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Deutsche allgemeine Zeitung : 17.10.1845
- Erscheinungsdatum
- 1845-10-17
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184510177
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18451017
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18451017
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1845
- Monat1845-10
- Tag1845-10-17
- Monat1845-10
- Jahr1845
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 17.10.1845
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17. October 184S. > snn Freitag LS»«!« Datsche Allgemeine Zeitung. IHM «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Ueveeblitk. tveutfchlanb. ** Nürnberg. Die deutsch-katholische Bewegung. * Dres den. Landtag, -t- Aus Württemberg. Eisenbahnpolizei. — Preßproceß in Mannheim- — Ronge in Mannheim. MramOaii. -f Bertin- Die jüdischen Reformer. Die Reisen nach Oester reich. Die Mennoniten. (-«-) Berlin. Uneheliche Kinder, fleischliche Ver gehen. °° Berlin. Kirche auf Aktien. Die LheUerung. ch Von der A>der. Di« stettiner Armenpflege. -i- lvien. Banknotenfälschung. Die Unruhen im Kirchenstaate. Gnadengeschenk- -4- Aus Ungarn. Die Eisenbahnen. Die Luropolyer. Spanien. Der Proceß Madoz. Großhritannien. Umblick des SpectatorS nach außen- Die StaatS- einnahme. Die Repealer in Killarney- Die Marineoffiziere. Da« Fi-berschiff. Frankreich. Bekehrungsbriefe des Fürsten Lalleyrand. Das Schreiben de» Marschalls Bugeaud. Algeriern * Feldlager bei den 17 Köpfen- Die Kriegführung in Algerien. . Belgien^ *Ärüssel- Die HqndelSverhältnlffe zu Frankreich. Schiveiz. * Von der Aar- Die Konferenzen. Die Eisenbahnen. Der große Rath in Zürich. Die Kartoffeln. — Der Bischof von Freiburg. Die Ka minfeger in Luzern. ' statten. Die Etikette in Palermo. LÜvkei. * Konstantinopel. Risa-Pascha. Soliman-Pascha. Nachrichten aus Syrien. Prinz Alexander von Hessen- Großfürst Konstantin. Be richtigung. Personalnachrichten. ÄStsfenschaft und ^tunft. * Berlin. Theater. Der Cancan auf der Hofbühne. — Die deutschen Wein- und Obstbauer. — A. Dumas. — Eine Handschrift. Handel und HNduftrie. * Leipzig. Da« Armenschulfest und die Prä- mienvertheilüng an Dienstmädchen- * Leipzig- Börsenbericht. * Danzig. Getreide. — Berlin« Ankündigungen. Deutschland **Mrnberst, 14. Oct. Es ist etwas EigenthümlicheS um die geisti- gen Bestrebungen, wenn ihnen Zwang angethan werden will. Kaum daß die ersten Schritte in Schlesien geschehen waren, denen die Bildung von deutsch-katholischen Gemeinden durch ganz Deutschland so rasch gefolgt ist, so kamen in der bairischen Nheinpfalz deutliche Anzeichen von Sympathien vor. Bekannt ist ferner, daß sofort vom Ministerium des Innern unter der Form einer Warnung das strengste Verbot aller und jeder Versuche zur Gründung einer solchen Gemeinde erlassen wurde. Dasselbe geschah auch in den Regierungsbezirken dicsseit des Rheins, obschon die hier staltfindenden Verhältnisse nicht so leicht Aehnliches fürch ten ließen als in der Pfalz. Zugleich trat in Bezug üuf die Bespre chung und bloße Erwähnung der confessivnellen Zeitsragen eine noch stren gere Vor- und Nachcensur ein, und die Spalten der KreiSintelligenzblät- ter füllten sich Mit Bücherverboten aller Art. Welch Ende von dem Allen werden wir erleben? Gott weiß cS, aber die Zeichen werden im mer übler. Censür und Verbote haben hier bei uns noch keinen Gedan- kenschlagbaum setzen können, und was die Warnungen in der Pfalz ge holfen haben , das lesen wir soeben in zahlreichen Briefen