzunchmen." „Geben wir also, so heißt es nach weitern Betrachtungen am Schluffe, die Hoffnung nicht auf, auch unsere Berufsgcnoffcn aus dem edlen und tapfcrn Preußen recht zahlreich in Mainz zu finden." Wenigstens am Rheine würde die Er füllung dieser Hoffnung sehr befriedigen. Das „goldne Mainz" schickt sich an, seine Gäste würdig zu empfangen. — Aus Dberfranken vom 11. März enthalten die in Ulm erschei nenden »Zeitintcresscn» folgenden Aufsatz unter der Ueberschrift „Baiern und die Gustav-Adolf-Stiftung" und unterzeichnet: „Ein bairi scher Protestant", als welchen die Redaction, von dem Verfasser dazu ermächtigt, den Grafen v. Giech, vormaligen bairischen Präsidenten der Provinz Mittclfranken, ncnnt: „Ihr Blatt, das nicht nur den Namen der Zcitintcrcssen führt, sondern denselben auch in der That seine Aufmerksamkeit in einer Weise widmet, welche ihm mit vollem Rechte Lie Theilnahme in immer^veitcrn Kreisen zu- wendct, erscheint vollkommen geeignet, der Besprechung über einen Gegen stand seine Spalten zu öffnen, welcher dermalen die Aufmerksamkeit von ganz Deutschland auf sich zieht und besonders in Baiern vielfach erörtert wird, dessen Besprechung aber grade in den dortigen Blättern Hindernissen begeg nen dürfte. Das bei uns im Monat Februar d.J. ergangene ernste und strenge Verbot, welches «jeden Verkehr mit dem Vereine der Gustav-Adolf- Stiftung, jede Annahme einer Gabe derselben, sowie jede Förderung der Zwecke dieses Vereins bei namhafter Strafe alles Ernstes untersagt», und
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