aus Speyer und Uus andrrn pfälzischen Städten, die voll von lebhaften Schilderun gen der Difstnterfeste in Worms sind und es alle übereinstimmend her- vorheben, daß eine große Menge Pfälzer dieselben mit begangen und da durch ihre Uebereinstimmung mit den deutschen Dissenter» beurkundet ha ben. WaS daraus zunächst hervorgehen werde, kann Niemand wissen. Gewiß aber ist, daß auch diese Wahrnehmung nur dazu beitrugen kann, dir Spannung zu erhöhen, mit welcher wir dem nahenden Landtag ent- gegrnsehe». ,, St VrtSÄeN, 15. Oct. Die I. Kammer beschäftigte sich in der heutigen Sitzung mit dem Bericht ihrer ersten Deputation über das De cket vom 14. Sept., die Verordnung wegen der Wahl von Vertre tern der katholischen Parochialgemeindc zu Leipzig vom 1. Mai IS44 betreffend, welche Verordnung unter Berücksichtigung, der eigenthüm- lschen Verhältnisse und Zusammensetzung der katholischen Darochie Leipzig eine für die rechtsgültige Vertretung derselben und das bezügliche Wahl- verfahren von den desfalls im Allgemeinen bestehenden gesetzlichen Vor schriften abweichende Modalität festsetzt. Diese Abweichungen bestehen darin, daß «) für die Fälle, wo das Bedürfniß einer rechtsgültigen Ver tretung der genannten Kirchengcmeinde cintritt, von Errichtung eines Syn dikats in der durch die Proccßordnung vorgcschricbcnen Form gänzlich ab gesehen rvrrde; d) daß alle im Bezirke der katholischen Parochie Leipzig lohnende und eine selbständige Haushaltung führende Katholiken bei der Wahl ihrer Vertreter stimmberechtigt und, mit Ausnahme der Frauen, auch wählbar sein sollen; o) daß zur gültigen Vorladung der Kirchcngc- meinde es genügen soll, diese Vorladungen in die Leipziger Zeitung und in ein beliebiges inländisches Provinzial-oder Localblatt drei Mal einrücken zu lassen; ü) daß das Wahlgeschäft selbst, nach Analogie der Vorschrif ten der allgemeinen Städteordnung, durch Abgabe von Stimmzetteln, welche an mehren Orten gleichzeitig geschehen kann, erfolgen, und«) un ter den wirklich abgegebenen Stimmen die relative Mehrheit entscheiden soll, ohne daß zur Gültigkeit einer solchen Wahl das Erscheinen einer Le- wissen Anzahl Abstimmcnder erfoderlich sei. Unter den obwaltenden Um ständen und auf die Versicherung der Regierung hin: daß eö wiederholter Versuche ungeachtet nicht einmal möglich geworden sei, die zur Errichtung eines Syndikats gesetzlich erfoderlichen zwei Drittel der vorgeladenen stimm berechtigten, in sechs verschiedenen Bezirken zerstreut wohnenden Paro- chianen an CommissionSstclle zu vereinigen, hält die Deputation die un- term 1. Mai 1844 erlassene Verordnung für nothwendig und völlig ge rechtfertigt und empfiehlt dieselbe der Kammer zur nachträglichen Geneh migung. Hr. v. Erie gern und Bürgermeister Starke wünschten anstatt einer speciellen Verordnung für die Parochie Leipzig ein allgemeines Ge setz, welches sich auf sämmtliche Parochie» des Landes erstrecken möchte, und der Erstere stellte einen Diesem entsprechenden Antrag mit der Be stimmung, daß die Verordnung vom l. Mai bis zum Erscheinen dieses Gesetzes als eine provisorische angesehen werden solle. Da jedoch der Staalsminister v. Wietersheim erklärte, daß die Regierung mit dem Entwurf eines allgemeinen Gesetzes in Bezug auf die katholischen Parochie» d«S Landes beschäftigt sei, und Prinz Johann bemerkte, daß der jetzige Zeitpunkt nicht ganz geeignet sein dürfte, mit demselben sofort hervorzu- tretcn, so nahm Hr. v. Erregern seinen Antrag zurück und die Kammer ertheilte dem DeputationSantrage gemäß der Verordnung vom 1. Mai 1844 eiüstimmig nachträglich ihre Genehmigung. -t- Äus Württemberg, 1» Oct. Es kann nicht fehlen, daß der. eigenthümliche Eharaktcr der Verbrechen, welche durch Gefährdung deS Transports auf Eisenbahnen begangen werden können, auch cigenthüm- liche Strafbestimmungen nöthig macht. Mit der Sache selbst entbehre»! die älter» Strafgesetzbücher solcher Bestimmungen gänzlich ; erst daS neueste deutsche Strafgesetzbuch, da« badische vom 6. März d. I., hat damit be gonnen, sie aufzunehmcn; das sachsen-meiningensche vom 1V. Mai begnügt sich mit einer zu dem Artikel des sonst im Allgemeinen übergetragene» CriminalgesctzbucheS für das Königreich Sachsen, der die Strafbestimmun gen für gemeingefährliche Handlungen enthält, bcigefügtcn kurzen und un zureichenden Einschiebung, um die Beschädigung der Eisenbahnen der von Brücke»- Kunststraßen oder andern zum öffentlichen Gebrauch dienenden Bauwerken glcichzustellen. In den übrigen Staaten liegt nun Veranlas sung zu Zujahgesetzen vor, wenn man sich nicht, wie allerdings auch hin und wieder geschieht, mit analoger Anwendung von vorhandenen Straf bestimmungen in Bezug auf andere, ähnliche Verbrechen, die etwa eine Sübsumtjon zulasten, noch ferner nöthdürftig behelfen will. Für Würt temberg ist unterm 2. Oct. ein solches ErgänzungSgefeH zu dem Straf- gesetzbuche vom I.März 18Z9 erlassen worden, dessen Bestimmungen sich den bezüglichen Dispositionen deS badischen Gesetzbuchs im Wesentliche» accommodiren. Die Casuistik ist jedoch dort größer und sachgemäßer als, hier. Während im badischen Strafgeschbuche nur im Allgemeinen von. dem Verbrechen, das durch Beschädigung von Eisenbahnen begangen wird, die Rede ist, heißt es in dem neuen württembcrgischen Gesetze: „Wer eine Eisenbahn oder einzelne Bestandtheile derselben, insbesondere das Schic- ncngleis, den Fahrdamm, die Böschung eines Einschnitts, inglcichcn die zur Bahn gehörigen Gräben, Brücken, Viaducte, Tunnels rc., ferner wer die zum Betriebe dienenden Maschinen, Wagen und sonstigen Gegenstände vorsätzlich auf eine Weise beschädigt, daß dadurch das Leben oder die Ge sundheit von Menschen in Gefahr gesetzt wird, ist, wenn er die Absicht gehabt hat, eine solche Gefahr zu bereiten, mit Arbeitshaus zu bestrafen. Hat der Thätcr die Absicht nicht gehabt, durch seine Handlung das Leben oder die Gesundheit von Menschen in Gefahr zu sehen/so iss in leichtern Fällen auf KreiSgefängniß bis zu sechs Jahren, in schwerem auf Arbeits haus zu erkennen. Die Strafe des Arbeitshauses trifft auch Denjenigen, welcher eine Gefahr der vorbezeichneten Art durch irgend eine andere Handlung, z. B. durch Aufstcllen, Hinlegcn oder Hinwerfcn von Gegen ständen auf die Bahn, durch Verrückung von Auswcichungsvorrichtunacn, durch Veranstaltung eines falschen Alarms, durch Verhinderung der Ma schinisten, ConducteurS und Bahnwärter in ihren Verrichtungen, durch Nachahmen von Signalen und dergleichen vorsätzlich bereitet." Nach Art. 2 tritt, wie nach der dcsfallsigen badischen Bestimmung, selbst die Todesstrafe dann ein, wenn der Vorsatz zu tobten obgcwallct und in Folge einer Handlung der oben bezeichneten Art ein Mensch daö Leben verloren hat; oder eine'Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren, wenn die Absicht deS Thäters wenigstens auf Bereitung einer Gefahr für Leben und Gesund heit von Menschen gerichtet war. Geringere Strafen sind für de» Fall fcstgcstellt, wenn die That eine Körperverletzung zur Folge hat, je nach
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